Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0537-F/07
Die Selbsterhaltungsfähigkeit war aufgrund des Gutachtens und der vorliegenden geringfügigen Beschäftigungen nicht gegeben. Es lag außerdem eine bescheinigte 50%ige Behinderung vor. Die Unterhaltspflicht der Eltern war aufgrund des Nichterreichens des Grenzbetrages von € 8.725 aufrecht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-F/07vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der oe, adr2, vertreten durch vt, sowie
vertreten durch den vt2, vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes k vom 2. Oktober 2006 betreffend Abweisung eines Antrages
betreffend Gewährung der Familienbeihilfe sowie der erhöhten
Familienbeihilfe für die eigene Person ab 1. August 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 wurde das Ansuchen der
Berufungswerberin betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für die eigene
Person mit der Begründung abgewiesen, dass nur Kinder, deren Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nicht nachkommen, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch hat (§ 6 Abs 5
FLAG). Eine Verpflichtung der Eltern der Bw zur Unterhaltsleistung an sie
könne nicht erblickt werden; eine Gleichstellung mit einem Vollwaisen
könne somit nicht erfolgen. Außerdem hätten volljährige
Vollwaisen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres, während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Abs 2
lit d leg. cit.).
Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei Voraussetzung
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Sachwalter als
Vertreter der Bw rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 20. Dezember 2006 und
führte hiezu aus:
"Die Eltern von Frau oe sind nicht in der Lage Unterhalt zu
leisten.
Die Kindesmutter, Frau km, ist Hausfrau und hat nach
eigenen Angaben kein Einkommen. Auf Grund fehlenden Wissens hatte sie nie um
erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter angesucht.
Der Kindesvater, Herr be, gibt an, mtl. EUR 1.300,-- zu
verdienen. Er ist nach der Trennung von der KM wiederverheiratet und hat
Unterhaltsverpflichtungen für ein mindj. Kind. Er hat seit längerem
keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter.
Frau oe selbst wird - lt. bereits beigebrachtem Gutachten -
eine geistige Behinderung von Geburt an attestiert. Die Ausübung einer
Berufstätigkeit war nur unter der Voraussetzung als "begünstigt
Behinderte", gestützt durch das Bundessozialamt, möglich. Aus dem
beiliegenden Auszug der gk über die Versicherungszeiten wird ersichtlich,
dass Frau t den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht gewachsen ist und nur
durch Unterstützung längere Arbeitsverhältnisse halten
konnte.
Auf Grund der Lebensgeschichte hat sich gezeigt, dass Frau
t nie selbsterhaltungsfähig war und auch dauerhaft außerstande ist,
ihren Unterhalt selbst zu erwirtschaften.
Ich beantrage daher, dass der Bescheid vom 2. 10. 2006
aufgehoben und den Anträgen auf Familienbeihilfe für die eigene Person
sowie auf erhöhte Familienbeihilfe für die eigene Person, basierend
auf der oben angeführten Begründung, stattgegeben wird."
Mit Berufungsvorenscheidung vom 24. September 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt
ausgeführt:
"Gemäß
§ 6 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich
selbst Familienbeihilfe beziehen.
Ende August 2006 ging ha. erstmals ein Antrag der Frau oe
(durch den damaligen Sachwalter ein). Die Antragstellerin war zu diesem
Zeitpunkt 29 Jahre alt. Laut Vorakt war für dieselbe durch deren Eltern
einschließlich Februar 1997 Familienbeihilfe, jedoch nie erhöhte
Familienbeihilfe bezogen worden. Laut Erhebungen hat Frau oe in der
Vergangenheit div. Beschäftigungen ausgeübt bzw. Arbeitslosengelder
erhalten. Wegen Geburt von mehreren Kindern (20.08.1998, 20.01.2001, 09.04.2005,
16.03.2007) hat sie sich seit 1998 hauptsächlich im Mutterschutz befunden.
Einen 50%iger Behinderungsgrad sowie eine voraussichtlich
dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.10.1992 - Erwerbstätigkeit
dürfte auf Dauer nur auf einem geschützten Arbeitsplatz gegeben sein -
hat das Bundessozialamt mit Gutachten vom 17.07.2007 bescheinigt.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes
auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Ein
Eigenanspruch des Kindes ist dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr
Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses
selbsterhaltungsfähig ist, also die seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst
decken kann.
Entscheidend ist, ob das Kind eines Unterhalts bedarf. Ob
dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt
realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (s. VwGH-Erkenntnis v. 24.10.1995,
Zl. 93/14/0051). Daher ist § 6 Abs. 5 FLAG auch dann anwendbar, wenn Eltern
mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind, den erforderlichen
Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten.
Eine amtswegige Ermittlung, inwieweit eine Verpflichtung
der Eltern von Frau oe - beide Elternteile leben in o - überhaupt gegeben
ist, war auf Grund des gegebenen Sachverhaltes, der persönlichen
Verhältnisse von Frau oe (Lebensgemeinschaft zumindest seit Dezember 2002,
vier Kinder, diverse Arbeitsverhältnisse/Bezugszeiten/Mutterschutzzeiten)
sowie des großen zeitlichen Abstandes nicht möglich.
Es lag somit am Sachwalter, den von ihm behaupteten
Sachverhalt klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 31. Juli 2007 wurde der
Sachwalter bezüglich der gesetzlichen Anspruchserfordernisse
ausdrücklich informiert, von der Notwendigkeit zur Beibringung von
Beweismitteln unterrichtet und aufgefordert nachzuweisen, ob eine solche
Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsleistung an Frau oe tatsächlich
immer bestand/noch besteht, wobei auf die persönlichen Verhältnisse
von Frau oe (diverse Beschäftigungszeiten mit eigenem Einkommen, div.
Arbeitslosen-, Karenz- und Kinderbetreuungsbezugszeiten = eigenes Einkommen,
Lebensgemeinschaft zumindest ab Dezember 2002, vier eigene Kinder) einzugehen
ist.
Der Sachwalter hat keinerlei Unterlagen zur Abklärung
der Unterhaltspflicht der Eltern von Frau oe dieser gegenüber beigebracht.
Dem Schriftsatz vom 31.08.2007 ist auch nicht zu entnehmen, dass er Schritte in
Richtung Klärung des Sachverhaltes unternommen hat, obwohl dies seine
Aufgabe gewesen wäre. Er hat lediglich die lapidare Feststellung getroffen,
"die Eltern können laut Auskunft der Behinderten nichts zu den
Lebenshaltungskosten beitragen".
Im Übrigen hat er in diesem Schriftsatz
ausgeführt, dass die Antragstellerin alleine den gesamten Lebensunterhalt
für sich, ihre vier Kinder und auch den des Lebensgefährten bestreitet
(bestreiten kann).
Folgt man dieser Information - laut Beilagenblatt zum
Selbstantrag eines Kindes (§ 6 FLAG) v. 30.08.2007 betragen die gesamten
monatlichen Lebenshaltungskosten von Frau oe (gemeint offensichtlich die der
ganzen Familie = Fr. t + Lebensgefährte + 4 Kinder) 1.750 €, diesen
stehen "eigene Einkünfte" von Frau t von 1.955 € gegenüber - ist
eine Verpflichtung der Eltern von Frau oe zur Unterhaltsleistung an dieselbe
jedenfalls auszuschließen."
Laut im Akt befindlichem Gutachten, welches am 14. Juli
2007 aufgrund der am 11. Juli 2007 erfolgten Untersuchung erstellt wurde, wurde
der Bw aufgrund vorliegender Befunde und Feststellungen des namentlich genannten
Facharztes ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH voraussichtlich mehr als
drei Jahre anhaltend attestiert. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung sei ab 1. Oktober 1992 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Die Untersuchte sei voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine
Erwerbstätigkeit dürfte auf Dauer nur auf einem geschützten
Arbeitsplatz gegeben sein.
Im Akt befindet sich auch ein psychiatrisch-neurologisches
Gutachten vom 28. Feber 2006, welches vom Sachwalter mit Schreiben vom 30.
August 2006 der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt wurde.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2007 wurde von der
rechtlichen Vertretung der Bw der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und hiezu
ausgeführt:
"1. Das Bundessozialamt hat mit Gutachten vom 17.07.2007
bescheinigt, dass bei der Betroffenen ein 50%iger Behinderungsgrad sowie eine
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.92 besteht. Eine
Erwerbstätigkeit dürfte auf Dauer nur auf einem geschützten
Arbeitsplatz gegeben sein. Die Betroffene wohnt mit ihrem Lebensgefährten
und 4 Kindern in ü.
2. Die monatlichen Einnahmen der Betroffenen stellen sich
wie folgt dar: Kinderbetreuungsgeld EUR 638,29 (inkl. Zuschlag), Unterhalt EUR
458,00 (für die Kinder c und ee), Familienbeihilfe EUR 703,60 (inkl.
KAB);
Der Sachwalter der Betroffenen hat im Selbstantrag
versehentlich Einkünfte in Höhe von EUR 1.955,00 angeführt.
Dieser fälschlich ermittelte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Familienbeihilfe EUR 1.407,20, Unterhalt EUR 458,00, Rückgeld EUR 49,50,
Kinderbetreuungsgeld EUR 41,18, Summe EUR 1.955,88;
Mit Ausnahme des Unterhaltsbetrages von EUR 458,00 sind die
vorangeführten Ansätze unrichtig. Die Familienbeihilfe wird nur alle 2
Monate ausbezahlt. Die monatliche Familienbeihilfe beträgt schon EUR
703,60. Das Rückgeld ist offensichtlich auf Grund einer ursprünglichen
Fehlüberweisung wieder auf das Konto der Betroffenen retourniert und
versehentlich vom Sachwalter als Einkommen angesehen worden. Das
Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 41,18 betrifft lediglich den Zeitraum
vom 30.5. und 31.05.07. Das monatliche Kinderbetreuungsgeld beträgt EUR
638,29 (inkl. Zuschlag). Die monatlichen Gesamteinnahmen belaufen sich daher auf
EUR 1.799,89.
Die Familienbeihilfe, die die Betroffene bezieht, stellt
keinen Einkommensbestandteil dar. (EFSlg 64.921 u.v.a.). Dieser Betrag von EUR
703,60 scheidet daher aus der Bemessungsgrundlage aus. Bei dem Betrag von EUR
458,00 handelt es sich um den Unterhalt für die beiden Kinder c und ee
(Kindesvater al). Dieser Betrag steht sohin nicht der Betroffenen, sondern den
Kindern zu und ist daher ebenfalls bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden.
Als Bemessungsgrundlage verbleibt sohin lediglich noch das
Kinderbetreuungsgeld in Höhe EUR 638,29. Dieser Betrag liegt
beträchtlich unter dem Richtsatz des § 293 ASVG, welches jedenfalls
als Mindesteinkommen heranzuziehen ist.
Diesem Einkommen stehen nachstehende monatliche Ausgaben
gegebenüber: Miete EUR 660,60, Betriebskosten EUR 120,00, Vkw EUR 59,00,
Lebens- und Putzmittel, Körperpflege etc. EUR 600,00, Freizeit etc. EUR
350,00;
Die Betroffene war und ist daher nicht
selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch endet erst mit der
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Die Betroffene ist nicht in der Lage
die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhaltes selbst
aufzubringen.
Da die Betroffene nicht selbsterhaltungsfähig ist,
benötigt sie Unterhalt und besteht sohin eine Unterhaltsverpflichtung der
Eltern der Betroffenen gegenüber der Betroffenen. Da die Betroffene auch in
der Vergangenheit nicht in der Lage war, den Unterhalt selbst zu bestreiten,
haben sich naturgemäß auch beträchtliche Schulden in Höhe
von ca. EUR 13.000,00 angehäuft.
Die Eltern der Betroffenen sind mangels ausreichendem
Einkommen nicht in der Lage, den erforderlichen Unterhalt für die
Betroffene tatsächlich zu leisten. Die Mutter der Betroffenen ist Hausfrau
und verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Vater der Betroffenen ist
ebenfalls finanziell nicht in der Lage für die Betroffene Unterhalt zu
leisten.
Die Betroffene hat daher Anspruch auf die beantragte
Familienbeihilfe.
Beweis: km, adr (Mutter der Betroffenen), be, adr1 (Vater
der Betroffenen), Urkunden, Schuldenaufstellung vom 14.05.07,
Leistungsanspruchnachricht gk vom 09.05.07, Bestätigung BH z vom
24.04.06;
4. Selbst wenn die Betroffene aus den kurzweiligen
Beschäftigungen in der Vergangenheit vorübergehend
selbsterhaltungsfähig gewesen wäre, so ist sie dies seit längerem
spätestens jedoch seit der Antragstellung, jedenfalls nicht mehr. Eine
Unterhaltspflicht kann nämlich auch wiederaufleben, wie in
gegenständlichem Fall, in welchem die Betroffene als erwerbsunfähig
einzustufen ist.
Im übrigen wird auf den Antrag und auf die Berufung
vom 29.09.06 sowie den Ergänzungsschriftsatz vom 31.08.2007 samt Beilagen
verwiesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, inwieweit eine
Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsleistung an die Bw und somit auch ein
Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe besteht. Das Finanzamt geht
nämlich in seinen Begründungen davon aus, dass die Bw ua aufgrund
ihrer "eigenen Einkünfte" in Höhe von € 1.955 keinen
Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern habe. Das Finanzamt weist in
seiner Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2007 auf die in der
Vergangenheit von der Bw ausgeübten Beschäftigungen bzw. den Erhalt
von Arbeitslosengeldern hin. Seit 1998 habe sich die Bw sodann
hauptsächlich im Mutterschutz befunden. Eine amtswegige Ermittlung,
inwieweit eine Verpflichtung der Eltern der Bw überhaupt gegeben ist, sei
auf Grund des gegebenen Sachverhaltes, der persönlichen Verhältnisse
der Bw sowie des großen zeitlichen Abstandes nicht möglich gewesen.
Vom Sachwalter sei ein Nachweis nicht erfolgt (siehe Seite 2 unten und Seite 3
oben der obgenannten Berufungsvorentscheidung).
Nach § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. 376/1967, in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung (FLAG
1967), haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(§ 6 Abs 1 bis 3 FLAG 1967).
Nach § 6 Abs 2 FLAG 1967 haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
- sie ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- ihnen nicht Unterhalt von
ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist,
- für sie keiner anderen
Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
und wenn sie
- nach lit. d wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sie sich in keiner Anstaltspflege befinden,
oder
- nach lit. g erheblich
behindert sind (§ 8 Abs 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs 1 lit b zweiter
bis letzter Satz sind nicht anzuwenden;
Weiters bestimmt § 6 Abs 3 FLAG 1967, dass für
ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18.
Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die
Vollwaise in diesem ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,00 übersteigt, wobei § 10
Abs 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
- das zu versteuernde Einkommen,
das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für
Zeiträume nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 unberücksichtigt,
- Entschädigungen aus einem
anerkannten Lehrverhältnis,
- Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Nach § 33 Abs 3 lit a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr
2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für jedes Kind
zu.
Aus § 6 Abs 3 FLAG 1967 ergibt sich durch den Hinweis
auf § 33 Abs 1 EStG 1988 zweifelsfrei, dass als Einkommen im Sinne dieser
Bestimmung unter Beachtung der im letzten Satz des Absatzes angeführten
Ausnahmen nur jenes Einkommen anzusehen ist, das aus steuerpflichtigen
Bezügen erzielt wird, wobei - im Zusammenhang mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit - beispielsweise auch nach § 67 EStG 1988
begünstigt besteuerte sonstige Bezüge nicht anzusetzen sind, da diese
nicht nach § 33 Abs 1 EStG 1988 besteuert werden.
Für den gegenständlichen Fall ist nunmehr
entscheidend, dass auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 ein
Anspruch eines Kind auf Eigenbezug der Familienbeihilfe dann unter den gleichen
Voraussetzungen, die für Vollwaisen gegeben sind, besteht, wenn ihnen ihre
Eltern (der noch lebende Elternteil) nicht überwiegend Unterhalt leisten
und sie sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden.
Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht - wie das
Finanzamt in seiner rechtlichen Würdigung des Berufungsfalles zutreffend
festgestellt hat - jedoch nur für Zeiträume, für welche von einer
aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern (eines Elternteiles) auszugehen ist
(VwGH 20.9.1995, 95/13/0007).
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich in seiner
Entscheidung vom 6. November 2008 zu RV/0516-I/06 mit einem gleichgelagerten
Berufungsfall auseinandergesetzt und hiezu folgendes festgehalten:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
23.2.2005, 2001/14/0165, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck
gebracht hat, ist in den von § 6 Abs 5 FLAG 1967 umfassten Fällen aber
jedenfalls vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern (des
verbliebenen Elternteiles) iSd. FLAG 1967 auszugehen. Dies offensichtlich in
Abweichung vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, was der Gerichtshof in
zahlreichen Erkenntnissen, in welchen bestimmte Einnahmen bei der
beihilfenrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines aufrechten
Unterhaltsanspruches ausgeklammert wurden, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu
VwGH 22.2.2000, 94/14/0164 und VwGH 28.1.2003, 99/14/0320). In diesen hat der
Gerichtshof ausgesprochen, dass für die beihilfenrechtliche Prüfung
des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern
beispielsweise ein vom Kind bezogenes Pflegegeld oder "Sozialhilfe" (soweit
damit nicht eine Heimerziehung zur Gänze finanziert wird), aber auch
Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis nicht
als Einnahmen und in der Folge als Einkommen des Kindes angesetzt werden
dürfen und somit keine beihilfenschädliche Wirkung entfalten
können. Bei diesen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht anzusetzenden Einnahmen handelt es sich entweder um steuerfreie Einnahmen
oder um bei der Berechnung der Höhe des beihilfenschädlichen
Einkommens ausdrücklich nicht zu berücksichtigende Beträge.
Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates folgendes Bild:
Ein für die Beurteilung des Beihilfenanspruches nach
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 entscheidender Unterhaltsanspruch eines Kindes
(gegenüber den Eltern oder einem Elternteil) besteht in
beihilfenrechtlicher Beurteilung jedenfalls so lange, als das
beihilfenschädliche Einkommen (§ 6 Abs 3 FLAG 1967) den im Gesetz
angeführten Betrag von € 8.725,00 nicht übersteigt.
Dies deswegen, weil bei der Prüfung des weiterhin
bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern im
beihilfenrechtlichen Sinn eine Berechnung des eigenen Einkommens des Kindes nach
den Grundsätzen des § 6 Abs 3 FLAG 1967 zu erfolgen hat und daher
steuerfreie bzw. ausdrücklich oder durch den Hinweis auf § 33 Abs 1
EStG 1988 als nicht anzusetzende Einnahmen festgelegte Bezüge auf Grund der
Wertungsentscheidung des Gesetzgebers auszuscheiden sind.
Diese Wertungsentscheidung manifestiert sich dadurch, dass
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 eben gerade bezwecken soll, dass Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die
niemand unterhaltspflichtig ist, gleichgestellt werden. Eine verfassungskonforme
Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 kann somit nur zur
Konsequenz haben, dass für Kinder, deren Eltern ihnen keinen
(überwiegenden) Unterhalt leisten, der geforderte (aus welchen Gründen
auch immer nicht durchsetzbare) beihilfenrechtliche Unterhaltsanspruch so lange
als gegeben anzusehen ist, so lange das eigene beihilfenschädliche
Einkommen die Grenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 nicht übersteigt. Eine
andere Beurteilung und Auslegung der Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 5 FLAG
1967 hätte nämlich zur Konsequenz, dass Vollwaisen mit bestimmten
nicht anzusetzenden Einnahmen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe
hätten, während Kinder, deren Eltern ihnen keinen Unterhalt leisten
und die nach dem Willen des Gesetzgebers mit Vollwaisen gleichzusetzen sind, mit
identischem Einkommen vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen
wären. Damit würde der auf Grund des Gesetzeswortlautes zweifelsfrei
gewollten Gleichsetzung widersprochen sein."
Aufgrund dieser Feststellungen des Unabhängigen
Finanzsenates in seiner obzitierten Entscheidung sind im vorliegenden
Berufungsfall jedenfalls das von der Bw erhaltene Kinderbetreuungsgeld, der
Unterhalt für die Kinder sowie die Familienbeihilfe bei der Prüfung,
ob die Bw weiterhin einen "beihilfenrechtlichen Anspruch" auf Unterhalt
gegenüber ihren Eltern hat, auszuklammern und sind als
prüfungsrelevante Einkünfte im Streitzeitraum somit lediglich die
Bezüge aus den bereits vom Finanzamt festgestellten Arbeits- bzw.
Dienstverhältnissen heranzuziehen (siehe hiezu die im Akt befindlichen
Datenbankauszüge des Finanzamtes vom 27. September 2006). Im Zeitraum 2001
und 2002 hat die Bw einzig Bezüge aus der gk erhalten. 2003 wurden
Bezüge aus dem Arbeitsmarktservice bzw. aus einer ca. viermonatigen
Beschäftigung gemeldet. Auch im Kalenderjahr 2004 erreichte die Bw den
angesprochenen Grenzwert nicht. 2005 bezog die Bw wiederum Kranken- sowie
Wochen- und Kinderbetreuungsgeld. 2006 war sie vom 2. 1. bis 3. 3. 06
geringfügig beschäftigte Arbeiterin und erreichte den angesprochenen
Grenzbetrag ebenfalls nicht.
Dass somit bei derartig geringen eigenen
(beihilfenschädlichen) Einkünften von einer bestehenden
Unterhaltspflicht iSd § 6 Abs 5 FLAG 1967 ausgegangen werden muss, ist
ebenso offensichtlich wie die Tatsache, dass diese weit unter dem Grenzwert von
€ 8.725,00 liegen. Demzufolge ist im vorliegenden Gegenstandsfall von einer
aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Bw auszugehen.
§ 8 FLAG 1967 besagt für den Zeitraum vom 1.
August 2001 bis 31. Dezember 2001 ua:
(4) Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um
1 775 S. Ab 1. Jänner 2000 erhöht sich die Familienbeihilfe für
jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 800 S.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß
mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen. Benötigt das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hiefür ein weiteres
Sachverständigengutachten, sind die diesbezüglichen Kosten aus Mitteln
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für
Vollwaisen, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe
haben.
Für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2002
ergibt sich durch die Euro-Umstellung folgende Änderung:
(4) Ab 1. Jänner 2002 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um
131 Euro.
Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2003 wurde die
genannte gesetzliche Bestimmung wie folgt geändert:
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um
138,3 €.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
November 2008, 2007/15/0067-5, ist der Grad der Behinderung über die
voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen (§ 8 Abs 6 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
2002/105 - welche Bestimmung nach § 50 s Abs 1 leg. cit. mit 1. Jänner
2003 in Kraft getreten ist). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer
Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten
Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07). Eine von der
belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur, wonach eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch
auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung
nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege,
hat im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I 2002/105, geschaffenen neuen
Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) somit keinen Anwendungsbereich mehr.
Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 14.
Juli 2007 fand am 11. Juli 2007 eine Untersuchung der Bw statt. Auf den im
Gutachten ausgeführten Anamnesebericht sowie den Untersuchungsbefund darf
verwiesen werden. Im ärztlichen Gutachten wurde der Bw ein Gesamtgrad der
Behinderung in Höhe von 50 vH voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend
attestiert und darauf hingewiesen, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich
sei (Dauerzustand). Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung sei ab 1. Oktober 1992 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte sei voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine
Erwerbstätigkeit dürfte auf Dauer nur auf einem geschützten
Arbeitsplatz gegeben sein.
Das heisst aber auf den konkreten Berufungsfall angewendet,
dass ab dem Zeitraum 1. Jänner 2003 jedenfalls aufgrund vorstehender
Ausführungen (siehe das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 18. November 2008, 2007/15/0067-5) die (erhöhte) Familienbeihilfe
für die Bw zusteht und der Bescheid des Finanzamtes daher aufzuheben
ist.
Für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2002
ist folgendes festzuhalten:
Die Bw befand sich laut Erhebungen des Finanzamtes und des
Unabhängigen Finanzsenates (siehe Datenbankenauszüge vom 27. September
2006 und 20. März 2009, sowie Versicherungsdatenauszüge vom 30.
Oktober 2006 und 23. März 2009) im Zeitraum vom 3. Oktober 1994 bis 31.
Dezember 2002 insgesamt für 38 ½ Monate in Beschäftigung.
Dieses Beschäftigungsausmaß (38 ½ Monate in 8 Jahren)
lässt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenat nicht den Schluss zu,
dass die Bw aufgrund dieser Tätigkeiten, welche nur in einem
äußerst geringem Ausmaß vorlagen (siehe Krankengeld- und
Arbeitslosengeldbezug etc.) und welche sich zeitraummäßig
großteils außerhalb des Zeitraumes, über den im Bescheid
abgesprochen wurde, befanden, selbsterhaltungsfähig war. Von einer
mehrjährigen Tätigkeit, welche für die
Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw sprechen würde, kann jedenfalls nicht
ausgegangen werden. Das Finanzamt hält selbst in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2007 fest, dass sich die Bw wegen der
Geburten mehrerer Kinder seit 1998
hauptsächlich im Mutterschutz befand. Somit kann auch in Anbetracht
der aufgezeigten "Beschäftigungsverhältnisse" nicht die Rede davon
sein, dass die Bw nicht dauernd außer Stande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu
verschaffen, wird demzufolge verneint.
Auch für diesen Zeitraum kann der Unabhängige
Finanzsenat daher mangels Vorliegens der Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw
und des vorgewiesenen Sachverständigengutachtens nicht davon ausgehen, dass
der vom Finanzamt erlassene Bescheid diesbezüglich aufrecht erhalten werden
kann. Der erlassene Bescheid wird daher auch für den Zeitraum vor 1.
Jänner 2003 aufgehoben.
Zusammenfassend bleibt daher aufgrund vorstehender
Ausführungen festzustellen, dass das Einkommen der Berufungswerberin im
streitgegenständlichen Zeitraum (weit) unter der Ausschlussgrenze des
§ 6 Abs 3 FLAG 1967 gelegen ist, ein Unterhaltsanspruch daher
gegenüber ihren Eltern - in familienbeihilfenmäßiger Betrachtung
- entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes sehr wohl bestanden hat und auch
sonst alle Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf (erhöhte)
Familienbeihilfe erfüllt waren.
Abschließend ist noch folgendes anzumerken:
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich
wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger
Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für
den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung
des Bescheides (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1991,
91/08/0004, und vom 30. Mai 2001, 2000/11/0015).
Der Bescheid des Finanzamtes war aufgrund vorstehender
Ausführungen aufzuheben und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 6. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-F/07
- Stammnummer
- 40253
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF