Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0859-W/05
Nachsicht bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0859-W/05vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 5. August 2004 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit
der Einbringung gemäß
§ 236 BAO, da die Einhebung der in Rede
stehenden Abgabenbeträge in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich für den Bw. aus der
Eintreibung ergeben würden.
Der Bw. habe einen 16 Jahre alten PKW ohne Marktwert, der
vom Finanzamt gepfändet worden sei. Der Bw. sei Besitzer eines
Behindertenpasses mit der Eintragung einer Gehbehinderung von 70 % und
eines Behindertenparkausweises. Er lebe in einer extrem abgeschiedenen Wohnlage
in 350 m Höhe in einer Ortschaft ohne jegliche Geschäfte, 6 bis
8 km entfernt von den nächsten Versorgungsmöglichkeiten. Da
gehöre ein alter PKW zu den Mindestlebensvoraussetzungen. Für einen
noch dazu 70 % Gehbehinderten zähle auch im Normalfall selbst ein
durchschnittlicher PKW überhaupt zu den unpfändbaren Sachen
gemäß
§ 250 Abs. 1 EO (Hilfsmittel zum
Ausgleich einer körperlichen oder geistigen Behinderung).
Der Bw. beziehe eine kleine Pension von € 663,12.
Er schulde seinem Sohn WP gemäß rechtskräftigem Urteil des
Bezirksgerichtes Hernals und der Konkursprüfungstagsatzung des
Landesgerichtes Krems über S 300.000,00 zuzüglich Zinsen. Der Bw.
habe nun in der Pension versucht, eine Computertätigkeit als Konsulent zu
entwickeln, was ihm aber nun durch die gesetzwidrige Pfändung des
unentbehrlichen Handwerkzeuges zur Berufsausübung (unpfändbar
gemäß
§ 251 Punkt 5 und 6 EO bzw. gemäß
§ 250 Abs. 1 Z 2 EO) unmöglich gemacht würde.
Die bescheidene Einrichtung im unfertigen Rohbau sei - wie schon durch Urkunden
nachgewiesen worden sei - Eigentum seiner Exgattin. Diese sei durch PS aus
der Konkursmasse käuflich erworben und ihr dann übereignet
worden.
Der Bw. sei ab 13. Mai 1969 mit der
polizeiärztlichen Begründung, dass er eine Selbstanzeige an das
Finanzamt gemacht habe, weil er sich damit Straffreiheit erhofft habe, viermal
zwangsweise in jeweils monatelange Psychofolter eingeliefert worden, mit auch
zeitweiser physischer Folter. Diese Selbstanzeige habe der Bw. für seine
Gattin auf Anraten zweier Steuerberater erstattet. Sie sei damals Mitinhaberin
des BW gewesen, der dann später vom Rechnungshof als Goldgrube bezeichnet
worden sei. Der Bw. habe damit und in weiterer Folge ein Betrugs- und
Steuerhinterziehungssystem der österreichischen Bahnhofkioske aufgedeckt,
welches zunächst vom Finanzamt und dann später vom Verkehrs- und
Innenminister gedeckt worden sei.
Aus den damaligen Folterungen (ua. mit Elektroschocks) habe
der Bw. eine schwere Wirbelsäulendeformation (Gutachten GK vom
28. September 1982) erlitten, welche zu einer eingeschränkten
Arbeits- und Erwerbstätigkeit geführt habe. Zum Ausgleich der daraus
stammenden Beschwerden habe der Bw. einen bedeutend erhöhten Aufwand an
gesundheitsnotwendigen bzw. krankheitsbedingten Hilfsmitteln, Behandlungen und
Medikamenten, welche nicht von der GKK getragen würden. Der Bw. sei von
Ende 1998 bis durchgehend Juni 2002 in langdauernden Krankenhaus- und Kur-
bzw. Rehabilitationsaufenthalten gewesen. Zunächst sei er in den
Krankenhäusern K, Z, H, E und M und anschließend zur Rehabilitation
dann im MH und am PI in G gewesen (durchgehende Meldeauskünfte und
Behandlungen sowie Kosten seien bei Bedarf nachweisbar).
Wie aus den letzten Kontoauszügen ersichtlich sei,
mache der Aufwand für Exekutionsmaßnahmen, Zinsen, Gebühren,
Säumniszuschläge ua. bereits 40 % des Gesamtbetrages aus
(Steuerforderung: € 6.876,46, alles weitere: € 4.333,65).
Der ganze Aufwand stehe also offensichtlich in krassem Mißverhältnis
zum offenen Steuerbetrag. Die heute noch eingeforderten Steuerbeträge
beträfen die Jahre 1985, 1986, 1987 und 1988. Somit sei der Großteil
der Gesamtforderung schon längst der absoluten Verjährung
gemäß
§§ 209 Abs. 3 und 238 Abs. 1 BAO
unterlegen (15 Jahre).
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
5. August 2004 hinsichtlich eines Betrages von € 11.436,54
ab.
In der dagegen - lediglich vorsichtshalber -
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass auf Grund
seines am 9. August 2004 beim UFS eingebrachten Devolutionsantrages
die Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen am
2. Februar 2004 beim Finanzamt eingebrachten Antrag bereits mit diesem
Tag an den UFS übergegangen sei. Der Bescheid (eher Nichtbescheid) des
Finanzamtes sei einen Tag nach der Postaufgabe seines Devolutionsantrages
zugestellt worden und somit rechtswidrig.
Diese somit von einer unzuständigen Behörde
erfolgte Erledigung sei - entgegen der eindeutigen Bestimmung des
§ 18 Abs. 4 AVG - weder mit einer leserlichen
Unterschrift noch mit einer leserlichen Beifügung des Namens dessen
versehen, der die Erledigung genehmigt habe. Schon allein aus diesem Grunde
komme dem Schreiben ein Bescheidcharakter daher nicht zu.
Dem Bw. sei - entgegen den Bestimmungen des
§ 37 AVG - vor Erlassung des Bescheides kein Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und auch keinerlei Gelegenheit zur Abgabe einer
Stellungnahme gegeben worden. Die Feststellung in der Begründung des
Bescheides hinsichtlich bestehender Verbindlichkeiten in Höhe von
€ 40.000,00 sei aktenwidrig. Es sei auch sachlich unrichtig, dass sich
anlässlich der Amtshandlung bzw. Exekution am 4. August 2004 von
6,45 bis 12,00 Uhr irgendwie ergeben hätte, dass der Bw. Verbindlichkeiten
von € 40.000,00 habe. Und selbst wenn die frei aufgestellte Behauptung
irgendwie den Tatsachen entspräche, dann müsste es sich, um verwertbar
und finanzamtlich anrechenbar zu sein, um tatsächlich realisierbare
Verbindlichkeiten handeln. Der Bw. weise darauf hin, dass er zu diesem Zeitpunkt
bettlägrig gewesen sei und unter psychischen Druck habe unterfertigen
müssen.
Der Bescheid sei rechtswidrig, da in keiner Weise
Verbindlichkeiten von € 40.000,00 weder objektiv festgestellt noch
angegeben worden seien, sodass eine Widerlegung seines Nachweises der
Unbilligkeit nicht gelungen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 26. April 2005 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§
311 Abs. 1BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen
(§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich
machen.
Gemäß
§
311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar (vgl. VwGH 14.1.1991,
90/15/0060).
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Entgegen der Meinung des Bw., wonach ihm der Nachweis der
Unbilligkeit gelungen sei, wurden von ihm keinerlei Auswirkungen der
Abgabeneinhebung auf seine Einkommens- und Vermögenslage dargestellt,
obwohl es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1990,
89/15/0088) gerade darauf ankommt. Die vom Bw. im Nachsichtsabsuchen
vorgebrachte monatliche Pension beträgt € 663,12 und entspricht
somit dem unpfändbaren Freibetrag des § 291a Abs. 1 EO
(€ 662,99). Das laut Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 4. August 2004 einen höheren Betrag von
€ 740,00 ergebende Pflegegeld ist gemäß 53 AbgEO iVm.
§ 290 Abs. 1 EO eine unpfändbare Forderung (vgl.
Liebeg, Abgabenexekution, § 53 Rz. 10). Somit ist zumindest
derzeit von einer nicht gegebenen Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes
auszugehen, zumal auch die am 4. August 2004 durchgeführte
Fahrnisexekution infolge Widerspruches Dritter erfolglos blieb. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033) liegt
somit auch eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch
eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO nicht
vor.
Soweit der Bw. mit dem Hinweis auf die Pfändung seines
16 Jahre alten Kraftfahrzeuges und seines Computers eine Unbilligkeit aus
diversen Beschwerlichkeiten von Einbringungsmaßnahmen ableiten will, ist
entsprechend dem zuletzt angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes darauf zu verweisen, dass nach
§ 16 Abs. 1 Z 2 und 6 AbgEO die Vollstreckung
unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte
auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen ist, wenn die Vollstreckung auf
Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften
der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen
sind oder sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder
Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieses
Vollstreckungsverfahrens übersteigenden Ertrag ergeben wird.
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) für die Unbilligkeit der Einhebung nur
Umstände von Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben
betreffen, erweist sich das Vorbringen hinsichtlich der Behinderung und der
erlittenen monatelangen Psychofolter als nicht zielführend. Unerheblich ist
weiters, ob es sich bei den nachsichtsgegenständlichen Abgaben um im
§ 1 BAO bezeichnete Abgaben oder um Nebengebühren der
Abgaben gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO handelt, daher vermag
auch der Hinweis darauf, dass der Aufwand für Exekutionsmaßnahmen,
Zinsen, Gebühren, Säumniszuschläge ua. bereits 40 % des
Gesamtbetrages ausmache, der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
Selbst wenn infolge des vom Bw. anlässlich der
Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Abgabenschuldners vom 4. August 2004 angegebenen Bezuges
gelegentlicher kleinerer Honorare als Konsulent eine teilweise Einbringlichkeit
und damit infolge dieser Beträge eine - vom Bw. allerdings nicht
vorgebrachte - Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO gegeben
wäre, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil diesfalls im Rahmen
der Ermessensentscheidung der Umstand, dass sich die Nachsicht nur zu Gunsten
anderer Gläubiger (WG S 150.000,00, PG S 25.000,00, WP
S 350.000,00) auswirken würde, zu berücksichtigen
wäre.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 236 Abs. 1 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit
nicht gewährt werden.
Bezüglich der gerügten Mangelhaftigkeit des
Verfahrens ist vorerst darauf hinzuweisen, dass in Angelegenheiten der von den
Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des
§ 3 Bundesabgabenordnung nicht die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), sondern jene der
Bundesabgabenordnung (BAO) bzw. im Vollstreckungsverfahren jene der
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden sind.
Gemäß
§ 96 dritter Satz BAO
bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung
aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde genehmigt.
Abgesehen davon, dass die Verletzung des
Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist (VwGH 21.12.1990,
86/17/0106), wird ein allfälliger Verfahrensmangel, der bestanden
hätte, wenn dem Bw. im Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den
durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu
äußern, durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren
entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert
(VwGH 31.7.1996, 92/13/0163).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die
Bundesabgabenordnung eine absolute, also unabhängig von allfälligen
Unterbrechungshandlungen eintretende Verjährung der Einhebung nicht kennt
(vgl. VwGH 16.2.2000, 95/15/0054).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnbilligkeitUneinbringlichkeitunpfändbarer FreibetragPfändungPflegegeldBehinderungErmessensentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0859-W/05
- Stammnummer
- 16388
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF