Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1054-W/08
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1054-W/08vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
25. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22,
vertreten durch Mag. Irene König, vom 25. September 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2006
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli 2005 bis
Oktober 2006, und zwar 2.648,00 € Familienbeihilfe und 814,40 €
Kinderabsetzbetrag, zusammen 3.462,40 €, zurückgefordert wird.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ersuchte mit Schreiben vom 29.8.2007 das Finanzamt Wien
2/20/21/22 um Bezug der Familienbeihilfe für ihre 1983 geborene Tochter A
und legte eine Bestätigung der Universität Wien betreffend die zweite
Diplomprüfung für das Studium der Rechtswissenschaften (A101-2,
Studienbeginn WS2001) vor. Aus dieser ergibt sich, dass der zweite
Studienabschnitt - nach dem erstmaligen Antritt zu einer Prüfung im
Jänner 2004 - letztlich am 28.6.2007 erfolgreich abgeschlossen
wurde.
Mit Bescheid
vom 25.9.2007 forderte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 von der Bw.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter A für den
Zeitraum Juni 2005 bis Oktober 2006 im Gesamtumfang von 3.678,80 €
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 i. V. m. § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück und begründete dies wie
folgt:
Gemäß
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige
Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Dies
gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a Einkommensteuergesetz 1988
(EStG) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Die
im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so
weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und
Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung
zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann
zurückzuzahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine
Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Gemäß
§ 2 FLAG 67 wird ein Studium dann ernsthaft und zielstrebig betrieben,
wenn die vorgesehenen Studienabschnitte in der vorgesehenen Zeit absolviert
werden. Im vorliegenden Fall hätte der 2. Abschnitt des Studiums A101 nach
vier Semestern, somit spätestens im Mai 2005 beendet sein müssen. Es
bestand daher für den 2.Studienabschnitt ein Familienbeihilfenanspruch nur
bis einschließlich Mai 2005. Ein neuerlicher Beihilfenanspruch ist erst ab
Juni 2007, weil A am 28.06.2007 den
2.Abschnitt beendet hat. Die Familienbeihilfe für ob genannten Zeitraum war
daher rückzufordern."
Mit Schreiben
vom 23.10.2007 erhob die Bw. Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom
25.9.2007 mit dem Antrag, diesen aufzuheben:
"Nachdem
meine Tochter A im Juni 2003 den ersten
Studienabschnitt ihres Studiums abgeschlossen hatte, habe ich, in einem Brief
vom 13. Oktober 2003, um erneute Gewährung der Familienbeihilfe angesucht.
In einer Mitteilung des Finanzamtes vom 28. November 2003 wurde mir die
Familienbeihilfe für meine Tochter A
, für den Zeitraum von Juni 2003 bis
Oktober 2006, erneut gewährt. Nun habe ich einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, datiert mit 25. September
2007, erhalten, in dem ich zur Rückzahlung von € 3.678,80 verpflichtet
werde. Dieser Rückforderungsanspruch besteht nicht zu Recht.
1.
Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass jeder der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne
triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzten darf, was er früher vertreten
hat und worauf andere vertraut haben. Der Grundsatz steht zwar in keinem Gesetz,
aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes handelt es sich, um ein allgemein
anerkanntes Prinzip der Rechtsordnung (Blazina, Anwendung des Grundsatzes von
Treu und Glauben, FJ 2004, 2021). Die Rückforderung des oben genannten
Betrages verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben, da ich mich auf
Richtigkeit, der von Ihnen erhaltene Mitteilung vom 28. November 2003 über
die Gewährung des Bezuges von Familienbeihilfe für den Zeitraum von
Juni 2003 bis Oktober 2006, verlassen habe.
2.
Zu den Voraussetzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben: Ich habe auf die
Mitteilung des Finanzamtes vertraut; weiters habe ich darauf vertraut, dass sich
die Gewährung der Familienbeihilfe bis Oktober 2006 auf den zweiten
Studienabschnitt des Studiums meiner Tochter
A bezieht. Im Vertrauen auf die
Richtigkeit dieser Mitteilung habe ich die Familienbeihilfe bis Oktober 2006
bezogen und das erhaltene Geld auch ausgegeben. Deshalb stelle ich einen Antrag
auf Nachsicht der Rückforderung des oben genannten Betrages, weil der
Grundsatz von Treu und Glauben durch das Verhalten des Finanzamtes verletzt
wurde. Die jetzige Rückforderung der gewährten Beträge steht in
absolutem Widerspruch zur Mitteilung vom 28. November 2003. Selbst eine
bloße Mitteilung, auch wenn diese grundsätzlich nicht
rechtsverbindlich ist, kann ein Vertrauen auslösen.
3.
Im Bescheid vom 25. September 2007 wird in der Begründung § 26
des Familienlastenausgleichsgesetzes (in der Folge FLAG) zitiert. § 26
FLAG normiert, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen
ist, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch
eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte
Behörde verursacht worden ist. In meinem Fall liegt aber der
Ausnahmetatbestand des § 26 FLAG vor, da die unrichtige Auszahlung
einzig und allein auf dem Verhalten der auszahlenden Behörde, welche in
§ 46 FLAG genannt ist, beruht und ich mich rechtsgetreu verhalten habe
und alle geforderten Nachweise und Formulare an das zuständige Finanzamt
geschickt habe.
4.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem,
sondern verbietet auch die Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten. Es
handelt sich nicht um gleiche Sachverhalte, wenn den Rechtsunterworfenen ein
Rückforderungsanspruch aufgrund eines Fehlers einer Behörde trifft
oder weil er sich bösgläubig einen ihm nicht zustehenden, Vorteil
verschafft hat. Ich habe immer alle Formulare und Nachweise an die Behörde
geschickt und nie den Versuch unternommen durch rechtswidriges Verhalten mir
einen Vorteil zu erschleichen. Ich habe, wie bereits oben erwähnt, auf die
Richtigkeit Ihrer Mitteilung vertraut. Ich habe mich immer korrekt verhalten.
Die Auslegung des § 26 FLAG, die auch aus dem Bescheid vom 25.
September 2007 folgt, führt zu einer Gleichbehandlung ungleicher
Tatbestände. Die Gleichsetzung von reinem Fehlverhalten der Behörde
und aktivem, auf Schädigung einer Behörde abzielendem, Verhalten eines
Rechtsunterworfenen ist unzulässig. Mit dieser Gleichbehandlung werde ich
in einem verfassungsmäßig gewährten Recht verletzt. Da diese
Auslegung des § 26 FLAG verfassungswidrig ist, beantrage ich die
Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2007 über die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge.
Aufgrund
der von mir vorgebrachten Argumente beantrage ich die Aufhebung des Bescheides
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und
überhaupt das Abstandnehmen von diesem Anspruch.
Eventualantrag
an die zuständige Oberbehörde:
Sollte
meiner Berufung nicht stattgegeben und der ergangene Bescheid nicht aufgehoben
werden, so möchte ich an die zuständige Oberbehörde folgenden
Antrag richten:
Ich
bitte von der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge in Höhe
von € 3.678.80 abzusehen, da die Rückzahlung dieses Betrages für
mich eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ich bin allein
erziehende Mutter. Meine Tochter A ist
Studentin und daher noch nicht selbsterhaltungsfähig, mein Sohn
B kann sich auch noch nicht selbst
erhalten, da er in einem Lehrverhältnis steht, welches er erst im September
2007 begründet hat. Mein monatliches Einkommen beträgt Euro 2835
brutto. Mit diesem Gehalt und Unterhaltszahlungen meines Ex-Mannes für
meine beiden jüngeren Kinder muss ich 4 Personen erhalten.
Die
Zahlung von Euro 3 678,-- wurde mich in Schulden stürzen. In Anbetracht der
Tatsache, dass der Fehler, welcher den Rückforderungsanspruch
begründet, nicht von mir verursacht und dass mich eine unzumutbare
Härte, für den Fall, dass ich oben genannten Betrag zahlen
müsste, treffen würde, bitte ich Sie von der Rückforderung wegen
zu Unrecht bezogener Beträge Abstand zu nehmen.
Eventualantrag:
Sollte
meiner Berufung nicht stattgegeben und der ergangene Bescheid nicht aufgehoben
werden und sollte meinem Antrag auf Abstandnahmen von der Rückforderung der
zu Unrecht bezogenen Beträge wegen unzumutbarer Härte nicht
stattgegeben werden, so möchte ich einen Antrag auf Vereinbarung einer
Ratenzahlung stellen. Da ich mit meinem Einkommen vier Personen erhalten muss,
würde es für mich eine ungewöhnlich hohe finanzielle Last mit
sich bringen, wenn ich den zurückgeforderten Betrag in Höhe von €
3.678,80 auf einmal leisten müsste.
Bitte
erlauben Sie mir folgenden Vorschlag einer Ratenzahlung zu machen: Ich
könnte im ersten Monat Euro 178,80 zurückzahlen und dann für die
Dauer von 35 Monaten monatlich jeweils Euro 100,-- bezahlen und auf diese Weise
den von Ihnen gestellten Rückforderungsanspruch von Euro 3.678,80
erfüllen."
Mit am 9.4.
2008 eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Berufung gegen
den Rückforderungsbescheid dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung mit dem Antrag, die
Berufung abzuweisen, da der zweite Studienabschnitt nicht zeitgerecht beendet
worden sei, vor und bemerkte zum Berufungsvorbringen:
"Das
Kind A hat mit Wintersemester 2001/02
das Studium Rechtswissenschaften (A101) begonnen. Seitens des Sachbearbeiters
wurde daraufhin die Familienbeihilfe ab Oktober 2001 gewährt, allerdings
nicht nach dem ab WS 1999 gültigen Studienplan, der drei Studienabschnitte
(3 Sem., 4 Sem., 4 Sem.) vorsieht, sondern nach dem alten Studienplan, für
den nur zwei Studienabschnitte (3 Sem., 7 Sem.) gelten.
Dieser
Sachverhalt wurde erst bei Vorlage des 2. Diplomzeugnisses vom 28.6.2007 erkannt
und es musste daher die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ab Juni 2005
rückgefordert werden, weil der zweite Studienabschnitt nach dem geltenden
Studienplan mit Ende Mai 2005 zu beenden gewesen wäre. Tatsächlich
wurde der zweite Studienabschnitt erst mit 28.6.2007 beendet, sodass ein
neuerlicher Familienbeihilfenanspruch erst ab Juni 2007 besteht. Der
Übergenuss an Familienbeihilfe entstand somit einerseits durch eine falsche
Anspruchsbescheinigung durch das Finanzamt (ausgelöst durch die Verwendung
des nicht mehr aktuellen Studienplanes), andererseits durch den verspäteten
Abschluss des zweiten Diploms."
Aus den
über Anforderung des Unabhängigen Finanzsenats vom Finanzamt
übermittelten Vorakten ergibt sich, dass die Tochter A im Wintersemester
2001/2002 das "Jus"-Studium an der Universität Wien begonnen und die erste
Diplomprüfung am 25.6.2003 bestanden hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, unter anderem "für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von
jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß."
§ 10
FLAG 1967 lautet:
"§ 10.
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
ist besonders zu beantragen.
(2)
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
(3)
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4)
Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5)
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur
Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der
Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters."
§ 26
FLAG 1967 in der im Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000
lautet:
"§ 26.
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(2)
Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder
gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich
geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
(3)
Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an
Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem
Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für
das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat.
(4)
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre."
Der Studienplan
für das Diplomstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien in der Fassung vom 16.6.1999 (http://www.univie.ac.at/mtbl93/nummer/1998_99_108.pdf)
sieht in seinem § 3 Abs. 1 folgende Studienabschnitte vor:
"§ 3.
(1) Das Diplomstudium ist in drei
Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester
und 31 Semesterstunden. Der zweite Studienabschnitt umfasst drei Semester und 44
Semesterstunden. Der dritte Studienabschnitt umfasst drei Semester und 37
Semesterstunden. Die 13 für freie Wahlfächer vorgesehenen
Semesterstunden sind keinem Studienabschnitt zugeordnet."
Gemäß
§ 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, besteht das
Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30.
September des folgenden Jahres, wobei der Senat nähere Bestimmungen
über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu
erlassen hat.
Gemäß
Verordnung des Senats der Universität Wien (Beschluss vom 18.12.2003,
Mitteilungsblatt der Universität Wien 4/2003 vom 23.12.2003, Nr. 20) endete
das Sommersemester am Donnerstag, 30. Juni 2005 (http://www.univie.ac.at/mtbl02/02_pdf/20031223.pdf).
Die Tochter der
Bw. A hatte dem anzuwendenden Studienplan zufolge den zweiten Studienabschnitt -
nach Abschluss des ersten Studienabschnitts im Juni 2003 - im WS 2003/2004, im
SS 2004 und im WS 2004/2005 (insgesamt drei Semester) zu absolvieren.
Unter
Berücksichtigung des "Toleranzsemesters" gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 endet der Zeitraum, für den für den zweiten
Studienabschnitt Familienbeihilfe zusteht, mit Ende des SS 2005.
Der
Familienbeihilfenanspruch für A erlosch somit mit Ablauf des Monats, in dem
das Sommersemester 2005 an der Universität Wien endete, also mit
30. Juni 2005 (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Der Bw. stand
daher jedenfalls für den Monat Juni 2005 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zu. Soweit auch für diesen Monat Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag rückgefordert wird, erweist sich daher der angefochtene
Bescheid jedenfalls als rechtswidrig.
Da im
verbleibenden Rückforderungszeitraum - Juli 2005 bis Oktober 2006 - die
Tochter A weiter im zweiten Studienabschnitt studierte und in diesem Zeitraum
die vom FLAG 1967 vorgesehene Höchststudiendauer überschritten wurde,
standen der Bw. für A Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht
zu.
Die Bw.
hält den angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht deswegen für
rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für den
Familienbeihilfebezug ihrer Ansicht nach vorliegen, sondern weil sie der
Auffassung ist, die Rückforderung würde gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstoßen.
Treu und
Glauben ist nach Lehre und Rechtsprechung eine allgemeine, ungeschriebene
Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten
ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort
und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 39 Anm. 9).
Allerdings ist
das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker
als der Grundsatz von Treu und Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben kann
sich aber in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit
(§ 20 BAO; zB Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO)
ankommt (VwGH 14. 7. 1994, 91/17/0170). Von Bedeutung ist dieser
Grundsatz - im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung - dort, wo
der Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten
Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26. 1. 1993,
89/14/0234) oder im Vertrauen auf einen Erlass des BMF ein erlasskonformes
Verhalten gesetzt hat (VwGH 27. 11. 2003, 2003/15/0087). Die
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind auch Teil
der Gemeinschaftsrechtsordnung (EuGH 29. 4. 2004, C-487/01,
Gemeente Leusden, C-7/02,
Holin Groep BV CS).
Nun kann in der
bloßen Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
als kein Verhalten der Abgabenbehörde angesehen werden, dass die Bw. zu
einer bestimmten Vorgangsweise veranlasst hat.
Wenn die
Abgabenbehörde davon ausgeht, dass die Tochter der Bw. das Studium in der
vorgesehenen Zeit absolvieren wird und damit gleichsam einen Vertrauensvorschuss
in den Studienerfolg der Tochter gibt, kann aus dem Umstand, dass diese
Erwartung nicht eingetreten ist, nicht geschlossen werden, das Finanzamt habe
die Bw. zur Entgegennahme und Verausgabung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag veranlasst.
Der Grundsatz
von Treu und Glauben steht sohin der Rückforderung für den Zeitraum
Juli 2005 bis Oktober 2006 nicht entgegen.
Wie das
Finanzamt zutreffend ausführt, ist bei der Rückforderung nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht zu prüfen, ob die
Rückforderung allenfalls unbillig wäre. Eine derartige Prüfung
ist im Verfahren nach § 26 Abs. 4 FLAG vorzunehmen, nicht allerdings
im gegenständlichen Berufungsverfahren.
Abgesehen
davon, dass der unrichtige Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
nicht durch das Finanzamt - und schon gar nicht ausschließlich durch das
Finanzamt - verursacht worden ist, irrt die Bw. über den normativen Gehalt
der von ihr zitierten Bestimmungen des § 26 und des § 46
FLAG 1967 in der im Berufungszeitraum gegolten habenden Fassung:
Hier wird die
sogenannte Selbstträgerschaft angesprochen, da Bedienstete von
Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten
Familienbeihilfe direkt vom Dienstgeber und nicht - wie alle anderen
Arbeitnehmer - im Wege des Finanzamtes erhielten. Da war für derartige
Bedienstete eine eigene Regelung für Rückforderungen - und zwar nicht
durch das Finanzamt, sondern (§ 26 Abs. 2 FLAG 1967 a. F.) durch
den Dienstgeber - vorgesehen.
Da die Bw.
Familienbeihilfe im Wege des Finanzamtes erhielt, ist diese Regelung schon
deswegen nicht auf sie anzuwenden.
Ob die Bw.
ihren Verpflichtungen nach dem FLAG 1967 nachgekommen ist oder ein
vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten gesetzt hat, ist im
Rückforderungsverfahren nicht zu beurteilen. Dies ist für ein
allfälliges Verwaltungsstrafverfahren nach § 29 FLAG 1967 von
Bedeutung, aber auch ein verwaltungsstrafrechtlich korrektes Verhalten der Bw.
hindert nicht die Rückforderung.
Die behauptete
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung kann vom Unabhängigen
Finanzsenat - abgesehen davon, dass dieser auch verfassungswidrige Gesetze bis
zu einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG
anzuwenden hat - nicht nachvollzogen werden.
Der Berufung
gegen den Rückforderungsbescheid war daher teilweise Folge zu geben und die
Rückforderung auf den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006
einzuschränken.
Das Finanzamt
wird in weiterer Folge den Eventualantrag der Bw., die Oberbehörde
möge nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 wegen Unbilligkeit der
Rückforderung vorgehen, dem zuständigen Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen haben.
Ferner wird das
Finanzamt über den Eventualantrag auf ratenweise Zahlung zu entscheiden
haben.
Wien, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1054-W/08
- Stammnummer
- 34696
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF