Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1858-W/05
Abgabennachsicht bei Uneinbringlichkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1858-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und Lorenz Hoffmann über
die Berufung der JK, vertreten durch WE, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15, vertreten durch AR Johannes Eder, vom 31. August 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 6. April 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), den ausgewiesenen Abgabenrückstand in Höhe
von € 18.573,69 gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO nachzusehen, da die Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Bw. habe am 15. November 2001 in Folge einer
Gehirnblutung sich einer Gehirnoperation unterziehen müssen und leide
derzeit unter Aneurysma. Sie habe anschließend einen Schlaganfall erlitten
und sei seither seitlich gelähmt (durch den Arzt sei die Pflegestufe 3
beurteilt worden). Die Bw. habe ihr Lokal im GM sofort aufgeben müssen und
habe einen Zwangsverkauf der Einrichtungsgegenstände vorgenommen. Aus
diesem Zwangsverkauf sei nach Abdeckung der Schulden in Folge der hohen Kosten
für die Pflege nichts mehr verblieben. Gegenüber dem Käufer
bestünden in den Jahren 2005 und 2006 Ratenzahlungsverpflichtungen. Nachdem
einkommensteuerrechtlich der gesamte Kaufpreis bereits im Jahr des
Geschäftsabschlusses zu versteuern gewesen sei, sei eine hohe
Einkommensteuerbelastung entstanden, die nur sehr mühsam mit Ratenzahlungen
in Höhe von € 150,00 getilgt werde. In letzter Zeit habe sich der
Zustand der Bw. wesentlich verschlechtert, sie sei ein Pflegefall geworden und
habe ausschließlich eine Berufungsunfähigkeitspension von rund
€ 480,00 und ein Pflegegeld von € 470,00. Beide Beträge
müssten für das Pflegepersonal und Zahlungen an die Caritas und
zusätzlich an private Pflegerin verwendet werden.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
31. August 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§§ 282 ff. BAO vor dem gesamten
Berufungssenat.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entspreche
nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Bw.. Der
Lebensunterhalt der Bw. sei sehr wohl gefährdet. In der Begründung
werde ausgeführt, dass eine Nachsicht im Hinblick auf den
Gesamtschuldenstand (unter Einbeziehung des Kredites in Höhe von
€ 100.000,00 und der Schulden bei der Sozialversicherung in Höhe
von € 14.000,00) zu keiner wesentlichen Veränderung der
wirtschaftlichen Situation oder gar zu einer Sanierung führe. Als weiteres
Argument werde angeführt, dass die Nachsicht ausschließlich zu Lasten
der Finanzverwaltung ginge. Der Bankkredit in Höhe von
€ 100.000,00 sei durch eine Bürgschaftsübernahme von Herrn
PK abgesichert worden. Mittlerweile sei PK aus der
Bürgschaftsübernahme in Anspruch genommen worden. Die Bw. sei auf
Grund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Situation außer Stande,
den gegenständlichen Kredit zu bedienen. Anlässlich der akuten
Erkrankung der Bw. im Jahr 2002 sei es zu einem Notverkauf des Betriebes
gekommen, der Veräußerungserlös habe die Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen nicht abdecken können. Die Bw. sei mittlerweile auf Grund
des sich weiterhin verschlechternden Gesundheitszustandes bereits ein Pflegefall
der Pflegestufe 4. Die Pflegestufe 5 sei bereits beantragt worden, da die Bw.
auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation einer durchgehenden 24-Stunden
Obsorge bedürfe und bereits ein Antrag gestellt worden sei, dass sie in ein
Pflegeheim aufgenommen werde. Es sei auch nicht richtig, dass die
Finanzverwaltung ausschließlich durch eine Nachsicht belastet wäre,
da bereits mit der B-AG aus einem Bierbezugsvertrag ein außergerichtlicher
Vergleich geschlossen worden sei, in dem die B-AG auf eine Verbindlichkeit im
Ausmaß von € 10.000,00 verzichtet habe, unter der Bedingung
einer Abstandszahlung in Raten von € 3.000,00. Weiters werde nach wie
vor eine Lösung gesucht, den Rückstand bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Ausmaß von rund
€ 14.000,00 aus dem Rechtsbestand zu eliminieren. Obwohl das GSVG
nicht das Rechtsinstrument der Nachsicht kenne, werde eine Lösung
angestrebt, die den Härtefall der Bezahlung von € 14.000,00 an
die Sozialversicherungsanstalt beseitigen solle.
Die Bw. erhalte eine Nettopension von monatlich
€ 470,00 und sei eigentlich außer Stande, den Lebensunterhalt
unter Berücksichtigung der Pflegekosten zu bestreiten, würde nicht der
Ehegatte Herr PK finanziell beistehen. Allerdings sei auch die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Herrn PK beschränkt. Wenn dieser bereits
für die laufend anfallenden Pflegekosten aufkomme, sehe er sich außer
Stande und gebe es auch keine rechtliche Verpflichtung, die Schulden für
seine Ehegattin zu begleichen, soweit keine Haftungsübernahme bestehe. Nach
eingehender Prüfung sämtlicher Aktiva und Passiva der Bw. und unter
Berücksichtigung des monatlichen Pensionsbezuges von € 470,00 wie
der laufenden Pflegekosten auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes
bestünden bereits Überlegungen, dass die Bw. unter den gegebenen
Umständen Privatkonkurs anmelde, wobei nach dem derzeitigen Stand der Dinge
die Quote sicherlich unter 10 % liegen werde, sofern überhaupt
pfändbares Einkommen vorhanden sei. Dies sei noch nicht endgültig
abgeklärt worden. Die Bw. sei durchaus bereit, die Finanzverwaltung von
ihrem körperlichen und gesundheitlichen Zustand zu überzeugen, die
Mühe auf sich zu nehmen und beim zuständigen Finanzamt respektive vor
dem unabhängigen Finanzsenat vorzusprechen. In Würdigung des
Sachverhaltes und der wirtschaftlichen Gegebenheiten sei die Bw. sehr wohl
beschwert und werde ein klassischer Anwendungsfall für die Stattgabe eines
Nachsichtsansuchens für den Abgabenrückstand gesehen.
In der am 6. April 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass sich der
Gesundheitszustand der Bw. weiter verschlechtert habe und derzeit Pflegestufe 5
im Laufen sei. Die Bw. beziehe seit 1. Jänner 2006 eine
Berufsunfähigkeitspension von € 683,16. Mit der
Sozialversicherungsanstalt habe bisher noch keine Lösung gefunden werden
können. Der Übernehmer des Lokals habe sich nicht bereit erklärt,
den vollen Kaufpreis zu bezahlen, und habe eine Belastungsnote geschickt.
Derzeit hafte am Abgabenkonto € 7.305,12 aus, nachdem eine
durchgeführte Betriebsprüfung zu einer Gutschrift am Abgabenkonto
geführt habe.
Der Gatte der Bw. trage monatlich € 450,00 rein
zur Deckung der Lebenshaltungskosten und zur Pflege der Gattin bei. Darüber
hinaus leiste er auch noch Kreditrückzahlungen. Die Bankverbindlichkeiten
für die der Gatte hafte, betrügen derzeit ca. € 150.000,00.
Eine Ratenzahlungsverpflichtung an die Bw. besteht zwar laut Vertrag bedingt
für den Fall des Andauerns des Mietverhältnisses bis 2007. Da der
Käufer durch G gekündigt worden sei, habe er die Belastungsnote an die
Bw. gerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Nach dem Vorbringen der Bw., wonach sie
ausschließlich eine Berufungsunfähigkeitspension von rund
€ 683,16 und ein Pflegegeld von € 470,00 beziehe und
eigentlich außer Stande sei, den Lebensunterhalt unter
Berücksichtigung der Pflegekosten zu bestreiten, würde nicht der
Ehegatte finanziell beistehen, ist sie nicht in der Lage, die noch restlichen
Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen, zumal auch die im Nachsichtsantrag
erwähnten Ratenzahlungen mit 8. August 2005 (€ 120,00)
eingestellt wurden und die im Nachsichtsantrag gemeinte
Ratenzahlungsverpflichtung an die Bw. laut Vertrag nur bedingt für den Fall
des - laut Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht gegebenen -
Andauerns des Mietverhältnisses bis 2007 bestehen. Die von der Bw. bezogene
Pension ist geringer als der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) des
§ 291 a EO (€ 690,00 Grundbetrag laut
Existenzminimum-Verordnung 2006), die Forderung auf Pflegegeld ist
gemäß
§ 290 Abs. 1 Z 1 EO
unpfändbar. Verwertbares Vermögen ist laut Aktenlage nicht vorhanden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.5.2001,
2001/13/0033) liegt bei - der im gegenständlichen Fall gegebenen -
Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine persönliche
Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im
Sinne des § 236 BAO jedoch nicht vor.
Selbst wenn der Mangel der Einbringlichkeit und das
Bestehen weiterer existenzgefährdender Verbindlichkeiten (Kredit in
Höhe von € 150.000,00 und Schulden bei der Sozialversicherung in
Höhe von € 14.000,00) neben den nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten die Verneinung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26.9.1985, 85/14/0029) nicht zu begründen vermöchte,
wäre für die Bw. nichts gewonnen, weil die sodann zu treffende
Ermessensentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
30.1.1991, 87/13/0094) auch tatsächlich geeignet sein muss, jenen Effekt
herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten Interesse entspricht. Eine
drohende Existenzgefährdung rechtfertigt daher nur dann eine Nachsicht nach
§ 236 BAO, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die
Einbringung der betreffenden Abgabe gefährdet ist, sodass mit einer
Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte. Dies
ist jedoch auf Grund der neben den nachsichtsgegenständlichen Abgaben noch
aushaftenden sonstigen Verbindlichkeiten zu verneinen.
Der von der Bw. vorgebrachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) für die
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nur Umstände von
Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Selbst wenn
die wirtschaftliche Lage der Bw. entsprechend ihrem Vorbringen durch die
Krankheit verursacht wurde, so liegt eine Erschwerung der Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten dennoch erkennbar nur in dieser schlechten
wirtschaftlichen Lage.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1858-W/05
- Stammnummer
- 21817
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF