Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0879-W/04
Nachsicht der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0879-W/04vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EM, vertreten durch A-KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. November 2000
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Mai 2000 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht der Rückforderung in Höhe von
S 485.125,00 gemäß
§ 26 FLAG. Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 2000,
RV/141-08/09/99, sei die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen
worden. Auf Grund dieser rechtkräftigen Entscheidung der
Finanzlandesdirektion sei grundsätzlich der vorgenannte Betrag an
Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen.
Die Bw. habe im vorliegenden Fall allerdings die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für insgesamt fünf Kinder
über einen Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1995,
September 1997 und Oktober 1997, d.h. mindestens 23 Monate (bis zu 48
Monate) bezogen und sei die Rückforderung erst im Jahr 1998 erfolgt. Die
Verfahrensweise des Finanzamtes, welche sich aus den vorgeschilderten
Umständen ergebe, widerspreche bereits den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen (z.B. Rechtssicherheit). Im Übrigen sei wegen dieser
Umstände zudem jedenfalls die Unbilligkeit der
Rückzahlungsverpflichtung anzunehmen.
Darüber hinaus (und dies sei auch bereits im
Berufungsverfahren vorgebracht und in der Berufungsentscheidung auf Seite 4
ausgeführt worden) seien dem zuständigen Finanzamt stets, d.h. bereits
zum Zeitpunkt des Beginnes der Auszahlung, die der Berufungsentscheidung auch
zugrunde gelegten Lebensumstände der Familie bekannt gewesen. Totzdem habe
das Finanzamt die Beträge ausbezahlt. Auch wenn laut der zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rückzahlungsverpflichtung
auch dann entstehe, wenn die Auszahlung auf einer Fehlleistung der Behörde
beruhe, so sei doch der Einzelfall zu beurteilen. Daher seien im vorliegenden
Fall die genannten Umstände und die Tatsache, dass dem Finanzamt die
entscheidungserheblichen Unterlagen von Anfang an vorgelegen seien, zu Gunsten
der Bw. zu berücksichtigen. So handle es sich bei der Fehlleistung der
Behörde nicht um einen Rechenfehler, d.h. eine Entscheidung der Höhe
nach, sondern um eine Entscheidung dem Grunde nach.
Des Weiteren habe die Bw. darauf vertraut und habe dies
nach den Umständen auch dürfen, dass die Beträge
rechtmäßig ausgezahlt würden, da die notwendigen Unterlagen dem
Finanzamt stets übermittelt worden seien. Die Bw. habe daher alles getan,
was ihrerseits zur Erlangung der Unterstützung erforderlich gewesen sei. Es
sei eine jahrelange Auszahlung mit Rückforderung erst im Jahr 1998
erfolgt.
Sinn und Zweck der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages sei schließlich die Unterstützung der
bedürftigen Familie. Diesem Zweck würde gröblichst widersprochen,
wenn die Bw. auf getätigte Auszahlungen trotz Prüfung anhand der
vorgelegten maßgeblichen Unterlagen durch das Finanzamt nicht vertrauen
dürfe. In der Praxis wäre dabei aus der vorliegenden
Berufungsentscheidung die nicht gerade zweckdienliche Schlussfolgerung zu
ziehen, dass gezahlte Beträge nicht für den angegebenen Zweck
verwendet werden dürften, da eine jederzeitige Rückforderung auch
extrem hoher Beträge und zwar auch für eine bedürftige Familie
(fünf Kinder) drohe.
Zudem sei die Bw. auf Grund des Kinderreichtums auf die
Unterstützung angewiesen. Die ausgezahlten Beträge hätten der
Sicherung des Lebensaufwandes der fünf Kinder gedient und seien sohin
dafür verbraucht worden. Eine Rückzahlung dieses außerordentlich
hohen Betrages aus anderen Mitteln der Bw. sei nicht möglich.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
21. November 2000 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da
er unter Zugrundelegung falscher Tatsachen und durch fehlerhafte
Gesetzesanwendung ergangen sei und daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung
enthalte. In der Begründung heiße es, dass die Erhebung der
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen
sei, da sich weder die Bw. noch deren Kinder in Österreich
aufhielten.
Dazu sei auszuführen, dass die Bw. seitens der
Einhebungsstelle von Herrn WS eine (nicht datierte) Vorladung für eine
persönliche Vorsprache bis zum 12. Mai 2000 bekommen habe. Die
Bw. habe diese Vorladung an ihre rechtsfreundliche Vertretung mit der Bitte um
Bearbeitung und Klärung übermittelt. Die rechtsfreundliche Vertretung
habe mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen, um den Grund der Vorladung zu
erfragen. Dabei habe Herr WS mitgeteilt, dass die Vorladung nicht der
unmittelbaren Einhebung des rückgeforderten Betrages dienen solle, sondern
der Ermittlung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur
Entscheidung über das Nachsichtsansuchen. Dabei habe Herr WS mitgeteilt,
dass dazu in der Wohnung der Bw. und zwar gemeinsam mit dieser ein Formblatt
auszufüllen sei. Über Nachfrage nach dem Inhalt habe Herr WS die
einzelnen Fragepunkte des Formblattes mitgeteilt. Dabei habe er erklärt,
dass das Formblatt - wenn nicht in der Wohnung ausgefüllt - doch zumindest
persönlich von der Bw. zu unterzeichnen sei. Daraufhin habe die
rechtsfreundliche Vertretung bei der Bw. angefragt, ob der Wohnungsbesuch oder
die persönliche Unterzeichnung ohne Wohnungsbesuch stattfinden könne.
Die Bw. habe danach Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse
mitgeteilt und erklärt, gegen einen Wohnungsbesuch keine Einwände zu
haben und auch zu einer persönlichen Vorstellung grundsätzlich zu
kommen. Daraufhin habe die rechtsfreundliche Vertretung am
19. Mai 2000 mit der Einhebungsstelle des Finanzamtes einen Termin zur
Besichtigung der Wohnung für den 25. Mai 2000, 16:00 Uhr,
vereinbart.
Am 23. Mai 2000 habe dann der Einhebungsbeamte WS
mitgeteilt, dass der Termin am 25. Mai 2000 nicht stattfinden
könne, und die rechtsfreundliche Vertretung um erneute Terminabsprache am
nächsten Tag gebeten. Anstelle eines Termins sei über Wunsch des
Finanzamtes (WS) dann eine Besprechung und Informationsübermittlung per
Telefon erfolgt. Dabei habe die rechtsfreundliche Vertretung Herrn WS die
erhaltenen Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse
übermittelt. Im Ergebnis dieses Gespräches habe Herr WS mitgeteilt,
dass der Akt nunmehr zur Entscheidung über das Nachsichtsansuchen von ihm
weitergereicht würde. In der Folge habe Herr WS nochmals die
rechtsfreundliche Vertretung angerufen und um Mitteilung weiterer Daten ersucht,
welche diese dann am 14. Juni 2000 an Herrn WS übermittelt
habe.
Zusammenfassend sei sohin festzuhalten, dass dem Finanzamt
alle gewünschten Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bw. bekannt gemacht worden seien und damit auch zum Zeitpunkt der
Entscheidungsfällung bekannt gewesen seien. Überdies sei dem Finanzamt
auch die Möglichkeit eröffnet worden, sich persönlich von der Bw.
bzw. deren Wohnsitz in Österreich einen Eindruck zu verschaffen, wovon das
Finanzamt jedoch keinen Gebrauch gemacht habe, sondern sogar den Termin am
25. Mai 2000 abgesagt habe. Daraus folge, dass das Finanzamt den
gegenständlichen Bescheid nicht nur mit falschen Tatsachen, sondern im
Ergebnis in unrichtiger rechtlicher Anwendung der Gesetzesvorschriften über
die Unbilligkeit gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG bzw.
§ 236 BAO begründe.
Nach den angegebenen persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen ergebe sich jedenfalls die Unbilligkeit der
Rückforderung gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG
bzw. § 236 BAO. Ergänzend werde ausgeführt, dass die
Bw. Hausfrau sei, der Ehegatte der Bw. monatlich 500 Dinar verdiene, was ca.
S 10.000,00 entspreche, 4 Kinder noch im Haushalt lebten, keine Forderungen
gegen Dritte bestünden, Grundbesitz (3/16 des Hauses K2, sei Juli 2000
verkauft und die Wohnung W4, erworben worden), aber kein PKW vorhanden sei, die
monatlichen Ausgaben für Strom und Gas S 870,00 (Einstufung seit Juni
1999, früher zwischen S 2.500,00 und S 3.000,00) und für
Miete S 2.660,00 betrügen, kein Vermögensverzeichnis bei Gericht
vorgelegt worden sei, die monatlichen Raten für Schulden (Kredit bei der BA
mit einem Restbetrag von S 148.342,00) S 3.182,00 ausmachten und die
Wohnungseinrichtung keine Wertgegenstände enthalte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass entgegen den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung sowohl eine persönliche als
auch eine sachliche Unbilligkeit vorliege, sodass die Voraussetzung für die
im § 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung
gegeben sei.
Zur persönlichen Unbilligkeit werde zum einen auf die
Ausführungen in der Berufung (Seite 4 bis 5) und auf die Ausführungen
im Nachsichtsantrag vom 9. Mai 2000 (Punkt I. bis III.) andererseits
verwiesen. Zum anderen sei es zwar richtig, dass die Bw. eine Eigentumswohnung
unter der Anschrift W4, erworben habe. Für diesen Kauf sei auch
notwendigerweise die Grunderwerbsteuer entrichtet worden. Die daraus vom
Finanzamt gezogenen Schlussfolgerung sei allerdings nicht richtig.
Die Bw. sei zunächst Eigentümerin von 3/16
Anteilen an der Liegenschaft K2, gewesen.Dabei habe es sich um einen in
erheblichem Umfang reparaturbedürftigen Altbau gehandelt. Zum Beispiel sei
in den letzten Jahren eine aufwendige Dachreparatur des Hoftraktes, der
baufällig gewesen sei, erforderlich gewesen. Die Kosten hiefür
hätten sich für die Bw. auf insgesamt S 100.000,00
(€ 7.267,28) belaufen und habe die Bw. bereits hiefür einen
Kredit aufnehmen müssen. In der Folge sei zum Beispiel eine weitere, nicht
unerhebliche Dachreparatur des Haupthauses erforderlich gewesen, woraus sich
weitere erhebliche Kosten für die Bw. in Höhe von S 100.000,00
(€ 7.267,28) ergeben hätten. Auf Grund der Vielzahl der
erheblichen Reparaturarbeiten und damit verbundenen Kosten habe sich die Bw.
jedenfalls gezwungen gesehen, ihren Eigentumsanteil am Haus K2, zu verkaufen, um
hier nicht noch weitere Kredite für die erforderlichen Reparaturarbeiten in
Anspruch nehmen zu müssen. Daraus ergebe sich aber auch, dass sich die Bw.
gezwungen gesehen habe, den Anteil nicht nur schnellstmöglich, sondern auch
weit unter seinem Wert zu verkaufen. Der Erlös aus diesem Zwangsverkauf
habe S 1,650.000,00 (€ 119.910,18) betragen. Von diesem Betrag
habe die Bw. die erwähnte Eigentumswohnung unter der Anschrift W4,
erworben. Der Kaufpreis für die Wohnung habe S 1,400.000,00
(€ 101.741,97) zuzüglich S 49.000,00 (€ 3.560,97)
an Grunderwerbsteuer betragen. Mit dem sich aus dem Verkaufserlös danach
ergebenden Restbetrag in Höhe von S 200.000,00 (€ 14.534,57)
habe die Bw. die Übersiedlungskosten sowie Möbelanschaffungen
beglichen. Weiters habe die Bw. hievon die auch in dieser neuen Eigentumswohnung
angefallenen Instandsetzungsarbeiten bezahlt. Die Bw. habe also ihr
Vermögen veräußert, um damit zur Schadensbegrenzung nicht
weitere Schulden aufnehmen zu müssen. Die nunmehr vorhandene Wohnung sei
wesentlich kleiner (ca. 68 m²) und genüge minimalsten
Ansprüchen für die Bw. zusammen mit ihren zum Teil noch im Haushalt
lebenden Kindern. Im Übrigen sei aber dessen ungeachtet
selbstverständlich der bereits aufgenommene Kredit (für die
erheblichen Reparaturen betreffend den 3/16-Anteil am Haus K2) weiterhin zu
tilgen.
Weitere Angaben über Vermögenswerte - wie nun in
der Berufungsvorentscheidung angefordert würde - habe die Bw.
selbstverständlich nicht machen können, da solche Vermögenswerte
eben gerade nicht vorhanden seien. Die Wohnung in der W4, habe die Bw. bereits
mit der Berufung angeführt. Festzuhalten sei auch, dass die
Familienbeihilfe zur Gänze für die Schulausbildung und zum
Lebensunterhalt der Kinder verwendet und damit aufgebraucht worden sei. So sei
es mit Hilfe dieser Beihilfe möglich gewesen, die Kinder in Jordanien in
Privatschulen unterzubringen, um den Kindern eine der österreichischen
gleichwertige Ausbildung zu gewähren und ihnen einen leichteren Start in
das Berufsleben in Österreich zu ermöglichen. Schließlich werde
die Zukunft der Kinder in Österreich gesehen. Persönlich habe die Bw.
zudem seit längerer Zeit kein Einkommen, da sie nicht berufstätig sei.
Vielmehr werde der Lebensunterhalt durch den Ehemann bestritten und sei auch
dessen finanzielle Lage nicht besonders gut. So sei die wirtschaftliche Lage in
Jordanien zur Zeit eher schlecht und seien die Einkommensverhältnisse in
Jordanien sowieso grundsätzlich wesentlich niedriger anzusetzen, als dies
in Österreich der Fall sei. Die Höhe der Abgabeneinhebung treffe die
Bw. daher besonders hart, nachdem sie sich jetzt überwiegend in Jordanien
aufhalte. Auf Grund der dargestellten Vermögenssituation ergebe sich, dass
eine Rückerstattung der Beihilfe auch in kleinen Raten im konkreten Fall
über besonders viele Jahre erfolgen müsse. Von einem nicht vorhandenen
Zahlungswille könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, zumal
sich eben auch eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung betreffend die
bezoge Beihilfe ergebe. Zusammenfassend sei zur persönlichen Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung daher festzustellen, dass die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlage der Bw. gefährde.
Zur sachlichen Unbilligkeit sei festzuhalten, dass
selbstverständlich nichts gegen eine Erhebung der Abgabenbehörde
spreche, um den Sachverhalt der Anspruchsberechtigung für die Beihilfe zu
ergründen. Unrichtig sei allerdings, dass sich ein allfällig
unberechtigt bezogener Betrag erst im Rahmen dieser späteren Erhebungen
herausgestellt haben solle. Vielmehr sei der für die Beziehung von Beihilfe
maßgebliche Sachverhalt von Anfang an in allen entscheidungswesentlichen
Eckpunkten der Abgabenbehörde bekannt gewesen und habe die
Abgabenbehörde bereits während des Bezuges der Beihilfe ständig
erneut den Sachverhalt überprüft. Daher sei sehr wohl der in der
Berufungsentscheidung angesprochene natürliche Rechtsgrundsatz von Treu und
Glaube verletzt. Über die Aufforderung der Behörde seien der
Behörde in regelmäßigen Abständen die entsprechenden
Schulbestätigungen der Kinder der Bw. vorgelegt worden. Ausgehend von
diesen Schulbestätigungen, die von Schulen in Jordanien ausgestellt worden
seien, sei der Behörde von Anfang an bekannt gewesen, dass sich die Kinder
vorübergehend in Jordanien zur Schulausbildung befänden.
Außerdem liege in den Akten ein Schreiben der ältesten Tochter auf,
worin sie bestätige, dass sie monatliche Zahlungen für sich und ihre
Geschwister von der Bw. aus Wien erhalten habe. Dieses Schreiben sei von der
österreichischen Botschaft in Amman offiziell bestätigt worden,
nachdem das Finanzamt um die Ausstellung dieser Bestätigung der Tochter
ersucht habe.
Die in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Angaben zur Wohnungssituation könnten zudem für die Beurteilung des
Sachverhaltes nur sehr bedingt herangezogen werden, soweit dies überhaupt
zulässig sei, was bestritten werde. So bezögen sich diese Angaben zum
überwiegenden Teil auf einen Zeitraum, der nach der Einstellung der
Zahlungen im Jahr 1997 liege. Während des Zeitraumes, in dem Beihilfe
bezogen worden sei, habe die Bw. in Wien (Hauptwohnsitz) gelebt. Dabei werde
aber nicht bestritten, dass die Bw. selbstverständlich versucht habe, so
oft wie möglich ihre Kinder in Jordanien zu besuchen und dazu die Feiertage
zu nützen.
Was den Termin am 7. September 1998 angehe, so
sei auszuführen, dass dieser mit dem Einhebungsorgan vereinbarte Termin
kurzfristig seitens des Amtes telefonisch abgesagt und kein neuer Termin
vereinbart worden sei. Der Vorwurf, dass das Haustor versperrt gewesen und
niemand angetroffen worden sei, sei daher unberechtigt und spreche nicht gegen
die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung. Bezüglich den Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung, dass die Bw. im Jahr 2001 in der neuen Wohnung
nicht anzutreffen gewesen sei, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bw.
bereits seit Ende 1997 keine Familienhilfe mehr beziehe und daher keine
Veranlassung gesehen habe, ständig in dieser Wohnung anwesend zu sein,
zumal sich auch die Lebensumstände der Bw. seit dem Jahr 1997
verändert hätten. Zudem sei kein Termin vereinbart gewesen, ansonsten
wäre selbstverständlich die Organisation eines Termins versucht
worden. Außerdem habe es bereits im April oder Mai 1997 ein
persönliches Gespräch mit der zuständigen Bearbeiterin beim
Finanzamt gegeben, bei dem der Bw. ausdrücklich versichert worden sei, dass
diese alle erforderlichen Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass die Kinder
nicht in Österreich lebten und in Jordanien zur Schule gingen, erbracht
hätte, und der Bw. die Familienbeihilfe rechtmäßig
zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe gemäß
§ 26 FLAG stellt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.10.2000,
2000/15/0035) ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist
somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates bereits dargetan, dass er die Gründe, die
zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben,
ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des
§ 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als
unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt
somit nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein vom Gesetzgeber
durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der
Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der
unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch
ein Versehen eines Bediensteten des Finanzamtes verursacht worden
wäre.
Sofern die Bw. mit dem Hinweis darauf, dass der für
die Beziehung von Beihilfe maßgebliche Sachverhalt von Anfang an in allen
entscheidungswesentlichen Eckpunkten der Abgabenbehörde bekannt gewesen sei
und die Abgabenbehörde bereits während des Bezuges der Beihilfe
ständig erneut den Sachverhalt überprüft habe, eine Verletzung
des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glaube behauptet, ist dazu zu bemerken, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.7.1994,
91/17/0170) das im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte
Legalitätsgebot stärker ist als der Grundsatz von Treu und Glauben;
der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber etwa in jenem Bereich
auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt. Treu und Glauben ist
demnach eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im
öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht - nach Maßgabe des eben
Gesagten - zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Auch unrichtige Auskünfte
im Einzelfall können einen gewissen Vertrauens- und Dispositionsschutz
auslösen sowie bei der dessenungeachtet gebotenen Anwendung des Gesetzes
eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nach der Lage des Falles
und damit die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben.
Mit dem Einwand, dass der für die Beziehung von
Beihilfe maßgebliche Sachverhalt von Anfang an in allen
entscheidungswesentlichen Eckpunkten der Abgabenbehörde bekannt gewesen sei
und die Abgabenbehörde bereits während des Bezuges der Beihilfe
ständig erneut den Sachverhalt überprüft habe, wird aber
keineswegs das Vorliegen einer verbindlichen Auskunft für den Einzelfall
dargetan, sondern lediglich der Umstand, dass der Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag eine gewisse Zeit lang unbeanstandet geblieben ist. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021)
kann eine allfällige Unterlassung von Handlungen jedoch keine Grundlage
für Treu und Glauben bilden. Ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige
Beurteilung der Behörde ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.9.2002, 98/15/0118) im Allgemeinen nicht
geschützt ist. Eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu
und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der
Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft könnte u.a. nur dann
vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolgen
auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist. Eine solche
Disposition in Bezug auf den die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalt auf
Grund eines behaupteten - nach der Aktenlage trotz eine Vorladung vom
7. April 1997 aber nicht stattgefundenen - persönlichen
Gespräches mit der zuständigen Bearbeiterin beim Finanzamt im April
oder Mai 1997, bei dem der Bw. ausdrücklich versichert worden sei, dass
diese alle erforderlichen Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass die Kinder
nicht in Österreich lebten und in Jordanien zur Schule gingen, erbracht
hätte, und der Bw. die Familienbeihilfe rechtmäßig zustehe, kann
schon auf Grund des ungerechtfertigten Bezuges der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum von Oktober 1993 bis
September 1995 bzw. September und Oktober 1997 nicht
vorliegen.
Bezüglich der persönlich bedingten Unbilligkeit
bringt die Bw. im Berufungsverfahren vor, dass sie während des Zeitraumes,
in dem Beihilfe bezogen worden sei, in Wien (Hauptwohnsitz) gelebt habe. Seit
dem Jahr 1997 hätten sich auch die Lebensumstände der Bw.
verändert, sie halte sich jetzt überwiegend in Jordanien auf. Der
Lebensunterhalt der Bw. werde durch den Ehemann bestritten und sei auch dessen
finanzielle Lage nicht besonders gut. So sei die wirtschaftliche Lage in
Jordanien zur Zeit eher schlecht und seien die Einkommensverhältnisse in
Jordanien sowieso grundsätzlich wesentlich niedriger anzusetzen, als dies
in Österreich der Fall sei. Bestätigt wird der Aufenthalt der Bw. in
Jordanien auch durch die - der Bw. bereits in der Begründung des
angefochtenen Bescheides vorgehaltenen - Auskunft der Mutter der Bw. vom
24. Oktober 2000, wonach sich die Bw. bereits seit Jahren in Jordanien
aufhalte und die Kinder noch nie in Österreich gewohnt hätten.
Aus der dargestellten wirtschaftlichen Lage ergibt sich,
dass eine Entrichtung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben mangels
Einkommens der Bw. als Hausfrau höchstens aus der Veräußerung
der im Eigentum der Bw. befindlichen Eigentumswohnung in Betracht kommt, zumal
die auch vorgebrachte Entrichtung in kleinen Raten über besonders viele
Jahre laut Kontoabfrage vom 12. April 2006 durch keine einzige
Ratenzahlung bestätigt wird. In Hinblick auf den Aufenthalt der Bw. in
Jordanien erscheint ein Bedarf der Bw. an der Wohnung für Wohnzwecke nicht
gegeben, sodass auch wegen der für eine Wohnung grundsätzlich
anfallenden Kosten die Veräußerung der Eigentumswohnung als
zweckmäßig und eine Abgabenentrichtung dadurch als möglich
erscheint, zumal auch von der Bw. eine Unbilligkeit der Abgabenentrichtung durch
Veräußerung der Eigentumswohnung nicht behauptet wird. Auch nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.11.1991, 90/13/0282,
0283) lässt selbst die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch
Grundvermögen - zur Steuerzahlung heranzuziehen, die Abgabeneinhebung noch
nicht unbillig erscheinen
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FamilienbeihilfeKinderabsetzbetragsachliche Unbilligkeitpersönliche UnbilligkeitGrundvermögenTreu und Glaubenrechtsunrichtige Beurteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0879-W/04
- Stammnummer
- 21939
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF