Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0258-W/06
Nichtgewährung der Familienbeihilfe; Überschreiten eines Studienabschnittes mit Diplomprüfung um mehr als das Toleranzsemester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-W/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Pokornik
& Taibel OEG, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn,
Korneuburg, Tulln betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw) für seinen Sohn T. die Familienbeihilfe ab März 2005
zusteht.
In seinem diesbezüglichen Antrag vom 12. September
2005 führte der Bw Folgendes aus:
"Wie aus der bereits übermittelten Bestätigung
der technischen Universität Wien ersichtlich ist, wird die benötigte
Lehrveranstaltung samt zugehöriger Prüfung nur einmal jährlich
abgehalten. Es liegt somit ein unabwendbares Ereignis, das zu einer
Verlängerung der Anspruchsdauer führt, vor. Gemeinsam mit dem
Toleranzsemester ergibt sich somit eine Verlängerung der vorgesehenen
Studienzeit, für die Familienbeihilfe bezogen werden kann, um zwei
Semester.
Gemäß Abschnitt 19.2 der
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsfonds verlängert
sich die nach Abschnitt 19.1 vorgesehene Studienzeit, für die
Familienbeihilfe bezogen werden kann, um ein sogenanntes Toleranzsemester.
Innerhalb dieser Zeit (vorgesehene Zeit für den Studienabschnitt
zuzüglich Toleranzsemester) ist die Diplomprüfung abzulegen. Weiters
können - wie im Abschnitt 20.7 eindeutig festgestellt wird -
unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse zu einer Verlängerung der
Anspruchsdauer führen. Solche Ereignisse liegen auch dann vor, wenn es zu
Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt.
T.K. hat mittlerweile - zum frühestmöglichen
zweiten Termin - die Prüfung im Juni 2005 erfolgreich abgelegt. Das Diplom
wird von der TU im September 2005 ausgestellt werden. T. ist ernsthaft und
fleißig am Studieren, trotzdem ist es möglich, dass eine einzelne
Prüfung nicht bestanden wird. Wenn nun gerade zu dieser Prüfung
infolge des Lehrplanes erst wieder in einem Jahr angetreten werden kann,
wäre es unverständlich, dass durch diese nicht im Einflussbereich des
Studierenden liegende Verzögerung eine "Bestrafung" (Aberkennung der
Familienbeihilfe) erfolgen soll. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit des Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses
geschaffen."
Der Antrag des Bw wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 24.
November 2005 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG steht die
Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind dann zu, wenn das Kind
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung
seines Berufes nicht möglich ist.
Wie bereits in der Antragsbegründung zitiert,
verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um jeweils ein sog.
Toleranzsemester bei jedem Studienabschnitt. Die vorgesehene Studienzeit
aufgrund der anzuwendenden Studienvorschriften ist für den 1.
Studienabschnitt beim Studium Technische Physik mit zwei Semestern begrenzt. Ihr
Sohn T. erhielt Familienbeihilfe von Beginn des Studiums im Oktober 2003 bis
Feber 2005, also für drei inskribierte Semester. Aus diesen
Ausführungen ist eindeutig ersichtlich, dass T. im ersten Studienabschnitt
das Toleranzsemester (3. Semester) bereits konsumiert hat.
Der zitierte Abschnitt 20.7. der
Durchführungsrichtlinien zum FLAG macht es möglich, die Studienzeit um
ein Semester zu verlängern, wenn es dem einzelnen Studierenden ohne sein
Verschulden unmöglich ist, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu
beenden. Da solche Umstände vom Finanzamt nicht festgestellt werden
können, wurde vom BM f. Bildung, Wissenschaft und Kultur ein amtlicher
Vordruck aufgelegt, auf dem die Studienbehinderung von der Universität zu
bestätigen ist.
Im vorliegenden Fall wurde von der Universität
lediglich ein formloses Schreiben übermittelt, das aussagt, dass T.K.
für den positiven Abschluss des ersten Studienabschnittes eine positive
Note einer Lehrveranstaltung benötigt, wobei diese Lehrveranstaltung nur
jeweils im Sommersemester abgehalten wird und T. nunmehr diese Vorlesung zum
zweiten Mal inskribiert hat.
Gründe für eine individuelle Verlängerung
der Studienzeit sind: Krankheit, Zeiten des Mutterschutzes bei einer
Studierenden, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres, Tätigkeit als Studentenvertreter und Auslandsstudium;
der negative Abschluss einer Prüfung und die damit verbundenen Konsequenzen
stellen keine Studienbehinderung dar.
Die Ausführungen, wonach T.K. aufgrund der nicht
bestandenen Prüfung "einer Bestrafung" zugeführt werden würde,
indem ihm die Familienbeihilfe nicht gewährt wird, geht insofern ins Leere,
als nicht nur T.K. von dieser Regelung betroffen ist, sondern sämtliche
Studenten, welche die gleiche Studienrichtung wie T.K. gewählt haben, die
gleiche Behandlungsweise erhalten..."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid vom 24. November 2005
fristgerecht Berufung. Die Begründung ist im Wesentlichen ident mit seinen
Ausführungen im Antrag vom 12. September 2005. Um Zuerkennung der
Familienbeihilfe für März bis Mai 2005 wurde ersucht.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest. Der
Sohn des Bw, T.K. , studiert seit Oktober 2003 Technische Physik an der
technischen Universität Wien. Die vorgesehene Studienzeit ist auf Grund der
anzuwendenden Studienvorschriften für den ersten Studienabschnitt bei
diesem Studium mit zwei Semestern begrenzt. Der Sohn des Bw benötigt
für einen positiven Abschluss des ersten Studienabschnittes eine positive
Note der Lehrveranstaltung "Praktische Mathematik 2 für Technische
Physiker". Diese Lehrveranstaltung wird nur jeweils im Sommersemester
gelesen. T. hat diese Lehrveranstaltung im Sommersemester 2004
inskribiert, jedoch keine positive Note erworben. Er hat die Vorlesung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich im Sommersemester 2005, wieder
inskribiert und die dazugehörige Prüfung im Juni 2005 bestanden.
Im Sommersemester 2005 (ab März 2005) befindet er sich daher im
vierten Semester und im ersten Studienabschnitt. Der Bw erhielt
Familienbeihilfe für seinen Sohn von Beginn des Studiums im Oktober 2003
bis Februar 2005, somit für drei Semester. Der Sachverhalt beruht
auf dem Vorbringen des Bw und auf der im Akt befindlichen Bestätigung und
Auskunft der Technischen Universität Wien.
Strittig ist, ob dem Bw für seinen Sohn ab März
2005 die Familienbeihilfe zusteht.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen. Gemäß
§ 2 (1) lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, "... für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen
Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester
zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studienheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur
dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist
unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch
Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß."
Der volljährige Sohn des Bw besucht eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, idFd Novelle BGBl I Nr
98/1997, genannte Einrichtung. Daher ist nach dem Wortlaut des Gesetzes
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten
wird. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern definierte
Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die
Absolvierung eines Studienabschnittes festgelegt ist (gesetzliche
Studiendauer). Der Sohn des Bw absolviert das Diplomstudium der
Technischen Physik an der Technischen Universität Wien. Gemäß
§ 1 des Studienplanes für die Studienrichtung "Technische Physik der
Technischen Universität Wien - Diplomstudium" gliedert sich dieses in drei
Studienabschnitte. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen. Der erste Abschnitt umfasst 2 Semester und enthält 36
Semesterstunden an Lehrveranstaltungen, der zweite 5 Semester mit 86
Semesterstunden, der dritte 3 Semester mit 42 Semesterstunden. Zusätzlich
sind Prüfungen im Ausmaß von 16 Semesterstunden über freie
Wahlfächer (§ 13 UniStG, Abs 4 Z 6) abzulegen. Die Gesamtstundenzahl
beträgt somit 180 Semesterstunden. Außerdem ist eine Diplomarbeit
durchzuführen. Die vorgesehene Studienzeit für den ersten
Studienabschnitt von 2 Semestern wurde daher im vorliegenden Fall um mehr als
ein Semester überschritten. Bei Studienrichtungen mit mehreren
Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe
jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist
hierbei ein Semester zuzurechnen (Toleranzsemester). Der maßgebende
Zeitraum für die Gewährung der Familienbeihilfe ist somit ein
Studienabschnitt plus ein Semester. Wird in der vorgesehenen Studienzeit
ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf
Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats
weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet
wurde. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis. Das Finanzamt
hat daher die Familienbeihilfe für drei Semester (2 Semester für den
ersten Studienabschnitt und 1 Toleranzsemester) gewährt und den Antrag des
Bw, ab 1. März 2005 die Familienbeihilfe zu gewähren, abgewiesen, da
der erste Studienabschnitt noch nicht erfolgreich vollendet war. Der Bw
bringt nun vor, es liege ein unabwendbares Ereignis iSd § 2 Abs 1 lit b
FLAG vor. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Verlängerungstatbestände, die zu einer
vollständigen Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses führen, sind nach dem Gesetzeswortlaut zB
Krankheit oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Diese im Gesetz
erwähnten Tatbestände liegen unbestritten nicht vor. Wie der Bw
richtig ausführt, kann es sich auch um besondere Umstände handeln, die
bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb vorliegen und
die es dem Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den
Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Im
vorliegenden Fall liegt keine Behinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb,
die als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren
wäre, vor. Nach der Judikatur des VwGH ist ein Ereignis
unvorhergesehen, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie
auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erwarten konnte (s zB E VwGH v 17.2.1992, Zl
93/16/0020). Dass die gegenständliche Lehrveranstaltung nur einmal
im Jahr abgehalten wird, war aber von Vornherein bekannt und ist bei Vorlesungen
auch durchaus üblich und keineswegs ungewöhnlich. Es war daher klar,
dass bei Nichtbestehen der entsprechenden Prüfung das entsprechende Zeugnis
erst ein Jahr später erworben werden konnte. Dies ist auch keine
Behinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb, sondern systemimmanent. Das
Ereignis war somit zu erwarten und nicht unvorhergesehen. Ein
unabwendbares Ereignis liegt nach der Judikatur dann vor, wenn es die Partei mit
den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (s
zB VwGH E v 31.10.1991, Zl 90/16/0148). Im vorliegenden Fall hätte
das Ereignis, nämlich die Verzögerung um ein Jahr, durch das Erlangen
einer positiven Note der ggstdl Lehrveranstaltung im Sommersemester 2004
verhindert werden können. Die Nichtabsolvierung des ersten
Studienabschnitts in der vorgeschriebenen Zeit ist daher sehr wohl im
Einflussbereich und letztlich im Verschulden des Studierenden gelegen. Dass es
nicht möglich sei, die betreffende Prüfung zu bestehen, ist
auszuschließen. Dass es immer möglich ist, eine einzelne Prüfung
nicht zu bestehen, wie der Bw vorbringt, ist zweifellos richtig, ändert
aber nichts daran, dass dies in der Sphäre des Studierenden liegt und
verhindert hätte werden können. Das Ereignis war nicht
unabwendbar. Es liegt kein Verlängerungstatbestand vor.
Im Übrigen wird auch auf die schlüssige
Begründung des Finanzamtes im bekämpften Bescheid verwiesen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Antrag des Bw auf
Familienbeihilfe ab 1. März 2005 abgewiesen, da der erste Studienabschnitt
noch nicht abgeschlossen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-W/06
- Stammnummer
- 21328
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF