Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4216-W/02
Einbringlichkeit, Haftung bei Vorliegen eines Aussetzungsantrages, Berufung gegen Grundlagenbescheide, Rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide an gelöschte GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4216-W/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
27. November 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Bubla & Bubla Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf in Wien betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO,
entschieden:
Die
Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 628.058,34 auf € 318.456,23 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
7. August 2002 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführer
für Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH in der Höhe von insgesamt
€ 628.058,34 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte
das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bw. seinen Verpflichtungen als
Geschäftsführer schuldhaft nicht nachgekommen sei, wobei auf den dem
Haftungsbescheid beigelegten Betriebsprüfungsbericht verwiesen
wurde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht aushaften
würden, da die Abgaben, für die die Haftung ausgesprochen worden sei,
noch nicht rechtskräftig festgestellt worden seien. Dazu werde auf die
Berufung der Primärschuldnerin vom 15. März 2002
verwiesen.
Die Abgabenschuldigkeiten seien
nicht fällig, da im Rahmen der genannten Berufung ein Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO gestellt worden sei, der bisher nicht
abgelehnt worden sei und damit als aufrecht gelte.
Der Bw sei nur bis
17. August 1994 Geschäftsführer der GesmbH gewesen, sodass
seine Haftungsinanspruchnahme für Zeiten danach nicht gedeckt
sei.
Der Bw. habe mit gleicher Post
gegen die aufgrund der gegenständlichen Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide Berufung gemäß
§ 248 BAO erhoben und in
diesem Zusammenhang auch die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO beantragt, sodass auch aus diesem Grund kein
rechtskräftig festgestellter bzw. fälliger Abgabenanspruch bestehe,
womit die Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt sei.
Von der Behörde sei in
keiner Weise dargetan worden, warum und ob etwaige rechtskräftig
festgestellte (was diese jedoch noch nicht seien) Abgabenschuldigkeiten bei der
GmbH uneinbringlich seien, was ebenfalls Voraussetzung der Erlassung des
Haftungsbescheides wäre.
Im Vorlagebericht vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass
die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide der GmbH nicht
rechtswirksam zugestellt worden seien, da diese bereits im Firmenbuch
gelöscht gewesen sei. Mit Eingabe vom 31. Jänner 2003
beantragte der Bw. die Entscheidung durch den Berufungssenat.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an
diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein
Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es
eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem
Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung
über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung
kann mit Berufung und im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, womit dem
zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt.
Der vom Finanzamt im
Vorlagebericht vertretenen Rechtsauffassung, dass dem gegenständlichen
Haftungsbescheid keine rechtswirksam zugestellten Abgabenbescheide vorausgehen
würden, da die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die GmbH
bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, weil
eine GmbH ihre Rechtssubjektivität durch die amtswegige Löschung im
Firmenbuch nicht verliert, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann
der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft
bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0068).
Bringt, wie im
gegenständlichen Fall, der Bw. sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch
gegen die maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch Berufungen
ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu
entscheiden, zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH vom 17.9.1996,
92/14/0138).
Unbestritten ist, dass der Bw.
bis zum 17. August 1994 Geschäftsführer der genannten GmbH
war und daher zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen
werden kann.
Voraussetzung für die
Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin. Uneinbringlichkeit liegt u.a. vor, wenn der
Konkursantrag mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird (VwGH 17.8.1994,
94/15/0016). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Konkursabweisung mangels
Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
12. Oktober 1994. Per 20.11.1996 wurde die GmbH im Firmenbuch
gelöscht. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
bei der Primärschuldnerin steht daher fest.
Eine Heranziehung des
Geschäftsführers zur Haftung für Abgabenrückstände ist
auch dann zulässig, wenn Bescheide, die die Grundlage für den
Haftungsbescheid bilden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben
entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den
Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre.
Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216).
Die Umsatzsteuer war
gemäß
§ 21 UStG in der jeweils gültigen Fassung
für die Jahre bis einschießlich 1993 am 10. Tag, ab 1994 am
15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates zu
entrichten. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG wird
durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine abweichende
Fälligkeit begründet.
Daraus folgt, dass
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 der Berufung stattzugeben ist, da der Bw. im
Zeitpunkt deren Fälligkeit für die ordnungsgemäße
Entrichtung nicht mehr verantwortlich war. Da die Säumniszuschläge das
Schicksal der Stammabgabe teilen, gilt das Gesagte auch für die SZ1 in der
Höhe von € 242,15 und € 1.162,77.
Da die Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche
nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen ist, wurden
diese demgemäß bis einschließlich des Jahres 1993 während
der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig. Da anhand der
vorliegenden Akten für die Kapitalertragsteuer 1-12/94 keine monatsweise
Aufgliederung vorgenommen wurden und somit nicht einwandfrei festgestellt werden
konnte, welcher Anteil in die Zeit vor den 17. August 1994 fällt,
kann der Bw. für diese Abgabe sowie dem diesbezüglichen
Säumniszuschlag (€ 418,01) im Zweifel nicht zur Haftung
herangezogen werden.
Den
Körperschaftssteuernachforderungen liegen Wiederaufnahmebescheide zugrunde.
Da es sich um eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe handelt, ist
wie oben dargelegt die erstmalige Festsetzung maßgebend.
Die diesbezüglichen
Erstbescheide ergingen für das Jahr 1988 am 7. Dezember 1990,
für 1990 am 29. Oktober 1992, für 1991 am
25. März 1994, für 1992 am 15. November 1994,
für 1993 und 1994 am 5. Juli 1995. Unter Berücksichtigung der
einmonatigen Zahlungsfrist kann der Bw. nur für die Körperschaftsteuer
1988, 1990 und 1991 zur Haftung herangezogen werden.
Die Erstbescheide betreffend
Gewerbesteuer ergingen für 1988 am 7. Dezember 1990, für
1991 am 25. März 1994, für 1992 am
15. November 1994 und für 1993 am 5. Juli 1995. Demnach
ist hinsichtlich der Gewerbesteuer 1992 und 1993 der Berufung stattzugeben, da
deren Fälligkeit nicht in den Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällt.
Hinsichtlich der
Verspätungszuschläge sowie der diesbezüglichen
Säumniszuschläge kann die Haftung lediglich hinsichtlich des Betrages
in Höhe von € 30,96 aufrecht erhalten werden, da nur dieser, wie
aus der dem Haftungsbescheid beigelegten Rückstandsaufgliederung
ersichtlich ist, im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
fällig wurde.
Aus diesem Grunde war der
Berufung auch hinsichtlich der Eintreibungsgebühren 2000
(Fälligkeitstag: 2.10.2000) stattzugeben.
In Ausübung des Ermessens
war auch hinsichtlich des Betrages in der Höhe von € 106.362,14
stattzugeben, da dieser anhand der vorliegenden Akten nicht in die einzelnen
Abgabenarten und Fälligkeitstage aufgegliedert werden konnte, sodass auch
nicht überprüft werden konnte, ob etwa Einhebungsverjährung
eingetreten ist.
Wie bereits dargelegt, bestimmt
sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese
Pflicht getroffen hat, danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wäre. Bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.
Solcherart zeigt der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene
Geschäftsführer mit seinem Vorbringen, gegen die Bescheide, die nach
abgabenbehördlichen Prüfungen erlassen worden sind und aus denen sich
die nunmehr haftungsgegenständlichen Nachforderungen ergeben haben, habe
die GmbH, beziehungsweise er selbst berufen sowie Aussetzung der Einhebung
beantragt, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der
Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, auf. Die Verpflichtung
zur Entrichtung der genannten Abgaben ist nämlich bereits im Hinblick auf
den Beurteilungszeitpunkt vor Bescheiderlassung eingetreten (vgl. VwGH vom
24.9.2002; 2000/14/0081).
Zusammenfassend werden jene Abgaben, hinsichtlich derer der
Berufung stattgegeben wird, tabellarisch dargestellt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
19
|
|
106.362,14
|
Z
|
1992
|
1.445,46
|
SZ1
|
1995
|
28,92
|
U
|
1994
|
58.138,27
|
SZ1
|
1995
|
1.162,77
|
Z
|
1993
|
2.634,54
|
Z
|
1994
|
5.813,83
|
SZ1
|
1995
|
52,69
|
SZ1
|
1995
|
116,28
|
EG
|
2000
|
2.177,86
|
EG
|
2000
|
3,34
|
U
|
1994
|
12.107,51
|
SZ1
|
1995
|
242,15
|
KA
|
1-12/94
|
20.899,47
|
SZ1
|
2001
|
418,01
|
Z
|
1990
|
1.225,55
|
Z
|
1992
|
1.158,62
|
GW
|
1992
|
10.747,00
|
Z
|
1993
|
1.180,57
|
GW
|
1993
|
10.302,10
|
Z
|
1994
|
1.210,73
|
K
|
1992
|
23.112,14
|
K
|
1993
|
22.157,22
|
K
|
1994
|
26.904,94
|
SUMME
|
|
309.602,11
Werden
Abgaben nicht entrichtet, ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben nicht entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war (VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0079).
Nicht die Abgabenbehörde
hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der
zur Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel
zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der
Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nichtentrichteten Verbindlichkeiten der
Gesellschaft.
Dass keine ausreichenden
"liquiden" Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag zur Abgabenentrichtung zur
Verfügung standen, hat der Bw. nicht dargetan.
Es ist daher davon auszugehen,
dass der Bw. als Geschäftsführer die Abgabenschuldigkeiten
gegenüber den anderen Verbindlichkeiten benachteiligt, somit den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat.
Die Haftung war jedoch
gemäß den obigen Ausführungen auf jene Abgaben
einzuschränken, die im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit
des Bw. fällig wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Abgabenbescheide nicht rechtskräftigAussetzungsantragHemmungBerufung gegen GrundlagenbescheideUneinbringlichkeitRechtswirksamkeit der Zustellungim Firmenbuch gelöscht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4216-W/02
- Stammnummer
- 6948
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF