Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0573-I/07
Unwirksamkeit einer Endgültigerklärung eines Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO wegen mangelndem Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-I/07vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom
3. Mai 2004 gegen den an die L GmbH & Co KG gerichteten Bescheid
des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, vom 31. März 2004 betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/97, die vorläufigen
Bescheide hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Jahr 1998
(alle mit Ausfertigungsdatum 10. August 2001) sowie gegen die Bescheide mit
denen diese vorläufigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 und
1998 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt worden sind (beide mit Ausfertigungsdatum 17. September 2001)
entschieden:
1)
Die Berufung wird soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung
gegen den Bescheid vom 10. August 2001 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/97 sowie gegen die
Bescheide vom 17. September 2001 mit denen die vorläufigen
Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 und 1998 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt worden
sind, richtet, als unbegründet abgewiesen.
2)
Der Berufung wird soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung
gegen die vorläufigen Bescheide vom 10. August 2001 hinsichtlich der
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Jahr 1998 richtet, Folge gegeben. Der
angefochtene Zurückweisungsbescheid wird in diesem Umfang
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Kommanditist der L GmbH & CoKG, über deren Vermögen mit Beschluss
des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Dezember 1999 das Konkursverfahren
eröffnet und mit Beschluss vom 18. Februar 2003 wieder aufgehoben
worden ist. Masseverwalter war damals Dr. C aus D. Nach einer bei der
Gemeinschuldnerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
erließ das Finanzamt am 10. August 2001 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ua neue vorläufige
Feststellungsbescheide nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO für
das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Jahr 1998, die an die Gemeinschuldnerin zu
Handen ihres damaligen Masseverwalters - als vertretungsbefugter Person im Sinne
der Bestimmung des § 81 BAO zugestellt worden sind. Mit Bescheiden vom
17. September 2001 wurden diese vorläufigen Feststellungsbescheide
für endgültig erklärt.
Mit Eingabe vom
26. November 2001 teilte der Bw dem Finanzamt mit, er habe durch ein
Telefonat erfahren, dass an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters
für die Jahre 1997 und 1998 vorläufige und endgültige
Gewinnfeststellungsbescheide ergangen seien und beantragte, die oben
angeführten Bescheide zu Handen seines anwaltlichen Vertreters
zuzustellen.
Nachdem dem Bw Kopien der oben
genannten Bescheide vom Finanzamt am 23. Dezember 2001 formfrei zur
Kenntnisnahme übermittelt worden sind, erhob der Bw mit Schreiben vom
18. Jänner 2002 gegen die Bescheide vom 17. September 2001 mit
denen die vorläufigen Bescheide über die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 und
1998 für endgültig erklärt worden sind und gegen die Bescheide
"mit denen auch die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das
Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Kalenderjahr 1998 verfügt worden
ist" Berufung und beantragte die angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben bzw. die Einkünfte mit 0 ATS bzw. mit den in den
Jahresabschlüssen enthaltenen Verlusten festzustellen. Weiters beantragt
er, die den Feststellungsbescheiden zur Gänze fehlende Begründung
zuzustellen.
Mit Bescheid vom
31. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
"Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens bezüglich der Feststellung von Einkünften für das
Wirtschaftsjahr 1996/97 vom 10.8.2001; die vorläufigen Bescheide betreffend
die Feststellung von Einkünften für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und
das Kalenderjahr 1998 (beide vom 10.8.2001) und gem. § 200 (2) BAO
endgültigen Bescheide hiezu (beide vom 17.9.2001)" gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurück.
Zur Begründung führte
das Finanzamt aus, die Berufungsfrist sei bereits am 22. Oktober 2001
abgelaufen. Bezüglich des Antrages auf Zustellung der fehlenden
Begründung werde festgestellt, dass im Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens für 1996/1997 und im vorläufigen
Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998
darauf hingewiesen werde, dass die Wiederaufnahme (1996/1997) bzw. die
Veranlagung (1998) aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien und in den endgültigen Bescheiden
darauf hingewiesen werde, dass die Bescheide für endgültig
erklärt würden und in der Höhe der festgesetzten Abgabe keine
Änderung eintrete. Da somit die Bescheide und die Begründung dazu
(Bp-Bericht) seinerzeit richtigerweise dem Masseverwalter zugestellt worden
seien, könne keine fehlende Begründung nachgereicht werden und seien
die Bescheide bereits rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 3. Mai
2004 erhob der Bw gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung und beantragte den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinen
Berufungsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde, bzw. in eventu die
angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. In der Begründung
führte er im Wesentlichen aus, das Finanzamt gehe offensichtlich davon aus,
die Bescheide seien dem Masseverwalter zugestellt worden und die Berufungsfrist
sei daher abgelaufen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Es liege ein
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO vor. Dieser wirke
gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Demnach sei er als Kommanditist
zur Einbringung einer Berufung befugt. Die Zustellung an den Masseverwalter der
KG könne nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit eines
Rechtsmittels genommen werde. Seinem Antrag, ihm die Bescheide vom
17. September 2001, mit denen die vorläufige Bescheide für
endgültig erklärt worden seien, zuzustellen, sei das Finanzamt
nachgekommen. Die Bescheide seien am 27. Dezember 2001 in der Kanzlei
seines Rechtsvertreters eingelangt. Mit am 18. Jänner 2002 zur Post
gegebenem Schriftsatz sei die Berufung daher fristgerecht erhoben worden. Die
Zurückweisung sei daher nicht zulässig. Er habe beantragt, die den
Bescheiden gänzlich fehlende Begründung zuzustellen und die Bescheide
ersatzlos zu beheben. Auch dem sei die Behörde nicht nachgekommen. Der
Hinweis auf die Niederschrift, von der ihm zwar ein Ausdruck übermittelt
worden sei, der jedoch unvollständig sei, weil Datum, Behörde und
Unterschriften der für die geprüfte Gesellschaft handelnden Personen
fehlen würde, vermöge eine ordnungsgemäße
Bescheidbegründung nicht zu ersetzten. Insbesondere erschöpfe sich die
Begründung in der Leerformel, die Wiederaufnahme sei unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung und der
sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Ihm sei weder eine
Niederschrift noch ein Prüfungsbericht, dem entsprechende Feststellungen
entnommen werden könnten, zur Verfügung gestellt worden. Die
Zustellung an den Masseverwalter könne die ordnungsgemäße
Zustellung an den anfechtungsberechtigten Rechtsmittelwerber nicht
ersetzten.
In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 wies das Finanzamt nochmals
darauf hin, dass die strittigen Bescheide dem seinerzeitigen Masseverwalter
zugestellt worden seinen und nach § 101 Abs. 3 BAO schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft
gerichtet seien, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person
zuzustellen seien. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese
Person gelte die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung als
vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen werde, was
in diesem Fall geschehen sei. Weiters seien auch der
Betriebsprüfungsbericht im Original und die Niederschrift hiezu dem
Masseverwalter zugestellt worden. Die Kopien der Bescheide für 1997 und
1998 und die Kopie des Betriebsprüfungsberichtes seien den anwaltlichen
Vertretern auf deren Wunsch nur zwecks Einsichtnahme übermittelt worden.
Auf diesen Umstand sei in den jeweiligen Begleitschreiben hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom
31. März 2005 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, es treffe zu, dass die Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an den Masseverwalter genüge, wenn auf diese Rechtsfolge in
der Ausfertigung hingewiesen werde. Aus den seinem Rechtsvertreter zur
Verfügung gestellten Kopien der Bescheide vom 10. August 2001
könne dies nicht festgestellt werden. Maßgebend seien jedoch die
Bescheide vom 17. September 2001. Diese seien in vollem Umfang anfechtbar.
Diese Bescheide seien dem Rechtsvertreter am 27. Dezember 2001 zugestellt
worden. Der Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide sei die Rechtsfolge von
§ 101 Abs. 3 BAO nicht zu entnehmen. Demnach seien ihm die
Bescheide neuerlich zuzustellen, falls dies nicht bereits am 27. Dezember
erfolgt sei oder es seien die Berufungen rechtzeitig erfolgt, falls der Vorgang
vom 27. Dezember 2001 als Zustellung an seinen Vertreter anzusehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 246
Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach Abs. 2
dieser Bestimmung ist zur Einbringung einer Berufung gegen
Feststellungsbescheide und Grundsteuerbemessbescheide ferner jeder befugt, gegen
den diese Bescheide gemäß
§ 191 Abs. 3 und 4 und
gemäß
§ 194 Abs. 5 wirken.
Erledigungen werden
gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie
demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt
sind.
Feststellungsbescheide nach
§ 188 BAO sind gemäß
§ 191 Abs. 1
lit. c leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern
(Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191
Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des
§ 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen.
Damit ein Feststellungsbescheid
diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd § 97
Abs. 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als
zugestellt gelten (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar,
§ 191 Tz 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101
Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine
Zustellfiktion normiert.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1
lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten
Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese
Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge
in der Ausfertigung hingewiesen
wird.
Dies bedeutet, dass ein
Feststellungsbescheid, der keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO
enthält, in seinem Abspruch über die Feststellung von Einkünften
nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen
Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung entfaltet (VwGH
ua 2.7.2002, 98/14/0223; Ritz, BAO-Kommentar², § 101,
Rz 10).
Ebenso wie für einen
Bescheid betreffend Aufhebung (§ 299 BAO) eines
Feststellungsbescheides nach § 188 BAO als contrarius actus dieselben
Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO
selbst gelten (vgl. VwGH 12.9.1996, 96/15/0161), gelten nach Ansicht des UFS
auch für einen Bescheid mit dem ein vorläufiger Feststellungsbescheid
für endgültig erklärt wird, die gleichen Regelungen wie für
den vorläufigen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, denn ein
Bescheid mit dem der vorläufige Bescheid nach § 200 Abs. 2
BAO zu einem endgültigen erklärt wird, wirkt in Bezug auf seine
Anfechtbarkeit inhaltlich wie ein Bescheid, der an die Stelle des
vorläufigen Bescheides tritt. Er ist somit so zu sehen, als enthielt er
nicht nur die (für sich anfechtbare) Endgültigerklärung, sondern
auch eine erstmalige, dem vorangehenden Sachbescheid entsprechende
unveränderte Sacherledigung (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 200 Tz
13; VwGH 24.9.2002, 2001/14/0203).
Die Bescheide vom
17. September 2001 mit denen die vorläufigen Feststellungsbescheide
nach § 188 für die Jahre 1997 und 1998 für endgültig
erklärt worden sind, hätten daher um Rechtswirkung entfalten zu
können, einen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthalten
müssen.
Wie vom Bw. aber zu Recht
eingewendet wird, enthalten die genannten Bescheide vom 17. September 2001
keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO. Wie eine
diesbezügliche Überprüfung ergab, enthalten nicht nur die im Akt
befindlichen Zweitschriften, von denen das Finanzamt dem anwaltlichen Vertreter
des Bw Kopien zukommen ließ, sondern auch die an die damalige
Gemeinschuldnerin zu Handen ihres Masseverwalters zugestellten
Bescheidausfertigungen, die der Masseverwalter in der Folge im Original an den
damaligen steuerlichen Vertreter der Gemeinschuldnerin, Prof. Dr. A,
weitergeleitet hat, keinen Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO.
Die Zustellwirkung im Sinne des
§ 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall
somit mangels des nach dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises auf der
Bescheidausfertigung nicht eingetreten. Das bedeutet, dass die
gegenständlichen Bescheide, mit denen die vorläufigen
Feststellungsbescheide für 1997 und 1998 für endgültig
erklärt worden sind, nicht nur gegenüber dem Bw als Kommanditisten,
sondern auch gegenüber der damaligen Gemeinschuldnerin, der L GmbH &
CoKG, nicht wirksam erlassen worden sind, weil in einem solchen Fall - wie
bereits oben ausgeführt - der Bescheid überhaupt nicht wirksam wird
(vgl. VwGH ua. 20.10.2004, 2000/14/0114).
Die Berufung gegen die
Bescheide vom 17. September 2001 mit denen die vorläufigen
Feststellungsbescheide vom 10. August 2001 für die Jahre 1997 und 1998
für endgültig erklärt worden sind, ist vom Finanzamt zwar zu
Recht zurückgewiesen worden, jedoch nicht aus dem im angefochtenen Bescheid
angeführten Grund der verspäteten Einbringung der Berufung, sondern
mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung, da diese Bescheide vom
17. September 2001 gar nicht rechtswirksam erlassen worden sind und daher
eine Berufung nicht zulässig war.
Soweit sich die
gegenständliche Berufung auch gegen die Zurückweisung der Berufung
gegen die Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich
der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und die vorläufigen Bescheide
betreffend die Feststellung von Einkünften für das Wirtschaftsjahr
1996/1997 und das Jahr 1998 (alle mit Ausfertigungsdatum 10 August 2001)
richtet, ist festzustellen, dass diese Bescheide der damals in Konkurs
befindlichen L GmbH & CoKG zu Handen ihres Masseverwalters Dr. C , der
während des Konkursverfahrens als ihre vertretungsbefugte Person iSd
§ 81 BAO anzusehen war (vgl. VwGH 12.9.1996, 96/15/0161),
zugestellt worden sind.
Wie den auf Anfrage des
Unabhängigen Finanzsenates vom Masseverwalter übermittelten
Bescheidkopien zu entnehmen ist, enthalten die dem Masseverwalter zugestellten
Bescheide entgegen der Behauptung des Bw sehr wohl auf der Rückseite einen
Hinweis iSd § 101 Abs. 3 BAO, wonach mit der Zustellung eines
Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die
Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt.
Es mag zwar sein, dass sich auf
den vom Finanzamt dem anwaltlichen Vertreter des Bw angeblich übermittelten
Bescheidkopien dieser Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO nicht findet.
Dies erklärt sich aber daraus, dass die auf der Rückseite der
Bescheide befindliche Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis auf § 101
Abs. 3 BAO nur auf den für den Bescheidadressaten bestimmten
Bescheidausfertigungen, nicht aber auf den Zweitschriften des Finanzamtes
vorgesehen ist. Da das Finanzamt aber dem anwaltlichen Vertreter Kopien ihrer im
Akt befindlichen Zweitschriften der stritten Bescheide übermittelt hat, ist
darin auch der Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO nicht enthalten, sehr
wohl ist dieser Hinweis aber auf den dem Masseverwalter zugestellten
Ausfertigungen angeführt.
Die strittigen Bescheide vom
10. August 2001 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und die vorläufigen Bescheide betreffend
Feststellung von Einkünften für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das
Jahr 1998 sind daher mit der Zustellung an den Masseverwalter auch
gegenüber dem Bw als Kommanditisten der L GmbH & CoKG rechtswirksam
zugestellt worden.
Aber abgesehen davon, dass
bereits aufgrund der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO die
strittigen Bescheide mit der Zustellung an den Masseverwalter auch
gegenüber den Bw als zugestellt gelten und eine neuerliche Zustellung keine
Rechtswirkung entfalten kann (§ 6 ZustG), könnte die lediglich zur
Kenntnisnahme vom Finanzamt auf Ersuchen an den anwaltlichen Vertreter des Bw
vorgenommene Zusendung von Kopien der Zweitschriften der an den Masseverwalter
adressierten Bescheide schon deshalb gegenüber dem Bw keine formelle
Zustellwirkung entfalten, weil es sich hier nur um Kopien von
Bescheidausfertigungen handelt, die zudem nicht einmal für den Bw sondern
für den Masseverwalter der damaligen Gemeinschuldnerin bestimmt waren. Die
Zustellung einer Kopie eines an den Masseverwalter als Empfänger
adressierten Bescheides an den Bw ist nicht als Erlassung eines Bescheides zu
werten, weil § 97 BAO das Zukommen des Schriftstückes an den
Empfänger voraussetzt, für den es bestimmt ist.
Die Berufung vom
18. Jänner 2002 gegen den Bescheid vom 10. August 2001 mit dem
das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 wieder aufgenommen
worden ist, ist vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid daher zu Recht als
verspätet zurückgewiesen worden.
Hingegen war der angefochtene
Bescheid vom 31. März 2004 insoweit ersatzlos aufzuheben und damit der
Berufung Folge zu geben, als das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die
"Berufung" gegen die vorläufigen Bescheide vom 10. August 2001
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das Wirtschaftsjahr
1996/1997 und das Jahr 1998 als verspätet zurückgewiesen hat.
Wie der Berufung vom
18. Jänner 2002 zu entnehmen ist, richtet sich die Berufung nur gegen
die Wiederaufnahme das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Wirtschaftsjahr 1996/1997 und gegen die Bescheide vom 17. September 2001
mit denen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom 10. August 2001
für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Jahr 1998 für endgültig
erklärt worden sind. Gegen die vorläufigen Bescheide vom
10. August 2001 betreffend Feststellung von Einkünften für das
Wirtschaftsjahr 19996/1997 und das Jahr 1998 ist nicht berufen worden. Die
Zurückweisung dieser "Berufung" war daher mangels Erhebung einer Berufung
aufzuheben.
Aber selbst wenn eine Berufung
gegen die vorläufigen Feststellungsbescheide erhoben worden wäre, so
wäre für den Bw nichts gewonnen, denn in diesem Fall wäre diese
Berufung ebenso wie die Berufung gegen die Wiederaufnahme das Verfahrens
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 vom Finanzamt als
verspätet zurückzuweisen gewesen, da die gleichzeitig mit dem
Wiederaufnahmebescheid erlassenen Feststellungsbescheide vom 10. August
2001 - wie oben bereits ausgeführt - dem Masseverwalter rechtswirksam
zugestellt worden sind.
Für das weitere Verfahren
wäre vom Finanzamt zu beachten, dass die zu erlassenden endgültigen
Bescheide betreffend der Feststellung von Einkünften für das
Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Jahr 1998 an die für die L GmbH &
CoKG nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person (soweit der Aktenlage und
dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen ist, obliegt die
Geschäftsführung der in Liquidation befindlichen
Komplementär-GmbH) unter Hinweis auf die Zustellfiktion in § 101
Abs. 3 BAO zuzustellen wären.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-I/07
- Stammnummer
- 30191
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF