Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1860-W/08
Sachliche Unbilligkeit einer Rückforderung der Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1860-W/08vom 06.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 6. September 2007 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), auf Grund der sachlichen Unbilligkeit zum Schutz des
Vertrauens in die Rechtsauslegung des vom Bundesministerium für Finanzen
veröffentlichten Erlasses (Durchführungsrichtlinie zum FLAG) die
Einhebung der Rückforderung der Familienbeihilfen sowie der
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis
31. Dezember 2005 und der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
1. Februar 2007 bis 25. Juni 2007 gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
18. Juni 2007 sei der Berufung des Bw. hinsichtlich der
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. Jänner 2005 - 31. Oktober 2006
abschlägig entschieden worden. Es seien daher vom Bw. für 2005
€ 2.596,80 und und für 2006 € 2.164,00 zu entrichten.
Der Bw. zahle die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das
Jahr 2006 auch in Anbetracht seiner derzeit finanziellen schwierigen Situation
zurück.
Der Bw. bzw. seine Tochter habe auf Grund nachfolgenden
Sachverhaltes auf die Richtigkeit und Anwendbarkeit der
Durchführungsrichtlinie zum Familienlastenausgleichsgesetz vertraut
(Grundsatz von Treu und Glauben). Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG bestehe bei einem zu versteuernden
Einkommen gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG von
über € 8.725,00 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Da
§ 33 Abs. 1 EStG lediglich den Tarif beschreibe,
jedoch nicht die Bemessungsgrundlage bzw. den Umfang des Einkommens, habe sich
der Bw. bzw. seine Tochter der Durchführungsrichtlinie zum
Familienlastenausgleichsgesetz bedient, um den Begriff des zu versteuernden
Einkommens zu verstehen. Nach der Durchführungsrichtlinie zum FLAG sei das
zu versteuernde Einkommen des Kindes bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit vom Jahresbruttoarbeitslohn (ohne
Sonderzahlungen wie z.B. der 13. und 14. Monatsbezug) abzüglich u.a. der
Pflichtbeiträge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung, der
Werbungskosten und der Sonderausgabenpauschale etc. zu ermitteln.
Auf Basis dieser Berechnungsmethode ergebe sich für
seine Tochter RH ein Jahreseinkommen in Höhe von € 8.361,56
für das Jahr 2005. Da es laut oben angeführter Berechung ohne
Sonderzahlungen wie z.B. der 13. und 14. Monatsbezug heiße, habe der Bw.
die im Lohnzettel Oktober 2005 seiner Tochter angeführten
Prämienzahlungen in Höhe von € 360,00 und
€ 750,00, welche im Lohnzettel als Sonderzahlungen (SZ) beschrieben
seien, nicht bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze berücksichtigt.
Weiters habe der Bw. nicht die in den Lohnzetteln Juni 2005 bzw.
November 2005 ausgewiesenen 13. und 14. Monatsgehälter
berücksichtigt.
Da die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbeträge für 2005 in Höhe von € 2.596,80
mehr als 4 Mal so hoch wie das Überschreiten der Zuverdienstgrenze seiner
Tochter in Höhe von € 595,00 sei, treffe den Bw. eine unbillige
Härte.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
6. September 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass gemäß
österreichischem Steuerrecht Erlässe, die vom Bundesministerium
für Finanzen geschaffen würden, von der Finanzverwaltung zu beachten
und die darin beschriebenen Ausführungen einzuhalten seien.
Weiters habe jeder Bürger das Recht, sich auf die
Erlässe zu berufen. Das bedeute in weiterer Folge, dass jeder Bürger
das Recht habe, sich nähere Informationen zu einer Gesetzesdefinition aus
dem entsprechenden Erlass zu holen, wenn das FLAG keine klare Definition
über den Begriff des Einkommens in Zusammenhang mit der Zuverdienstgrenze
liefere. Die Durchführungsrichtlinie gebe im Gegensatz zu der
Gesetzesdefinition des FLAG eine klare Definition über das Einkommen in
Zusammenhang mit der Zuverdienstgrenze. Daher sehe der Bw. es als Verstoß
seitens des Finanzamtes an, wenn es sich nicht an die
Durchführungsrichtlinie halte. Man könne es auch als eine absolute
Irreführung der Bürger sehen, wenn die Durchführungsrichtlinie
hinsichtlich der Einkommensdefinition für die Zuverdienstgrenze nicht der
Gesetzesdefinition laut FLAG entspreche. Diese irreführende Definition,
welche vom Bundesministerium für Finanzen letztendlich zu verantworten sei,
sollte wohl kaum zu Lasten der Bürger gehen.
Das Finanzamt sei nicht auf die Begründung seines
Nachsichtsansuchens eingegangen. Auch habe der Bw. seine
Vermögensverhältnisse bekannt gegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt
bei seinen Berechnungen hinsichtlich des Überschreitens der
Zuverdienstgrenze die Prämienzahlungen berücksichtigt habe, weshalb
die Zuverdienstgrenze überschritten worden sei.
Dass die Auslegung der Durchführungsrichtlinie zum
FLAG des Bw. korrekt sei, zeige auch die nunmehrige Änderung der
Durchführungsrichtlinie zum FLAG insoferne, als die Wortfolge "ohne
Sonderzahlungen, wie z.B." entfallen sei. Dies bestätige die Rechtsansicht
des Bw, dass die alte Bestimmung irreführend und im Sinne des Bw.
auszulegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe gemäß
§ 26 FLAG stellt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.10.2000,
2000/15/0035) ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist
somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates bereits dargetan, dass er die Gründe, die
zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben,
ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des
§ 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als
unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt
somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein vom Gesetzgeber
durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der
Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der
unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch
ein Versehen eines Bediensteten des Finanzamtes verursacht worden
wäre.
Sofern der Bw. mit dem Hinweis auf die
Durchführungsrichtlinie zum Familienlastenausgleichsgesetz, wonach das zu
versteuernde Einkommen des Kindes bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit vom Jahresbruttoarbeitslohn (ohne
Sonderzahlungen wie z.B. der 13. und 14. Monatsbezug) abzüglich u.a. der
Pflichtbeiträge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung, der
Werbungskosten und der Sonderausgabenpauschale etc. zu ermitteln sei, eine
Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glaube behauptet, ist dazu zu
bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.7.1994, 91/17/0170) das im Art. 18 Abs. 1 B-VG
normierte Legalitätsgebot stärker ist als der Grundsatz von Treu und
Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber etwa in jenem Bereich
auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt. Treu und Glauben ist
demnach eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im
öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht - nach Maßgabe des eben
Gesagten - zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Auch unrichtige Auskünfte
im Einzelfall können einen gewissen Vertrauens- und Dispositionsschutz
auslösen sowie bei der dessen ungeachtet gebotenen Anwendung des Gesetzes
eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nach der Lage des Falles
und damit die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben.
Allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie z.B. Richtlinien
oder Erlässen, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 8.9.1992, 87/14/0091) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
aber nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen
Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und
Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem
Finanzamt voraussetzt, bei dem sich allein eine Vertrauenssituation bilden
kann.
Das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit
wurde vom Bw. nicht behauptet. Zudem haften die nachsichtsgegenständlichen
Abgaben laut Kontoabfrage vom 5. November 2008 nicht mehr unberichtigt
aus.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FamilienbeihilfeKinderabsetzbeträgeDurchführungsrichtlinieFamilienlastenausgleichsgesetzBerechnungsmethodeSonderzahlungenUnbilligkeitTreu und Glauben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1860-W/08
- Stammnummer
- 37609
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF