Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0528-G/07
Unbilligkeit der Beihilfenrückforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-G/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. November 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Kinder, jeweils für den Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis 30. September 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des
Beihilfenanspruches im Jahre 2006 stellte das Finanzamt fest, dass sich die
Berufungswerberin mit ihrer Familie seit August 1999 in den USA aufhält und
die ältere der beiden Töchter dort seit dem Jahr 2000 auch die Schule
besucht.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde darauf hin
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen
mit der Begründung zurück gefordert, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich nicht mehr gegeben sei und
"sich die Kinder ab dem Jahr 2000 nicht
ständig in Österreich auf" hielten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
die Berufungswerberin zum einen darauf hin, dass der Beihilfenbezug auf
Auskünfte von Bediensteten des Finanzamtes erfolgt sei, und zum anderen,
dass ihr Lebensinteresse in Österreich liege und sie sich nur beruflich im
Ausland aufhalte. Außerdem sei sie nicht amerikanische Staatsbürgerin
und beziehe keine Beihilfe von den USA.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2007 hat das
Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom 10. Mai 2007 führt die
Berufungswerberin auszugsweise aus:
"... Ich akzeptiere die
Begründung, dass die Familienbeihilfe mit 30.9.2004 eingestellt wurde, da
ich das erste Mal von Ihnen eine normale und gesetzliche Begründung
erhalten habe.
Ich akzeptiere
nicht, dass Sie die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von mir
rückfordern wollen, da ich mir keiner Schuld bewusst bin, diese
Beträge zu Unrecht erhalten zu
haben.
... Die einzige Schuld
liegt bei Ihnen, da Sie bzw. die damals zuständigen Beamten, mir falsche
Informationen gegeben haben. ... Der einzige Fehler liegt in Ihrem
Bearbeitungswesen. Ich glaube, dass der normale Menschenverstand einem jeden
sagt, dass wenn jemand einen Fehler begeht, dann muss man auch dafür
geradestehen. ... Ich habe keine Fehler begangen sondern Sie haben diese
Sachlage produziert und möchten jetzt dass ich dafür gerade stehe.
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 8 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Es ist festzustellen, dass in der in diesem Verfahren
allein maßgeblichen Zeit vom 1. Jänner 2001
bis 30. September 2004 jedenfalls kein Beihilfenanspruch bestand, weil
sich die beiden Kinder ständig im Ausland aufhielten und die
Berufungswerberin wohl auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Berufungswerberin nicht mehr im Bundesgebiet gelegen war. Diese Tatsachen wurden
im Vorlageantrag auch gar nicht mehr bestritten, sodass insoweit auf die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen wird.
Es steht damit fest, dass für die Monate Jänner
2001 bis September 2004 bezogene Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für diese Monate objektiv zu Unrecht bezogen
wurden. Es bleibt nun noch zu prüfen, ob die Rückforderung deshalb zu
unterbleiben hat, weil die Berufungswerberin, wie sie ausführt, am
Beihilfen - Überbezug kein Verschulden trifft.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B.
VwGH31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Bescheide dieser zitierten Rechtslage
entsprechen, musste der unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden
ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Eine derartige Maßnahme fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie
und Jugend. Es liegt an der Berufungswerberin, sich mit einer entsprechenden
Anregung an dieses Ministerium zu wenden. Es muss aber beachtet werden, dass es
sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein
Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-G/07
- Stammnummer
- 31633
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF