Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0675-W/04
Unterbringung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0675-W/04vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ist einem volljährigen Kind, das weder im Haushalt der Eltern wohnt, noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (VwGH 12.12.1995, 95/14/0066, 22.02.2000, 94/14/0164).
Bei Einweisung durch das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erfolgt die Unterbringung in einer Anstalt, die nach § 31 Abs.1 Strafvollzugsgesetz (StVG) für den Unterhalt des Untergebrachten zu sorgen hat.
Dass gemäß § 32 Abs.1 StVG für die Zeit der Unterbringung ein Teil der Pension zum Ersatz der Haftkosten einbehalten werden kann (Übergang eines Teiles des Leistungsanspruches des Pensionsberechtigten auf den Bund durch Legalzession), ändert nichts an der Verpflichtung der Anstalt, für den Unterhalt zu sorgen. Ein Kostenbeitrag (bis zu der sich aus § 324 Abs. 3 iVm Abs. 4 ASVG ergebenden Höhe) wird nach Art. 1 § 241 Abs.8 der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz nur insoweit erhoben, als dadurch der Unterhalt des Ersatzpflichtigen nicht gefährdet wird. Eine Unterhaltspflicht der Eltern wird dadurch nicht begründet. Somit ist bei einer Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern nicht auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch SW p.A.
Verein für Sachwalterschaft u. Patientenanwaltschaft, Adresse2, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 5. November 2003 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.), vertreten durch den
mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom 23.12.2002 bestellten Sachwalter, (GZ
xy), beantragte mit Schreiben vom 03. Februar 2003 die Gewährung der
Familienbeihilfe für den Bw. rückwirkend ab Mai 2000. Der Sachwalter
führte dazu aus, dass der Bw. bis zu seiner Einweisung in die Haftanstalt
Familienbeihilfe bezogen habe. Da nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Anstaltspflege nur dann vorliege, wenn der
Unterhalt der Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt werde und der Bw. mit einem Anteil seiner Pension und dem
Pflegegeld selbst zu seinem Unterhalt beitrage, könne von Anstaltspflege
nicht gesprochen werden.
Laut einem Aktenvermerk erteilte die zuständige
Bezirkshauptmannschaft am 13.02.2003 über tel. Anfrage des Finanzamtes die
Auskunft, dass für den Bw. kein Pflegegeldbezug vorhanden sei, weil
während des Anstaltaufenthaltes das Pflegegeld ruhe.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 ergänzte der
Sachwalter über Anfrage des Finanzamtes, dass der Bw. seit 11. Oktober
2000 in der Justizanstalt Y.gem.
§ 21 Abs.1 StGB untergebracht sei und dort aufgrund seiner
Gefährlichkeit angehalten und psychiatrisch behandelt werde. Die Mutter des
Bw. lebe in A., sei selbst psychisch krank und beziehe nur ein geringes
Einkommen. Der Vater des Bw. sei seit 1973 von der Mutter des Bw. geschieden, es
bestehe seither kein Kontakt und der Aufenthaltsort des Vaters sei unbekannt.
Das Urteil des LG für Strafsachen betreffend die Einweisung des Bw. in eine
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde in Kopie vorgelegt.
Mit Bescheid vom 5. November 2003 wies das Finanzamt den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2000 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§
6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
(erhöhte) Familienbeihilfe, wenn wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 2 lit. FLAG 1967). Da Herr ...
(Bw.)
, geb. Datum, kein Vollwaise ist, ist eine
eventuelle Anspruchsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu
prüfen.
Herr ...
(Bw.)
wurde lt. Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für
Strafsachen L., vom
Datum2 wegen der am 14.4.2000 begangenen
Tat in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21
Abs. 1 StGB eingewiesen. Herr ... (Bw) ist seit 11.10.2000 in der Justizanstalt
Y. untergebracht und wird dort aufgrund
seiner Gefährlichkeit angehalten und psychiatrisch behandelt. Die Eltern
des ... sind für diese Art der Unterbringung gesetzlich nicht
unterhaltsverpflichtet und leisten daher auch keinen Unterhalt.
Die Verwahrung in einer
Haftanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stellt keine Heimerziehung
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege bzw. Sozialhilfe gern. § 6 Abs. 5
FLAG 1967 dar. Der 80%ige Pensionsanteil des Herrn ... ist kein Beitrag zur
Pflege bzw. Behandlung und Unterbringung in Heimerziehung oder Anstaltspflege im
Sinne des § 6 FLAG 1967, sondern ein Beitrag zur Verwahrung in einer
Haftanstalt.
Der
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe - rückwirkend ab 1.5.2000 - ist
daher abzuweisen."
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete der Bw., vertreten durch seinen Sachwalter, wie folgt
(auszugsweise Wiedergabe):
"..... 1. Für den
Antragsteller ..... ist Herr SW als
Sachwalter unter anderem für die Vertretung vor Behörden sowie
für die Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt. Seit 01.03.1993
bezog der Antragsteller Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag). Aufgrund
einer am 14.4.2000 begangenen, unter Strafe gestellten Handlung (Mordversuch)
wurde ein Verfahren gemäß
§ 429ff StPO zur Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
eingeleitet. Aufgrund der geistigen Krankheit des Antragstellers befand das
Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen
A. diesen am
Datum2 (einstimmig) für
zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB (kein Verschulden, keine
Strafe) und brachte ihn in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
unter. ..... . Der Antragsteller ist im übrigen Pensionsbezieher und
trägt 80% dieses Pensionseinkommens zu den Kosten der Unterbringung in der
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bei (§ 324 Abs. 3 iVm. Abs.
4 ASVG).
... Dieser Antrag wurde
mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass keine Unterhaltspflicht der Eltern vorliege, da
die "Verwahrung in einer Haftanstalt" diese Pflicht ausschließe und -
logisch nicht als Begründung passend - es sich im übrigen bei der
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht um
eine "Heimerziehung oder Anstaltspflege" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG
handle, zu der der Antragsteller mit seiner Pension beitrage.
2. Der erstinstanzlichen
Abgabenbehörde ist zunächst darin beizupflichten, dass der
Antragsteller kein Vollwaise ist und daher ein Anspruch auf (erhöhte)
Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 iVm. § 6 Abs. 2 lit.d
FLAG 1967 zu prüfen ist. Gegenständlich strittig ist die
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG. Dies ist
im Folgenden Schritt für Schritt zu erörtern.
§ 6 Abs. 5 FLAG
normiert als Voraussetzungen, erstens dass die Eltern des Antragstellers diesem
nicht überwiegend Unterhalt leisten und zweitens dass sich der
Antragsteller nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung
befindet.
a) Nicht auf Kosten der
Sozialhilfe in Heimerziehung:
Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass sich die Beurteilung des
Nicht-Vorliegens von Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG wie folgt
darstellt (negative Anspruchsvoraussetzung). Eine beihilfenschädliche
Heimerziehung liegt nur dann vor, wenn erstens eine gewisse organisatorische,
reglementierende Rahmengestaltung vorliegt (um überhaupt von Heimerziehung
sprechen zu können) und zweitens die Kostentragung zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln erfolgt. Fällt eines der beiden Kriterien weg, so
liegt keine beihilfenschädliche Heimerziehung vor. In der Folge ist dazu
außerdem prüfend darzulegen, ob und gegebenenfalls wie diese
Voraussetzung mit der Voraussetzung nicht erfolgender Unterhaltsleistungen
zusammenspielt.
aa) Der Natur der
Unterbringung nach keine Heimerziehung:
Wenn die erstinstanzliche
Abgabenbehörde zur Ablehnung des Antrages argumentiert, dass - gemeint
offensichtlich nach der Natur der Unterbringung - keine Heimerziehung im Sinne
des § 6 Abs. 5 FLAG vorliegt, so ist dieses Argument zunächst für
sich allein unverständlich, da das Nicht-Vorliegen ja gerade mit dem
Beihilfenanspruch vereinbar ist (auf die Kostentragung kommt es diesfalls gar
nicht mehr an). Vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 15.05.2000,
98/15/0053, wonach § 6 Abs. 5 FLAG nicht voraussetzt, dass überhaupt
eine (wie auch immer finanzierte) Heimerziehung vorliegt. Es ist der
Vollständigkeit halber unten darzulegen, weshalb gegenständlich der
Natur der Unterbringung nach dennoch eine (gemischt privat und öffentlich
finanzierte) Heimerziehung vorliegt, die aber aufgrund des Kostenbeitrages des
Antragstellers nicht beihilfenschädlich ist. Damit wird dasselbe Ergebnis
mit anderer Begründung erzielt: es liegt keine (beihilfenschädliche)
Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG vor.
Die Abgabenbehörde
hatte bei diesem Argumentationsteil wohl die Rechtsprechung des VwGH im Auge,
die für den Fall, dass zwar nach der Natur der Unterbringung
(reglementierter Tagesablauf, erforderliche Aufsicht und Pflege, etc)
Heimerziehung vorliegt, diese jedoch nicht zur Gänze aus öffentlichen
Mitteln getragen wird, folgendes ausspricht (VwGH 28.01.2003, 99114/0320): Die
Frage, ob Heimerziehung, die (teilweise oder gänzlich) aus
öffentlichen Mitteln getragen wird, dem Anspruch auf Familienbeihilfe
entgegensteht, regelt § 6 Abs. 5 FLAG ausdrücklich und
abschließend in der Voraussetzung der nicht zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragenen Heimerziehung, weshalb bei der
beihilfenrechtlichen Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch im Sinne des §
6 Abs. 5 FLAG besteht, der Aspekt der teilweise öffentlichen Kostentragung
der Heimerziehung (abweichend von § 140 ABGB) auszublenden ist (VwGH
28.01.2003, 99/14/0320). Diese Auslegung des § 6 Abs. 5 FLAG, wonach die
Beihilfenschädlichkeit der teilweise öffentlichen Finanzierung von
Heimerziehung abschließend in der Voraussetzung nicht-gänzliche
Kostentragung geregelt wird, muss aber denklogisch unabhängig davon gelten,
ob nun Heimerziehung vorliegt oder nicht bzw. aus welchen Gründen sie nicht
vorliegt. Damit ergibt sich aber, dass das Argument der Abgabenbehörde,
dass nach der Natur der Unterbringung keine Heimerziehung im Sinne des § 6
Abs. 5 FLAG vorliege, für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen
Unterhaltsanspruchsfrage irrelevant ist und damit als Begründung für
die Abweisung insgesamt ins Leere läuft. Entscheidend ist, dass nach §
6 Abs. 5 FLAG keine Heimerziehung vorliegt, die zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragen wird. Dies gesteht die erstinstanzliche
Abgabenbehörde jedoch selbst zu.
bb) Dem Kostenbeitrag des
Antragstellers zufolge keine Heimerziehung:
Argumentierte man
umgekehrt, dass unter Außer-Acht-Lassen der Bezeichnung der Einrichtung
und nach der Natur der Unterbringung (reglementierter Tagesablauf, erforderliche
Aufsicht und Pflege, etc) doch eine Heimerziehung vorliegen könnte (vgl.
z.B. VwGH 25.04.2002, 99/15/0210, VwGH 15,04.1997, 96/14/0140 und VwGH
17.05.2000, 98/15/0053), dann wird sofort die Tatsache schlagend, dass der
Antragsteller zu dieser unstrittig einen Kostenbeitrag in Höhe von 80%
seines Pensionseinkommens leistet. In diesem Fall kommt es aber nach der
ständigen Rechtsprechung eben darauf an, dass die Heimerziehung nicht zur
Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wird (vgl. VwGH 25.04.2002,
99/15/0210; Mitteilung des BMSG vom 2.12.2003, GZ. 51 0402/0V/1/03). Damit kommt
man aber wiederum zu dem Ergebnis, dass keine familienbeihilfenschädliche
Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG
vorliegt. Für die Frage, ob ein beihilfenrechtlicher Unterhaltsanspruch
besteht, ist die teilweise öffentliche Kostentragung der Heimerziehung
wiederum auszublenden (VwGH 28.01.2003, 99/14/0320). Ein gänzliches
Verwirken des Anspruches auf Unterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung
prinzipiell nicht möglich (vgl. Stabentheiner in Rummel, Rz 15 zu §
140 ABGB mwN) und wäre im Übrigen bei einer schuldlosen Handlung
(argumento: § 21 Abs. 1 StGB) auch im Besonderen fragwürdig. § 6
Abs. 5 FLAG fordert aber kein bestimmtes Maß an ungedecktem Unterhalt,
sondern es genügt, wenn ein - wie unten näher darzustellen sein wird -
Unterhaltsanspruch besteht. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber
anzumerken, dass der notwendige Unterhaltsbedarf des Antragstellers auch
tatsächlich nicht gedeckt ist und sein Unterhaltsbedarf in zumindest
ebensolcher Höhe bestehen würde, wenn er in einem anderen Heim
untergebracht wäre. Es wird ebenfalls weiter unten noch näher
darzulegen sein, weshalb - in verfassungskonformer Interpretation des § 6
Abs. 5 FLAG - auch sonst keine sachliche Rechtfertigung für eine
Differenzierung besteht.
b) Eltern des
Antragstellers leisten diesem nicht überwiegend Unterhalt:
Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzung nicht erfolgender Unterhaltsleistungen im Sinne des § 6 Abs.
5 FLAG entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass
zunächst grundsätzlich ein (zivilrechtlicher) Unterhaltsanspruch
bestehen muss (vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/13/0007 und VwGH 03.07.2003,
2000/15/0219). Aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 FLAG, der darin
besteht Härtefälle zu vermeiden, und der daraus abgeleiten Ausnahme
vom Erfordernis eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches in jenen
Fällen, wo die Eltern gar nicht in der Lage sind ein (ausreichendes)
Einkommen zu erzielen und folglich gegen sie gemäß
§ 140 ABGB
gar kein Unterhaltsanspruch bestehen kann (VwGH 24.10.1995, 93/14/005 1), ist
jedoch zu schließen, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH genauer
gesagt darauf ankommt, ob ein hypothetischer Unterhaltsanspruch besteht. Bei der
Beurteilung dieser Voraussetzung des § 6 Abs. 5 FLAG ist - wie oben
erwähnt - jedenfalls die Frage auszublenden, ob Heimerziehung auf Kosten
öffentlicher Mittel dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegensteht, da
§ 6 Abs. 5 FLAG dies nämlich ausdrücklich und
ausschließlich in der Voraussetzung der nicht zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragenen Heimerziehung regelt. Für die
Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG
besteht, ist daher der Aspekt der teilweise öffentlichen Kostentragung der
Heimerziehung auszublenden (VwGH 28.01.2003, 99/14/0320).
Im gegenständlichen
Fall wären aber die Eltern des Antragstellers genau in diesem Sinne
unterhaltsverpflichtet, wenn die Unterhaltskosten des Antragstellers nicht
(teilweise) aus öffentlichen Mitteln getragen werden
würden.
Da gegenständlich
der Antragsteller bis zum Zeitpunkt seiner Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher (unabhängig davon, ob sie als
Heimerziehung zu qualifizieren ist), unstrittig Anspruch auf Unterhaltsleistung
gegenüber seinen Eltern hatte (was auch im unstrittigen
Familienbeihilfenbezug seit 01.03.1993 zum Ausdruck kommt) und die
Beihilfenschädlichkeit der Unterbringung in der genannten Einrichtung
für die Beurteilung des Bestehens eines Unterhaltsanspruches - wie
erörtert - auszublenden ist und im übrigen die hypothetischen
Unterbringungskosten in einem anderen Heim mindestens von gleicher Höhe
wären, ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls ein beihilfenrechtlicher
Unterhaltsanspruch im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG besteht. Da es sich bei
dieser Regelung um eine Härteklausel handelt, die davon abstrahiert aus
welchem Grund auch immer der notwendige Unterhalt nicht geleistet wird, kann es
dafür nicht darauf ankommen, wie die Unterbringung gemäß
§
21 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Dass der notwendige Unterhalt nicht gedeckt
ist, kann im Übrigen als unstrittig gelten (so wohl auch die
erstinstanzliche Behörde und der in der Vergangenheit gewährte
Zuspruch von Familienbeihilfe). Damit ist davon auszugehen, dass die Eltern des
Antragsstellers diesem im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG nicht Unterhalt
leisten.
Damit steht also nach der
bisher dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung einem Anspruch des
Antragstellers auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG nichts
entgegen. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
c) Nicht-Relevanz des
Maßnahmencharakters der Unterbringung (keine verfassungskonforme sachlich
gerechtfertigte Ausnahme vom Anwendungsbereich des FLAG):
Im FLAG 1967 idgF besteht
aber des Weiteren keinerlei Vorschrift in der Richtung, dass Haft oder wie hier
relevant Maßnahmenvollzug für den Bezug von Familienbeihilfe einen
Ausschlussgrund darstellen würde. Demgegenüber wird im
Bundes-Pflegegeldgesetz ausdrücklich ein Ruhen des Pflegegeldes im Falle
des § 21 StGB normiert (§ 12 Abs. 1 Z 4 BPGG). Eine solche
Spezialbestimmung hat das FLAG eben gerade nicht. Dies lässt sich aber auch
sachlich wie folgt näher begründen.
Zunächst ist davon
auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Familienbeihilfe darin besteht,
Personengruppen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen können,
einen Unterhaltszuschuss zu gewähren (sozialer Versorgungscharakter). Soll
davon - dem Sinn und Zweck nach - eine bestimmte Teilgruppe ausgenommen werden,
so bedürfte es dazu - in verfassungskonformer Interpretation -- einer
sachlichen Rechtfertigung die diesem sozialen Versorgungsgedanken entgegensteht.
Es ist also zu fragen, ob es sachliche Unterschiede gibt, die eine
Sonderbehandlung (Ausschluss von der Familienbeihilfe) eines geistig abnormen
Rechtsbrechers rechtfertigen.
Dabei ist davon
auszugehen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB
Verschulden und Strafe ausschließt (vgl. Fuchs, Österreichisches
Strafrecht Allgemeiner Teil 12, 22. 111 3. und 2. III). Des Weiteren erfolgt
eine Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB aufgrund der Anlasstat
und der Gefährlichkeit des (hier) Geisteskranken, während ihr
keinesfalls Tadelfunktion zukommt (vgl. Fuchs, aaO, 2. III; ebenso § 164
StVG im Gegensatz zu § 166 StVG); dementsprechend handelt es sich beim
Ausspruch einer Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB auch nicht
um ein Strafurteil (vgl. §§ 430, 435 StPO). Es kann also
zusammenfassend festgehalten werden, dass in der Unterbringung des § 21
Abs. 1 StGB keine Straf- oder Tadelsfunktion erblickt werden kann, weshalb ein
Verlust der Familienbeihilfe allein aus diesem Grunde keinesfalls sachlich
rechtfertigbar erscheint. Im übrigen wäre aber auch fragwürdig,
ob einer Maßnahme, der nach dem Wunsch des Gesetzgebers gerade keine
Straffunktion zukommen soll, über die Hintertür - nämlich
sozialrechtliche Bestimmungen doch eine Straffunktion zukommen soll (Strafe -
und zwar ohne Verschulden (!) - im FLAG?).
Die Unfreiwilligkeit der
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist wohl
eher mit der unfreiwilligen (d.h. aus sachlichen Zwängen erfolgenden)
Unterbringung in einem sonstigen Heim (für pflegebedürftige und sonst
nicht versorgbare Personen), in einer Anstalt nach UbG oder in einer
Krankenanstalt vergleichbar. Auf die "Bezeichnung" der Einrichtung kommt es
jedenfalls nicht an (etwa Heim, Anstalt, Wohngemeinschaft; z.B. VwGH 25.04.2002,
99/15/0210, VwGH 15.04.1997, 96/14/0140 und VwGH 17.05.2000, 98/15/0053). Im
Übrigen ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der § 6 Abs. 5
FLAG versucht, seinem Sinn und Zweck nach Härtefälle zu vermeiden und
das Nicht-Vorliegen von zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragener
Heimerziehung eben Familienbeihilfe gerade zulässt.
Es ist des Weiteren
darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller durch seine Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine besondere Leistungsvorteile
erzielt. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Gefährlichkeit wird er eben in
einer abgesonderten Anstalt versorgt, die ausschließlich der Unterbringung
von potenziell gefährlichen Geisteskranken dient, statt sein Wohn- und
Pflegebedürfnis in einem sonstigen Heim (mit mindestens so hohen Kosten) zu
befriedigen. Ähnlich der Unterbringung nach UbG erfolgt dabei in einem Zuge
auch eine Abschottung von der Umwelt, um diese vor der Gefährlichkeit des
Geisteskranken zu schützen, der aufgrund seiner Unzurechnungsfähigkeit
sein Handeln nicht im gesellschaftsverträglichen Ausmaß kontrollieren
kann,
Dabei ist auch zu
bedenken, dass der Antragsteller zu der öffentlichen Finanzierung seiner
Unterbringung im Höchstmaß des Möglichen (nämlich 80%
seiner Pension) selbst beiträgt und beitragen muss.
In alledem kann aber kein
sachlicher Differenzierungsgrund erblickt werden (keine Tadelsfunktion, keine
besondere Unfreiwilligkeit, keine besonderen Leistungen oder sonstigen
finanziellen Vorteile), der dem Sinn und Zweck der Familienbeihilfe
entgegensteht und nach dem es - bei verfassungskonformer Interpretation -
zulässig wäre, den Antragsteller vom Anwendungsbereich der
Familienbeihilfe auszunehmen.
Damit ergibt sich, dass
die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe
vorliegen und der Antragsteller wie beantragt Anspruch auf diese
rückwirkend und laufend ab 01.05.2000 hat.
Aus all den
angeführten Gründen wird vorliegender ANTRAG gestellt, der Bescheid
des Finanzamtes X. vom 05.11.2003,
möge im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden und Herrn ... die
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend und laufend ab 01.05.2000
gewährt werden."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der volljährige Bw. ist kein Vollwaise, bezieht eine
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und wurde nach einem Urteil des
Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen A. vom Datum3
wegen einer am Datum4 verübten Tat (Mordversuch) in eine Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB)
eingewiesen.
§
21 Abs.1 StGB lautet:
"Begeht jemand eine Tat,
die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann
er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines
die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11)
begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von
höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem
Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst
unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit
Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde."
Strittig ist im Berufungsfall, ob bei einer Unterbringung
nach § 21 Abs.1 StGB Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs.5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht.
Gemäß
§ 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Kinder,
-
deren Eltern ihren nicht überwiegend Unterhalt leisten und
-
die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden,
unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Vollwaise
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 1 - 3
FLAG 1967 hat.
Von den nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch
erforderlichen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 kommt im
Berufungsfall nur jene des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in Betracht.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausübung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer
Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner
Anstaltspflege befinden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
20.09.1995, 95/13/0007 festgestellt hat, zeigen die Bestimmungen des § 1,
des § 2 Abs. 1, des § 2 Abs. 2 und des § 6 FLAG in ihrem
Zusammenhang, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom
aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden
Person ausgeht. Dafür spreche schon die Wortinterpretation zufolge
Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser
der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140, 141, 142 ABGB, § 1
Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht
entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur
Unterhaltsleistung voraussetze.
§ 6 Abs. 5 FLAG bezweckt somit - bei Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 leg. cit. - die
Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die
deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will
mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen
Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Daher vermittelt die
Bestimmung grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch des Kindes auf
Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern
auszugehen ist.
Wie auch der Bw. in der Berufung selbst ausführt
(Zitat: "§ 6 Abs. 5 FLAG
normiert als Voraussetzungen, erstens dass die Eltern des Antragstellers diesem
nicht überwiegend Unterhalt leisten und zweitens dass sich der
Antragsteller nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung
befindet.") ist - als erste Anspruchsvoraussetzung des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 - die aufrechte Unterhaltspflicht der Eltern zu prüfen. Bei der
Beurteilung des Unterhaltsanspruchs kann daher die Frage, ob Heimerziehung
(unabhängig von der Kostentragung) vorliegt, (vorerst) ausgeblendet
werden.
Die für den gegenständlichen Fall
maßgeblichen Bestimmungen des
Strafvollzugsgesetzes (StVG) lauten
(auszugsweise Wiedergabe):
"§ 31 (1) Die
Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu
sorgen.
§ 32. (1) Soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen
Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges
zu leisten.
§ 164 (1) Die
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die
Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder
seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die
Unterbringung soll ....
§ 165 (1) Für
den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten
folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Untergebrachten
sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der
Vollzugszwecke (§ 164) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
in den Anstalten so zu behandeln wie es den Grundsätzen und anerkannten
Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der
Untergebrachten, die den in den §§ 20 bis 129 den Strafgefangenen
eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit
beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke
unerläßlich ist. ...
§ 167. (1) Soweit
die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§
20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach."
Da die nach § 165 Abs.1 des
Strafvollzugsgesetzes geltenden
besondere Bestimmungen für den Vollzug der Unterbringung nach § 21
Abs. 1 StVG nichts anderes bestimmen, gilt § 31 Abs.1 StVG (aufgrund der
ergänzenden Bestimmungen des § 167 StVG) dem Sinne nach auch für
den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Nach
§ 31 Abs.1 (StVG) haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der
Strafgefangenen zu sorgen.
Bei Einweisung durch das Gericht in eine Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
erfolgt die Unterbringung (nach § 164 Abs.1 StVG) eindeutig in einer
Anstalt, die für den Unterhalt des Untergebrachten zu sorgen hat. Entgegen
dem Vorbringen in der Berufung hat die Anstalt somit auch bei der Unterbringung
des Bw. nach § 21 Abs.1 des Strafgesetzbuches für den Unterhalt des
Bw. zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass dem Bw. - unabhängig davon, ob ein
Verschulden des Untergebrachten vorliegt oder eine Einweisung nach
§ 21 Abs.1 StVG erfolgte, zivilrechtlich ein für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 erforderlicher
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht zusteht.
Dass dem Bw. einen Teil seiner eigenen Pension zum Ersatz
der Haftkosten einbehalten wird, ändert nichts an der § 31 Abs.1 StVG
festgelegte Verpflichtung der Anstalt, für den Unterhalt zu sorgen. Ein
Kostenbeitrag gemäß
§ 32 Abs. 1
StVGwird nur insoweit erhoben, als der
Untergebrachte diesen selbst zu leisten vermag: Gemäß Art. 1
§ 241 Abs.7 der Geschäftsordnung (GO) für Gerichte I. und II.
Instanz sind zum Ersatz von Haftkosten auch, soweit die Exekution zulässig
ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den
Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten
während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden, wobei nach Abs.8 der
zitierten GO Strafkostenersätze nur insoweit eingetrieben werden
dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des
Ersatzpflichtigen und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz
verpflichtet, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung
entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391
Abs. 1 StPO). Der Rentenanspruch geht bis zu der sich aus § 324
Abs. 3 iVm Abs. 4 ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der
Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB
auf den Bund über. Dabei handelt es sich um den Übergang eines Teiles
des Leistungsanspruches des Renten(Pensions)- berechtigten auf den Bund durch
Legalzession. (OGH 10ObS298/89). Eine Unterhaltspflicht der Eltern wird dadurch
nicht begründet.
Das Vorbringen des Sachwalters, der Bw. werde nur aufgrund
seiner krankheitsbedingten Gefährlichkeit in einer abgesonderten Anstalt
versorgt, statt sein Wohn- und Pflegebedürfnis in einem sonstigen Heim (mit
mindestens so hohen Kosten) zu befriedigen, weshalb ein Verlust der
Familienbeihilfe allein aus diesem Grunde keinesfalls sachlich rechtfertigbar
erscheint, ist dem Erfolg der Berufung nicht zweckdienlich: Abgesehen davon,
dass eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach § 21 Abs. 1 StGB eben dann erfolgt, wenn jemand nur deshalb nicht
bestraft werden kann, weil er die Tat unter dem Einfluss eines die
Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat,
würde nach diesem Argument des Bw. eine durch die Art der Krankheit des Bw.
erforderliche Anstaltspflege vorliegen, die selbst einen
Ausschließungsgrund nach § 6 Abs.2 lit.d FLAG 1967 darstellt. Nach
§ 6 Abs.2 lit.d FLAG 1967 besteht nämlich Anspruch auf
Familienbeihilfe nur dann, wenn sich die Person nicht in Anstaltspflege befindet
(wobei nach dieser Bestimmung die Kostentragung nicht relevant ist!). Denn
gerade in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die
Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs.2
lit. d FLAG 1967) durch die öffentliche Hand (§ 31
Abs.1 StVG ) sichergestellt ist, soll nach Absicht des Gesetzgebers kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Sämtliche Argumente des Bw.
dahingehend, dass seine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches einer Anstaltspflege gleichzusetzen sei, konnten daher der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch der Verweis des Bw. auf den sozialen
Versorgungscharakter der Familienbeihilfe ist nicht zweckdienlich, da durch die
in § 31 Abs.1 StVG festgelegte Verpflichtung der Anstalt, für den
Unterhalt zu sorgen, die Unterhaltssicherung jedenfalls gegeben ist (und ein
rein "beihilfenrechtlicher" Unterhaltsanspruch, wie vom Bw. in der Berufung
vorgeschlagen, im Familienlastenausgleichsgesetz nicht vorgesehen ist.)
Der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe nach §
6 Abs. 5 FLAG 1967 ist einem volljährigen Kind, das weder im Haushalt
der Eltern wohnt, noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise
ist, nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein
Unterhaltsanspruch zusteht (VwGH 12.12.1995, 95/14/0066, 22.02.2000,
94/14/0164). Durch die in § 31 Abs.1 StVG festgelegte Verpflichtung der
Anstalt, für den Unterhalt zu sorgen, ist eine Unterhaltspflicht der Eltern
nicht gegeben und im Berufungsfall stellt sich gar nicht mehr die Frage, ob eine
Heimunterbringung vorliegt. Damit vermag auch das Vorbringen des Bw., es liege
gegenständlich der Natur der Unterbringung nach eine (gemischt privat und
öffentlich finanzierte) Heimerziehung vor, die aufgrund des Kostenbeitrages
des Antragstellers nicht beihilfenschädlich sei, keine Änderung des
vorstehend Ausgeführten bewirken.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, und die ohnehin nicht strittige, jedoch nach § 6
Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1867 jedenfalls auch
erforderliche Voraussetzung - das Fehlen der Fähigkeit des Bw., sich den
Unterhalt zu verschaffen, ist nicht weiter von Relevanz.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Unterhaltspflicht der ElternAnstalt für geistig abnorme RechtsbrecherUnterbringung auf Kosten des BundesKostenersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0675-W/04
- Stammnummer
- 38113
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF