…Juli 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.), auf Grund der sachlichen Unbilligkeit zum Schutz des Vertrauens in die Rechtsauslegung des vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Erlasses (Durchführungsrichtlinie zum FLAG) die Einhebung der Rückforderung der Familienbeihilfen sowie der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31…
Artikel 41 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Artikel 39. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 350 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 2015 Für…
Artikel 209 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung des Nachweises gemäß Artikel 208 Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 266 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist gemäß Artikel 264 fest, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist, wobei die Frist gemäß Artikel 263 Absatz 1 berücksichtigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4…
Artikel 213 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Die Arbeitsrichtlinie UP-5100 (Arbeitsrichtlinie CARIFORUM) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei…
Artikel 178 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Anwendung von Artikel 177 Absatz 1 für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 176 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171, b)die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen…
Artikel 184 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Die Arbeitsrichtlinie UP-4800 (Arbeitsrichtlinie Andorra Zollunion) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden…
Artikel 193 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Überprüfung der Zollanmeldung, die Beschau der Waren und die Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz…
Die Arbeitsrichtlinie »MO-8600 (»Innergemeinschaftliche Regelungen) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen » dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei…
Die Arbeitsrichtlinie UP-4810 (Arbeitsrichtlinie Andorra Agrar) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden…
Die Arbeitsrichtlinie ZK-1770 (Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Vereinfachte Verfahren) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden…
6. Durchfuhrgenehmigung Die Arbeitsrichtlinien für Aus- und Einfuhrgenehmigungen gelten sinngemäß. Siehe zum Begriff "Durchfuhr" auch Abschnitt 3.4.12.
Artikel 143 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 132 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a)die Verfahrensregeln für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127, b)die Verfahrensregeln und die Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen gemäß Artikel…
Artikel 207 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 203 Absatz 6 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 169 Übertragung von Durchführungsbefugnissen Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe a)der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166, b)der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.