Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3976-W/08
Behauptete Unbilligkeit im Falle einer Rückforderung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3976-W/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika
Kofler, Mag. Michael Schiller und Gottfried Haselmayer über die Berufung
der NN, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Dr. Josef Weller,
Wirtschaftstreuhänder, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, vom
24. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten
durch Hofrätin Dr. Monika Piffl, vom 8. Juli 2008 betreffend
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
den Zeitraum Jänner 2007 bis Jänner 2008 nach der am 28. April
2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14.6.2007 langte ein Antrag
der Sachwalterin von Kind beim Finanzamt 6/7/15 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für diese ein. Das Finanzamt ersuchte um Bekanntgabe der
Kontonummer von Frau NN, in der Folge Bw., der Mutter von Kind. Da Kind mit der
Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe, könne die Familienbeihilfe nur an die
Mutter ausbezahlt werden.
In der Folge wurde der Bw. die
Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag rückwirkend ab Juni 2002
ausbezahlt. Der letzte Monat, für welchen Familienbeihilfe ausbezahlt
wurde, war der Jänner 2008.
Nachdem das Finanzamt in
Erfahrung brachte, dass Kind in den Jahren 2007 und 2008 ein Einkommen über
der jeweils festgesetzten gesetzlichen Grenze bezogen hatte, forderte das
Finanzamt die für den Zeitraum Jänner 2007 bis Jänner 2008
ausbezahlte Familienbeihilfe sowie den ausbezahlten Kinderabsetzbetrag mit
Bescheid in folgender Höhe zurück:
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Zeitraum
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Betrag
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Berechnung
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Jänner
2007 bis Jänner 2008
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Grundbetrag
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€ 152,70
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Erhöhungsbetrag
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€ 138,30
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Familienbeihilfe
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€ 291,00
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mal
13 (Zahl der Monate)
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€ 3.783,00
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Kinderabsetzbetrag
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€ 50,90
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mal
13 (Zahl der Monate)
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€ 661,70
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gesamt
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€ 4.444,70
Gegen den
Rückforderungsbescheid hat die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter das
Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, die Rückforderung
erscheine unbillig, da Kind zu 100 % invalid sei und monatlich hohe Betreuungs-
bzw. aus dieser Behinderung entstammende Sachwalterkosten zu tragen habe und
überdies die Schaffung eines behindertengerechten Haushaltes finanziert
werden müsse, da auf Dauer die Betreuung im Haushalt der Mutter aus
behandlungstechnischen Gründen nicht Ziel führend erscheine. Aus
diesem Grund sei der Rückzahlungsbetrag auch nicht verfügbar. Die Bw.
beantragte daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte einen Vorlageantrag.
Zu der am 28. April 2009
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist lediglich die Vertreterin
des Finanzamtes erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.
1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der für das Jahr 2007
geltenden Fassung, besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr
liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu
versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag
von 8 725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei §
10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde
Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen
für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus
einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Gemäß
§ 5 Abs.
1 FLAG in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung besteht für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 €
übersteigt,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
...
Gemäß
§ 10 Abs.
2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs.
1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Das zu versteuernde Einkommen
von Kind für das Jahr 2007 hat laut Einkommensteuerbescheid
10.212,95 € betragen. Bei diesem wurden Pauschbeträge für
Werbungskosten von 132,00 € sowie für Sonderausgaben von
60,00 €, weiters Steuerberatungskosten von 360,00 €
berücksichtigt. Aus dem Einkommensteuerakt ist ersichtlich, dass ein Betrag
von 1.060,00 € (offenbar Zahlungen an die Sachwalterin) als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurde. Selbst wenn man
diesen Betrag vom Einkommen abzieht, so liegt das errechnete Einkommen immer
noch über der Grenze von 8.725,00 € für das Jahr 2007,
weshalb kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bestanden
hat.
Im Jahr 2008 hatte Kind
während des gesamten Jahres Anspruch auf eine Invalidenrente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung in Höhe von 1.290 Schweizer
Franken monatlich und bezog von der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt ein steuerpflichtiges Einkommen von
6.943,39 € (2007: 6.739,95 €). Die Grenze von
9.000,00 € für das Jahr 2008 wurde daher ebenfalls
überschritten.
Da das zu versteuernde
Einkommen der Bw. in beiden Jahren den gesetzlich festgelegten Ausschlussbetrag
überschritten hat, wurde die Famlienbeihilfe zu Unrecht bezogen.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert
eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßig bezogener Geldbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Soweit sich die Bw. auf
die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass
eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 236 BAO nicht Gegenstand
dieses Verfahrens ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 23.9.2005,
2005/15/0080).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3976-W/08
- Stammnummer
- 40589
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF