Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0099-F/08
Wenn eine Auslandserfahrung Bestandteil des Studienplanes ist, führt ein absolviertes Auslandssemester nicht zur Verlängerung des familienbeihilfenwirksamen Studienzeitraumes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-F/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vt, vom
10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes k vom
25. September 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. September 2007 wurde der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 19. September 2007 betreffend den Sohn o
des Berufungswerbers (Bw) ab Oktober 2007 abgewiesen und begründend hiezu
ausgeführt, dass gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentliche
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Auslandssemester beim Studium b an der i Universität n
würden die vorgesehene Studienzeit nicht verlängern, da diese
Auslandserfahrung im zweiten Studienabschnitt eingerechnet wird (als
Wahlfach).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 erhob die rechtliche
Vertretung rechtzeitig Berufung gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu
ua aus:
"Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird - ohne jegliche Differenzierung -
normiert, dass die für die Gewährung der Familienbeihilfe zu Grunde
gelegte Studienzeit [...] durch ein
nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert wird.
Auch in der Durchführungsrichtlinie FLAG (Stand 2007)
des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend Abt. II/1 wird
diesbezüglich konkretisierend festgehalten, dass eine Verlängerung
nur möglich ist, wenn das
"Auslandsstudium" pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit
mindestens drei Monate lang
ununterbrochen angedauert hat.
Dass eine Verlängerung des Bezuges der
Familienbeihilfe nicht einträte, wenn ein Auslandssemester im Studienplan
vorgesehen wäre, lässt sich in keiner Weise aus dem Gesetzeswortlaut
noch der Durchführungsrichtlinie (welche freilich - sähe sie
entsprechendes vor - gesetzwidrig wäre) ableiten.
Nur der guten Ordnung halber sei in diesem Zusammenhang
erwähnt, dass der Studienplan des Diplomstudiums b ohnehin gerade
kein verpflichtendes
Auslandsstudium, sondern lediglich eine
verpflichtende
Auslandserfahrung gemäß
§ 2 Abs 5 des Studienplanes
vorsieht, welche durch
a) positive Ablegung von Lehrveranstaltungen
außerhalb des Heimatstaates,
b) erfolgreiche Teilnahme an einer oder mehreren
Sommeruniversitäten außerhalb des Heimatstaates,
c) erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweimonatigen
Auslandspraktikums oder
d) der erfolgreichen Abfassung einer Diplomarbeit im Rahmen
eines Studienaufenthaltes außerhalb des Heimatstaates
erworben werden kann.
Dabei ist laut Studienplan auch eine Kombination
möglich, weshalb es durchaus möglich ist, die notwendige
Auslandserfahrung während den Sommermonaten (somit in der vorlesungsfreien
Zeit) zu sammeln, ohne dass es in diesem Fall zu einer Verlängerung der
tatsächlichen Studiendauer käme.
Offenbar vor dem Hintergrund derartiger Fälle sieht
die bereits zitierte Durchführungslinie auch vor, dass eine
Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe nur möglich ist, wenn
das "Auslandsstudium" pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit
mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat.
Diese Voraussetzungen liegen beim Sohn des Berufungswerbers
unzweifelhaft vor, sodass - unabhängig davon, ob ein Auslandsstudium bzw.
eine "Auslandserfahrung" im Studienplan zwingend vorgeschrieben ist - eine
Verlängerung der für die Familienbeihilfe maßgeblichen
Studienzeit vorliegt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ua
ausgeführt:
"In dieser Berufungsvorentscheidung geht das Finanzamt von
folgendem Sachverhalt aus: Der Sohn des Bw hat im WS 2002/2003 das Diplomstudium
der ib begonnen, die erste Diplomprüfung im Feber 2004 abgelegt und hat
damit den größtmöglichen Bezugszeitraum für die
Familienbeihilfe erreicht (8 Semester und 2 Toleranzsemester). Lt. Telefonat mit
Ihnen wird o wahrscheinlich im SS 2008 sein Studium beenden. Strittig ist, ob
für o ab dem WS 2007/08, also im 11. Semester, wegen seines unstrittigen
"Erasmusstudiums" in a vom lt. vorgelegter Bestätigung wegen dieses
"Auslandsstudiums" noch ein zusätzliches Semester die Familienbeihilfe zu
gewähren ist (auf dem vorgelegten Studienerfolgsnachweis ist extra
handschriftlich vermerkt, dass 20 ECTS
Punkte lt. Studienplan für 1 Auslandssemester gutgeschrieben
werden).
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (=
Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für
die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Wird ein
Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden.
Die wesentlichen Bestimmungen des Studienplanes der
Studienrichtung b an der ä n lauten:
§ 1. Qualifikationsprofil
Das Diplomstudium b dient der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung in den ow. Es vermittelt insbesondere jene Kenntnisse, welche
die Studierenden auf die Bewältigung unterschiedlicher beruflicher
Situationen in international tätigen Unternehmen und internationalen
wirtschaftlichen Institutionen vorbereiten. Die Absolventinnen und Absolventen
sollen in der Lage sein, einschlägige Problemstellungen wissenschaftlich
und praxisorientiert zu bearbeiten, und kompetente Ansprechpartner für
diese Belange sein.
§ 2. Studienaufbau, Gesamtstundenzahl
(1) Das Diplomstudium b
dauert 8 Semester und gliedert
sich in 2 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert 2 Semester,
der zweite Studienabschnitt 6
Semester.
(2) Das Diplomstudium b umfasst 125 Semesterstunden (SSt.).
Davon entfallen 34 Semesterstunden auf die Pflichtfächer des ersten
Studienabschnitts, 79 Semesterstunden auf die Pflicht- und Wahlfächer des
zweiten Studienabschnitts sowie 12 Semesterstunden auf die freien
Wahlfächer gemäß
§ 13 Abs 4 Z 6 UniStG.
(3) Der erste Studienabschnitt bildet zugleich die
Studieneingangsphase gemäß
§ 38 Abs 1 UniStG.
(4) Als Teil des Diplomstudiums b ist eine Diplomarbeit als
wissenschaftliche Hausarbeit anzufertigen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Pflicht- oder Wahlfächer gemäß diesem Studienplan zu
entnehmen.
(5) Voraussetzung für den Abschluss des Diplomstudiums
b ist der Nachweis einer Auslandserfahrung während des Diplomstudiums b im
Ausmaß von mindestens 20 ECTS-Punkten. Die Absolvierung dieser
Auslandserfahrung ist von der Programmdirektorin/vom Programmdirektor für
die Studienrichtung b zu bestätigen. Diese verpflichtende Auslandserfahrung
kann wie folgt erworben werden, wobei Kombinationen möglich sind:
a) Positive Ablegung von Lehrveranstaltungen, die
außerhalb Österreichs und außerhalb des Heimatstaates der/des
Studierenden an einer ausländischen Universität (vornehmlich einer
Partneruniversität der ä n) angeboten werden, und die für das
Diplomstudium b anerkennbar sind.
b) Erfolgreiche Teilnahme an einer oder mehreren
Sommeruniversitäten, die entweder von österreichischen oder von
ausländischen Universitäten außerhalb Österreichs und
außerhalb des Heimatstaates der/des Studierenden angeboten werden, wobei
für ein mindestens dreiwöchiges Programm, im Ausmaß von 60
Stunden, 4 Semesterstunden anerkannt werden (dies entspricht 7
ECTS-Punkten).
c) Erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweimonatigen
Auslandspraktikums, das im Rahmen einer an der ä n angebotenen
Lehrveranstaltung im Umfang von 4 Semesterstunden aus den freien
Wahlfächern betreut wird (dies entspricht 7 ECTS-Punkten). Auch im Falle
von mehreren absolvierten Auslandspraktika werden insgesamt nur 7 ECTS-Punkte
zugeteilt.
d) Erfolgreiche Abfassung einer Diplomarbeit im Rahmen
eines Studienaufenthaltes außerhalb Österreichs und außerhalb
des Heimatstaates der/des Studierenden an einer ausländischen
Universität. Diese Diplomarbeit muss an der ausländischen
Universität positiv beurteilt und im Rahmen des Diplomstudiums b anerkannt
werden.
§ 19. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen, wenn
die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den gewählten Wahlfächern
alle Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienplanes erworben hat, die
Auslandserfahrung gemäß
§ 2 Abs 5 nachgewiesen hat und die
Diplomarbeit positiv beurteilt wurde.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Den o.a. Bestimmungen des Studienplans der ä n
für die Studienrichtung b entnimmt die Österreichische
Finanzverwaltung, dass die vorgeschriebene und von o auch tatsächlich
durchgeführte Auslandserfahrung im Studienplan bereits enthalten ist (=
vorgesehene Studienzeit) und er mit Beginn des WS 2007/2008 die vorgesehene
Studienzeit incl. Toleranzsemester bereits überschritten hat (o wurden die
vorgesehenen 20 ECTS-Punkte für diese Auslandserfahrung gutgeschrieben) und
daher ab diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe mehr zu gewähren ist (die
im Studienplan verpflichtend vorgeschriebene Auslandserfahrung ist nicht einem
Auslandsstudium iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gleichzustellen)."
Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2008 stellte die
rechtliche Vertretung des Bw einen Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs
2 BA0 und führte aus, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung
letztlich nicht zu überzeugen vermag. Die Entscheidung setze sich in keiner
Weise mit den in der Berufung genannten Argumenten, insbesondere jenem, dass
laut Studienplan auch eine Kombination hinsichtlich der Auslandserfahrung
möglich ist und somit die notwendige Auslandserfahrung auch während
den Sommermonaten gesammelt werden kann, welche naturgemäß keine
Verlängerung der Studienzeit nach sich zieht, auseinander.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs1 lit b FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist
somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte
Semester hinzugerechnet werden.
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Bw im
Zeitraum Feber bis Juni 2006 (8. Semester des Studiums b) ein Semester im Rahmen
des ERASMUS-Austauschprogrammes in a absolviert und wurden ihm hiefür laut
vorgelegtem Erfolgsnachweis vom 22. März 2007 20 ECTS-Punkte laut
Studienplan gutgeschrieben. Strittig ist nunmehr, ob durch dieses vom Sohn im
Sommersemester 2006 absolvierte Auslandssemester eine Verlängerung der
Studienzeit in obigem Sinne bewirkt wird.
Nach § 2 Abs 1 des Studienplanes für die
Studienrichtung b an der ä n dauert das Diplomstudium b acht Semester und
gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert zwei
Semester, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, hat der Sohn des Bw im
Wintersemester 2002/2003 sein Studium begonnen. Die Studiendauer des ersten
Abschnittes beträgt zwei Semester, die Studiendauer des daran
anschließenden zweiten Studienabschnitts sechs Semester, wobei für
den Bezug der Familienbeihilfe die gesetzliche Studiendauer um je ein Semester
pro Studienabschnitt verlängert wird. Der für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum beträgt somit im vorliegenden
Fall grundsätzlich zehn Semester.
Die rechtliche Vertretung des Bw vermeint nunmehr, dass
durch das vom Sohn im Sommersemester 2006 absolvierte Auslandssemester im Rahmen
des ERASMUS-Austauschprogrammes eine Verlängerung des
Familienbeihilfenbezuges um ein weiteres Semester (Wintersemester 2007/08)
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht wird.
Es ist sicherlich zutreffend - wie die rechtliche
Vertretung in ihrer Berufungseingabe argumentiert -, dass ein während des
inländischen Studiums betriebenes Auslandsstudium eine Verlängerung
der für den Bezug der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer
ermöglicht, wobei für drei Monate eine Verlängerung um ein
Semester gewährt wird.
Nach § 2 Abs. 5 des Studienplans für die
Studienrichtung b an der ä n ist jedoch für den Abschluss des in Rede
stehenden Studiums der Nachweis einer "Auslandserfahrung" während des
Diplomstudiums als Voraussetzung genannt.
Ein zentraler Bestandteil des Studiums ist daher die
verpflichtende Auslandserfahrung, die
z.B. durch ein Auslandssemester oder teilweise auch durch ein Auslandspraktikum
erworben werden kann (siehe hiezu auch die Ausführungen des Finanzamtes in
seiner Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2008 und der rechtlichen
Vertretung in ihrer Berufungsschrift vom 10. Oktober 2007).
Daraus folgt aber auch, dass der hier
maßgebliche Studienplan bei der Festlegung der Studienzeit
die Absolvierung einer solchen
Auslandserfahrung bereits berücksichtigt, weshalb nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates eine Verlängerung der maßgeblichen
Studiendauer um ein weiteres Semester wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht dem
Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung entsprechen würde. Nicht
ausschlaggebend ist hiebei - wie von der rechtlichen Vertretung eingewandt -,
dass die Absolvierung dieser Auslandserfahrung in verschiedenen Formen
möglich ist (siehe hiezu § 2 Abs 5 lit a - d des Studienplanes). Fakt
ist nämlich, dass dieser Auslandserfahrungsnachweis auch im Zuge des vom
Sohn des Bw absolvierten Auslandssemesters mit Anrechnung von 20 ECTS-Punkten
laut vorgelegter Unterlagen ermöglicht war und er somit nicht die
Auslandserfahrung durch Absolvierung dieser in den Sommermonaten sondern
während der Vorlesungszeit im gesamten Sommersemester 2006 (15. Feber bis
28. Juni 2006) vornahm. Unzweifelhaft hat sich der Sohn des Bw daher für
die positive Ablegung von Lehrveranstaltungen außerhalb des Heimatstaates
(§ 2 Abs 5 lit a des Studienplanes) im Rahmen seines Auslandssemesters
entschieden.
Dies kann daher nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung
zu jenen Studenten führen, welche ihre Auslandserfahrungen in den
Sommermonaten absolvierten und es hiebei nicht zur Verzögerung ihres
Studiums kam.
Denn der Gesetzgeber wollte mit der Regelung, wonach ein
Studium im Ausland eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, dem Umstand
Rechnung tragen, dass ein solches Studium nur unter erschwerten Bedingungen
absolviert wird (fremde Sprache, andere gesellschaftliche Strukturen, ungewohnte
Umgebung). Ist aber bei einem inländischen Studium die Auslandserfahrung im
Studienplan und damit bei der darin festgelegten Studiendauer bereits
berücksichtigt, bleibt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
für die Anwendung eines weiteren Verlängerungssemesters kein
Raum.
Da sohin beim Studium der ib (im Gegensatz zu anderen
Studienrichtungen) eine verpflichtende Auslandserfahrung, welche im vorliegenden
Berufungsfall durch Absolvierung eines Auslandssemesters im Rahmen des
ERASMUS-Austauschprogrammes erbracht wurde, im zweiten Studienabschnitt bereits
eingerechnet ist - worauf das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
hingewiesen hat - , kann diesfalls das vom Sohn des Bw absolvierte
Auslandssemester zu keiner Verlängerung der maßgeblichen Studiendauer
führen.
Insoweit ist
den Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 16.
Jänner 2008 beizupflichten und bestand laut vorstehender Ausführungen
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht kein Anspruch auf
Familienbeihilfenbezug ab Oktober 2007.
Abschließend wird auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 19. Juni 2008 zu RV/0237-W/08 verwiesen,
welche sich mit einem gleichgelagerten Berufungsfall auseinanderzusetzen hatte.
Auch hier erkennt der Unabhängige Finanzsenat, dass bei Einrechnung der
sogenannten "Auslandserfahrung" im Zuge eines Auslandssemesters kein
Verlängerungstatbestand in obigem Sinne vorliegt.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden und es war
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-F/08
- Stammnummer
- 38822
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF