Findok · EAS-Auskünfte
EAS 223
Verkauf deutscher Grundstücke (ostdeutsche Enteignungsentschädigung)
geltende FassungEAS-AuskunftM 2234/2/1-IV/4/92vom 23.12.1992
Wortlaut laut Findok
Erhält ein in Österreich ansässiger
Steuerpflichtiger auf Grund einer Vereinbarung mit der Treuhandanstalt in
Deutschland im Jahr 1991 zwei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene
Grundstücke als Entschädigung für eine 1972 stattgefundene
Enteignung eines ostdeutschen KG- Komplementäranteils, so ist in
sinngemäßer Anwendung von Ziffer 1.2 der
Durchführungsrichtlinien zu Spekulationseinkünften (AÖF Nr.
162/1991) für den Beginn der 10jährigen Spekulationsfrist der
Abschluss der für die Grundstücksübertragung maßgebenden
Vereinbarung mit der Treuhandanstalt maßgebend; und zwar auch dann, wenn
die Grundstücke zum Betriebsvermögen der seinerzeit enteigneten
ostdeutschen KG gehörten.
Allerdings ist zu beachten, dass die im Fall der geplanten
Liegenschaftsveräußerung erzielten Einkünfte gemäß
Artikel 3 DBA-Deutschland in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von
der Besteuerung freizustellen sind.
23. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
FreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehaltunbewegliches WirtschaftsgutLiegenschaftsvermögenVeräußerungserlösVeräußerungsgewinnVeräußerungsvorgang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2234/2/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18193
- Gültig
- 23.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF