…machen, ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht verletzen oder zur Unterhaltsleistung mangels ausreichender Einkünfte nicht imstande sind. Die relevanten VwGH-Erkenntnisse haben auch stets die Fälle betroffen, in denen das Kind selbsterhaltungsfähig war, und somit aus diesem Grund eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht gegeben war (vgl…
…machen, ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht verletzen oder zur Unterhaltsleistung mangels ausreichender Einkünfte nicht imstande sind. Die relevanten VwGH-Erkenntnisse haben auch stets die Fälle betroffen, in denen das Kind selbsterhaltungsfähig war, und somit aus diesem Grund eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht gegeben war (vgl…
…Es ist eine Gleichstellung der Kinder vorgesehen, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Es wird volljährigen, erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert waren und die dadurch niemals erwerbsfähig wurden, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge des Todes der Eltern - Vollwaisen…
…6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen. Die Mutter der Bw wohne in Adr. Sie sei selbst schwer behindert und daher nicht in der Lage einen Unterhalt zu leisten. Im Schreiben vom 29. Juli…
…sein - hat das Bundessozialamt mit Gutachten vom 17.07.2007 bescheinigt. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Ein Eigenanspruch des Kindes ist dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen…
…müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben. ..." Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw noch in Berufsausbildung steht. Ferner…
…ABGB einerseits aus dessen Selbsterhaltungsunfähigkeit und andererseits aus der Tatsache, dass die Eltern leben und sein Vater ein (wenn auch geringes) Einkommen bezieht. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe wäre nach Auffassung des Bw. aber selbst dann gegeben, wenn die Eltern des Bw. nicht unterhaltspflichtig wären…
…Familienbeihilfe beziehen. Da der Bw trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht hat, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Auf…
…mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Unterhaltspflicht der Eltern vorliege, da die "Verwahrung in einer Haftanstalt" diese Pflicht ausschließe und - logisch nicht als Begründung passend - es sich im übrigen bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme…
…in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind nicht abstellt. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0115, fortgeführt. Eigene Einkünfte sind im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 FLAG in der…
…Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befindet und über keine ausreichenden laufenden Einkünfte und über kein entsprechendes Vermögen verfügt. Ist dies der Fall, lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf. Eine Eheschließung bewirkt somit nicht a priori…
…dass die Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsleistung ebenfalls eine Anspruchsvoraussetzung sei. Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten Vollwaisen und solchen gleichgestellte Personen, wenn ihnen Unterhalt vom Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten sei. Ihr (früherer) Ehegatte sei Ihnen gegenüber ab seiner Beschäftigungsaufnahme im September 2006 unterhaltspflichtig. …
…dann zutrifft, wenn der Unterhalt ausschließlich durch den Ehegatten zu leisten ist, sondern bereits dann wenn aufgrund des Einkommens des Ehegatten Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten besteht, ist für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Eltern des verheirateten Kindes irrelevant ob bzw. in welchem…
…bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend…
…andere Studentinnen ebenso, ist nicht erkennbar u. auszuschließen, dass Ihre Eltern angesichts dieser gegenwärtigen Situation noch Unterhalt leisten müssten. Da aber ohne theoretisch mögliche Unterhaltspflicht Ihrer Eltern eine Gewährung der Familienbeihilfe an ein verheiratetes Kind gemäß § 6 Abs. 5 gesetzlich unzulässig ist, musste Ihre Berufung…
…Lebensaufwandes sei durch die Unterhaltspflicht der Eltern, wonach diese zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen hätten, ohnehin gewährleistet. Die Einnahmen seien für die laufenden Kosten der Lebensführung der Kinder…
…5 FLAG auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht, aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommen. Entscheiden ist nur ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Zweifellos hat der Bw. einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern im Sinne des ABGB, da er nicht (oder noch nicht) selbsterhaltungsfähig…
…studierendes Kind Familienbeihilfe beziehen und einem studierenden Ehepaar, wo einer davon sich etwas verdienen muß, der andere studierende Ehepartner keine Familienbeihilfe mehr bezieht. Unterhaltspflichtig sind sowohl Eltern als auch Ehegatte. Dadurch wird einem Ehepartner das Studieren unmöglich gemacht, da für das Studieren viel zu viel…
…die Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität. Unbestritten ist jedenfalls, dass die Tochter des Bw im strittigen Zeitraum selbst kein eigenes Einkommen hatte. Entscheidend ist daher, ob die Einkünfte des Ehegatten "höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse" ausreichten, wodurch die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern fortbestehen…
…dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben. ..." Daraus folgt, dass die bestehende Unterhaltspflicht des Ehegatten, mag sie auch nicht ausschließlich sein, dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegensteht. Somit lagen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum…