Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2211-W/05
Nachsicht bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2211-W/05vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BG, vertreten durch HB, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 6. Oktober 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. September 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), die gegen ihn geltend gemachten Abgabenforderungen
gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO durch Abschreibung
zur Gänze nachzusehen.
Gegen den Bw. bestünden zu den Steuernummern 6/3 und
7/1 vollstreckbare Abgabenschulden an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1990 bis 1993. Die Republik Österreich, vertreten durch
die Finanzprokuratur, führe gegen den Bw. beim Bezirksgericht Neulengbach
Exekution zur Einbringung eines Betrages von € 149.636,92. Im Rahmen
dieses Exekutionsverfahrens solle am 1/5 seine Liegenschaft zwangsversteigert
werden.
Der Bw. habe seinen Obst- und Gemüsehandel in der
Vergangenheit einwandfrei geführt und lägen diesbezüglich
Abgabenschuldigkeiten nicht vor. Wenn dem Bw. seitens der Finanzbehörde
unterstellt worden sei, Einkünfte im Zusammenhang mit einer
transportgewerblichen Tätigkeit für seinen Bruder gehabt zu haben, so
treffe dies nicht zu. Die Abgabenvorschreibungen, die in diesem Zusammenhang im
Zuge einer Betriebsprüfung ergangen seien, seien zwar in Rechtskraft
erwachsen, entsprächen aber nicht der Realität. Der
Abgabenbehörde seien die vom Bw. in diesem Zusammenhang erhobenen
Vorwürfe gegenüber dem damals zuständigen Beamten bekannt. Die
vom Bw. über seinen Rechtsvertreter wiederholt versuchten Wiederaufnahmen
des Verfahrens seien von den Abgabenbehörden leider nicht zur Kenntnis
genommen und aus für den Bw. nicht nachvollziehbaren Gründen
abgewiesen worden. Vorgelegte Beweismittel seien nicht beachtet worden und gehe
der Bw. jedenfalls davon aus, dass die diesbezüglichen
Abgabenvorschreibungen nicht zu Recht bestünden.
Die gegenständliche Situation habe den Bw.
gesundheitlich ruiniert. Der Bw. sei nervlich fertig, nicht mehr
arbeitsfähig und müsse ständig Medikamente einnehmen. Er sei auf
Grund seiner angeschlagenen nervlichen Situation bereits mehrfach in
stationäre Krankenbehandlung aufgenommen worden und habe auch
regelmäßig psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Würde die gegenständliche Liegenschaft versteigert werden, würde
seiner Frau, seinen drei Kindern und dem Bw. jedwede Unterkunft und
Existenzmöglichkeit genommen. Noch dazu würde die Liegenschaft
erheblich unter ihrem Wert verkauft werden und darüber hinaus ein weiter
gehender unwiederbringlicher Schaden zugefügt werden. Seine Familie
wäre obdachlos und würde die Zwangsvollstreckung jedenfalls eine
unbillige Härte im gegenständlichen Zusammenhang
darstellen.
Das Finanzamt wies die Anträge mit Bescheiden vom
6. Oktober 2005 hinsichtlich der Abgabenbeträge in Höhe von
€ 18.979,22 (St.Nr.: 7/1) und € 130.657,70 (St.Nr.:
6/3) ab.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die mittlerweile versteigerte
Liegenschaft einen Teil der Abgabenschuldigkeiten abdecken werde. Gleichzeitig
sei aber damit die soziale Existenz seiner Familie zerstört. Der Bw. sei
mit seiner Frau und seinen drei Kindern der Obdachlosigkeit preisgegeben. Er
verfüge über kein regelmäßiges Einkommen. Der Bw. sei nicht
einmal in der Lage, seine Familie zu ernähren, umso weniger sei er in der
Lage, die noch restlichen Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen. Vor diesem
Hintergrund beantrage der Bw. im Berufungswege, ihm die noch ausständige
restliche Abgabenschuld im Wege der Nachsicht zu erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26.6.2002, 98/13/0035) ist bei der Entscheidung über
Nachsichtsansuchen stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Daher ist bei der Berufungserledigung
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserledigung maßgebend
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 236 Tz. 19).
Auf Grund der mittlerweile erfolgten Versteigerung der
Liegenschaft (Zuschlag mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 1/5)
konnte die im Nachsichtsansuchen zur Darlegung der Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO vorgebrachte drohende Zwangsversteigerung seiner
Liegenschaft bei der Beurteilung des Vorliegens einer Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles keine Berücksichtigung mehr
finden. Laut Berufungsvorbringen ist der Bw. nicht in der Lage, die noch
restlichen Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.5.2001, 2001/13/0033) liegt bei einer
Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine persönliche
Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im
Sinne des § 236 BAO jedoch nicht vor.
Der vom Bw. vorgebrachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) für die
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nur Umstände von
Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Selbst wenn
die wirtschaftliche Lage des Bw. durch die Krankheit mitverursacht wäre
(was vom Bw. jedoch nicht behauptet wurde), so läge ein Erschwerung der
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dennoch erkennbar nur in dieser schlechten
wirtschaftlichen Lage.
Hinsichtlich des Vorwurfes, dass die Abgabenvorschreibungen
zwar in Rechtskraft erwachsen seien, jedoch nicht der Realität
entsprächen, da die vom Bw. wiederholt versuchten Wiederaufnahmen des
Verfahrens von den Abgabenbehörden nicht zur Kenntnis genommen, aus
für den Bw. nicht nachvollziehbaren Gründen abgewiesen und vorgelegte
Beweismittel nicht beachtet worden seien, ist lediglich auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2003,
Zl. 97/13/0056, zu verweisen, womit die Beschwerde des Bw. gegen den
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 11. Dezember 1996, betreffend Umsatz-, Einkommens- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993, als unbegründet abgewiesen
wurde.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2211-W/05
- Stammnummer
- 20066
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF