Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2333-W/05
Keine persönliche Unbilligkeit bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2333-W/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 16. August 2005
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw) eine Nachsicht für Abgabenschuldigkeiten in der
Höhe von € 32.952,61.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er den
Betrag derzeit überhaupt nicht und auch in der Zukunft nicht bezahlen werde
könne. Er sei langzeitarbeitslos und wisse auch nicht, ob er je noch einen
Job bekommen werde. Seine Gattin sei Hausfrau und ebenfalls ohne Einkommen.
Vermögen besitze er keines.
Er sei in diese Situation geraten, da er vor einigen Jahren
einem namentlich genannten Verwandten Geld geliehen habe, damit dieser eine
Firma aufbauen könne. Der Bw. habe dieses Geld seinerzeit selbst von
anderen Verwandten entlehnt, bzw. von der Bank geliehen und an ihn
weitergegeben. Er sei dafür Gesellschafter dieser neu gegründeten
Firma geworden.
In den Folgejahren habe der Bw. das investierte Geld in
Form von Gewinnanteilen wieder retour erhalten. Davon habe er dann die
Einkommensteuer bezahlt und den Rest an seine Geldgeber zurückbezahlt und
die Schulden getilgt. Geblieben sei nichts und er sei froh, dass er das
ausgeliehene Kapital habe zurückgeben können. Zusätzliche Gewinne
seien keine erzielt worden.
Da er mittlerweile nicht mehr Gesellschafter der Firma sei,
könne er von dieser Seite keine Geldflüsse mehr erwarten. Mit der
staatlichen Unterstützung komme der Bw. mühsam über die Runden,
er könne jedoch für das Finanzamt "keinen einzigen Euro
abzweigen".
Mit Bescheid vom 16. August 2005 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen ab und führte aus, dass die Unbilligkeit der
Einhebung voraussetze, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für
den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben
würden.
Die Steuervorschreibung stelle eine Auswirkung genereller
Normen dar, die alle Steuerpflichtige in einer vergleichbaren Situation
gleichermaßen betreffe.
Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit sei
daher die Existenzgefährdung. Diese müsste jedoch gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein, was im
Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben gar nicht möglich
sei.
Aus den dargelegten Gründen sei mangels Vorliegens
eines Unbilligkeitstatbestandes für eine Ermessensentscheidung kein Raum
mehr, sodass das Nachsichtsansuchen im Sinne des § 236 BAO aus
Rechtsgründen abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die Begründung, dass keine Existenzgefährdung vorliege, da
die Einbringlichkeit der Abgabenschulden nicht gegeben sei, bezogen auf die
heutige Situation richtig sei, da er ohne Arbeitseinkommen sei und Beihilfe vom
AMS in einer Höhe, die keine Pfändung möglich mache
beziehe.
Natürlich wolle der Bw. seine prekäre finanzielle
Situation verbessern und sei bemüht, Arbeit zu finden.
Sollte der Bw. Arbeit finden, werde das Finanzamt
Lohnpfändung beim Arbeitgeber beantragen und er werde seinen Job sofort
wieder los. Wie der Bw. aus seinem Bekanntenkreis erfahren habe, würden die
Unternehmen auf Lohnpfändungen ihrer Mitarbeiter mit umgehender
Kündigung reagieren, da sie sich die Mehrarbeit und das finanzielle Risiko,
das mit solchen Lohnpfändungen für das Unternehmen verbunden sei,
nicht antun wollten.
Aus dieser Sicht sei eine weiterhin bestehende Drohung
einer Einhebung der Abgabenschulden sehr wohl existenzbedrohend und würde
den Bw. im Endeffekt zu einem ewigen Kunden des AMS machen. Die wirtschaftlichen
Nachteile würden dann nicht nur den Bw. treffen, sondern auch die
öffentliche Hand.
Abschließend möchte der Bw. nochmals betonen,
dass der Bw. nur aus formalen rechtlichen Gründen mit den
Steuernachforderungen belastet worden sei, diesen aber in Wirklichkeit keine
auch nur annähernd entsprechenden Einkünfte gegenüber stehen
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen und Rechtsprechung aus, dass in
der Berufung vorgebracht werde, der Bw. habe derzeit kein Arbeitseinkommen und
sei auf Beihilfen vom Arbeitsmarktservice angewiesen.
Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei hier
zu verneinen.
Die Einhebung der Abgabenschuld für sich allein
würde insofern nämlich nicht zu einer Existenzgefährdung im Sinne
des § 236 BAO führen, zumal der Bw. selbst vorbringe, dass er
vermögenslos sei und ihm nur ein unpfändbares Existenzminimum durch
das Arbeitsmarktservice zustehe.
Zum Vorbringen, dass der Bw. nur aus formalen rechtlichen
Gründen mit den Steuernachforderungen belastet worden sei, sei nochmals
betont, dass die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen
darstelle, die alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation
gleichermaßen treffe.
Weil im vorliegenden Sachverhalt die finanzielle Situation
des Bw. so schlecht sei, dass sich an der existenzgefährdenden Situation
nichts ändern würde, liege das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit
nicht vor.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass de
Berufungsvorentscheidung nicht auf das Argument, dass das Vorhandensein eines zu
großen Abgabenrückstandes und die Versuche, diese zwangsweise
einzutreiben, sehr wohl das berufliche Weiterkommen stoppen werde. Es werde dazu
auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen.
Somit sei der Tatbestand der persönlichen Unbilligkeit
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung
nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven
Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen
Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem
subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
(einer Entlassung aus der Gesamtschuld) nicht unbedingt einer
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24.9.1993, 93/17/0054).
Weiters ist es nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
jener Umstände darzulegen, auf die die Nachsicht gestützt werden kann
(vgl. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204, ÖStZB 1988, 277, und die dort
angeführte Lehre und Rechtsprechung).
Zum Nachsichtsbegehren wird
festgestellt:
Bei der Beurteilung der
Unbilligkeit aus persönlichen Gründen sind die voraussichtlichen
Auswirkungen der Einbringung der Abgaben auf die Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen maßgebend.
In diesem Zusammenhang
führt der Bw aus, dass er zurzeit arbeitslos sei und er Arbeitslosengeld
beziehe, welches aufgrund der geringen Höhe unpfändbar
sei.
Sonstige Vermögenswerte
existieren nach gemäß dem Nachsichtsansuchen nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so
insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Auch diese müsste aber gerade durch die Einhebung
der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. Dies ist aber im
Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben gar nicht möglich (vgl. das
Erkenntnis vom 22.9.2000, 95/15/0090).
Dem Vorbringen, dass für
den Fall, dass der Bw eine Arbeit finde, Gefahr bestehe, dass der Lohn auf das
Existenzminimum gepfändet werde und er diesen neuen Job vielleicht sofort
verlieren werde, da Dienstgeber auf Lohnpfändungen häufig mit
Pfändungen reagieren würden, ist entgegenzuhalten, dass bei der
Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen stets die Rechts- und Sachlage im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Rechtsmittelentscheidung zu
berücksichtigen ist (vgl. z.B. VwGH 24. September 1986,
84/13/0151, ÖStZB 1987, 289; 3. Oktober 1988, 87/15/0005,
ÖStZB 1989, 198, und die dort angeführte weitere Rsp), sodass die
angeführten Einwendungen bei dieser Entscheidung keine
Berücksichtigung finden können.
In diesem Zusammenhang wird
jedoch dem Bw, für den Fall, dass er eine Arbeit gefunden hat empfohlen,
sich sodann zur Vermeidung einer Lohnpfändung umgehend mit dem Finanzamt in
Verbindung zu setzen, um eine geeignete Zahlungsvereinbarung zu
treffen.
Mangels Vorliegen der
Voraussetzungen kann daher keine persönliche Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 Abs. 1 BAO erblickt werden.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im
atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2002, 99/13/0065). Ein
Zusammenhang zwischen der Vorschreibung der Einkommensteuer und der
Rückzahlung der Kredite besteht nicht, weshalb mit dem Hinweis darauf, dass
mit den Gewinnanteilen die Schulden getilgt worden sein und dem Bw. kein
tatsächlicher Gewinn verblieben sei, keine sachliche Unbilligkeit
aufgezeigt wurde.
Im Übrigen richtet sich das Vorbringen, dass der Bw.
lediglich aus formalen Gründen mit der Steuernachforderung belastet worden
sei, gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. Ein Nachsichtsverfahren dient
jedoch nicht dazu, das Abgabenverfahren neu aufzurollen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2333-W/05
- Stammnummer
- 20364
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF