Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2045-W/05
Kein Familienbeihilfenanspruch der Mutter bei bestehender Unterhaltspflicht der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2045-W/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab 1.
April 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragt für ihren Sohn
B, geb. am 19.4.1974, die Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab April 2005.
Der Sohn der Bw. ist seit 18. September 2004
verheiratet.
Er ist seit 1.1.2000 geringfügig
beschäftigt.
Seine Gattin bezog im Jahr 2004 ein steuerpflichtiges
Einkommen von € 19.269,60.
Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 9.
März 2005 (siehe unten) beträgt der Grad der Behinderung des Sohnes 50
v.H. und ist er voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Aktengutachten
erstellt am 2005-03-02
Anamnese:
Aktenmäßig , siehe "Rel. Befunde"
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-04-25
PASSGUTACHTEN BUNDESSOZIALAMT
OPS
nach SHT 97
Diagnose(n):
posttraumatisches
mittelgradiges organisches Psychosyndrom
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-03-02 von W.A.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-03-09
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt wies am 6. April 2005 den Antrag auf
Weitergewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist.
Ihr Sohn
B ist verheiratet und seine Gattin bezieht
ein Nettoeinkommen von 1.163,39 €. Da Frau
Mag.S. aufgrund ihres Einkommens zur
Unterhaltsleistung an ihren Gatten verpflichtet ist, besteht gemäß
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe für
B.S.."
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 13. April 2005
Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"...Ich habe am
14.02.2005 alle Unterlagen, welche die finanziellen Verhältnisse seit der
Verehelichung veranschaulichen, an Sie übersandt. Daraus ist ersichtlich,
dass die Ehegattin ein monatliches Einkommen von € 1.163,39 bezieht, die
monatlichen Fixzahlungen ohne einem Cent für Essen oder sonstige
lebensnotwendige Bedürfnisse bereits € 1.333,46 betragen. Das
bedeutet, dass die Ehegattin mit ihrem Gehalt nicht einmal für die
Fixkosten aufkommen kann und ich als Mutter sowohl die Differenz als auch den
kompletten Unterhalt sowie unbedingt notwendige ärztliche Therapien und
alle sonstigen anfallenden Kosten bestreiten muss.
Nachdem es sich bei
meinem Sohn um einen Schädel-Hirn-Trauma Patienten handelt und vor allem
der Emotionalbereich schwer geschädigt ist (Suizidgefahr!) muss man die
Möglichkeit eines Wohnungswechsels von vornherein ausschließen, da
dadurch wieder mit einem Rückfall gerechnet werden müsste.
Außerdem werden viele der Therapien und Übungen von meinem Sohn in
der Wohnung durchgeführt, was natürlich einiges an Platz
benötigt.
Wir fühlen uns
in diesem wieder einmal komplett im Stich gelassen, da es seit 1997 (Jahr des
Unfalls) außer der Familienbeihilfe noch nicht die geringste Zuwendung von
Seiten unseres "Sozialstaates" gegeben hat und wir nun dadurch noch bestraft
werden, dass mein Sohn jetzt in der glücklichen Lage ist, trotz seiner
Behinderung einen Partner gefunden zu haben.
Abgesehen von der
menschlichen Ungerechtigkeit kann ich nicht verstehen, dass hier das FLAG 1967,
§ 4 Absatz 2 "Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist" nicht berücksichtigt werden
kann..."
Das Finanzamt erließ am 13. Oktober 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person den Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
Im § 2 des
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen
eine Person für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die
Bestimmungen des § 5 FLAG 1967 hingegen regeln die Tatbestände unter
denen für ein Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
(Ausschließungsgründe).
Für Kinder,
die verheiratet oder geschieden sind, besteht nur Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der
(frühere) Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht
verpflichtet ist.
Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung befindet.
Art und Umfang des
Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten
ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94
ABGB.
Es ist richtig,
dass die Eheschließung eines Kindes nicht den Verlust des
Unterhaltsanspruches gegen die Eltern bewirkt, sondern nur dessen
Subsidiarität. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein
verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltsverpflichtung ist nur
subsidiär, kommt also nur dann und insoweit zum Tragen, als der in erster
Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner
Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Der Wortlaut des
§ 5 Abs. 2 FLAG 1967 spricht eindeutig dafür, dass jeder
Unterhaltsanspruch seitens des Ehegatten die Gewährung von Familienbeihilfe
ausschließt. Hätte der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis gewollt, so
hätte er die in Rede stehende Bestimmung so formuliert, dass nur eine
ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von
Familienbeihilfe entgegen steht.
Die Ehegattin Ihres
Sohnes B bezieht im Jahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv brutto 1.600,-- €,
was einem monatlichen Nettobezug von 1.163,39 €
entspricht.
Zu prüfen ist
demnach, ob die Einkünfte der Ehegattin höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die
subsidiär gegebene Unterhaltspflicht der Kindeseltern fortbestehen lassen
würde oder ob die Einkünfte der Ehegattin über die eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was ihre
Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten begründen würde und
somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Eltern ausschließen
würde.
Es ist sachgerecht,
sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den
zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu
orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am
"Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293
ASVG als Basis hat.
Da es bei dieser
Beurteilung ausschließlich um die eigenen Unterhaltsbedürfnisse der
Schwiegertochter geht, kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für
Alleinstehende herangezogen werden. Dieser beträgt im Jahr 2005 monatlich
€ 662,99.
Die monatlichen
Nettobeträge, die der Ehegattin von B
zur Verfügung stehen - im Jahr 2005 € 1.163,39 - sind
wesentlich höher.
Die
Schwiegertochter kann daher Unterhalt für ihren Gatten leisten. Sie ist ihm
gegenüber unterhaltspflichtig.
Da gemäß
§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz der Ausschließungsgrund
für den Anspruch auf Familienbeihilfe für verheiratete Kinder nicht
nur dann zutrifft, wenn der Unterhalt ausschließlich durch den Ehegatten
zu leisten ist, sondern bereits dann wenn aufgrund des Einkommens des Ehegatten
Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten besteht, ist für die
Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Eltern des verheirateten
Kindes irrelevant ob bzw. in welchem Ausmaß diese Unterhalt
leisten..."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung. Ergänzend führt sie darin aus, dass in der
Berufungsvorentscheidung mit keinem Wort erwähnt worden sei, dass es sich
bei ihrem Sohn um einen behinderten Menschen handle, was natürlich eine
wesentlich höhere finanzielle Belastung mit sich bringe. Die Ehegattin
ihres Sohnes beziehe zwar einen monatlichen Nettogehalt von ca. € 1.100,--,
die Miete allein betrage jedoch bereits € 1.013,71.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs 2 FLAG lautet: "Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist."
Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit dem
Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn Unterhalt für das
verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist. Eine Eheschließung
bewirkt nicht den völligen Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die
Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität (vgl zB OGH 25.2.1993, 6 Ob
504/93:
"Den
Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein
verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur
subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in
erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner
Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel
ABGB
2
Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."
Der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs 2 FLAG kann nur so
verstanden werden, dass jeder Unterhalt vom Ehegatten den Anspruch auf
Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche
Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen
stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind,
besteht also nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des
Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung befindet.
Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig
Unterhaltsleistungen für ein verheiratetes oder geschiedenes Kind
erbringen, ohne hiezu verpflichtet zu sein, kann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht gestützt werden (vgl. Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, A § 5 S 7).
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB:
"§ 94. ABGB
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der
Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte,
der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn
des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei
eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach
der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher
Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre.
Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag
nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet
werden."
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus (VwGH
18.10.1989, 88/13/0124):
" ... Für die
Frage des Anspruches ... auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit
der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des
täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten
ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte
selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
..."
Unbestritten ist, dass die Ehegattin des Sohnes der Bw.
Einkünfte in der vom Finanzamt angeführten Höhe
erzielt.
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte der
Ehegattin höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen
Unterhaltspflichten der Bw. fortbestehen lassen würde oder ob die
Einkünfte der Ehegattin über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was ihre Unterhaltspflicht
begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Bw.
ausschließen würde.
Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die
Einkünfte der Ehegattin über die Bestreitung der eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht
gegenüber ihrem Ehegatten begründet und den Familienbeihilfenanspruch
der Bw. ausschließt:
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat.
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht
schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn
verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht).
Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu
§ 68a EheG:
"Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten
Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser
als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG.
Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a
ASVG stimmt nunmehr auch gem § 291a Abs 1 EO der unpfändbare
Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten des Sohnes der Bw geht, kann
- worauf das Finanzamt bereits zutreffend hingewiesen hat - nur der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden.
Die monatlichen Nettobeträge, die der Ehegattin zur
Verfügung standen, waren wesentlich höher als dieser
Ausgleichszulagenrichtsatz.
Der Ehegattin konnte daher Unterhalt für ihren
Ehegatten leisten. Sie war ihm gegenüber unterhaltspflichtig.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind freiwillige
Unterhaltsleistungen seitens der Eltern hierbei irrelevant, weshalb auch die
tatsächliche Höhe der Miete und sonstigen Kosten ohne Bedeutung
ist.
Wenn die Bw. schließlich auf § 4 Abs. 2 FLAG
hinweist (gemeint offensichtlich: § 2 Abs. 2), so ist ihr zu entgegnen,
dass diese Norm nur eine Zuteilungsregel für den Fall darstellt, dass
tatsächlich Familienbeihilfe zusteht.
Zuletzt wird bemerkt, dass die Unterhaltspflichten der
Ehegattin gegenüber ihrem Gatten durch die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages berücksichtigt werden, sofern der Ehegatte in
Hinkunft die Einkunftsgrenzen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG nicht erreichen
sollte. Außerdem ist diesfalls die Absetzung des Pauschbetrages nach
§ 35 Abs. 3 EStG oder der tatsächlichen (Krankheits)kosten nach §
35 Abs. 5 EStG möglich.
Wien, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2045-W/05
- Stammnummer
- 19665
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF