Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0228-G/03
Kein Unterhaltsanspruch weil Fürsorgeunterstützung (Einkommen der Eltern zu gering)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-G/03vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da im gegenständlichen Fall keine Heimerziehung vorliegt, der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch aber lediglich im Hinblick auf öffentliche Mittel, die ihrem Charakter nach eine "Sozialhilfe" darstellen (an das Unterschreiten einer bestimmten Einkommenshöhe gebundene "Hilfe zu Lebensunterhalt" nach § 9 des Steiermärkischen Behindertengesetzes), nicht gegeben ist, gebührt im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG die Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbihilfe hat.
Wenn eine Person (gemeinsam mit einer zweiten) als Mieter eine Wohnung bewohnt kann in besonders gelagerten Ausnahmenfällen das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. Bei nur einigen Stunden pro Woche umfassender Betreuung des Wohnungsmieters kann aber von einer Heimerziehung keine Rede sein (vgl. VwGH vom 17. Mai 2000, 98/15/0053).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Christian Derler, Verein für Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Abweisungsbescheid über die
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 1997
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
Familienbeihilfe ist ab 1. Juli 1997 weiter zu gewähren.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Finanzlandesdirektion hat
die gegenständliche Berufung bereits mit Bescheid vom 26. Februar 1998
mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Berufungswerber (Bw.) in
"Heimerziehung" befinde und schon aus diesem Grunde keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 habe. Auf die Frage des Bestehens
eines Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern komme es daher nicht mehr
entscheidend an.
Mit dem Erkenntnis vom
17. Mai 2000, 98/15/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die
Finanzlandesdirektion beim gegebenen Sachverhalt zu Unrecht von einer
Heimerziehung ausgegangen sei.
Im aufhebenden Erkenntnis trug
der Gerichtshof der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
20. September 1995, 95/13/007, auf, sie werde "im fortgesetzten
Verfahren auch Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen, ob der
Beschwerdeführer - was er auch in der Beschwerde behauptet -
einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat".
Mit Schreiben vom 7.
Juli 2000 wurde dem Bw. die Ansicht der Finanzlandesdirektion mit der Bitte
um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dass er unter Berücksichtigung
seiner eigenen Einkünfte wohl keine Unterhaltsansprüche gegenüber
seinen Eltern habe.
Mit Schriftsatz vom 12.Oktober
2000 führte der Bw. durch seinen bevollmächtigten Vertreter dazu aus,
dass beide Elternteile von Herrn A. noch am Leben sind. Der Vater des
Antragstellers bezog lange Zeit Notstandshilfe, seit dem 1.4.1996 bezieht er
eine vorläufige Alterspension, wobei er monatlich auch einen Kinderzuschuss
auf Grund der Erwerbsunfähigkeit seines Sohnes erhält.
Nach dem in Ablichtung
angeschlossenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom
2.Juli 1996 beträgt die monatliche Pension des Vaters des Bw. S 5.981,20,
sodass sich zuzüglich des Kinderzuschusses von S 300,-- und der
Ausgleichszulage von S 6.111,80 und abzüglich des
Krankenversicherungsbeitrages von S 433,80 ein monatlicher Anweisungsbetrag von
S 11.959,20 errechnet.
Unter Hinweis auf die
Rechtsprechung zu § 140 ABGB wird vom Bw. eine Unterhaltspflicht des Vaters
bejaht.
Eine
Selbsterhaltungsfähigkeit des Bw. liege nicht vor, weil er Einkünfte
gemäß
§§ 9ff des Steiermärkischen Behindertengesetzes
beziehe und in einer geschützten Werkstätte arbeite.
Seitens der Mutter sei kein
eigenes Einkommen bekannt. Nach dem von der Judikatur gebildeten
Anspannungsgrundsatz könne ein Unterhaltsanspruch jedoch auch gegen einen
einkommenslosen Elternteil bestehen. Als Anspruchsgrundlage diene das erzielbare
Einkommen, welches der Unterhaltspflichtige auf Grund seiner Ausbildung und
seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu erwerben
verabsäumt.
"Die Behörde müsste
daher von Amts wegen prüfen, ob "die Mutter des Bw." eine
Erwerbstätigkeit im angeführten Sinn verabsäumt hat und ob" der
Bw. folglich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter hat. Sei ein
Versäumnis zu bejahen, habe der Bw. auch einen Unterhaltsanspruch gegen
seine Mutter.
Der Unterhaltsanspruch des Bw.
ergebe sich daher gemäß
§ 140 ABGB einerseits aus dessen
Selbsterhaltungsunfähigkeit und andererseits aus der Tatsache, dass die
Eltern leben und sein Vater ein (wenn auch geringes) Einkommen
bezieht.
Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe wäre nach Auffassung des Bw. aber selbst dann gegeben,
wenn die Eltern des Bw. nicht unterhaltspflichtig wären, weil die
Bestimmung des § 6 Abs.5 FLAG 1967 auf eine Gleichstellung von Kindern,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen,
für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, abziele. Der Gesetzgeber wolle mit dieser
Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich
weitgehend selbst erhalten müssen. Diese Bestimmung sei daher auch dann
anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen auch
immer nicht nachkommen. § 6 Abs.5 FLAG 1967 sei daher z.B. auch dann
anwendbar, wenn Eltern mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage
sind, den Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten.
Die Finanzlandesdirektion hat
die gegenständliche Berufung mit Bescheid vom 31. Oktober 2000,
zusammenfassend mit der Begründung abgewiesen, dass die Eltern keine
Unterhaltsverpflichtung gegen den Bw. trifft, sodass er tatsächlich keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG
hat.
Mit Erkenntnis vom 3. Juli
2003, 2000/15/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof auch diesen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Finanzlandesdirektion beim
vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht von "keinem Unterhaltsanspruch gegen
die Eltern" und daher auch keinen Familienbeihilfenanspruch ausgegangen
ist. Die Finanzlandesdirektion hat in der Begründung zusammenfassend
ausgeführt, dass kein Unterhaltsanspruch des Bw. gegen seine Eltern gegeben
ist, weil der Bw. zur Gänze aus der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz erhalten wird und nach diesem
Gesetz ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen seine Eltern nicht
besteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Vollwaisen haben gemäß Abs. 2 lit. d leg. cit. Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Bestimmung des § 6
Abs. 5 FLAG geht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
20. September 1995, 95/13/007, zum Ausdruck gebracht hat, vom aufrechten
Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus.
Dafür spreche schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte
"Unterhalt Leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der
Terminologie des Zivilrechtes ( § 140, 141, 142 ABGB,
§ 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem
Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen
Unterhaltsleistung voraussetzt.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967
vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern
auszugehen ist, was im damaligen Beschwerdefall 95/13/007 "angesichts der
Höhe" der bezogenen Beschädigtenrente zu verneinen war. Im
Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 99/14/0320, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, es werde in § 6 Abs. 5 leg. zit.
Explizit und speziell geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten
der Sozialhilfe beschränkt, wann der Bezug von "Sozialhilfe" im
gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich sei. Dem Gesetz sei zu entnehmen,
dass die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung
finanziere - bei der (beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten
Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten auszuklammern sei.
Da im gegenständlichen
Fall keine Heimerziehung vorliegt, der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch aber
lediglich im Hinblick auf solche öffentliche Mittel, die ihrem Charakter
nach eine "Sozialhilfe" darstellen (an das Unterschreiten einer
bestimmten Einkunftshöhe gebundene "Hilfe zum Lebensunterhalt"
nach § 9 des Steiermärkischen Behindertengesetzes), nicht gegeben ist,
gebührt dem Bw. im Grunde des § 6 Abs. 5 die Familienbeihilfe unter
denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (vgl. VwGH v. 3. Juli 2003,
2000/15/0219).
Die Berufung war daher wie im
Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz,
26. Sept. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 141 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 142 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
FamilienbeihilfeHeimerziehungUnterhaltsanspruch gegen die ElternUnterhaltspflichtJugendwohlfahrtspflegeSozialhilfeRegressanspruchVollwaise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-G/03
- Stammnummer
- 6334
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF