Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1697-W/07
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht und die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1697-W/07vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe besteht dann, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht und die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, unabhängig davon, ob der Vater eine Haftungserklärung nach § 2 Abs.1 Z.15 NAG abgegeben hat, in der er sich verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., M.gasse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe sowie der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung stehen ab September 2005 zu.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 15. Mai 2006 den
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe sowie den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung, und zwar "spastischer Lähmung ab Geburt". Laut eines
Aktenvermerkes des zuständigen Finanzamtes wurde eine diesbezügliche
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wegen des
Vorbezuges des Vaters nicht angefordert. Der UFS ermittelte, dass auf Grund
eines amtsärztlichen Gutachtens vom 9.8.2005 der Grad der Behinderung mit
80 % und die dauernde Erwerbsunfähigkeit für voraussichtlich weitere
drei Jahre festgestellt wurden.
Dem Antrag legte der Bw. eine "Auflistung der monatlichen
Unterhaltsleistungen" mit einer Summe von € 650.- monatlich für
Wohnung (€ 250.-), Strom (€ 50.-), Gas (€ 50.-), Verpflegung
(€ 200.-), Bekleidung (€ 50.-), Hygiene und Wäsche waschen
(€ 50.-) sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices
für Jugendliche, wonach er eine Beihilfe in Höhe von € 18,50
täglich von 29.8.2005 bis 8.9.2006 bezogen habe und weiters eine
Teilnahmebestätigung der Wiener Berufsbörse, wonach er von 29.8.2005
bis 8.9.2006 die Kursmaßnahme xxx besucht habe, bei.
Über Vorhalt des Finanzamtes hinsichtlich der
Aufklärung der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ab September 2005
und einer schriftlichen Erklärung der Eltern über die monatlichen
Unterhaltsleistungen ab September 2005 legte der Bw. eine Bestätigung des
Vaters vor, wonach ihm dieser € 200.- monatlich an Unterhalt leiste. Er
selbst habe seiner Schwester, bei der er wohne, monatlich € 350.- für
Wohnung, Essen, Trinken, Wäsche waschen, Gas, Strom und Wasser gegeben,
für Bekleidung und sonstiges sei er selbst aufgekommen. Vom AMS habe er
eine Beihilfe von 29.8.2005 bis 8.9.2006 in Höhe von € 18,50
täglich bezogen.
Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe wurde
mit der Begründung abgewiesen, dass gem. § 6 Abs. 5 FLAG ein Anspruch
nur dann bestehe, wenn die Eltern trotz Unterhaltspflicht den Unterhalt nicht
überwiegend leisten. Da der Unterhalt sowohl von den Eltern als auch von
ihm selbst zur Gänze bestritten werde, lägen die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2006
fristgerecht berufen und begründend ausgeführt, dass die Zuwendungen
des Vaters in Höhe von € 200.- monatlich nicht "überwiegend"
seien. Weiters verwies er darauf, dass er sich seit 28.8.2006 in einem
Lehrverhältnis befinde (Archiv-, Bibliotheks-und Informationsassistent) und
eine Lehrlingsentschädigung von € 390,69 monatlich beziehe.
Während des AMS-Bezuges habe er € 480.- für Unterkunft und
Verpflegung bezahlt. Ergänzend wurde eine an die MA 20 gerichtete
"Haftungserklärung" gem. § 2 Abs. 1 Zif. 15 NAG vom 10. Jänner
2006 vorgelegt. Demnach erklärte der Vater, O.M. , für die
Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer
Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufzukommen und für den
Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der
Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer
Zurückschiebung oder der Vollziehung der
Schubhaft.....................entstehen. Die Haftungserklärung ist für
fünf Jahre gültig.
Die Berufung wurde mit lediglich mit der Begründung
abgewiesen, dass der Vater eine Haftungserklärung gem. § 2 Abs. 1 Zif.
15 NAG abgegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Verwiesen wird auf die
Absätze 1 und 2 des § 6. Da der Bw. lt. eines vorliegenden
Sachverständigengutachtens vom 9.8.2005 auf Grund einer 80 %-igen
Behinderung voraussichtlich weitere drei Jahre erwerbsunfähig sein wird
kommt daher allenfalls Abs. 2 lit. d in Betracht, wonach ein volljähriger
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung hat und
deshalb voraussichtlich dauernd außer Standen sein wird sich selbst den
Lebensunterhalt zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits in mehreren
Erkenntnissen, z.B. vom 3.7.2003, Zl. 2000/15/0219 aus, dass § 6 Abs. 5
FLAG vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern des
Anspruchswerbers ausgehe. Dafür spreche schon die Wortinterpretation der
Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser
der Terminologie des Zivilrechtes entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht
entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur
Unterhaltsleistung der Eltern voraussetze (§§ 140 bis 142 ABGB).
Ausgeschlossen wird der Beihilfenanspruch explizit nur, wenn sich das Kind auf
Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung befindet. § 6 Abs. 5
vermittelt daher grundsätzlich solange einen Eigenanspruch des Kindes auf
Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern
auszugehen ist. Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand
unterhaltspflichtig ist, soll in jenen Fällen Härten vermeiden, in
denen sich Kinder weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6
Abs. 5 FLAG auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht, aus
welchen Gründen auch immer nicht nachkommen. Entscheiden ist nur ob das
Kind eines Unterhaltes bedarf.
Zweifellos hat der Bw. einen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinen Eltern im Sinne des ABGB, da er nicht (oder noch nicht)
selbsterhaltungsfähig ist. Er befindet sich auch nicht in
Heimerziehung.
Strittig ist hingegen die Frage, in welchem Ausmaß
der Vater Unterhalt leistet bzw. ob die von ihm nach § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG
abgegebene Haftungserklärung dazu führt, von einer überwiegenden
Kostentragung des Vaters auszugehen.
Dazu ist folgendes auszuführen: Seit 1.1.2006 kann
Fremden dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn diesen ausreichend
Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Gem. § 11 Abs. 5 NAG muss es
sich dabei um feste und regelmäßige Einkünfte handeln. Für
die Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" kann die Sicherung des
Lebensunterhaltes per Gesetz durch eine "Haftungserklärung" nachgewiesen
werden. Diese verpflichtet, wie bereits ausgeführt, für den Unterhalt
eines Fremden aufzukommen.
§ 6 Abs. 5 FLAG stellt nur darauf ab, ob ein
Unterhaltsanspruch besteht, egal ob oder wieviel Unterhalt bezahlt wird. Wird
dieser überwiegend geleistet, besteht der Anspruch des Elternteiles.
Der Vater des Bw. gab nun über Befragung nach den
monatlichen Unterhaltszahlungen ab September 2005 bis laufend an, € 200.-
monatlich zu den gesamten Unterhaltskosten beizutrage, wobei der UFS von
Unterhaltskosten von € 650.- pro Monat wie im Antrag ausgeht (€ 450.-
für Wohnung und Verpflegung lt. Antrag, € 480.- Aufwand dafür lt.
Berufung). Ob dieser Beitrag nun der in der Haftungserklärung
übernommenen Verpflichtung entspricht, kann nicht Gegenstand in diesem
Berufungsverfahren sein.
Im Übrigen wurde die Haftungserklärung erst am
10. Jänner 2006 abgegeben, sodass
für den beantragten Zeitraum ab September
2005 bis Jänner 2006 die Haftungserklärung schon aus diesem
Umstand keinesfalls zur Begründung herangezogen werden kann.
Ausschlaggebend ist nur die Bestimmung des § 6 Abs. 5
FLAG. Dessen Voraussetzungen, nämlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber
den Eltern und deren, im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltskosten und dem
tatsächlich geleisteten Beitrag nicht überwiegende Unterhaltsleistung,
sind zweifelsohne erfüllt.
Wenn das Finanzamt allenfalls die Meinung vertritt, dass
die Haftungserklärung des Vaters gleichzusetzen sei mit dessen
überwiegender Kostentragung für den Unterhalt, so stünde die
Familienbeihilfe dem Vater zu.
Wien, am 4. März
2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 Z 15 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1697-W/07
- Stammnummer
- 33409
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF