Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1804-W/08
1) Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen 2) Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1804-W/08vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. B., X., vertreten durch
Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Jänner 2003 bis 31. August 2003, sowie ab 1. Oktober 2004
(laufend) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die durch einen Sachwalter vertretene Berufungswerberin
(Bw.), geb. am 27. September 1981, brachte am 15. Jänner 2007
einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ein.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Bw. am 28. Februar 2007 im
Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.A.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2007-02-28 17:20 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Kindliche
Entwicklung war schon problematisch, Scheidung der Eltern mit 14 Jahren,
Schulbesuch normal mit Abschluss; Lehre im Handel begonnen, aber nicht
abgeschlossen; danach Krankenpflegeschule, aber ohne Abschluss aus privaten
Gründen; als Hilfsarbeiterin gearbeitet (2 Jahre lang), damals schon
Depressionen; Alkohol und Drogenkontakt; Situation hat sich verschlechtert; 2002
gekündigt; 2003 Beginn mit Selbstbeschädigung und Selbstmordversuchen;
erstmalig wegen SMV in Psychiatrie in Waidhofen/Thaya aufgenommen (2005); 4
Monate Baumgartner Höhe, auch stationär in LNK Mauer; zwischenzeitlich
Rückfälle; zur Zeit betreutes Wohnen mit Caritas; besachwaltet seit
1/07 für finanzielles und Behörden; aktuell: depressiv; zur Zeit noch
Selbstbeschädigung mit Rasierklingen;
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Zipralex
20mg 1x1, Abilify 1x1, Depakine, Zoldem, Trittico, Truxal, Baldrian;
Untersuchungsbefund:
Adipöser
EZ und reduzierter EZ, tiefe breite Narben an beiden Unterarmen und Beinen nach
Selbstverletzung;
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Gut
ansprechbar und auskunftsfähig, Stimmung gedrückt, wirkt etwas
verlangsamt, problemeinsichtig; nicht psychotisch;
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-02-26
LNK MAUER PSYCHIATRIE
Diagnose.
Borderline Persönlichkeitsstörung; Depressio
2006-12-01
DR. MF; FA F. PSYCHIATRIE
Begutachtung
f. Sachwalterschaftsverfahren: Borderline
Persönlichkeitsstörung;
Schilderung Erkrankungsbeginn: etwa 2002-2003
Diagnose(n):
Borderline Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 080% ICD: F60.3
Rahmensatzbegründung:
8
Stufen über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte, noch aktuelle
Symptomatik.
Gesamtgrad
der Behinderung:
80
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-03-01 von HL
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-03-19
Leitender
Arzt: GS
Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. August 2003 und ab 1. Oktober 2004
mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967)
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967)
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer
späteren Berufsausbildung,
jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben auch
minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu
leisten ist und
c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren
ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967)
haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie
die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind
anzuwenden.
Volljährige
Vollwaisen haben gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c
zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967)
erhöht sich die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003 für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Sie waren vom
13.11.2000 bis 29.7.2002 als Arbeiterin bei
Z. GmbH beschäftigt und bezogen
anschließend vom 27.8.2002 bis 14.9.2003 Bezüge aus der
Arbeitslosenversicherung, standen jedoch
nicht
in Berufsausbildung. Am 27.9.2002
vollendeten Sie das 21. Lebensjahr. Vom 15.9.2003 bis 9.9.2004 nahmen Sie am
Geriatriezentrum "Am Wienerwald" an einer Ausbildung zur Pflegehelferin Teil,
die Sie jedoch nicht abschlossen.
Mit Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.3.2007 wurde bei
Ihnen eine Behinderung im Ausmaß einer voraussichtlich dauernden
Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1.1.2003 - nach Vollendung des 21.
Lebensjahres - festgestellt (siehe Beilage). Eine Berufsausbildung Ihrerseits
bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es ist somit gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. c bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Zeitraum vom 1.1.2003
bis 31.8.2003 und ab 1.10.2004 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Für den
Zeitraum Ihrer versuchten Berufsausbildung, für den Ihnen Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 bereits gewährt wurde
(1.9.2003 bis 30.9.2004), kann eine erhebliche Behinderung objektiv nicht
verneint werden und wird Ihnen der Erhöhungsbetrag gemäß
§
8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 wäre jedoch nur dann Anspruch bei Ihnen gegeben,
wenn seitens der Eltern bzw. seitens eines Elternteiles noch eine Verpflichtung
zur Unterhaltsleistung bestanden hätte und dieser nicht nachgekommen werden
konnte bzw. dieser nicht nachgekommen wurde.
Sie waren vom
13.11.2000 bis 29.7.2002 als Arbeiterin bei
Z. GmbH beschäftigt und bezogen
anschließend vom 27.8.2002 bis 14.9.2003 Bezüge nach dieser
Beschäftigung aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 1.12.2004 beziehen Sie
eine Pension auf Grund geminderter Arbeitsfähigkeit (2006 = mtl. 936,--
€), welche den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
übersteigt. Seit 26.7.2006 leben Sie in der Caritas Wohngemeinschaft in
X,
XY-Str. 5/4, und haben laut Angaben in
Ihrem Antrag kurz davor für einige Monate bei Ihrer noch lebenden Mutter
gewohnt.
Es ist daher bei
Ihnen ein Anspruch nach § 6 Abs. 5 - außer für die Zeit der
Berufsausbildung, für die Familienbeihilfe bereits gewährt wurde -
nicht gegeben."
Die Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht
Berufung ein und führte dazu unter anderem Folgendes aus:
"Selbst
wenn die Behinderung erst ab 01.01.2003 eingetreten sein sollte, ist die
erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2004 weiter zu
gewähren.
Frau
B. befand sich im Jahr 2003 in
Berufsausbildung, die erhöhte Familienbeihilfe wurde für diesen
Zeitraum vom 1.09.2003 bis 30.09.2004 gewährt, und ist auch danach
weiterhin zu gewähren, da sie selbst aufgrund der vorliegenden Behinderung
nicht imstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Sinn
und Zweck der erhöhten Familienbeihilfe ist schlussendlich die Sicherung
des notwendigen Unterhaltes. Es wäre geradezu sinnwidrig einer behinderten
Person für den Zeitraum der Berufsausbildung erhöhte Familienbeihilfe
zuzusprechen, um dann diese Leistung bei Scheitern aufgrund der vorliegenden
Behinderung wieder abzuerkennen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 haben Kinder iSd FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, soferne
deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten. Frau
B. bezieht Waisenpension nach dem
verstorbenen Vater. - Frau B. lebte
lediglich vorübergehend von Februar 2006 bis Mai 2006, unmittelbar vor dem
Einzug in die Caritas Wohngemeinschaft in
X, bei ihrer Mutter. Ansonsten leistet und
leistete die Mutter keinerlei Unterhalt, weder in Naturalien noch in
Geldzahlungen. - Weiters wird angemerkt, dass meine Klientin für die WG der
Caritas Monatsmiete in Höhe von 266,68 € bezahlt. Überdies ist
die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2004 weiter
zu gewähren, da das Einkommen von Frau
B. die jährliche Einkommensgrenze
nicht übersteigt. Frau B. erhält
eine Invaliditätspension sowie eine Waisenpension, die Waisenpension ist
jedoch für die jährliche Einkommensgrenze gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. c FLAG nicht zu berücksichtigen."
Das Finanzamt wies die Berufung vom 25. Juli 2007 mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2008 mit folgender
Begründung ab:
"Die
Berufungswerberin (Bw) hat die Familienbeihilfe mit dem Erhöhungsbetrag
für behinderte Kinder ab 1.Jänner 2003 bis 31.August 2003 und ab
1.Oktober 2004 bis laufend für sich selbst beantragt. Der Eintritt der
dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde mit Fachärztlichem Gutachten vom
19. März 2007 ab 1. Jänner 2003 bestätigt. Infolge des
Waisenpensionsbezuges ab 1.11.2003 und des Pensionsbezuges ab 1.12.2004 (vorher
AMS-Bezüge) liegt die Höhe der eigenen Einkünfte über dem
Ausgleichszulagenrichtsatz von derzeit 747 Euro.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit
für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
Anspruch auf Familienbeihilfe.
1.
Maßgeblich
für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen
einer Unterhaltspflicht der Eltern.
(Das
Bestehen einer überwiegenden Unterhaltspflicht und -leistung der Eltern ist
nur für den Anspruch der Eltern - im Sinne von § 2 Abs. 2 bzw.
Abs. 6 FLAG 1967 - erforderlich.). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur
dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen
Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also
die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften zur
Gänze
selbst decken kann. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von
Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit
Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen
eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der
betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen
Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6
Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht
aus welchen Gründen immer nicht nachkommen.
Demnach
ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser
Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert
werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH 24.10.1995, 93/14/0051). Daher ist
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 zB auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil)
mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den
erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu
leisten.
Schon
allein aus dem Umstand, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem
21. Lebensjahr eingetreten ist, ergibt sich die Tatsache, dass kein Anspruch auf
die Gewährung der Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag
besteht.
Auch wenn der
Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit strittig sein
sollte, lassen auch die eigenen Einkünfte der Bw, die weit über dem
Ausgleichszulagenrichtsatz liegen und deshalb keine Unterhaltspflicht
gegenüber der Mutter nach sich ziehen, keinen Familienbeihilfenanspruch
zu."
Die Sachwalterin stellte namens ihrer Mandantin
fristgerecht einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen:
Diesbezüglich wird auf die ausführliche
Begründung des Finanzamtes im Abweisungsbescheid vom 25. Juni 2007 und in
der Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2008 verwiesen.
Feststehender
Sachverhalt:
- Vom 15. September 1997 bis 27.
November 1998: Angestelltenlehrling; Abbruch der Lehre;
- 26. Dezember 1998 bis 4.
Oktober 1999: Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe und
Überbrückungshilfe;
- 13. November 2000 bis 29.
Juli 2002: Arbeiterin;
- Vollendung des 21.
Lebensjahres am 27. September 2002;
- 27. August 2002 bis
14. September 2003 Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung; zu dieser
Zeit keine
Berufsausbildung.
- 15. September 2003 bis 9.
September 2004: Teilnahme an der Ausbildung zur Pflegehelferin; kein
Abschluss;
- Seit 6. November 2003
laufender Bezug einer Waisenpension nach dem verstorbenen Vater;
- Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe von 1. September 2003 bis 31. September 2004;
- seit 1. Dezember 2004
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
- seit 26. Juli 2006 wohnhaft in
einer Einrichtung der Caritas in X.
Der untersuchende Facharzt im Bundessozialamt hat die
80%ige Behinderung der Bw. und die voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Jänner 2003
festgestellt.
Fest steht weiters, dass die Bw. ab 2005 Einkünfte aus
einer Eigen- und einer Waisenpension bezogen hat, deren Höhe insgesamt
11.000 € jährlich überstiegen hat.
Rechtlich folgt
daraus:
Die Bw. hat am 27. September 2002 das 21. Lebensjahr
vollendet. Zu dieser Zeit befand sie sich nicht in Berufsausbildung. Der
untersuchende Facharzt bestätigte ihr eine 80%ige Behinderung und die
dauernde voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit erst ab 1. Jänner 2003,
somit nach ihrem 21. Lebensjahr. Da laut Anamnese die Selbstbeschädigungen
und Selbstmordversuche 2003 begonnen haben, ist diese Feststellung des
Gutachtens als schlüssig anzusehen. Auch zu diesem Zeitpunkt hat sich die
Bw. nicht in Berufsausbildung befunden. Damit ist aber die Voraussetzung, dass
die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
während einer nach dem 21. Lebensjahr erfolgten Berufsausbildung
eingetreten ist, nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund steht
Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag für den Streitzeitraum nicht
zu.
Für Zeiträume ab 2005 ist die Berufung auch aus
folgendem Grund abzuweisen:
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist durch § 6 Abs. 5
FLAG einem Kind, das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen
überwiegend Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur
eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch gegen
die Eltern zusteht (VwGH 12.12.1995, 95/14/0066). Dafür spricht schon die
Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden
Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140,
141, 142 ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem
Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur
Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt (sh. VwGH 20.9.1995, 95/13/0007).
Infolge der ausdrücklichen Erwähnung in § 6
Abs. 3 lit. c FLAG steht eine Waisenpension zwar als Ausschließungsgrund
(bei Überschreiten der Einkommensgrenze wegen der Höhe des eigenen
Einkommens des Kindes) dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegen,
unterhaltsrechtlich unterliegt die Waisenpension jedoch grundsätzlich
keiner Sonderbehandlung.
Wenn man davon ausgeht, dass die Mutter der Bw. keinen
Unterhalt leistet, ist daher zu prüfen, ob die Bw. einen aufrechten
Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter hat oder im Hinblick auf ihren
eigenen Pensionsanspruch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw.
auszugehen ist (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gem § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf
Unterhalt "insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig
ist".
Nach der Judikatur der Zivilgerichte bildet der
ASVG-Richtsatz für die Ausgleichszulage eine Orientierungshilfe zur
Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Richtsatz nach § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (für Alleinstehende) beträgt im Jahr
2005 662,99 €, im Jahr 2006 690 € und im Jahr 2007 726 €.
Bei einer Pension von mehr als 11.000 € ab dem Jahr
2005, also mehr als 900 € monatlich (noch ohne Berücksichtigung der
Sonderzahlungen), besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter und
somit auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages.
Wien, am 27.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1804-W/08
- Stammnummer
- 36501
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF