Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0774-W/06
Zurückweisung einer nicht zulässigen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-W/06vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes unwirksam, d. h. kommt ihr keine Bescheidqualität zu (hier: ein"negativer Feststellungsbescheid" erreichte nicht die Gesamtheit der Rechtssubjekte, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wurde), und wird gegen diese Erledigung Berufung erhoben, so ist diese Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Martin Schober, gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des
Finanzamtes Neunkirchen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1994 vom 26. März 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 18. November 2003,
GZ. X, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat folgender Sachverhalt
festgestellt:
Die
A GmbH wurde 1992 gegründet. Ihr Haupt- bzw in der Folge
Alleingesellschafter A beteiligte sich mit Vertrag vom 10. März 1993
rückwirkend ab dem Geschäftsjahr 1992/93 als stiller Gesellschafter.
Seit August 1999 ist A Geschäftsführer der A GmbH.
Für
die Jahre 1993 bis 1999 wurden für die "A GmbH und Mitbesitzer" als
atypische stille Gesellschaft (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt. Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß -
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige - an die
"A GmbH und Mitges." gerichtete Bescheide iSd § 188 BAO, mit
welchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden (für das Jahr
1994 mit Ausfertigungsdatum 4. September 1997).
Im
Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur
Auffassung, die Einlage des stillen Gesellschafters stelle verdecktes
Stammkapital dar, weshalb eine atypische stille Gesellschaft
(Mitunternehmerschaft) nicht anzuerkennen sei. Eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften iSd § 188 BAO habe daher zu
unterbleiben.
Das
Finanzamt erließ daraufhin für die Jahre 1993 bis 1999 "Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften"
(Ausfertigungsdatum 26. März 2001), in denen es zum Ausdruck brachte,
dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht
durchzuführen sei (negative Feststellungsbescheide iSd § 190
Abs. 1 BAO). Diese Bescheide sind, soweit sie die Jahre 1993 sowie 1995 bis
1999 betreffen, an die "A GmbH und Mitbesitzer" zu Handen des A gerichtet.
Der Bescheid betreffend das Jahr 1994 ist an die A GmbH zu Handen des A
(ihres Geschäftsführers) gerichtet.
Mit
sieben Schriftsätzen vom 23. April 2001, je einen für die Jahre
1993 bis 1999, wurde gegen die Bescheide vom 26. März 2001
Berufung erhoben. Jeder Schriftsatz weist als Einschreiter jeweils die
"A GmbH und Mitbesitzer", die A GmbH sowie A (alle vertreten durch
Dr. B) auf. Begehrt wurde jeweils die Anerkennung der atypisch stillen
Gesellschaft und Feststellung von Einkünften.
Hinsichtlich
dieser Berufungen kam der Unabhängige Finanzsenat in der oa.
Berufungsentscheidung vom 18. November 2003 zu folgendem Ergebnis:
A)
Die Berufung der A GmbH gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr
1994 wurde abgewiesen.
B)
Die Berufung des Dr. B und die Berufung des A gegen den
Feststellungsbescheid für das Jahr 1994 wurden als unzulässig
zurückgewiesen.
C)
Die Berufungen des Dr. B, die Berufungen des A und die Berufungen der
A GmbH gegen die Feststellungsbescheide 1993 und 1995 bis 1999 wurden als
unzulässig zurückgewiesen.
Die
oa. Berufungsentscheidung erging an A, an die A GmbH sowie an Dr. B
(Es steht nicht in Streit, dass der Bescheid jeder dieser Personen wirksam
zugestellt worden ist.)
In
der Bescheidbegründung wird ua ausgeführt, die Einschreiterin
"A GmbH und Mitbesitzer" sei kein parteifähiges Gebilde, weshalb deren
Berufung Dr. B zuzurechnen sei.
Die
vom Finanzamt an die "A GmbH und Mitbes." als Bescheidadressatin
gerichteten Erledigungen vom 26. März 2001 seien nicht an ein
parteifähiges Gebilde ergangen und deshalb nicht als Bescheide wirksam
geworden, weshalb die dagegen eingebrachten Berufungen unzulässig seien.
Lediglich der an die A GmbH (zu Handen des A) gerichtete Bescheid vom
26. März 2001 betreffend Nichtfeststellung von Einkünften
für 1994 sei wirksam geworden, allerdings nur gegenüber der
A GmbH, nicht gegenüber dem bloß als Zustellempfänger im
formellen Sinn genannten A.
Hinsichtlich
der Berufung der A GmbH gegen den Bescheid betreffend das Jahr 1994
gelangte der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass eine
Mitunternehmerschaft nicht vorliege.
Die Behandlung der gegen die
oa. Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
lehnte dieser mit Beschluss Y, Z, ab. Unter einem trat er die Beschwerde
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung ab, der mit Erkenntnis C, D, über die Beschwerde
entschied. Im Einzelnen führte der Verwaltungsgerichtshof aus
(Erstbeschwerdeführer=A, Zweitbeschwerdeführer=A GmbH):
"1.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die "Berufung gegen den
Feststellungsbescheid für das Jahr 1994" abgewiesen worden ist, ist
auszuführen:
Das
Finanzamt hat zunächst mit vorläufigem Feststellungsbescheid nach
§ 188 BAO den beiden Beschwerdeführern gegenüber
betriebliche Einkünfte festgestellt (Ausfertigungsdatum 4. September
1997). In der Folge ist das Finanzamt zur Auffassung gelangt, dass keine
Mitunternehmerschaft vorliege. Es hat sodann die als "Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften" bezeichnete
Erledigung erlassen, mit welcher es zum Ausdruck gebracht hat, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibe
(negativer Feststellungsbescheid iSd § 190 Abs. 1 BAO). Dieser
"negative Feststellungsbescheid" sollte gleichsam contrarius actus zur
seinerzeitigen "positiven Gewinnfeststellung" sein, wurde aber nur an die
Zweitbeschwerdeführerin gerichtet.
Auch
die Feststellung, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften iSd § 188 BAO zu unterbleiben hat, ist ein
Feststellungsbescheid iSd zitierten Bestimmung. Dieser wirkt gemäß
§ 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, "denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen". Es trifft zwar zu, dass den Gesellschaftern (Mitgliedern)
keine Einkünfte zufließen, wenn gemeinschaftlich erzielte
Einkünfte nicht vorliegen; ob allerdings solche gemeinschaftlich erzielten
Einkünfte gegeben sind oder nicht, wird mit dem Feststellungsbescheid iSd
§ 188 BAO entschieden. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass
Einkünfte erzielt worden sind, ist gemäß
§ 188 BAO im
Feststellungsbescheid auch über die Verteilung der Einkünfte auf die
Teilhaber abzusprechen. Das sind die in § 191 Abs. 1 BAO
erwähnten und auch von § 191 Abs. 3 BAO gemeinten Gesellschafter
(Mitglieder). Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche
Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die
Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs. 1 und 3 BAO, denen,
falls das sich als Gesellschaft/Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte
erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären [...].
Die
Wirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert
festgestellt werden, kommt sohin auch negativen Feststellungsbescheiden zu. Dies
entspricht auch dem Inhalt des durch die Novelle BGBl 1996/201 eingefügten
letzten Satz des § 190 Abs. 1 BAO.
Aus
dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich die gänzliche
Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO, wenn er
einem Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann [...]. Auch negative
Feststellungsbescheide müssen die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen,
denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Mangelt es dem Bescheid an
dieser Einheitlichkeit, kommt ihm keine Bescheidqualität zu [...].
Die
Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die
Berufungsbehörde einen mit dem bekämpften Bescheid im Spruch
übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte [...]. Auch im
gegenständlichen Fall entspricht der normative Inhalt des angefochtenen
Bescheides dem Inhalt der erstinstanzlichen Erledigung, unterscheidet sich
allerdings dahingehend von dieser, dass er ua. an beide Beschwerdeführer
gerichtet ist. Er ist in der Folge auch beiden Beschwerdeführern iSd
§ 97 BAO bekannt gegeben worden. Ein Mangel an der Einheitlichkeit des
Abspruches gegenüber den sich als Mitunternehmer gerierenden Personen ist
somit der angefochtenen Berufungsentscheidung nicht vorzuwerfen, weshalb auch
keine Zweifel an ihrer Bescheidqualität bestehen.
Die
als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 26. März 2001 war
unwirksam, weil sie nicht an alle Beteiligte (beide Beschwerdeführer)
ergangen ist (wodurch auch nicht der Rechtszustand eintreten kann, dass dem
Erstbeschwerdeführer gegenüber der Feststellungsbescheid vom
4. September 1997 und der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der
negative Feststellungsbescheid wirksam wären). Entscheidet jedoch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine bei ihr anhängige
Berufung in der Sache, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit
erlangt hat, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit [...]. Die
Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof
von Amts wegen wahrzunehmen [...].
2.
Im Übrigen sind mit dem angefochtenen Bescheid Berufungen mit der
Begründung zurückgewiesen worden, dass die vom Finanzamt als Bescheid
intendierten Erledigungen (betreffend die Jahre 1993 sowie 1995 bis 1999) keine
Bescheide darstellen und deshalb nicht mit Berufung bekämpft werden
können. Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte sind die
Beschwerdeführer durch diese Zurückweisungen nicht in subjektiven
Rechten verletzt worden. Die Zurückweisungsbescheide sprechen nicht
über Einkommensteuer ab und stellen auch keine negativen
Feststellungsbescheide iSd § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO
dar. Dass Berufungen ua. auch als von Dr. B eingebracht gewertet und die
solcherart als von ihm erhoben angesehenen Berufungen zurückgewiesen worden
sind, vermag auf die Rechtsposition der Beschwerdeführer keine Auswirkungen
zu zeitigen.
Abschließend
ist auf Folgendes zu verweisen: Im gegenständlichen Fall ist in der
Zurückweisung eine Feststellung der Unwirksamkeit der erstinstanzlichen
Erledigungen betreffend die Jahre 1993 und 1995 bis 1999 zu erblicken [...].
Dass vor diesem Hintergrund das Finanzamt die aufgrund der Erledigungen vom 26.
März 2001 gemäß
§ 295 Abs 1 BAO
geänderten Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheide (betreffend die
Beschwerdeführer) aufgehoben hat, zeigt die belangte Behörde in ihrer
Gegenschrift auf und ist auch aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar.
3.
Der angefochtene Bescheid war somit - soweit er die Abweisung der Berufung
betrifft - gemäß
§ 42 Abs. 2
Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der
belangten Behörde aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde
gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet
abzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
§ 63 Abs. 1 VwGG,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. Nr. 470/1995, normiert, dass,
wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131
B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem
betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wie sich aus der oa. Wiedergabe des Bezug habenden
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (va. Punkt 1. der
Begründung des Erkenntnisses), hat der Unabhängige Finanzsenat in
seiner Berufungsentscheidung vom 18. November 2003, GZ. X, die
"Berufung gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 1994" der
A GmbH abgewiesen, obwohl sie nach der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen
wäre (die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom
26. März 2001 war unwirksam gewesen, weil sie nicht an alle
Beteiligten (beide Beschwerdeführer) ergangen war; der Unabhängige
Finanzsenat hatte somit über eine bei ihm anhängige Berufung in der
Sache entschieden, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit
erlangt hatte).
Da die beim Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde
(hier: der Unabhängige Finanzsenat) gemäß
§ 63
Abs. 1 VwGG (siehe oben) verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand unverzüglich
herzustellen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Einkommensteuereinheitliche und gesonderte FeststellungNichtfeststellung von EinkünftenFeststellungsbescheid"negativer Feststellungsbescheid"Unwirksamkeit eines FeststellungsbescheidesBescheidqualitätEinkünfte aus GewerbebetriebGmbHatypisch stille GesellschaftMitunternehmerschaftUnzuständigkeitRechtswidrigkeitZurückweisungAbweisungVerwaltungsgerichtshofBeschwerdebelangte Behörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-W/06
- Stammnummer
- 22390
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF