Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3422-W/07
Abweisung eines Antrages auf Nachsicht der Gebühren für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3422-W/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 20. Februar 2008 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer, Dr. Otto Farny
und KommR Ing. Gottfried Parade über die Berufung des Herrn FT, Adr, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
6. Oktober 2005, St.Nr.xxx, betreffend Nachsicht gemäß
§
236 BAO in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 14. November 2003 langte beim Verfassungsgerichtshof
eine als "Anzeige/Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Herrn FT - des nunmehrigen
Berufungswerbers, kurz Bw. - vom 12. November 2003 "gegen die Staatsanwaltschaft
S bzw. gegen das Landesgericht S" ein.
Am 29. 1. 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof ein
weitere Schriftsatz des Bw. mit umfassenden Beilagenkonvolut ein. Darunter
befand sich ua. die Kopie eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe
vom 22. Dezember 2003, den der Bw. in der Rechtssache GZ xxRkxx beim
Landesgericht für S eingebracht hatte und der vom Landesgericht für S
abgewiesen worden war.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, Zahl B xxx/03, hat der
Verfassungsgerichtshof die als "Anzeige/Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Bw.
vom 12. November 2003 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Bw. mit Schreiben vom 29. März 2004,
beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 31. März 2004, "Einspruch/Rekurs"
erhoben. Gleichzeitig brachte er einen mit 22. Dezember 2003 datierten Antrag um
Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2004, Zahl B xxx/04, hat der
Verfassungsgerichtshof I. den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen
und II. die (als "Einspruch/Rekurs" bezeichnete) Eingabe
zurückgewiesen.
Da trotz Aufforderung vom Bw. gegenüber dem
Verfassungsgerichtshof die Gebührenentrichtung nicht nachgewiesen wurde,
hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am 14. November 2003 sowie
am 31. März 2004 eingelangten Eingaben jeweils einen amtlichen Befund
über ein Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von jeweils
€ 180,00 aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte in der Folge
1) mit Bescheiden vom 30. August 2004 zu ErfNr.xxx/04,
St.Nr.xxx für die am 14.11.2003 unter Zahl B xxx/03 beim
Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde die Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro
180,00, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50 v.H. der nicht
entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 18. August 2005,
GZ. RV/1117-W/05, als unbegründet abgewiesen.
2) mit Bescheiden vom 24. Oktober 2005 zu ErfNr.xxx/05,
St.Nr.xxx für die am 31.3.2004 unter Zahl B xxx/04 eingebrachte Beschwerde
die Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 5. Dezember 2005 - dem Bw. laut Zustellnachweis
zugestellt am 12. Dezember 2005 - als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig mit den jeweiligen Berufungen beantragte der
Bw. mit Schreiben vom 9. September 2004 sowie vom 23. November 2005, ihm die in
Streit stehenden Gebühren zu erlassen, da ihm auf Grund seiner finanziellen
Notlage und seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit (er beziehe seit Jahren
Notstandshilfe von € 25,77/täglich) die Gebühr unzumutbar
beschwere und seine ohnedies einfachsten Lebensbedürfnisse gravierend
einschränke.
Das Nachsichtsansuchen vom 9. September 2004 (betreffend
die zu ErfNr.xxx/04 festgesetzten Gebühren) wurde vom Finanzamt mit
Bescheid vom 14. September 2004 abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Berufung
wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 20.
Jänner 2006, GZ. RV/1842-W/05, als unbegründet abgewiesen
Das Nachsichtsansuchen vom 23. November 2005 (betreffend
die zu ErfNr.xxx/05 festgesetzten Gebühren) wurde vom Finanzamt
offensichtlich bisher keiner bescheidmäßigen Erledigung
zugeführt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 - dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mittels Fax vom 28. Februar 2006
überreicht - urgierte der Bw. die "Entscheidung auf meine Eingabe vom 23.
November 2005" und beantrage er "das Absehen der Einhebung einer Gebühr
bzw. einer Gebührenerhöhung im Gesamtausmaß von € 270,00,
da persönliche und sachliche Unbilligkeit vorliegt". Zur Begründung
führte er Folgendes aus:
"Meine
Lebenssituation ist im gegenständlichen Gebührenstreit und im
beigebrachten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe umfassend
dargelegt!
Meine Ehegattin und
ich sind aus unverschuldeter Arbeitslosigkeit auf Notstandshilfe angewiesen und
es ist mir leider nicht möglich, die zu Unrecht vorgeschriebene
Gesamtgebühr zu entrichten.
Eine Kreditaufnahme wie zur
Gebühr, die ebenfalls zu Unrecht vorgeschrieben und massive Unbilligkeit
darstellt aber trotzdem am 4.10.2004 - vorbehaltlich der Rückforderung (!)
- entrichtet/einbezahlt wurde ist nicht möglich, da weder eine Bank noch
Privatpersonen mir Kredite gewähren und ich über frei € 270,00
nicht verfüge und der Kredit für die Zahlung vom 4.10.2005 über
€ 270,00 bereits zur Tilgung fällig ist und von mir auch nicht
erfüllt werden kann!
Dieser Eingabe
lege ich noch meine Eingabe vom 23. November 2005 zu Grunde und erlaube mir
wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung meiner
wirtschaftlichen Existenz im Ausmaß der Gebührenhöhe gegeben und
erwiesen ist und daher neben sachlicher Unbilligkeit auch persönliche
Unbilligkeit vorliegt.
Ich
ersuche/beantrage nochmals die Gebühr zu erlassen und die bereits am 4.
Oktober 2005 unter Vorbehalt der Rückforderung entrichtete Gebühr von
€ 270,00 auf das Konto xxx bei yyy vor einer Eskalation zu erstatten, da
seit 5. bzw. 13. Oktober 2005 Klage diesbezüglich anhängig
ist.
Ich appelliere nochmals an
die Behörde, innerhalb von 14 Tagen bis spätestens 14.3.2006 die
Nachsicht der Einhebung und die Rückerstattung vorzunehmen, sodass ich auch
die gegenständliche Klage zurückziehen kann."
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 wies das Finanzamt den
Antrag vom 27.2.2006 um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von €
540,00 ab. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass
gemäß
§ 236 BAO Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung
nachgesehen werden können, wenn die Einhebung nach Lage des Falles unbillig
wäre. Nachdem in gegenständlichen Fall lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle Abgabepflichtige in gleicher
Weise treffe, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verwies
der Bw. zunächst auf den Inhalt aller seiner Eingaben in
gegenständlicher Sache vom 9. September 2004, 12. Oktober 2004, 12.
November 2004, 6. Juni 2005, 23. November 2005, 5. Jänner 2006, 9.
Jänner 2006 und insbesondere auf die Eingabe vom 27. Februar 2006 und
wurden diese Eingaben "zur Grundlage der
gegenständlichen Berufung und Anträge genommen und festgehalten, dass
der gegenständliche Bescheid nicht in der gesetzlich geregelten und
gesetzlich vorgeschriebenen Frist ausgeschrieben wurde, Klage anhängig ist
und demnach der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, nötigend und
unzulässig ist und eine massive Bedrohung mit der ausgeschriebenen
Zwangsmaßnahme darstellt!". Die in der Begründung
angeführte Behauptung, lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
dem Bescheid zu Grunde gelegt zu haben, sei mehrfach unzulässig, nicht
zutreffend und bedürfe für den Fall der neuerlichen Ignorierung seiner
Eingaben, die Verfolgung mittels Klage unter Inanspruchnahme des ihm zustehenden
Instrumentes der Verfahrenshilfe. Konkret gebe er hiermit bekannt, dass
für den Fall der abermaligen Negativentscheidung seiner Anträge beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde bzw. bei Gericht Klage gegen das rechtswidrige
Vorgehen der Finanzbehörde mit dem Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes eingereicht wird und der
Sachverhalt zur Anzeige gelangt. Er erfülle leider alle
Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe, sodass er bereits in
anderer Sache Verfahrenshilfe bewilligt erhalten habe und demnach
gegenständlich Unbilligkeit gegeben sei und daher seinem "Antrag auf
Abschreibung/Rückerstattung" jedenfalls stattzugeben sei.
Am 9. November 2006 richtete das Finanzamt eine Mitteilung
an den Bw., in dem er darauf hingewiesen wurde, dass seine Berufung vom 24.
November 2005 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2005 mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2005 abgewiesen worden sei. Nach
erfolgtem Zustellversuch am 9. Dezember 2005 sei der RSb-Brief (Inhalt:
Berufungsvorentscheidung vom 5.12.2005) beim Postamt Y zur Abholung hinterlegt
worden. Die Hinterlegung gelte laut Zustellgesetz als Zustellung.
Die Berufung in der Nachsichtsangelegenheit wurde vom
Finanzamt am 4. Dezember 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 gab der Bw. zum
Vorlagebericht des Finanzamt gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat
noch folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"In der Quelle
der entstandenen Gebühren befindet sich die Gemeinderatswahl 2000, bei der
ich mein passives Wahlrecht wahrgenommen habe.
Die Wahl wurde
nicht gemäß der NÖ Gemeinderatswahlordnung abgeführt und
ich habe unter Berücksichtigung der Vorgaben, ordnungsgemäß die
Wahl
angefochten/beeinsprucht.
Fehlhandlungen
der Wahlbehörde machten auch die Eingaben an den Verfassungsgerichtshof
notwendig und es ist mir nicht bekannt gewesen, dass hiefür Gebühren
und Kosten jeglicher Art anfallen und außerdem liegt es jedenfalls im
rechtstaatlichen Interesse.
Das
gegenständliche Finanzamt hat im weiteren Verlauf, unberechtigter Weise,
die ausgeschriebenen Gebühren in der Höhe von € 270,00 noch
verdoppelt und nicht auf meines entsprechenden Eingaben dagegen reagiert bzw.
die nachgewiesene persönliche Unbilligkeit akzeptiert.
Ich befinde mich
unverschuldet in einer ausgedehnten finanziellen Notlage und habe dies auch dem
Finanzamt gegenüber mehrfach nachgewiesen.
Darüberhinaus
wurde augenscheinlich dem normierten Verfahrensverlauf nicht entsprochen und
völlig zu Unrecht, Einbringungsmaßnahmen, unter persönlicher
Ruf- und Kreditschädigung eingeleitet!
Ich ersuche
daher den Unabhängigen Finanzsenat dem Ansuchen des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern nicht Folge zu geben und zumindest meinem
Antrag auf persönliche Unbilligkeit stattzugeben.
Aus diesem
Verfahren bzw. aus der Gemeinderatswahl beziehe ich als Gemeinderat derzeit
monatlich eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 80,24 und
kann damit augenscheinlich keinesfalls die zu Unrecht geforderten Gebühren
und Kosten bezahlen!
Weiters lege ich
zum Beweis der drohenden Eskalation meine Eingabe vom 14.12.2007 an das
Finanzamt und die Eingabe vom 31.10.2006 bei und ersuche, alle übrigen dort
erwähnten Eingaben zur Entscheidungsfindung gegebenenfalls beizuschaffen
und zu
würdigen!
Insbesondere wird
auch darauf verwiesen, dass im Verfahrensverlauf der Antrag auf Verfahrenshilfe
ergangen ist!"
Beweis wurde vom Unabhängiger Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht in die vom Finanzamt beigeschafften Bemessungsakte ErfNr.xxx/04
und ErfNr.xxx/05, durch Grundbuchsabfragen zu EZ-1 und EZ-2 der KG X und durch
Abfragen im elektronischen Grundinformationssystem.
In den Bemessungsakten des Finanzamtes befindet sich ua.
ein Vermögensbekenntnis des Bw. vom 6. Juni 2005 mit auszugsweise folgenden
Angaben:
"I. Beruf oder
Beschäftigung: Tischlermeister -
arbeitslos
II:
Wohnverhältnissse:
Ich
wohne im eigenen Haus (1/2).
Ich
habe für die Wohnung monatlich 3.790,18 Euro zu zahlen.
III.
Einkommen:
Notstandshilfe
täglich € 21,69
IV.
Vermögen:
1.
Liegenschaften:
½
Wohnhaus -
Kleinlandwirtschaft Adr.EZ-1X.letzter
steuerlicher
Einheitswert
Finanzamt
Y vom 19.4.1989 EWAZ
xx-1-xxxx
€
545,05
2. Bargeld: €
520,00
3. Einlagebücher:
½: € 104,17
4.
Sparkassen- oder
Bankkonto
€ 514,38 ("=
Fremdkapital")
€
213,05
8.
Lebensversicherung
Versicherungssumme
€ 58.138,27
11.
Kraftfahrzeug
MB 300 E Baujahr
1988
V.
Schulden
Name und Anschrift des
Gläubigers:
Privatperson
Höhe der
Schuld: € 399.950,58
VI.
Unterhaltspflichten
Ehefrau
TC"
Aus den Grundbuchsabfragen sowie den Abfragen im
elektronischen Grundinformationssystem ergibt sich, dass der Bw.
Hälfteeingetümer der Liegenschaft EZ-1 KG X und Vierteleigentümer
der Liegenschaft EZ-2 KG X ist. Die Liegenschaften sind mit Simultanhypotheken
von insgesamt € 30.502,80 zu Gunsten Herrn RA als Masseverwalter im Konkurs
der FT GmbH sowie zu Gunsten der Republik Österreich belastet.
Für die Liegenschaften wurden zuletzt folgende
Einheitswerte festgestellt:
Zu EWAZ xx-1-xxxx S 20.000,00 (zum 1.1.2000) zu EWAZ
xxx-2-xxx1 S 369.000,00 (zum 1.1.1988) zu EWAZ xxx-2-xxx2 S 785.000,00
(zum 1.1.1999) zu EWAZ xxx-2-xxx3 S 0,00 (zum 1.1.1988).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher
Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabe entrichtet wurde, zulässig.
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten
Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht,
betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung
der Behörde eine Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich
vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen
ist abzuweisen (vgl. VwGH vom 30. 9. 2004, 2004/16/0151, sowie darin zitiert
Stoll, BAO-Kommentar, 2426).
Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger
Rechtsprechung für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der
Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des
Steuerpflichtigen (so genannte persönliche Unbilligkeit) oder im
Steuergegenstande gelegenen Sachverhaltselementes (so genannte sachliche
Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen
der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen
ergibt.
Eine "sachliche" Unbilligkeit liegt vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen. Daher kann eine steuerliche
Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit
umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch
Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204).
Aus den vom Unabhängigen Finanzsenat eingesehenen
Bemessungsakten ergibt sich, dass über die Gebührenpflicht der vom Bw.
im Zusammenhang mit den Wahlanfechtungen beim Verfassungsgerichtshof
eingebrachten Eingaben bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (die mit
Bescheid vom 30. August 2004 zu ErfNr.xxx/04 erfolgte Festsetzung der
Gebühren für die am 14. November 2003 beim VfGH eingebrachte Eingabe
erwuchs durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
18. August 2005, RV/1117-W/05 in Rechtskraft; die mit Bescheid vom 24. Oktober
2005 zu ErfNr.xxx/05 erfolgte Festsetzung der Gebühren für die am 31.
März 2004 beim VfGH eingebrachte Eingabe erwuchs durch die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5. Dezember 2005 in Rechtskraft).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient eine
Nachsicht nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und
unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen (vgl. ua. VwGH
19.3.1998, 96/15/0067). Im gegenständlichen Verfahren war daher nicht die
inhaltliche Richtigkeit der Gebührenfestsetzungen zu
überprüfen.
Die Gebührenschuld nach § 17a Abs. 1
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) entsteht im Zeitpunkt der Überreichung
der Eingabe. Die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers
dar (vgl. VwGH vom 30. 4. 1999, Zl. 98/16/0130 zur vergleichbaren Bestimmung des
§ 24 Abs. 3 VwGG für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof). Der
Gesetzgeber hat lediglich für Gebietskörperschaften eine
Gebührenbefreiung vorgesehen. Der Beweggrund der Beschwerdeerhebung ist
aber generell für das Entstehen der Gebührenschuld unmaßgeblich.
Durch die vom Bw. genannten Umstände (Verursachung der Beschwerdeerhebung
durch ein Fehlverhalten der Wahlbehörde; rechtsstaatliches Interesse an der
Beschwerde, Unkenntnis über die finanziellen Folgen einer Beschwerde) ist
es, verglichen mit ähnlichen Fällen, nicht zu einem derart
außergewöhnlichen Geschehensablauf gekommen, dass die mit der
Verwirklichung des Tatbestandes verbundene finanzielle Belastung als
überproportional anzusehen ist.
Es würden dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
widersprechen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit
der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 1 VfGG typischerweise
verbundenen Auswirkungen benützen.
Eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu
bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr € 180,00) stellt nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Hürde im Sinne des Art. 25 und
26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu
bestreiten, gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG (für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem entspricht § 35 Abs 1
VfGG für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26.1.1999, 97/02/0519).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die
Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn
ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird
(vgl. ua VwGH 25.4.1996, 96/16/0260, VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375 sowie
VwGH 24.4.2002, 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die
Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des
Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH
21.1.1998, 96/16/0153 unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die
Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der
Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die
Rechtslage hier vergleichbar und bestand daher für die Abgabenbehörde
in den Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß
§
17a VfGG eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof im
Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der Verfassungsgerichtshof dem
Bw. keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb die Abgabenbehörde für
die gegenständlichen Beschwerden - auch unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation - keine Gebührenfreiheit aussprechen konnten. Ein
letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe unterliegt zwar selber
keiner Gebühr, er hat aber auch keinen Einfluss auf die
Gebührenpflicht von bereits zuvor oder gleichzeitig eingebrachten
Beschwerden. Eine gänzliche Gebührenfreiheit wurde vom Gesetzgeber nur
dann vorgesehen, wenn zunächst ausschließlich ein
Verfahrenshilfeantrag (für eine beabsichtigte Beschwerde) eingebracht wird
und die tatsächliche Einbringung der Beschwerde davon abhängig gemacht
wird, ob die Verfahrenshilfe bewilligt wird. Es ist nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde im Nachsichtsverfahren, die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren zu
überprüfen.
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des
Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig
beeinträchtigen würde (vgl. VwGH vom 30. 8. 1995, 94/16/0125). Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung des Nachsichtswerbers (und seiner Familie). Diese
müsste gerade durch die Einhebung
der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mit verursacht sein (VwGH vom
30. 9. 2004, 2004/16/0151, Hinweis Stoll, 2430 und 2431).
Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts
ändert (vgl. ua. VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt
werden kann, und zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen
bedarf. Es ist Sache des Berufungswerbers, im Nachsichtsverfahren von sich aus
initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. ua. VwGH 30.3.2000, 99/16/0099; VwGH 3.7.2003,
2002/15/0155 und VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Aus den Angaben des Bw. über sein Vermögen ist
nicht ersichtlich, bei welcher "Privatperson" er Schulden hat, welche
Rückzahlungsvereinbarungen er mit der "Privatperson" getroffen hat und in
welchem Verhältnis seine Schulden zum Verkehrswert seiner
Liegenschaftsanteile stehen. Auch wurde vom Bw. nicht dargetan, weshalb die
monatliche Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Gemeinderat
in der Höhe von € 80,24 (die zusätzlich zur Notstandhilfe bezogen
wird) nicht dazu genützt werden kann, die Gebühren (die offensichtlich
in einem Kausalzusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. als Gemeinderat
stehen) in Raten abzustatten.
Außerdem erwachsen auch Bescheide über
Nachsichtsansuchen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer
bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme
zugänglich ist. Wurde also über ein Nachsichtsansuchen bereits
bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann bei
Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen,
weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides
entgegenstünde. Dies trifft im vorliegenden Fall für die zu
ErfNr.xxx/04 festgesetzten Gebühren in Höhe von € 270,00 zu,
da über die begehrte Nachsicht dieser Abgabe bereits mit
Berufungsentscheidung vom 20. Jänner 2006 zu RV/1842-W/05
rechtskräftig abgesprochen wurde.
In der Berufungsentscheidung vom 20. Jänner 2006 zu
RV/1842-W/05 wurde der Bw. außerdem bereits darauf hingewiesen, dass sich
seine - zweifellos prekäre - wirtschaftliche Situation nicht gerade durch
das Einheben der rechtmäßig festgesetzten Gebühr und der
Erhöhung im Ausmaß von insgesamt € 270,00 so dramatisch
verschlechtert hat, dass alleine dadurch die Existenz des Nachsichtswerbers und
seiner Familie in einem Ausmaß gefährdet würde, das über
das ohnedies bereits bestehende Ausmaß hinausgeht. Auch wenn nunmehr die
Nachsicht für einen weiteren Gebührenbetrag von € 270,00 begehrt
wird, so wurde vom Bw. weiterhin nicht dargetan, weshalb die Nachsicht eines
Abgabenbetrages von in Summe nunmehr € 540,00 eine nennenswerte
Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation bewirken würde. Vom Bw.
wurde nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet
werden könnte. Trotz der derzeit bestehenden Einkommenssituation kann ohne
detaillierte Angaben zur Vermögenslage (insbesondere zum Verkehrswert der
Liegenschaften und zu den Rückzahlungsbedingungen der Schulden bei
"Privatpersonen") eine Nachsicht auf Grund einer persönlichen Unbilligkeit
nicht gewährt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3422-W/07
- Stammnummer
- 33200
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF