Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0219-G/03
Zurechnung von Einkünften aus Vermietung einer Eigentumswohnung bei unentgeltlicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an minderjährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-G/03vom 13.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 26. und 22. November 2001
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1995 bis 1999
und Nichtfeststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
die Jahre 1995 bis 1999 (Sachbescheide), sowie Nichtfeststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1995 bis 1999
wird ersatzlos aufgehoben.
Der Bescheid
betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für das Jahr 2000 wird aufgehoben.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1995 bis 1999 damit begründet, dass aus der Vorhaltsbeantwortung
vom 26. September 2001 zu ersehen sei, dass die zugeflossenen und
erklärten Einkünfte teilweise vom zivilrechtlichen Eigentümer zur
Deckung der Kosten der Lebensführung der beiden unmündigen Kinder
verwendet worden seien und der Erlös aus der Veräußerung des
Mietobjektes nicht den Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen
Eigentümer zufließen würde.
Die Nichtfeststellung der
Einkünfte - für die Jahre 1995 bis 1999 im Zuge der Wiederaufnahme der
Verfahren und für das 2000 im Wege der Erlassung eines Erstbescheides -
bedingt durch die Nichtanerkennung der unentgeltlichen Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an der im Eigentum des Vaters der Bw. stehenden
Eigentumswohnung Nr. 5 in L., S. 5 an die beiden minderjährigen
Kinder wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Laut Vertrag vom
7. September 1992 sei die Einräumung des Fruchtgenussrechtes "zur
Sicherstellung der Versorgung unentgeltlich" vorgenommen worden. Dennoch seien
als wichtige Gründe für eine vorzeitige Endigung des
Fruchtgenussrechtes der Verkauf der Eigentumswohnung und ein dringender
Eigenbedarf des Wohnungseigentümers vereinbart worden. Wenn in der
Vorhaltsbeantwortung vom 26. September 2001 ein Eigenbedarf
ausgeschlossen werde, so hätte man demnach diesen Endigungsgrund dezitiert
ausschließen können, um die Versorgung der Kinder wirklich zu
sichern. Auch der Einwand, ein Verkauf wäre wegen des
Kündigungsschutzes der Mieter nicht realisierbar, könne aus
rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden, da in den Mietverträgen unter
Punkt 12) sogar ausdrücklich im Falle von Besichtigungen durch
Kaufinteressenten eine Zutrittsverpflichtung zu Lasten der Wohnungsmieter
vereinbart worden sei.
In der fehlenden
Verbücherung des Fruchtgenussrechtes sei zumindest ein Indiz für die
mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu erblicken, da gerade auf diese
Weise nach außen hin die Rechts- und Nutzungsverhältnisse offengelegt
worden wären und damit auch die Rechtsstellung der noch minderjährigen
Berechtigten hinsichtlich der Sicherstellung ihrer Versorgung deutlich
abgesichert gewesen wäre.
Bei der Beurteilung einer
Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen seien die von der
Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelten Kriterien zu beachten. Vor allem müsse eine Verlagerung privat
motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich und somit
eine sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirkende
willkürliche Herbeiführung oder Vortäuschung abgabenrechtlicher
Wirkungen vermieden werden.
Überdies seien die
Mieteinnahmen für die laufenden Kosten des Lebensaufwandes der beiden
Kinder verwendet worden. Die im Vertrag angeführte Sicherstellung der
Versorgung scheine, wenn überhaupt beabsichtigt, eher zweitrangig. Die
Versorgung der Kinder im Sinne der laufenden Deckung des Lebensaufwandes sei
durch die Unterhaltspflicht der Eltern, wonach diese zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen
hätten, ohnehin gewährleistet. Die Einnahmen seien für die
laufenden Kosten der Lebensführung der Kinder, wie Urlaube, Schikurse,
Klavierunterricht, Möbelkäufe und Ansparung in Form von
Bausparverträgen verwendet worden. Hätten sie deren weiterreichende
Versorgung sicherstellen sollen, so hätten sie etwa treuhändig
für diese angelegt werden müssen, um im Falle der Gefährdung der
Finanzierung der Lebensverhältnisse oder zur speziellen Ausbildung
herangezogen werden zu können.
Schließlich sei für
die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen gemäß
§ 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Die Mieteinnahmen seien durch die gewählte
Konstruktion zwar der Besteuerung entzogen worden, an ihrem Verwendungszweck,
nämlich dem Familienunterhalt, habe sich jedoch nichts geändert. Da
das gegenständliche Arrangement von dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der
Einkommensverlagerung getragen sei, sei es gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO nicht entscheidend, ob der Vertrag
zwischen dem Wohnungseigentümer und den Berechtigten Fruchtgenuss im Sinne
des bürgerlichen Rechtes sei, sondern ob sein wahrer wirtschaftlicher
Gehalt dem eines Fruchtgenusses gleichkomme. Da der Erlös aus dem
Mietverhältnis jedoch wieder dem Familienunterhalt zufließe und der
laufenden Lebensführung diene, sei von einer Einkommensverlagerung zum
Zwecke der Steuerersparnis auszugehen.
Nach
§ 22 Abs. 1 BAO sei der Steuerpflichtige
grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung
erziele. Als Missbrauch sei hingegen eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die
im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung
finde. Es sei dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheine, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenke oder ob er ohne das
Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
Bei der im
gegenständlichen Fall stattgefundenen Verwendung der Einkünfte
für Ausgaben der Lebensführung der Kinder würde ohne den
bestehenden steuersparenden Effekt keine nachvollziehbare Erklärung
für die Umwegskonstruktion des Geldflusses der Einnahmen bestehen. Auch
wäre die Versorgungssituation im Hinblick auf die Kosten der laufenden
Lebensführung der Kinder eine unveränderte. Da im Sinne dieser
Ausführungen der Eigentümer des Objektes mittelbar - im Rahmen der
Deckung der Kosten der Lebensführung seiner Kinder - auch über die
Einkünfte aus dem Mietverhältnis verfüge, seien ihm diese auch
zuzurechnen und könnten nicht als solche der Vermietergemeinschaft
festgestellt werden.
Gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren haben die Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der
Berufung erhoben:
In dem der
Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes Linz schon seit
29. Oktober 1993 in Kopie vorliegenden Vertrag vom
7. September 1992 betreffend die unentgeltliche Einräumung des
Fruchtgenussrechtes per 1. Oktober 1992 werde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Einräumung dieses Rechtes durch den
Wohnungseigentümer an seine ehelichen Kinder zur Sicherstellung der
Versorgung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit erfolge.
Dass die Mieterträge
für die Kosten der Lebensführung der Vermieter verwendet würden,
sei dem Finanzamt Linz daher schon seit 29. Oktober 1993 bekannt und
damit keine neue Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO, die eine Wiederaufnahme der Verfahren
der vom Finanzamt danach erlassenen Bescheide zu tragen vermöge. Dass die
den Vermietern zugeflossenen und von ihnen erklärten Einkünfte vom
zivilrechtlichen Eigentümer nach der Vorhaltsbeantwortung vom
26. September 2001 zur Deckung der Kosten der Lebensführung der
Vermieter verwendet worden seien, widerspreche (gemeint wohl entspreche) nicht
den Tatsachen, da der Eigentümer für das Konto der Vermieter gar nicht
zeichnungsberechtigt sei.
Ebenfalls seit
29. Oktober 1993 sei dem Finanzamt Linz durch den Vertrag vom
7. September 1992 bekannt, dass Dr. M. M. Eigentümer
der gegenständlichen Wohnung sei und die Vermieter nur zum Fruchtgenuss
berechtigt seien.
Dass der Verkaufserlös
einer Eigentumswohnung regelmäßig dessen Eigentümer und nicht
dem Fruchtgenussberechtigten zustehe, gehöre zum juristischen Grundwissen.
Die Belehrung über mangelhafte rechtliche Kenntnisse in der
Vorhaltsbeantwortung vom 26. September 2001 stelle jedoch ebenfalls
keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
dar.
Die Nichtfeststellung der
Einkünfte wurde von den Bw. wie folgt bekämpft:
Im gegenständlichen Fall
sei den Vermietern vom Eigentümer das Fruchtgenussrecht im Sinne der
§§ 509 ff ABGB vertraglich eingeräumt worden.
Ungeachtet der aus Kostengründen unterbliebenen Verbücherung seien
damit die Fruchtgenussberechtigten nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes befugt, die gegenständliche Eigentumswohnung auf Grund des
bestehenden obligatorischen Rechtes zu nutzen und damit auch zu
vermieten.
Von zentraler Bedeutung
für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sei das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1986, 85/14/0133, dessen
Anforderungen an die rechtliche Gestaltung und tatsächliche
Durchführung aus nachstehenden Gründen zweifellos Genüge getan
worden sei:
Die Fruchtgenussberechtigten
könnten sich demnach bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben, so wie im
gegenständlichen Fall (durch die gesetzliche Vertreterin) vertreten lassen.
Sie seien in dieser Form nachweislich gegenüber den Abgabenbehörden
und den Mietern (vgl. Präambel der Mietverträge) in Erscheinung
getreten und hätten wiederholt Mieter gesucht, mit Interessenten
Verhandlungen geführt und dann Mietverträge (zB 1994, 1997 und 2001)
nach ihrem Gutdünken abgeschlossen. Weiters hätten sie nachweislich
die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Abgaben
(Vergebührung der Fruchtgenusseinräumung, Umsatzsteuer bis zur
Befreiung durch das UStG 1994), Kosten neuer Schlüssel und Reparaturen
getragen. Der Fruchtgenuss sei schon vor nunmehr fast zehn Jahren bis zur
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit, die in absehbarer Zeit nicht zu
erwarten sei, vertraglich zugesichert worden. Die Fruchtgenussberechtigten
hätten somit eine auf eine lange Zeit abgesicherte rechtliche Position. Die
Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund sei im ABGB vorgesehen.
Dringender Eigenbedarf des Eigentümers sei nicht zu erwarten und ein
Verkauf wäre schon wegen des bestehenden Kündigungsschutzes der Mieter
und der Verpflichtung zum Schadenersatz gar nicht realisierbar. Das Motiv der
Einräumung des Fruchtgenusses - im gegenständlichen Fall in
Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht - ändere nichts an der
Zurechnung an die tatsächlich unternehmerisch tätigen
Fruchtgenussberechtigten. Im gegenständlichen Fall seien keine vom
Eigentümer bereits erzielten Einkünfte überlassen, sondern solche
von den Fruchtgenussberechtigten selbst erwirtschaftet worden, weshalb sie
diesen auch zuzurechnen seien. Denn es würde den Anforderungen der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze entsprochen werden.
Bezüglich der vom
Finanzamt ins Treffen geführten Argumente sei im Einzelnen Folgendes
auszuführen:
Das Recht des Eigentümers,
ein an seinem Vermögensgegenstand eingeräumtes Fruchtgenussrecht
jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen, bestehe schon auf Grund des
Gesetzes. Dienstbarkeiten, die auf einem rechtsgeschäftlichen Titel
beruhen, würden auch enden, wenn dieser nachträglich wegfalle.
Hiefür komme eine Parteienvereinbarung oder - wie bei allen
Dauerschuldverhältnissen - die Kündigung oder sofortige Auflösung
aus wichtigem Grund in Betracht. Bezüglich des im gegenständlichen
Fall maßgeblichen dringenden Eigenbedarfes des Wohnungseigentümers
erscheine es nicht unangemessen, für den (unwahrscheinlichen und ja
innerhalb beinahe schon zehn Jahren nicht eingetretenen) Fall, dass er das
eheliche jedoch im Alleineigentum seiner Gattin stehende Reihenhaus verlassen
müsste, den ja unentgeltlich zugewendeten Fruchtgenuss zur Befriedigung
seines dringenden Wohnbedürfnisses zu beenden.
Gleiches gelte für den
Verkauf aus wichtigem Grund etwa bei Verlust des ehelichen Reihenhauses und des
Arbeitsplatzes verbunden mit der Notwendigkeit außerhalb des Bereiches von
Linz eine Beschäftigung aufnehmen und eine neue Existenz aufbauen zu
müssen. Auch der von einem obligatorisch Fruchtgenussberechtigten
geschlossene Mietvertrag begründe ein Hauptmietverhältnis, das der
Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenusses nur nach Maßgabe des
gesetzlichen Kündigungsschutzes auflösen könne.
Wenngleich das
Fruchtgenussrecht aus Gründen der Kostenersparnis nicht verbüchert
worden sei, seien die Bw. nach ständiger Rechtsprechung des OGH befugt, auf
Grund des obligatorischen Rechtes die Wohnung zu nutzen und zu vermieten. Aus
der vom Finanzamt in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten
Literaturstelle (Nagler in ÖStZ 1983, 171ff) sei nichts abzuleiten, da
im gegenständlichen Fall die Publizität seit September 1992 und damit
von Anfang an gegeben gewesen sei. Denn der Vertrag über die
Einräumung des Fruchtgenussrechtes sei am 29. September 1992 dem
damaligen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz angezeigt und
von diesem der Schenkungsteuer unterworfen worden. Mit Schriftsatz vom
7. Oktober 1992 habe der Wohnungseigentümer den Vertrag vom
7. September 1992 in Ablichtung auch dem Finanzamt Urfahr,
Referat 4, zur Berücksichtigung bei seiner Einkommensteuerveranlagung
übermittelt und darauf hingewiesen, dass er ab 1. Oktober 1992
nicht mehr vermiete.
Unbestritten sei auch, dass
alle Mietverträge über die gegenständliche Wohnung für
Zeiträume ab Oktober 1992 nicht vom Wohnungseigentümer, sondern von
den Fruchtgenussberechtigten abgeschlossen worden seien und deren
Verfügungsberechtigung auf Grund des Fruchtgenussrechtes den Mietern immer
offengelegt worden sei. Die Mieteinnahmen seien jeweils mit Dauerauftrag direkt
auf ein bereits im Mietvertrag bezeichnetes Konto der Fruchtgenussberechtigten
überwiesen worden, für das der Eigentümer weder ein
Zeichnungsrecht noch eine sonstige Zugriffsmöglichkeit gehabt habe. Weiters
hätten die Fruchtgenussberechtigten, ebenfalls unbestritten, die im
Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Ausgaben für Abgaben, Kosten
neuer Schlüssel und Reparaturen getragen.
Die Mietüberschüsse
seien entgegen der Darstellung des Finanzamtes nicht für die laufenden
Kosten des Lebensaufwandes und damit den normalen Unterhalt, sondern einerseits
für die Erfüllung besonderer Wünsche, insbesondere
anspruchsvoller Freizeitgestaltung und Ausstattung verwendet und andererseits
ohnedies weitgehend auf ihren Bausparverträgen veranlagt worden. In diesem
Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
4. März 1986, 85/14/0133, hingewiesen, wonach die
Überlassung einer Einkunftsquelle in Erfüllung einer bestehenden
Unterhaltspflicht nichts an der Zurechnung der Einkünfte beim
wirtschaftlich tätigen Fruchtnießer ändere.
Im Übrigen lägen auch
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zweifellos Einkünfte der Bw. und
nicht wie vom Finanzamt unterstellt, des Eigentümers vor, da dieser weder
Einfluss auf die Nutzung der Eigentumswohnung, noch Zugriff auf das Konto der
Fruchtnießer habe. Das Abstellen auf den Familienunterhalt negiere das
durch das EStG 1972 eingeführte und auch im EStG 1988 geltende
System der Individualbesteuerung.
Zum Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des
§ 22 BAO sei Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sei der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht
gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erziele. Das gelte
auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zwecke der
Steuersparnis einschlage. Zum Missbrauch bedürfe es einer rechtlichen
Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg
ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der
Absicht findet, Steuer zu vermeiden. Dabei sei zu prüfen, ob der
gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabenersparende Effekt
weggedacht wird, oder ob er ohne das Ergebnis der Steuerminderung
unverständlich wäre. Könnten daher beachtliche Gründe
für eine - auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, sei
ein Missbrauch auszuschließen.
Somit sei nach den
Begründungsformeln des Verwaltungsgerichtshofes sowohl auf die
Ungewöhnlichkeit als auch auf die Unangemessenheit im Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg abzustellen.
Im gegenständlichen Fall
habe sich der Eigentümer, insbesondere wegen der ihn zunehmend
beanspruchenden hauptberuflichen Tätigkeit, nicht mehr mit der Vermietung
beschäftigen können. Wegen seiner Berufstätigkeit habe er
Verhandlungen mit Mietinteressenten und mit diesen Besichtigungen des
Mietobjektes nur am Abend durchführen können, was sich für eine
laufende Vermietung zu einer entsprechend ertragreichen Miete zunehmend als
hinderlich erwiesen habe. Deshalb habe er die Bewirtschaftung des Mietobjektes
seinen Familienangehörigen überlassen und den Fruchtgenuss bestellt.
Der steuerliche Aspekt sei 1992 noch weniger von Bedeutung gewesen, da es im
Geltungsbereich des UStG 1972 noch keine Kleinunternehmerbefreiung in
Höhe von 300.000,00 S gegeben habe und die damals maßgebliche
Grenze von 40.000,00 S klar überschritten worden wäre.
Außerdem sollte den Fruchtgenussberechtigten vor Augen geführt
werden, dass man sich nur bei entsprechendem Engagement auch mehr leisten
könne. Damit sollten sie außerdem behutsam an die Gepflogenheiten des
Wirtschaftslebens herangeführt werden.
Als beachtliche
außersteuerliche Gründe, die die Anwendung der Missbrauchsbestimmung
ausschließen würden, habe der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise
sozialversicherungsrechtliche Vorteile, Überlegungen der Zukunftsplanung
und der Altersvorsorge, die Sicherung des Steuerpflichtigen für den Fall
der Ehezerrüttung und die Verminderung der zivilrechtlichen Haftung
anerkannt. Da somit im gegenständlichen Fall auch stichhaltige (vgl.
VwGH 10.5.1988, 87/14/0084 und VwGH 13.10.1993, 92/13/0054),
beachtliche (vgl. VwGH 11.3.1992, 90/13/0301, 0302 und VwGH 22.6.1993,
91/14/0017) außersteuerliche Gründe vorlägen, scheide Missbrauch
aus.
Im Übrigen müsse die
Behörde den ausschließlichen Grund der Abgabenersparnis "im Detail
schlüssig und konkret begründen" und "im Einzelnen untermauern und
darlegen" (vgl. VwGH 4.2.1987, 85/13/0120).
Für den Fall eines
Missbrauches seien die Abgaben gemäß
§ 22 Abs. 2 BAO so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Welche rechtliche Gestaltung nun
von der Behörde als den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessen beurteilt werde, sei den angefochtenen Bescheiden
nicht zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 1995 bis 1999
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme setzt -
neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte (vgl. Anm. 25 zu § 303 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999).
Wird der
Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben (insbesondere gemäß den
§§ 276, 289 oder 299), so tritt nach
§ 307 Abs. 3 das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt
wieder auf (vgl. Anm. 8 zu § 307 in Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 1999).
Der Berufung gegen die
Wiederaufnahme der Verfahren war aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg
beschieden:
Die vom Finanzamt unter
Bezugnahme auf die Vorhaltsbeantwortung vom 26. September 2001
ausdrücklich als Wiederaufnahmsgründe ins Treffen geführten
Umstände - Verwendung der Einkünfte aus der Vermietung zur Deckung der
Kosten der Lebensführung der beiden unmündigen Kinder und Anspruch des
Liegenschaftseigentümers auf den Erlös aus der Veräußerung
des Mietobjektes - stellen keine neuen Tatsachen im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO dar, da die Verwendung der
Einkünfte bereits aus dem Vertrag vom 7. September 1992, der im
Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide unbestritten bekannt gewesen ist,
eindeutig hervorgeht (....."zur Sicherstellung der Versorgung bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit") und der Anspruch des
Liegenschaftseigentümers auf den Veräußerungserlös eine
sich aus der Eigentümerstellung ergebende zivilrechtliche Konsequenz
darstellt, die durch die streitgegenständliche Fruchtgenusseinräumung
jedenfalls keine Änderung erfährt.
Abgesehen davon, dass die
beiden vom Finanzamt als Wiederaufnahmsgründe qualifizierten Umstände
in den Feststellungsverfahren 1995 bis 1999, wie vorhin ausgeführt,
ohnedies bekannt waren und damit keine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
existenten Tatsachen, die später hervorgekommen sind, darstellen, erweisen
sich die nach Wiederaufnahme der Verfahren erlassenen
"Nichtfeststellungsbescheide" aus den Entscheidungserwägungen betr. den
Nichtfeststellungsbescheid 2000 überdies als materiell
rechtswidrig.
Zu dem vom Finanzamt in der
Stellungnahme vom 2. September 2003 zur Berufung erstmals ins Treffen
geführten Wiederaufnahmsgrund, wonach die unbestrittene Tatsache, dass die
Fruchtgenusseinräumung grundbücherlich nicht durchgeführt worden
sei, erst im Zuge einer am 23. Juli 2001, somit nach Erlassung der
Erstbescheide, durchgeführten Grundbuchsabfrage bekanntgeworden sei, ist
Folgendes auszuführen:
Abgesehen davon, dass es sich
dabei um eine Tatsache handelt, die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid
nicht als Wiederaufnahmsgrund angeführt und damit im erstinstanzlichen
Verfahren nicht als neue Tatsache qualifiziert worden ist, weshalb infolge der
zwingenden Beschränkung der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf die
Sache des Verfahrens erster Instanz eine Berücksichtigung in diesem
Verfahren jedenfalls ausscheidet (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0124 und
Rauscher, Unabhängiger Finanzsenat und Begründung der Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen in SWK 25/2003, S 636), kommt dieser
Tatsache überdies auch keine materiellrechtliche Bedeutung zu. Denn auch
dem bloß obligatorisch berechtigten Fruchtnießer ist die
Einkunftsquelle zuzurechnen, wenn er die Möglichkeit erhält, über
die Einkunftsquelle nach eigenen Intentionen maßgeblich zu disponieren
(vgl. VwGH 25.1.1993, 92/15/0024).
Somit war der angefochtene
Bescheid betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1995 bis 1999
ersatzlos aufzuheben.
Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmsbescheides scheiden somit ex lege die neuen Sachbescheide
(Nichtfeststellungsbescheide betreffend die Jahre 1995 bis 1999) aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), die alten Sachbescheide
(Bescheide gemäß
§ 188 BAO betreffend Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1995 bis 1999)
leben wieder auf (vgl. Anm. 8 zu § 307 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999).
Nichtfeststellung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das
Jahr 2000
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in dem
für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen
Erkenntnis vom 4. März 1986,
85/14/0133, unter Anführung umfangreicher Literatur und Judikatur,
in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, Folgendes zu Recht
erkannt:
"Nach österreichischer
Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass ein Fruchtnießer
(originäre) Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG beziehen kann, uzw auch bei einem
"Zuwendungsfruchtgenuss". Voraussetzung
ist allerdings, dass sich die Einräumung des Fruchtgenusses als
Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Wird jemandem eine
Einkunftsquelle übertragen, dann sind ihm die Einkünfte aus dieser
Quelle jedenfalls zuzurechnen, wobei es ohne
Belang ist, wie
und
warum ihm die
Einkunftsquelle übertragen
wurde. Es sind somit
auch Einkünfte aus einer
Einkunftsquelle, die dem Steuerpflichtigen freiwillig oder
in Erfüllung einer
Unterhaltspflicht bzw. unentgeltlich
überlassen wurde, ihm als
dem Inhaber dieser Einkunftsquelle
zuzurechnen. Eine Einkunftsquelle kann nun nicht nur durch
Übertragung von Wirtschaftsgütern, welche die Erzielung von
Einkünften ermöglichen, überlassen werden, sondern auch in der
Weise, dass der (wirtschaftliche) Eigentümer eines Wirtschaftsgutes auf
dessen Nutzung verzichtet und sie einem anderen überlässt, wie dies zB
eben bei einer Fruchtnießung der Fall sein kann. Von der Überlassung
der Einkunftsquelle durch Einräumung einer Nutzungsberechtigung kann
allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn der Eigentümer dem
"Fruchtnießer" einzig und allein die Einkünfte überlässt,
die Dispositionen zu ihrer Erzielung aber nach wie vor selbst trifft. Die
Einkunftsquelle kann erst als überlassen gelten, wenn der
Nutzungsberechtigte auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen kann, indem er -
zB durch zulässige Investitionen, durch Erschließung neuer Einnahmen,
durch Belassung bestehender Einkünfte kraft eigenen Rechts oder durch
Verzicht auf künftige Einkünfte - am Wirtschaftsleben teilnimmt und
die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet.
Die zivilrechtliche Fruchtnießung
(§§ 509ff ABGB) an einem
Bestandobjekt entspricht dabei grundsätzlich diesem Bild der
Überlassung einer Einkunftsquelle. In Anbetracht der Anknüpfung
des Einkommensteuerrechtes an die tatsächlichen (wirtschaftlichen)
Verhältnisse genügt allerdings nicht bloß die rechtliche
Begründung der Fruchtnießung. Es müssen vielmehr auch die
tatsächlichen den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet
werden. Für die Fruchtnießung an
einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
fließen (Bestandobjekt), bedeutet dies, dass der
Fruchtnießer den Bestandnehmern
gegenüber als Bestandgeber aufzutreten hat - bei Übernahme
bestehender Verträge ist die Vertragsübernahme den Bestandnehmern
zumindest anzuzeigen -, dass (neue)
Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern der Fruchtnießer trifft,
dass er Anspruchspartner für die Rechte und Pflichten aus dem
Bestandverhältnis ist, dass die Mieten auf sein Konto überwiesen
werden und dass grundsätzlich auch er die ihm gemäß
§§ 512 und 513 ABGB
obliegenden Lasten trägt".
Im Lichte dieser Rechtslage war
der Berufung aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Die Tatsache, dass im
vorliegenden Fall mit dem "Vertrag betreffend unentgeltliche Einräumung des
Fruchtgenussrechtes" vom 7. September 1992 Dr. M. M. als
Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 5 in L., S. 5, seinen
beiden ehelichen unmündigen
Kindern, vertreten durch die eheliche Kindesmutter,
"zur Sicherstellung der Versorgung
unentgeltlich ab 1. Oktober 1992 das
Fruchtgenussrecht (§§ 509ff ABGB) an dieser Wohnung
bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
einräumt", ist nach dem vorhin zitierten Erkenntnis für die
Zurechnung der Einkünfte an die Bw. keinesfalls schädlich. Denn
entscheidend für die Zurechnung ist einzig und allein, dass eine
Einkunftsquelle übertragen wird. Dabei ist es allerdings, wie der
Gerichtshof ausdrücklich feststellt, ohne Belang,
wie und warum die Einkunftsquelle
übertragen wurde. Vielmehr sind somit auch Einkünfte aus einer
Einkunftsquelle, die dem Steuerpflichtigen in
Erfüllung einer Unterhaltspflicht
überlassen wurde, ihm als dem
Inhaber dieser Einkunftsquelle zuzurechnen. Die Verwendung der Einkünfte
aus der Vermietung für die Finanzierung kostspieliger Lernferien,
Schikurse, Auslandsaufenthalte, Klavierunterricht, Klaviermiete und zur
Befriedigung besonderer Möbelwünsche der Kinder, sowie Veranlagung auf
Bausparverträgen, die im Übrigen vom Finanzamt nicht bestritten wird,
bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, da der
tatsächliche Verwendungszweck der von den Kindern als Fruchtnießer
erzielten Einkünfte nicht in Streit steht.
Bezüglich der vom
Finanzamt für die steuerrechtliche Wirksamkeit der
Fruchtgenusseinräumung als wesentlich erachteten Intabulation ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen zur Wiederaufnahme der Verfahren zu
verweisen.
Der vom Finanzamt unter
Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 BAO
vorgenommenen Qualifikation des Vertrages vom 7. September 1992 als
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes kann sich der unabhängige Finanzsenat aus nachstehenden
Gründen nicht anschließen:
Dadurch, dass der
Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis die Zurechnung von
Einkünften an den Inhaber einer Einkunftsquelle, die ihm in Erfüllung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht überlassen wurde, auch für
zulässig erachtet (vgl. auch Tz 7 zu § 2 EStG 1988
in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A
und Tz 51.2 zu § 2 in Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien 1993) bleibt für
Missbrauchserwägungen kein Raum. Zu den Ausführungen von Doralt, Der
außerbetriebliche unentgeltliche Fruchtgenuss - ein Steuersparmodell, in
RdW 1998, 519, auf die das Finanzamt in der Stellungnahme vom
2. September 2003 zur Berufung ebenfalls Bezug nimmt, ist lediglich
festzustellen, dass es sich dabei, wie bereits aus dem Untertitel "Fragen einer
künftigen Steuerreform" hervorgeht, um de lege ferenda Betrachtungen
handelt. Konkrete Rechtsgrundlagen, wonach die unentgeltliche Einräumung
eines Fruchtgenussrechtes an Unterhaltsberechtigte jedenfalls rechtswidrig
wäre, bleibt der Autor schuldig. Im Übrigen wird auch auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Klagenfurt, vom 17. Juni 2003, GZ. RV/0433-K/02, wonach die
Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung an drei
minderjährige Kinder als Fruchtnießer anerkannt worden wäre,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Verhältnissen
entsprechend gestaltet worden wären (dh. die Fruchtnießer jedenfalls
die mit der Vermietung der Eigentumswohnung im Zusammenhang stehenden
Betriebskosten selbst getragen hätten), hingewiesen.
Gerade die für die
Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung fließen (Bestandobjekt) vom Verwaltungsgerichtshof als
für die Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer zwingend
erforderlichen Voraussetzungen, dass (neue) Bestandzinsvereinbarungen mit den
Bestandnehmern der Fruchtnießer trifft, dass er Anspruchspartner für
die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis ist, dass die Mieten auf
sein Konto überwiesen werden und dass grundsätzlich auch er die ihm
gemäß
§§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten
trägt, sind im vorliegenden Fall lückenlos erfüllt.
Es ist unbestritten, dass alle
Mietverträge ab Oktober 1992 nicht vom Wohnungseigentümer,
sondern von den fruchtgenussberechtigten Kindern, beide vertreten durch ihre
eheliche Mutter, abgeschlossen worden sind. Überdies ist, wie den
aktenkundigen Mietverträgen entnommen werden kann, die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes mit der Folge, dass die Wohnung von den
Fruchtgenussberechtigten vermietet wird, dem jeweiligen Mieter ausdrücklich
und unmissverständlich offengelegt worden. Des Weiteren ist in den
Mietverträgen für Zwecke der Überweisung des Mietzinses das auf
die Fruchtnießer lautende Bankkonto angeführt. Schlussendlich ist
auch unbestritten, dass die sich aus der Vermietung der Eigentumswohnung
ergebenden Lasten von den Fruchtnießern getragen werden.
Die unter Bezugnahme auf Doralt
in RdW 1998, 519, vom Finanzamt in der Stellungnahme zur Berufung
getroffenen Aussagen, dass nur dann, wenn ein Fruchtgenussrecht entgeltlich
eingeräumt werde, den Fruchtnießer bei nicht von den gesetzlichen
Regelungen abweichender vertraglicher Gestaltung ein ausreichendes
Unternehmerrisiko treffen könne, um eine Zurechnung der Einkunftsquelle an
den Fruchtnießer bejahen zu können, lassen das eingangs zitierte,
für die Lösung des gegenständlichen Falles einschlägige
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes völlig außer Acht und stehen
damit im Widerspruch mit der herrschenden Judikatur.
Den Ausführungen des
Finanzamtes, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
21. Juli 1998, 98/14/0029, zu Recht erkannt habe, dass bei einer
Fruchtgenussbestellung in der Regel, dh. dann, wenn die gesetzlichen Regeln der
§§ 509ff ABGB anzuwenden seien, kein ausreichendes
Unternehmerrisiko beim Fruchtgenussberechtigten vorliege, um das Vorliegen einer
Einkunftsquelle bei diesem bejahen zu können, ist Folgendes zu
entgegnen:
Einerseits liegt diesem
Erkenntnis die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes am Anteil einer
gewerblichen Personengesellschaft zu Grunde und andererseits hat der Gerichtshof
die Zurechnung von Einkünften an den Fruchtgenussberechtigten nicht
kategorisch abgelehnt, sondern diesfalls, da die eingesetzten
Wirtschaftsgüter nicht in seinem wirtschaftlichen Eigentum stünden,
die Zurechnung von Einkünften von der Voraussetzung, dass die anderen
Elemente eines Mitunternehmers umso ausgeprägter vorliegen müssten,
abhängig gemacht.
Aber gerade für die im
gegenständlichen Fall vorliegende Fruchtnießung an einem
Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
fließen (Bestandobjekt) hat der Verwaltungsgerichtshof im eingangs
zitierten Erkenntnis ausdrücklich die Kriterien angeführt, die
für die Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer
entscheidend sind. Somit kann für die Lösung der Streitfrage aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1998, 98/14/0029
nichts gewonnen werden.
Bezüglich der vom
Finanzamt in der Stellungnahme vom 2. September 2003 vertretenen
Argumentation, dass die strittige Fruchtgenusseinräumung einem
Bruttofruchtgenuss entspreche, weil mit dem Mietgegenstand in den Jahren 1995
bis 2000 keine nennenswerten Aufwendungen verbunden gewesen wären und daher
schon aus diesem Grund keine steuerwirksame Übertragung der Einkunftsquelle
vorliege, ist Folgendes festzustellen:
Beim Bruttofruchtgenuss
trägt nicht der Fruchtgenussberechtigte die ihm nach den
§§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten (Hypothekarzinsen,
Steuern und Abgaben, Erhaltungsaufwand), sondern der Fruchtgenussbesteller. In
diesem Fall ist der Fruchtnießer nicht unternehmerisch tätig und es
liegt bloß eine Verfügung über Einnahmen vor, die dem
Fruchtgenussbesteller zuzurechnen sind (vgl. Tz 51.5 zu § 2 in
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien
1993).
Aber gerade im vorliegenden
Fall kann keinesfalls von einem Bruttofruchtgenuss ausgegangen werden, da sich
die Bw. nicht nur vertraglich zur Tragung der dem Fruchtgenussberechtigten
obliegenden Lasten verpflichtet haben [vgl. Vertrag vom
7. September 1992 - "Fruchtgenussrecht
(§§ 509ff ABGB)]", sondern diese auch tatsächlich
getragen haben. Dazu zählen aber nicht nur die vom Finanzamt als relevant
erachteten Aufwendungen für Parketterneuerung (8.592,00 S) und Kosten
für neuen Schlüssel, Inserate und Strom (660,00 S), sondern auch
die Betriebskosten (34.848,00 S). Denn wie aus dem aktenkundigen, das
Streitjahr betreffenden Mietvertrag vom 24. Oktober 1997 aus den
Punkten 3. und 4. hervorgeht, sind die für die Verwaltung,
Instandhaltung und Betriebskosten an die Wohn- und Siedlungsgemeinschaft zu
zahlenden Beträge "von den Vermietern zu zahlen". Daraus erhellt eindeutig,
dass diese im Zusammenhang mit der Nutzung der Eigentumswohnung stehenden
Beträge entsprechend der Vereinbarung im Vertrag vom
7. September 1992 von den Bw. auch tatsächlich bezahlt worden
sind. Die Tatsache, dass diese Beträge auf den Mieter überwälzt
werden, ändert nichts an der bestehenden Verpflichtung der Bw.
gegenüber der Wohn- und Siedlungsgemeinschaft. In diesem Zusammenhang wird
nochmals auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Klagenfurt, vom 17. Juni 2003,
GZ. RV/0433-K/02, verwiesen. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende
Sachverhalt ist dergestalt, dass an der Eigentumswohnung keine weiteren Lasten
hafteten als die Leistung der laufenden Betriebskosten an die Hausverwalterin,
zu deren Tragung sich die Fruchtnießer, minderjährige Kinder der
Wohnungseigentümerin, verpflichtet haben. Tatsächlich hat jedoch die
Wohnungseigentümerin als Fruchtgenussbestellerin diese Zahlungen beglichen.
In diesem Zusammenhang wird in der Berufungsentscheidung ausgeführt, dass
"die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Bw. zur Zurechnung der
Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit an die Bw. geführt
hätte, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen
Verhältnissen entsprechend gestaltet worden wären. Die Bw. hätte
daher jedenfalls die mit der Vermietung der Eigentumswohnung im Zusammenhang
stehenden Betriebskosten selbst tragen müssen (VwGH 4.3.1986,
85/14/0133)".
Da auf Grund der vorhin
dargestellten Erwägungen die Einkünfte aus der Vermietung der
gegenständlichen Eigentumswohnung den Bw. zuzurechnen sind, hat eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO durch das Finanzamt
zu erfolgen. Somit war in Stattgebung der Berufung der angefochtene
Nichtfeststellungsbescheid aufzuheben.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
13. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zuwendungsfruchtgenussunentgeltliche EinräumungUnterhaltspflichtminderjährige KinderVermietungEigentumswohnungfehlende Intabulationoriginäre Einkünfte des FruchtnießersZurechnung der EinkünfteMissbrauchBetriebskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-G/03
- Stammnummer
- 7987
- Gültig
- 13.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF