Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0574-I/06
Rückforderung der Familienbeihilfe bei Unterhaltspflicht des Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-I/06vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 16. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom
9. November 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2005
bis 1. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund amtlicher Feststellungen wurden vom
Beihilfenbezieher die ihm wegen seiner in Berufsausbildung stehenden Tochter
ausbezahlte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
zurückgefordert. Das Finanzamt begründete diese Rückforderung
damit, dass der Ehegatte der Tochter "voll beschäftigt" sei und dessen
Einkünfte die "monatliche Grenze von € 1.104,-" überstiegen
hätten.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Beihilfenbezieher aus, seine Tochter wäre nach ihrer Verehelichung bei der
Studienbeihilfenstelle um ein Stipendium vorstellig geworden. Dort hätte
sie die Auskunft erhalten, dass das Einkommen von Ehegatten und Eltern bei der
Einkommensgrenze berücksichtigt würden, er unterhaltspflichtig sei und
sie daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Er sei seiner Verpflichtung
nachgekommen und habe seine Tochter mit monatlich € 500,00 in bar und
weiteren Zahlungen für zB Busfahrten und Arbeitsmaterial unterstützt.
Nicht zuletzt deshalb, weil sein Schwiegersohn gerade erst zu arbeiten begonnen
hätte und mit den Kosten für Haushaltsgründung, Erhaltung und den
nicht unbeträchtlichen Kosten des Studiums finanziell überfordert
gewesen sei.
Er habe um Familienbeihilfe angesucht und sei ihm diese
auch für das zweite Studienhalbjahr 2004/05 gewährt worden. Er habe
sowohl die Verehelichung als auch den Beginn der Werktätigkeit seines
Schwiegersohnes an das Finanzamt gemeldet. Dass eine geringfügige
Lohnerhöhung eine Meldeverpflichtung mit sich bringe, wäre ihm nicht
bekannt gewesen. Da seine Tochter, auch wenn sie Anspruch auf die Hälfte
des Einkommens ihres Ehegatten hätte, die erlaubte Zuverdienstgrenze von
€ 8.725,00 nicht erreiche, gehe er davon aus, dass ser die
Familienbeihilfe zu Recht bezogen habe.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt
auf die Bestimmungen des § 5 Abs 2 FLAG 1967 und
§ 94 ABGB hin. Zu prüfen sei, ob die Einkünfte des Ehegatten
über das zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse notwendig Ausmaß hinausgingen. Treffe dies zu,
wäre er gegenüber seiner Gattin, der Tochter des Beihilfenbeziehers,
unterhaltspflichtig. Bei dieser Prüfung habe man sich an den
Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu orientieren. Das
Einkommen des Ehegatten der Tochter würde den betreffenden Richtsatz im
strittigen Zeitraum übersteigen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte seine Berufungsausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht im
gegenständlichen Fall fest, dass die Tochter des Berufungswerbers im
streitgegenständlichen Zeitraum verheiratet war und mit ihrem Ehegatten in
einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Ehegatte bezog Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, welche durch die im Verwaltungsakt
aufliegenden Gehaltsabrechnungen dokumentiert sind. Daraus ist zu entnehmen,
dass im Zeitraum von Jänner bis August des streitgegenständlichen
Jahres über Auszahlungsbeträge (nach Abzug sämtlicher Abgaben und
Steuern) von insgesamt € 12.465,27, somit monatlich durchschnittlich
ca. € 1.560,00, verfügt werden konnte.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben, u.a. Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen
Beruf ausgebildet werden und diese Ausbildung zielstrebig betreiben.
Anspruchsberechtigt ist nach Abs 2 der genannten
Gesetzesstelle die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört oder, wenn
kein Anspruch auf Grund einer Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, die
Person, die die Unterhaltskosten überwiegend trägt.
Gemäß
§ 5 Abs 2 FLAG 1967
besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten
ist.
Hinsichtlich der Verpflichtung einem Ehegatten Unterhalt zu
leisten, ist - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - auf die Bestimmungen
des ABGB zu verweisen.
Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind,
besteht nach dem Gesetzeswortlaut somit nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der (frühere) Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen
nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Dies kann insbesondere dann
zutreffen, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung
befindet und über keine ausreichenden laufenden Einkünfte und
über kein entsprechendes Vermögen verfügt. Ist dies der Fall,
lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf. Eine Eheschließung
bewirkt somit nicht a priori den völligen Verlust des
Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität (vgl zB OGH 25.2.1993, 6 Ob 504/93).
Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig zusätzliche
Zahlungen für den Unterhalt eines verheirateten oder geschiedenen Kindes
erbringen, ohne hiezu verpflichtet zu sein, kann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe jedenfalls nicht gestützt werden (siehe Wittmann/Papacek,
Der Familienlastenausgleich, Abschnitt C § 5 unter 3.).
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Tochter des
Berufungswerbers im Streitzeitraum noch in Berufsausbildung gestanden ist.
Ferner ist unbestritten, dass der Ehegatte der Tochter des Berufungswerbers
Einkünfte in oben angeführter Höhe erzielt.
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten der Tochter höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse ausgereicht haben, was die subsidiär bestehende
Unterhaltspflicht des Berufungswerbers hätte fortbestehen lassen, oder, ob
die Einkünfte des Ehegatten ein über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehendes Ausmaß erreicht haben, was seine
Unterhaltspflicht begründen würde und somit den Anspruch auf
Familienbeihilfe des Berufungswerbers ausschließen würde.
Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die
Einkünfte des Schwiegersohnes des Berufungswerbers über die zur
Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was
die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau begründet und den
Familienbeihilfenanspruch des Berufungswerbers ausschließt.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
- wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - nach der Judikatur am
"Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293
ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht
schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn
verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im
Exekutionsrecht).
Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu
§ 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur
Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten
Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag
ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende
Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG stimmt
nunmehr auch gem § 291a Abs 1 EO der
unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Schwiegersohnes des Berufungswerbers
geht, kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
herangezogen werden. Dieser beträgt im Jahr 2005 monatlich
€ 662,99. Die monatlichen Nettobeträge, die dem Schwiegersohn des
Berufungswerbers zur Verfügung standen, waren wesentlich höher und
betrugen mehr als das Doppelte des Grenzbetrages. Der Schwiegersohn konnte daher
Unterhalt für seine noch in Ausbildung befindliche Gattin leisten und war
ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Daraus folgt, dass ein Anspruch des
Berufungswerbers auf Familienbeihilfe nach § 5 Abs 2
FLAG 1967 ausgeschlossen war.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nämlich nur
auf eine bestehende Unterhaltspflicht seitens des Ehegatten an; nicht
erforderlich ist, dass ein über das Notwendige hinausgehender bestimmter
Lebensstandard gewährleistet werden kann. Ob und in welchem Ausmaß
der Berufungswerber zur Finanzierung eines höheren Lebensstandards seiner
Tochter durch monatliche Zuschüsse beigetragen hat, ist daher irrelevant
und braucht nicht mehr geprüft werden.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruhte.
Für die Kinderabsetzbeträge ist § 26
Abs 1 FLAG 1967 sinngemäß anzuwenden (§ 33
Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden
Innsbruck,
am 31. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-I/06
- Stammnummer
- 31245
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF