Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vom 26. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. Juni 2009 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Oktober 2008 bis Mai 2009 entschieden: Die Berufung wird als…
…auf Grund der Höhe des Rückforderungsbetrages befürchte die Bw. für sich und ihre unterhaltspflichtigen Kinder eine nahezu existenzielle Gefährdung. Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 wurde das Nachsichtsersuchen mit der Begründung abgewiesen, eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit sei nicht gegeben. Gegenständlich liege lediglich eine Auswirkung der allgemeinen…
…sachliche Richtigkeit der Rückforderung sei durch die o.a. UFS-Entscheidung bestätigt worden. Durch eine Nachsicht würde Familienbeihilfe zu Unrecht zuerkannt werden. Dies sei durch § 236 BAO nicht gedeckt, der als sachliche Unbilligkeit eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften im Auge habe, die der Gesetzgeber…
…vom 11. Juli 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.), auf Grund der sachlichen Unbilligkeit zum Schutz des Vertrauens in die Rechtsauslegung des vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Erlasses (Durchführungsrichtlinie zum FLAG) die Einhebung der Rückforderung der Familienbeihilfen sowie der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Jänner 2005…
…ab. In der dagegen am 12. Februar 2009 eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung eine persönliche Unbilligkeit gegeben wäre. Weiters werde ausgeführt, dass es unter höchsten Anstrengungen gelungen wäre, den Abgabenrückstand (ohne die Rückforderung der Investitionszuwachsprämie für die…
…Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten…
…Monate) bezogen und sei die Rückforderung erst im Jahr 1998 erfolgt. Die Verfahrensweise des Finanzamtes, welche sich aus den vorgeschilderten Umständen ergebe, widerspreche bereits den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (z.B. Rechtssicherheit). Im Übrigen sei wegen dieser Umstände zudem jedenfalls die Unbilligkeit der Rückzahlungsverpflichtung anzunehmen. Darüber hinaus…
…die Bw. auf die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist sie daher darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitsmaßnahme iSd § 236 BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof a.a.O.). Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25…
…subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Soweit sich die Bw. auf die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine…
…vom 20. November 2006, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder, jeweils für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2004, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr…
…der obsorgeberechtigten Mutter erfolgte oder nicht. Zu der vom Berufungswerber relevierten Unbilligkeit der Rückforderung muss auf § 26 Abs.1 FLAG 1967 hingewiesen werden, wonach, wer Familienbeihilfe objektiv zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat, soweit (was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist) der…
…Unrecht vorgeschrieben und massive Unbilligkeit darstellt aber trotzdem am 4.10.2004 - vorbehaltlich der Rückforderung (!) - entrichtet/einbezahlt wurde ist nicht möglich, da weder eine Bank noch Privatpersonen mir Kredite gewähren und ich über frei € 270,00 nicht verfüge und der Kredit für die Zahlung…
…verhelfen. Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Rückforderung und der Anwendung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ist Folgendes auszuführen: In Fällen von unbilligen Härten besteht zum einen die Möglichkeit für die Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 das Finanzamt anzuweisen, von einer Rückforderung abzusehen…
…heranzuziehen (vgl. VwGH 6.11.1991, 90/13/0282). Für den gegenständlichen Rückforderungsanspruch kann nichts anderes gelten. Nur wenn die Verwertung von Vermögen einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die…
…Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch eine unrichtige Auskunft des…
…07)). Soweit sich der Bw. auf die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist er daher darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitsmaßnahme iSd § 236 BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof a.a.O.). Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher lediglich für den Zeitraum vom…
…von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen. Der Eventualantrag des Berufungswerbers, die Oberbehörde möge nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 wegen Unbilligkeit der Rückforderung vorgehen und die Frage einer möglichen Unbilligkeit (§ 236 BAO) bei der Abstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge wären vom Finanzamt in…
…gegen den Rückforderungsbescheid war daher teilweise Folge zu geben und die Rückforderung auf den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006 einzuschränken. Das Finanzamt wird in weiterer Folge den Eventualantrag der Bw., die Oberbehörde möge nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 wegen Unbilligkeit der Rückforderung vorgehen…
…den Kinderabsetzbetrag. Zu der vom Berufungswerber relevierten Unbilligkeit der Rückforderung muss auf § 26 Abs.1 FLAG 1967 hingewiesen werden, wonach, wer Familienbeihilfe objektiv zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat, soweit (was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich…
…Kinder slowenische Familienleistungen bezogen hat und Slowenien nach der genannten Verordnung auch diese Leistungen vorrangig zu erbringen hatte, besteht für diese Zeit, wie das Finanzamt richtig erkannt hat, in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Zu der von der Berufungswerberin vermeinten Unbilligkeit der Rückforderung muss auf …