Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1139-W/06
Bescheidadressat nach Beendigung einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1139-W/06vom 16.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und KomzlR KR
Oswald Heimhilcher über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vertreten
durch AW-GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, W.,R-Gasse, vom 20. Mai 2005
gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk vom 28. April 2005 für die Jahre 1998
bis 2002 nach durchgeführter Berufungsverhandlung
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.11.1994, abgeschlossen
zwischen der H-GmbH als Geschäftsherrin einerseits und dem Berufungswerber
und Frau F. als atypisch stille Gesellschafter andererseits, wurde eine
Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft gegründet.
Gegenstand des Unternehmens war laut der Präambel des Vertrages die
Vornahme des Umbaus, die Errichtung und der Betrieb des Hotels "H" und
sämtliche damit verbundene Tätigkeiten.
Mit Vereinbarung vom 25.11./2.12./1997 übernahm der
Bw. die atypisch stille Beteiligung von Frau F. .
Der Bw. brachte mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag
vom 27.3.2003 seine atypisch stille Beteiligung gemäß Art. III
UmgrStG in die A-GmbH ein.
Die A-GmbH als nunmehr alleinige stille Gesellschafterin
wurde mit Vereinbarung vom 15.4.2003 abgeschichtet.
Die Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 wurden
erklärungsgemäß durchgeführt.
Im Zuge einer die Jahre 1994 bis 2002 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Betriebsprüferin die
Auffassung, dass der Mitunternehmerschaft die steuerliche Anerkennung zu
versagen sei, da das Gesellschaftsverhältnis nicht dem
Angemessenheitsgrundsatz entspeche und somit einem Fremdvergleich nicht
standhalte. Begründend wurde ausgeführt, Herr Dr.M. sei zu 100% an der
MV-GmbH beteiligt gewesen. Diese sei zu 99% an der MH-GmbH beteiligt gewesen, 1%
der Beteiligung habe Dr.M. selbst gehalten. Die MH-GmbH sei wiederum zu 100% an
der H-GmbH beteiligt gewesen.
Mittelbar sei daher Dr.M. zu 100% an der H-GmbH beteiligt
gewesen, weshalb der Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen
Gesellschaft steuerlich mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen gewesen
sei. Herr Dr.M. habe sich mit einer Einlage von S 5,000.000,- an einer GmbH
beteiligt und sich verpflichtet, sämtliche Verluste der Gesellschaft von
vornherein auch ohne deren Zahlungsunfähigkeit bis zu einer Höhe von S
55,000.000,- zu übernehmen und allenfalls anfallende Gewinn bis zu einer
Höhe von S 10,000.000,- zu 91% der GmbH als Geschäftsherrin zu
überlassen. Bis zum Jahr 2000 habe Dr.M. aus dieser atypisch stillen
Beteiligung nur Verluste, im Jahr 2001 erstmals einen Gewinn erzielt. Am
1.1.2003 habe er jedoch die Beteiligung in die A-GmbH eingebracht, deren
alleiniger Gesellschafter im Wege eines Treuhänders er selbst
sei.
Die bisher Herrn Dr.M. zugewiesenen Verlust-/ Gewinnanteile
seien daher der Geschäftsherrin, der H-GmbH , zuzurechnen und die
geleistete Vermögenseinlage als steuerneutrale Einlage zu
behandeln.
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge zwei Bescheide
mit denen festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis
2002 zu unterbleiben habe. Ein Bescheid wurde an die H-GmbH zu Handen E-GmbH
gerichtet, der nunmehr angefochtene Bescheid wurde an den Bw. zu Handen Mag.B.
gerichtet.
Der Bw. erhob gegen den an ihn gerichteten Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus: Der Bescheid sei aufzuheben, da
vor Erlassung dieser Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis
2002 keine Verfügung der Wiederaufnahme dieser Feststellungsverfahren
erfolgt sei und daher ein unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft
sämtlicher bereits erlassener Feststellungsbescheide vorliege.
Ferner sei der Bescheid jedenfalls wegen örtlicher
Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben, da aufgrund der im Jahr 2003
erfolgten und der Finanzbehörde bekannt gegebenen Verlegung der
Geschäftsleitung der H-GmbH in den 1. Bezirk von Wien jedenfalls nur das
Finanzamt für den 1. Bezirk zur Erlassung von Feststellungsbescheiden
zuständig sei.
Zusätzlich sei der Feststellungsbescheid für die
Jahre 1998 bis 2002 inhaltlich rechtswidrig und beruhe auf unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen. In der vom Finanzamt angenommenen
Ergebnisverteilungsregelung werde übersehen, dass der Bw. nach
Übernahme der Anteile von F. mit 50,5% am Firmenwert der Gesellschaft
teilnehme und eine wesentliche Risikoprämie in der Wertsteigerung des
Unternehmens liege. Die Annahme, der Bw. hätte die Verluste zu
übernehmen, während die Gewinne bis S 10,000.000,- zu 91% dem
Geschäftsherrn zugerechnet worden seien, sei
sachverhaltswidrig.
Es entspreche einem Fremdvergleich, dass ein
Gesellschafter, der wesentliche Haftungen für die Finanzierung des
Unternehmens übernommen und damit sämtliche Verlustrisiken getragen
habe, zunächst 100% der laufenden Verluste und bis zur Auffüllung
sämtlicher übernommener Verluste 100% der Gewinne des Unternehmens
erhalte und dass danach die laufenden Ergebnisse im Verhältnis der
vereinbarten Kapitalkonten verteilt würden. Die Gesellschaft sei 2003
aufgelöst worden, es habe daraus für den Bw. ein wirtschaftlicher
Totalperiodengewinn von rund 20 Mio S resultiert.
Datiert mit 6.4.2005 ergingen gemäß
§ 293b
BAO berichtigte Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2002. In
diesen Bescheiden, die als Bescheidadressat die H-GmbH&Mitges aufwiesen,
wurden die Einkünfte jeweils mit 0 festgestellt.
In der Stellungnahme wies die Betriebsprüferin sowohl
zum inhaltlichen als auch zum verfahrensrechtlichen Vorbringen auf die
Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereiches hin. Dieser habe die Ansicht
vertreten, dass dem Gesellschaftsverhältnis schon dem Grunde nach die
Anerkennung zu versagen sei und eine Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO gerechtfertigt sei.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme brachte
der nunmehrige steuerliche Vertreter des Bw. die Ansicht, dass der Bescheid
wegen Verletzung der Rechtskraft aufzuheben sei, da kein die Rechtskraft
durchbrechender Verfahrenstitel existiere. Die nachträgliche Argumentation
der Behörde, der Bescheid stütze sich auf § 293b BAO, sei
juristisch und rechtsstaatlich nicht stichhaltig, da eine Berichtigung gem.
§ 293b BAO immer die Bezugnahme auf einen bestimmten Bescheid voraussetze
und damit die Ergänzung eines berichtigten Bescheides um die berichtigten
Punkte in einer für den Bescheidadressaten erkennbaren Form voraussetze.
Außerdem liege auch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, da die
Entstehung und Existenz der atypisch stillen Gesellschaft auf einer vertretbaren
Rechtsansicht beruhe.
Inhaltlich habe die Behörde überdies aus § 5
des Gesellschaftsvertrages eine falsche Schlussfolgerung gezogen.
Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.11.1994, abgeschlossen
zwischen der H-GmbH als Geschäftsherrin einerseits und dem Bw. und F. als
atypisch stille Gesellschafter andererseits, war beabsichtigt, eine
Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft zu
gründen. Gegenstand des Unternehmens war laut der Präambel des
Vertrages die Vornahme des Umbaus, die Errichtung und der Betrieb des Hotels "H
" und sämtliche damit verbundene Tätigkeiten.
Mit Schreiben vom 28. November 1994 wurde die AT-GmbH von
der beabsichtigten atypischen stillen Gesellschaft bevollmächtigt, sie in
allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den
zuständigen Behörde und Personen rechtsgültig zu vertreten, und
zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde
ermächtigt.
Mit Vereinbarung vom 25.11./2.12.1997 übernahm der Bw.
die atypisch stille Beteiligung von Frau F. und brachte diese mit Sacheinlage-
und Einbringungsvertrag vom 27.3.2003 gemäß Art. III UmgrStG in die
A-GmbH ein.
Die A-GmbH als nunmehr alleinige stille Gesellschafterin
wurde mit Vereinbarung vom 15.4.2003 abgeschichtet.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war
die beabsichtigte atypische stille Gesellschaft bereits beendet.
Der angefochtene Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass
eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die
Jahre 1998 bis 2002 zu unterbleiben habe, ist nur an den Bw. gerichtet, datiert
mit 28.4.2005 und wurde an den steuerlichen Vertreter des Bw. durch Hinterlegung
am 4.5.2005 zugestellt.
Datiert mit 6.4.2005 ergingen gemäß
§ 293b
BAO berichtigte Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2002. Diese
Bescheide weisen als Bescheidadressat die H-GmbH&Mitges aus, führen
aber die einzelnen Beteiligten mit Namen, Adresse, zuständigem Finanzamt
und Steuernummer an. Die Einkünfte wurden jeweils mit 0
festgestellt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Das Finanzamt stellte zunächst für die Jahre 1998
bis 2002 erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO fest. In weiterer Folge gelangte das Finanzamt
zur Auffassung, dass keine Mitunternehmerschaft vorliege und erließ daher
den nunmehr streitgegenständlichen Bescheid, mit dem zum Ausdruck gebracht
wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
unterbleibt (negativer Feststellungsbescheid iSd § 190 Abs. 1 BAO). Dieser
negative Feststellungsbescheid sollte gleichsam als contrarius actus zur
seinerzeitigen positiven Gewinnfeststellung sein, wurde aber nur an den Bw.
gerichtet.
Die für Feststellungen gemäß
§§
185 bis 189 BAO geltenden Vorschriften sind sinngemäß auch auf
"negative Feststellungsbescheide" anzuwenden. Auch die Feststellung, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften iSd § 188 BAO
zu unterbleiben hat, ist ein Feststellungsbescheid iSd zitierten Bestimmung.
Dieser wirkt gemäß
§ 191 Abs. 3 lit b BAO gegen alle, "denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen". Ob allerdings solche
gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gegeben sind oder nicht bzw. ob eine
Personenmehrheit steuerlich als Mitunternehmerschaft anzuerkennen ist, wird mit
dem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO entschieden. Gelangt die
Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht
erzielt worden sind bzw. dass die Personenmehrheit steuerlich nicht als
Mitunternehmerschaft anzuerkennen ist, sind diejenigen Personen die
Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs. 1 und Abs. 3 BAO, denen, falls
sich das als Gesellschaft/Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt
hätte, Einkunftsanteile zuzurechnen gewesen wären.
Gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO hat der Bescheid,
wenn eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt ist, an diejenigen zu ergehen, die in den
Fällen des Abs. 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder
denen in den Fällen des Abs. 1 lit d gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich
die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188
BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann (vgl. VwGH
v. 30.3.2006, 2004/15/0048, und die dort zitierte Judikatur). Auch Bescheide,
mit denen ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung
zu unterbleiben hat (negtive Feststellungsbescheide), müssen die Gesamtheit
der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben
ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte
gerichteter Bescheid solchen Inhalts bleibt wirkungslos. Einem solchen Bescheid
mangelt es an der Einheitlichkeit und es kommt ihm keine Bescheidqualität
zu.
Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Erledigung nicht
an alle in den Jahren 1998 bis 2002 "Beteiligten" gerichtet, sondern nur an den
Bw.. Richtigerweise wäre der Bescheid an die H-GmbH und den Bw. zu richten
gewesen. Die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes war daher
unwirksam und die dagegen erhobene Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Ein Eingehen auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, der
Rechtmäßigkeit der Berichtigung gemäß
§ 293b BAO
sowie eine inhaltliche Beurteilung, ob das Finanzamt zu Recht der
Mitunternehmerschaft die steuerliche Anerkennung versagte, war daher nicht
erforderlich.
Ergänzend wird angemerkt: Nach Ansicht des
Berufungssenates wurde der Feststellung der abgabenbehördlichen
Prüfung, dass der Mitunternehmerschaft die steuerliche Anerkennung zu
versagen ist, mit den mit 6. April 2005 datierten Bescheiden (gemäß
§ 293b BAO berichtigten Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis
2002) im Hinblick auf die Formalerfordernisse rechtmäßig Rechnung
getragen. Zum Spruch eines Feststellungsbescheides gehören nämlich
auch die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile (vgl. Ritz,
BAO3, § 188,
Tz 10). Sind zwar die Bescheide an die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
nicht mehr existente H-GmbH&Mitges gerichtet, führen sie aber die
einzelnen Beteiligten mit Name, Adresse, zuständigem Finanzamt und
Steuernummer an, stehen die Bescheidadressaten unzweifelhaft fest. Dass gegen
diese Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung eingebracht worden
wäre, ist nicht aktenkundig.
Wien, am 16.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünftennegativer FeststellungsbescheidPersonenvereinigungGesamtheit der RechtssubjekteEinheitlichkeitBescheidqualität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1139-W/06
- Stammnummer
- 24528
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF