Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1962-W/06
Nachsicht der Rückforderung an Familienbeihilfe bei Sozialhilfeempfängerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1962-W/06vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Juli 2006 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Gemäß
§ 236 BAO werden die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (FB
7-12/04 in Höhe von € 1.069,20, KG 7-12/04 in Höhe von
€ 305,40, FB 1-6/05 in Höhe von € 1.069,20 und KG
1-6/05 in Höhe von € 305,40) durch Abschreibung
nachgesehen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 30. Juni 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht ihres Abgabenrückstandes in Höhe
von € 2.749,20.
Ihr Sohn hätte bereits in diesem Zeitpunkt Sozialhilfe
anstatt der Familienbeihilfe (damals habe er monatlich € 115,00
bekommen) bekommen sollen, die € 630,00 hätte ausmachen sollen.
Seit die Familienbeihilfe nicht mehr ausbezahlt werde, erhalte er diesen Betrag
laufend (er sei vom Amtsarzt krank geschrieben). Die Sozialhilfe und
Familienbeihilfe hätten sich überschnitten.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
25. Juli 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass man sie nach dem Bescheid vom
24. Mai 2006 über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Beträge aufgeklärt habe, keine Berufung einzubringen, da diese keine
Aussicht auf positiven Erfolg hätte (FV). Nur deswegen sei ihre erste
Berufung nicht erfolgt.
Nach ihrer telefonischen Erkundigung beim Finanzministerium
habe man ihr empfohlen, eine Nachsicht zu beantragen (man habe der Bw. auch
zugestimmt, dass sie ihre erste Berufung einbringen könne). Als die Bw.
dies FV mitgeteilt habe, sei es leider zu spät gewesen, die Frist sei
abgelaufen gewesen. Drei Wochen später habe sich FV bei der Bw.
entschuldigt, nun aber sei die eingestellte Familienbeihilfe für ihre
Tochter S im Juli 2006 nicht mehr ausbezahlt worden, was ihre finanzielle
Situation bedrohlich gemacht habe.
Obwohl ein Mitarbeiter des Finanzamtes ihre derzeitige
finanzielle Lage selbst überprüft und festgestellt habe, dass die Bw.
unter dem Existenzminimum lebe, sei dennoch ihrer 8-jährigen Tochter S die
Familienbeihilfe seit Juli 2006 nicht mehr ausbezahlt worden. Mit der
diesbezüglichen Begründung sei die Bw. nach wie vor nicht
einverstanden, da sie oftmals ihren Betreuer Hrn. St über die derzeitige
Lage ihres Sohnes D aufgeklärt habe. Ihr Sohn sei seit 2002
regelmäßig psychologisch betreut worden. Dementsprechend hätten
seine Schulleistungen ausgesehen. Schlussendlich habe sich sein
Gesundheitszustand auf Grund dazukommender Panikattacken dermaßen
verschlechtert, dass er seine Schulausbildung habe abbrechen müssen. Das
Finanzamt sei regelmäßig darüber aufgeklärt worden. Als die
Bw. im Jahr 2004 beim Finanzamt den Vorschlag gebracht habe, auf die
Familienbeihilfe ihres Sohnes zu verzichten (sie seien damals schon auf Grund
eingestellter Zahlung des Unterhaltes und der Alimente durch den Vater, der
zusätzlich ein Jurist sei und die Prozesse über 2,5 Jahre verschleppt
habe, vom Sozialamt betreut worden), sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass
man ihm Zeit geben würde, um seine schulischen Leistungen zu verbessern.
Damals hätte es die Alternative gegeben, dass der normale Lebensbedarf
ihres Sohnes vom Sozialamt gedeckt werde, wenn die Familienbeihilfe ausfalle.
Stattdessen habe D vom Sozialamt nur € 121,00 bezogen. Da die Bw. im
Glauben gewesen sei, dass alles korrekt verlaufen würde, habe sie dem
zugestimmt. Seit Juli 2005 sei die Familienbeihilfe für D nicht mehr
ausbezahlt worden, da die Schule komplett abgebrochen worden sei und sein
Lebensunterhalt ständig gestiegen sei. Bei D sei 2005 eine
Erwerbsunfähigkeit von 50% mit drei Jahren Rückwirkung festgestellt
worden. Vom Amtsarzt sei D seit 29. Juni 2004 (bis voraussichtlich
Juli 2007) krankgeschrieben und als arbeitsunfähig eingestuft worden.
D besuche verschiedene Therapien. Wenn seine Gesundheit sich bessere, habe D vor
zu studieren, da man jetzt auch ohne Matura studieren könne.
Da die Bw. ohnehin seit zwei Jahren laufend Verfahren auf
Grund von Alimenten und Unterhalt habe, sei sie und ihre Familie finanziell und
psychisch schon genug belastet. Sie beziehe seit Jänner 2004 Sozialhilfe.
Sie sei kurze Zeit selbstständig und geringfügig beschäftigt
gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da ihr Unterhalt ohne
Urteil von ihrem Ex-Mann eingestellt worden sei, habe sie plötzlich vom
Sozialamt versorgt werden müssen. Ihre Tochter M studiere am Juridicum Wien
sehr zielstrebig Rechtswissenschaften und leide ebenfalls unter ihrer
finanziellen Lage sehr. Da dieses Studium sehr umfangreich an Stoff sei
(zusätzlich Latein) und ihre Tochter in den Ferien auch dauernd lerne,
könne sie jetzt nicht arbeiten gehen und müsse mit ihrem Stipendium
und demnächst Leistungsstipendium zu Recht kommen. In ihrem Haushalt
befinde sich noch ihre 8-jährige Tochter S, die jetzt die dritte Klasse
Volksschule besuchen werde.
Die Schulden der Bw. an die B stammten natürlich aus
der Zeit, als die Bw. arbeitslos geworden sei, und seien hauptsächlich
für Schulausbildung und Schulreisen ihrer Kinder (sie hätten
Waldorfschulen besucht) gedacht gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe gemäß
§ 26 FLAG stellt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.10.2000,
2000/15/0035) ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist
somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates bereits dargetan, dass er die Gründe, die
zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben,
ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des
§ 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als
unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt
somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein vom Gesetzgeber
durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der
Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der
unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch
ein Versehen eines Bediensteten des Finanzamtes verursacht worden
wäre.
Laut den anlässlich des Nachsichtsansuchens
durchgeführten Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. vom 18. Juli 2006 ist die für 3 Kinder
im Alter von 8, 20 und 22 Jahren unterhaltspflichtige Bw.
Sozialhilfeempfängerin (Sozialhilfe: € 450,00 und Wohnbeihilfe
€ 200,00 und € 120,00). Die Ausgaben für die Miete
werden mit € 421,00 und jene für Energie mit € 175,00
angegeben. Über Vermögen verfügt die Bw. laut Aktenlage nicht.
Die Schulden an die B werden mit € 20.000,00 und die gegenüber
diversen Gläubigern mit € 4.000,00 beziffert, wobei keine
Rückzahlung auf diese Schulden stattfindet.
Somit liegen die der Bw. pro Monat zur Verfügung
stehenden Bezüge jedenfalls unter dem Existenzminimum, welches für das
Jahr 2008 laut Existenzminimumverordnung bei Unterhaltspflichten schon für
ein Kind € 896,00 bzw. € 1.020,00 (ohne Sonderzahlungen)
beträgt. Zwar sind die der Bw. gewährten Beihilfen nach der Bestimmung
des § 290 EO unpfändbare Forderungen, doch ermöglicht
die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG, wonach
zurückzuzahlende Beträge auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden können, dennoch die Nichtauszahlung
der Familienbeihilfe an die Bw. Da diese Aufrechnung laut Begründung des
angefochtenen Bescheides vom Finanzamt auch beabsichtigt ist, ist davon
auszugehen, dass die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben die
unter dem Existenzminimum liegende wirtschaftliche Lage der Bw. zusätzlich
verschlechtern würde. Die Abstattung der Abgabenschuld ist somit mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, daher ist
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO darin zu erblicken, sodass im Rahmen des Ermessens nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden ist.
Zwar ist der vom Finanzamt zur Abweisung des
Nachsichtsansuchens herangezogene Umstand, dass sich eine allfällige
Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082)
als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung gegen die Nachsichtsgewährung
sprechenden Grund zu berücksichtigen, doch übersieht diese
Begründung, dass nach den Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. vom 18. Juli 2006 gar keine Rückzahlung
dieser Verbindlichkeit erfolgt. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Bw. ist
auch davon auszugehen, dass voraussichtlich auch in Hinkunft die
Einbringlichkeit dieser Verbindlichkeiten nicht gegeben ist. Mangels
Begünstigung anderer Gläubiger war somit im Rahmen der
Ermessensübung den Kriterien der Billigkeit gegenüber jenen der
Zweckmäßigkeit der Vorrang einzuräumen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1962-W/06
- Stammnummer
- 35439
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF