…Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war. 2.3. Das Antragsvorbringen, die aus einer "Ehegattenhaftung" resultierenden Abgabenschuldigkeiten seien von der Bw. nicht "verursacht" worden, ist nicht nachvollziehbar. Tatsache ist vielmehr, dass die auf dem Abgabenkonto mit der Steuernummer 2../... ausgewiesenen Steuerschulden dadurch entstanden sind, dass die Bw…
…Berufung der Bw., vom 15. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 16. August 2005 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw) eine Nachsicht für Abgabenschuldigkeiten…
…Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben gar nicht möglich sei. Aus den dargelegten Gründen sei mangels Vorliegens eines Unbilligkeitstatbestandes für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sodass das Nachsichtsansuchen im Sinne des § 236 BAO aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen sei. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw…
…auch keine Abgabeneinhebung, weshalb eine durch die Abgabeneinhebung verursachte Existenzgefährdung nicht gegeben ist. Somit liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage der Bw. kommen kann (vgl. VwGH 22.9…
…in der Lage, die noch restlichen Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.5.2001, 2001/13/0033) liegt bei einer Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO jedoch nicht vor. Der vom…
…beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage…
…ihre Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit. Er verweist diesbezüglich auf die regelmäßig erfolgten Zahlungen an das Finanzamt (zu den Details siehe oben) und sein Bemühen um gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger bzw. verneint eine quotenmäßige Benachteiligung der Abgabenbehörde. Er beanstandet die Forderung nach ausschließlicher Tilgung der Abgabenschuldigkeiten…
…89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Der Bw. hat im fraglichen Zeitraum und zu den jeweiligen Fälligkeiten die Abgabenschuldigkeiten nicht mehr bedient, obwohl er mit den Umsatzerlösen jene Zahlungen (Wareneinkäufe gegen Barzahlung, KFZ Kosten…
…aus aushaftender Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2003 samt Nebengebühren) gemäß § 231 Abs. 1 BAO von der Einbringung ausgesetzt hat. Da es wegen der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und der verfügten Maßnahme nach § 231 BAO zu keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und…
…Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin und Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Billigkeitsgründen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067 und VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) sehr wohl begründet hat, warum die Inanspruchnahme der…
…nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er…
…Dezember 1996 Geschäftsführer der genannten GmbH. Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 8.11.1978, 1199/78 liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder erfolglos wären. Nach der Aktenlage wurden die…
…Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Vertreter einer juristischen Person, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden kann. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt somit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der…
…der Lage, die noch restlichen Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen, zumal auch die im Nachsichtsantrag erwähnten Ratenzahlungen mit 8. August 2005 (€ 120,00) eingestellt wurden und die im Nachsichtsantrag gemeinte Ratenzahlungsverpflichtung an die Bw. laut Vertrag nur bedingt für den Fall des - laut Vorbringen in der…
…Beginn der Abholfrist: 17.4.2012. Mit "Bescheid" vom 18.4.2012 wurde das am 2.4.2012 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen, da das diesem zugrunde liegende Anbringen (Nachsichtsansuchen) inzwischen erledigt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen weggefallen seien. Die rückständigen Abgabenschuldigkeiten…
…waren und unter der Bezeichnung eines Darlehens eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen, ohne die darauf entfallende Kapitalertragsteuer abzuführen. Dieses Vorgehen ist als schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit zu sehen und war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben lag…
…an. Mit Haftungsbescheid vom 25.11.2010 nahm das Finanzamt unseren Mandanten für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von EUR 15.297,40 der Fa. X- GmbH in Anspruch. Eine Haftungsinanspruchnahme ist jedoch nur geboten, die zeitnah zum Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Primärschuldnerin erfolgt…
…Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Kontoabfrage vom 7. September 2007 nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß…
…der Bw. bis zum 17. August 1994 Geschäftsführer der genannten GmbH war und daher zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin. Uneinbringlichkeit liegt u.a. vor, wenn der Konkursantrag mangels Deckung der…
…handelt. Von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit jener Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin, für die eine Haftung auszusprechen ist, beim Bw. kann aber deshalb nicht von vornherein gesprochen werden, weil auch Konkursforderungen zumindest quotenmäßig zu befriedigen waren. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur…