Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0686-W/05
Kein Familienbeihilfenanspruch der Mutter bei bestehender Unterhaltspflicht des Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-W/05vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.E, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Zwettl betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juni 2003
bis 1. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufungswerberin
(Bw) für ihre Tochter O.N., die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Oktober 2004 zu Unrecht
bezog.
Die Tochter der Bw richtete am 10. Februar 2005 folgendes
Schreiben an das Finanzamt (FA):
"Bezugnehmend auf die
seitens des Finanzamtes Zwettl veranschlagten Rückzahlungen der
Familienbeihilfe (Zeitraum Mai 2003 bis Dezember 2004) erfolgt meinerseits
folgende
Sachverhaltsdarstellung:
Mein
Mann BR hat erst im März 2003 sein
Studium beendet und war zum Zeitpunkt unserer Hochzeit nicht
unterhaltsfähig, sprich er war nicht fähig, mit seinem damaligen
Gehalt seiner Frau und seinen zwei Kindern den gesetzlichen Unterhalt zu
leisten. Außerdem war weder mir noch meinem Mann noch meiner Mutter, Frau
Dr. E, bewusst, dass mit der Hochzeit
mein Anspruch auf die Familienbeihilfe erlischt.
Meine Mutter hat es leider
verabsäumt, Sie ausdrücklich von der Heirat, mittels einer
Heiratsurkunde, zu benachrichtigen. Jedoch verstehe ich nicht, warum dies so
lange unerkannt blieb, da sich auch mein Familienname geändert hatte.
Niemand der Beteiligten wollte irgendetwas verheimlichen, es war uns einfach
nicht bewusst, dass durch die Heirat sich etwas an meinem Anspruch auf
Familienbeihilfe ändern würde, da ich mein Studium in der vorgesehenen
Zeit absolviert habe. Obwohl ich während dieses Zeitraums zwei Kinder
bekommen habe. Mein Mann konnte nicht mehr Stunden arbeiten, da es mir sonst
unmöglich gewesen wäre, die Ausbildung zu beenden
..."
Das Finanzamt erließ am 11. April 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Zeitraum Juni 2003 bis Oktober
2004).
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind hat gemäß
§ 2 Abs 2
Familienlastenausgleichsgesetz die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu
verstehen.
Eine Person, zu
deren Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) das Kind nicht gehört,
hat nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie die Kosten für das
Kind überwiegend
trägt.
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 5 Abs 2
Familienlastenausgleichsgesetz für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten zu leisten
ist.
Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß
§ 25
Familienlastenausgleichsgesetz verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats zu
erfolgen, und zwar gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden
Tatsache.
Wer Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz zurückzuzahlen.
Im Juli 2004 wurde Ihnen ein
Überprüfungsschreiben betreffend Familienbeihilfe übermittelt,
auf welchem auch die zum damaligen Zeitpunkt dem Finanzamt bekannten Daten Ihrer
Kinder angegeben waren. Sie wurden ersucht, die Daten entsprechend zu
aktualisieren.
Das Schreiben
haben Sie am 15. Juli 2004 beim Finanzamt eingereicht. Die vorgedruckten Daten
"PN/ledig/Das Kind wohnt ständig
bei mir" wurden von Ihnen nicht
richtiggestellt.
Deshalb haben
Sie auch durchgehend bis Oktober 2004 für Ihre Tochter
ON die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag bezogen.
Wie
sich nunmehr nachträglich herausstellte, hat sich Ihre Tochter
ON am 31.5.2003 mit Herrn
BR verehelicht und trägt seit
diesem Zeitpunkt den Familiennamen ihres Gatten. Sie lebt laut Meldeauskunft mit
ihrem Gatten und den Kindern ... in
GM.
Am
11.2.2005 wurde eine Aufstellung über die finanzielle Situation der Familie
Ihrer Tochter vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Ihrer Tochter ab Verehelichung
Unterhalt von deren Ehegatten gewährt
wurde.
Dies erfolgte einerseits
durch Beistellung eines Einfamilienhauses zur Befriedigung des gemeinsamen
familiären Wohnbedürfnisses (Herr
BR ist Alleineigentümer der
Liegenschaft) und andererseits durch gemeinsame Wirtschaftsführung
insbesondere unter Heranziehung des Nettogehaltes des Ehegatten Ihrer
Tochter.
Wie bereits
angeführt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist, wobei jeder
Unterhaltsanspruch seitens des Ehegatten die Gewährung der Familienbeihilfe
für die Eltern ausschließt. Das Gesetz fordert jedoch nicht, dass der
Unterhalt ausschließlich durch den Ehegatten zu gewähren
ist.
Angesichts dieser
eindeutigen gesetzlichen Regelung erübrigt sich eine nähere
Überprüfung dahingehend, ob Ihre Tochter
ON seit ihrer Verehelichung
überhaupt noch dem elterlichen Haushalt in ... zugerechnet werden kann oder
ob Sie die Unterhaltskosten für Ihre Tochter überwiegend getragen
haben.
Die Familienbeihilfe
sowie der Kinderabsetzbetrag mussten daher ab Juni 2003 zurückgefordert
werden."
Die Bw erhob gegen den Rückforderungsbescheid
fristgerecht Berufung und führte iw aus:
"Na
hat trotz zweier Kinder ihre Ausbildung an der Sozialakademie in möglichst
kurzer Zeit absolviert. Dies war nur möglich durch die Tatsache, dass ihr
Mann während des Schulbesuchs die Kinder versorgte und somit nur Teilzeit
beschäftigt war. Am Wochenende kam
Na weiterhin nach Hause, um hier lernen
zu können, während wir uns um die Kleinen
kümmerten... Na hat
dieselbe finanzielle Unterstützung erhalten wie in den ersten Jahren ihres
Studiums, wo sie mit ihrem Bruder in Wien wohnte. Diese Wohnung hat sie auch
während ihres Studiums weiterhin mitbenutzt, da es ihr nicht möglich
war, während der Schulzeit nach G
(43 km) zu fahren. Das Einfamilienhaus ihres Mannes besteht aus Zimmer,
Küche, Bad und befand sich damals in einem derart feuchten Zustand, dass
erst entsprechende Maßnahmen zur Trockenlegung getroffen werden mussten,
um sie für eine Familie mit Kleinkindern wohnfähig zu
machen.
Aus oben genannten
Gründen hat sich deshalb aus der Eheschließung meiner Tochter
keinerlei finanzielle Änderung bezüglich des von mir geleisteten
Unterhalts ergeben (außer die zuzüglichen Kosten für Hochzeit,
Sanierungsarbeiten).
Die
Kinderbeihilfe war für mich vorwiegend mit dem positiven Studiumserfolg
verknüpft und wir haben diesbezüglich alle Unterlagen, Meldungen,
ordnungsgemäß erbracht. Bedauerlicherweise war mir der
Gesetzeswortlaut nicht bekannt, demzufolge durch die Verheiratung eines Kindes
sein Anrecht auf Kinderbeihilfe erlischt und ich habe deshalb die Meldung nicht
aus einer gesetzwidrigen Absicht unterlassen, sondern leider
überlesen.
Dass dies nicht
aus unlauteren Gründen, sondern aus Nichtwissen erfolgte, begründet
sich in der Tatsache, dass jedes weitere Schulzeugnis auf
R ausgestellt werden musste und
Na diesen Namen freiwillig gewählt
hat. Außerdem bestand unter den oben genannten schwierigen
Verhältnissen keine Veranlassung zur Eheschließung, hätte man
die daraus folgenden schwerwiegenden Folgen gekannt. Ich ersuche deshalb
höflich, unter diesen Gesichtspunkten Ihre Entscheidung zu
überprüfen und Na die
Kinderbeihilfe bis zu ihrer Diplomprüfung bzw zumindest bis zur
Vollbeschäftigung ihres Mannes (Juni 2005) zu gewähren
...".
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgendes steht sachverhaltsmäßig
fest.
Die
Bw erhielt für ihre Tochter Na, geb am 10. April 1981, die Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Oktober
2004; diese Beträge forderte das FA mit Bescheid vom 11. April 2005
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück.
Im
Juli 2004 übermittelte das FA der Bw ein Überprüfungsschreiben
betreffend Familienbeihilfe, auf welchem die Bw ersucht wurde, die zum damaligen
Zeitpunkt dem FA bekannten Daten der Kinder entsprechend zu aktualisieren. Das
Schreiben wurde von der Bw am 15. Juli 2004 beim FA eingereicht. Die
vorgedruckten Daten "PN /ledig/Das Kind wohnt ständig bei mir" wurden von
der Bw nichtrichtig gestellt.
Die
Tochter der Bw, Na, ist seit 21. Mai 2003 verheiratet und nahm den Familiennamen
ihres Ehegatten an. Sie absolvierte im Streitzeitraum eine Ausbildung zur
Diplomsozialarbeiterin an der Akademie für Sozialarbeit in Wien.
Der
Ehegatte der Tochter der Bw, Hr BR, bezog im Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit iHv brutto 12.588,10,--; im Zeitraum vom 1.6.2003
- 31.12.2003 hatte er aus dieser Tätigkeit Einkünfte iHv netto
€ 6.629,29,-- (inklusive Sonderzahlungen; nach Abzug von Steuer und
Sozialversicherung), was einem monatlichen Nettobezug von € 947,04,--
entspricht.Im Jahr 2004 hatte er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit iHv brutto € 17.292,19,--. Seine
Nettoeinkünfte betrugen vom 1.1.2004 - 31.10.2004
€ 11.771,59,--, was einem monatlichen Nettobezug von
€ 1.177,16,-- entspricht.
Die
Tochter der Bw wohnte im Streitzeitraum im Einfamilienhaus in GaM, wo sie auch
seit 16. November 2001 ihren Hauptwohnsitz hat. Sie hatte die Möglichkeit,
während ihres Studiums die Wohnung ihres Bruders in Wien
mitzubenutzen.
Bei
diesem Hauptwohnsitz handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das im
Alleineigentum des Ehegatten der Tochter der Bw steht. Dieser und die beiden
Kinder wohnen im Streitzeitraum ebenfalls in diesem Einfamilienhaus und haben
ihren Hauptwohnsitz dort.
Die
Bw wohnt bei Z im W.
Der Sachverhalt beruht auf
der Aktenlage, insbesondere den Parteienvorbringen, den Monats- bzw
Jahreslohnzetteln des Ehegatten der Tochter der Bw, Auszügen aus dem
zentralen Melderegister, der Heiratsurkunde, dem Schreiben der Bw vom 15.7.2004
und dem Schreiben der Tochter der Bw vom 11.2.2005. Dass die Tochter der
Bw das Einfamilienhaus in GaM im Streitzeitraum bewohnte, ergibt sich aus ihrem
eigenen Schreiben an das FA vom
11.2.2005: "Die Familie meines Mannes
hat ein 60m
2
großes Haus erworben, in dem wir
seit 2001
wohnen....". Die
Auszüge aus dem zentralen Melderegister sind ein weiteres Indiz dafür,
dass die gesamte Familie in dem Haus wohnt. Auch im Familienbeihilfenakt der
Tochter der Bw, der sich auszugsweise im vorliegenden Akt befindet, ist
nämliche Adresse angegeben. Dass die Tochter der Bw die
Möglichkeit hatte, die Wohnung ihres Bruders in Wien mitzubenutzen, bringt
die Bw selbst vor. Dass die Tochter der Bw im Streitzeitraum nicht mehr
dem Haushalt der Bw angehörte, ist nicht nur aus obigen Gründen,
sondern auch aus der Behauptung der Bw in der Berufung, die Entfernung Wien
- G betrage 43 km und wäre während der Schulzeit zu groß,
ersichtlich; bedenkt man nämlich, dass die Entfernung vom Ort der
Sozialakademie in Wien nach Z ca 115 km beträgt und dass die Familie der
Tochter der Bw (2 Kleinkinder, Ehegatte) in G wohnte, wird klar, dass die
Tochter der Bw schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht
mehr dem Haushalt der Bw angehören konnte.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes.
§ 5 Abs 2 FLAG lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren
Ehegatten zu leisten ist."
Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind,
besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des
Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung befindet.
Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig
Unterhaltsleistungen für ein verheiratetes oder geschiedenes Kind
erbringen, ohne hiezu verpflichtet zu sein, kann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht gestützt werden (S
Wittmann/Papacek,
Der Familienlastenausgleich, A § 5 S 7).
Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit dem
Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn Unterhalt für das
verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB, welcher
lautet: ""§ 94. ABGB (1) Die
Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung
ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs.
1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten
weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen
der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben,
ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem
Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
(3) Auf Verlangen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet
werden."
Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen
Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität (vgl zB OGH 25.2.1993, 6 Ob 504/93:
"Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist
zuzustimmen: Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind
gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur
dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige
Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen
(vgl Pichler in
Rummel
ABGB2 Rz 12 zu § 140;
Schwimann Rz 110 zu §
140)."
Für den vorliegenden Fall ist allerdings der
eindeutige Wortlaut des § 5 Abs 2 FLAG heranzuziehen; dessen Wortlaut
- arg: "Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten
... zu leisten ist" kann nur so verstanden werden, dass
jeder Unterhalt vom Ehegatten den
Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine
ausschließliche Unterhaltsleistung
durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen stünde, kann
dem Gesetz nicht entnommen werden.
Der VwGH führt dazu aus (Erk v 18.10.1989, Zl
88/13/0124):
" ... Für die Frage des Anspruches derselben auf
Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den
notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens
entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu
leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
- insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
..."
Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw noch in
Berufsausbildung steht. Ferner ist unbestritten, dass der Ehegatte der
Bw Einkünfte in oben angeführter Höhe erzielt.
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die
subsidiär gegebenen Unterhaltspflichten der Bw fortbestehen lassen
würde oder ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine
Unterhaltspflicht begründen würde und somit den Anspruch auf
Familienbeihilfe der Bw ausschließen würde.
Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die
Einkünfte des Schwiegersohnes der Bw über die Bestreitung der eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau begründet und den Familienbeihilfenanspruch
der Bw ausschließt.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen
"notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese
wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum",
welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat.
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach
dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im
Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB
E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur
Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten
Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag
ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende
Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG stimmt
nunmehr auch gem § 291a Abs 1 EO der
unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Schwiegersohnes der Bw geht, kann nur der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden.
Dieser beträgt im Jahr 2003 monatlich € 643,54,-- und im
Jahr 2004 € 653,19,-- gem
§ 293 Abs 1 lit a) sublit bb)
ASVG.
Die monatlichen Nettobeträge, die dem Schwiegersohn
der Bw zur Verfügung standen - im Jahr 2003 € 947,04 und im
Jahr 2004 € 1.177,16,-- - waren wesentlich höher.
Der Schwiegersohn konnte daher Unterhalt für seine noch in
Ausbildung befindliche Gattin leisten. Er war ihr gegenüber
unterhaltspflichtig. Dazu kommt noch, dass der Schwiegersohn der Bw
seiner Gattin nicht nur finanziell Unterhalt leisten konnte, sondern ihr auch
das Einfamilienhaus, welches in seinem Alleineigentum steht, zur Befriedigung
des gemeinsamen Wohnbedürfnisses beistellte und auch so seine gegebene
Unterhaltsverpflichtung erfüllte.
Da das Gesetz nicht fordert, dass der Unterhalt
ausschließlich durch den Ehegatten zu gewähren ist, erfolgte schon
aus diesem Grund der Rückforderungsbescheid des FA zu Recht.
Ob und in welchem Ausmaß die Bw die Unterhaltskosten
für ihre Tochter getragen hat, ist daher irrelevant und braucht, wie das FA
richtig ausführt, nicht mehr geprüft werden.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13
zuständigen Finanzamt zu erfolgen. (BGBl 1996/201 ab
1.5.1996).
Gemäß
§ 26 Abs.
1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt"
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(BGBl 1996/201 ab 1.5.1996; BGBl I 1998/8 ab 1.5.1996).
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Die Bw hat die Tatsache der
Verehelichung, Namens- und Adressenänderung ihrer Tochter nicht gemeldet,
obwohl sie gem § 25 FLAG dazu verpflichtet gewesen wäre. (S oben
Schreiben der Bw an das FA betreffend "Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe" vom 15. Juli 2004).
Die Bw hat zu Unrecht
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen.
Sie hat daher die
entsprechenden Beträge gem § 26 FLAG zurückzuzahlen.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-W/05
- Stammnummer
- 16169
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF