Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1553-W/07
Rückforderung von gutgläubig verbrauchter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1553-W/07vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Ein gutgläubiger Verbrauch hat auf die Rückforderungsmöglichkeit keinen Einfluss. Weisungsberechtigte Oberbehörde iSd § 26 Abs. 4 FLAG ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde besteht kein Rechtsanspruch. Hat diese keine Weisung erteilt, von der Rückforderung abzusehen, kann die Unbilligkeit der Rückforderung im Wege eines Nachsichtsansuchens gemäß § 236 geltend gemacht werden. Ein in diesem Verfahren erlassener Bescheid könnte in der Folge im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY, geb. GebDat, Adresse, vertreten
durch Vertreter, vom 14. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23, vertreten durch AD Stefan Nemeth, vom 22. Jänner 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22.
Jänner 2007 forderte das Finanzamt von Frau XY , in der Folge mit Bw.
bezeichnet, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind ZY
für den Zeitraum von 1.10. 2005 bis 30.09.2006 im Gesamtbetrag von
2.421,40 € zurück. Dieser Betrag setzt sich wie folgt
zusammen:
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Art
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für die
Zeit (vom/bis)
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Betrag
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FB
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1.10.2005 bis
31.12.2005
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€ 436,30
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KAB
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1.10.2005 bis
31.12.2005
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€ 152,70
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FB
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1.01.2006 bis
30.09.2006
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€ 1.374,30
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KAB
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1.01.2006 bis
30.09.2006
|
€ 458,10
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Summe
|
€ 2.421,40
Begründet wurde die
Rückforderung damit, dass es sich bei dem von ZY im angeführten
Zeitraum besuchten Ausbildungsprogramm Programm um keine Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG handelt bzw. der private Verein ABC keine
Einrichtung im Sinne des § 3 Studienförderungsgesetz 1992 darstelle
und auch nicht nach den Bestimmungen des
Universitäts-Akkreditierungsgesetzes als Privatuniversität
akkreditiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. Berufung eingebracht und ausgeführt, der Betrag von 2.421,40 € sei
gutgläubig bezogen und zur Gänze durch ihre Tochter verbraucht worden.
In keiner Phase des Bezuges der gegenständlichen Beträge sei der Bw.
oder ihrer Tochter bewusst gewesen, dass die ausbezahlten Beträge
allenfalls nicht zustehen könnten. Die Bw. habe keine Angaben wider
besseres Wissen gemacht oder sei ihr mitgeteilt worden, dass die Zuerkennung der
rückgeforderten Beträge lediglich vorläufig bzw. strittig sei.
Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG
rechtsirrig nicht angewendet, wonach von der Rückforderung eines objektiv
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen sei, wenn diese unbillig wäre.
Im gegenständlichen Fall sei die Rückforderung unbillig, weil die
Tochter der Bw. infolge ihrer Ausbildung über kein eigenes Einkommen
verfüge und auf finanzielle Unterstützung seitens der Bw. angewiesen
sei, welche insbesondere darin bestehe, dass ihr die Familienbeilhilfe samt
Kinderabsetzbetrag überlassen werde.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der vorgenommenen Rückforderung wird von
der Bw. nicht das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen
des Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten. Die Bw. bringt lediglich
vor, sie habe die Auszahlung nicht durch unrichtige Angaben verursacht. Sie habe
die ausbezahlten Beträge gutgläubig erhalten und seien diese in der
Folge von ihrer Tochter gutgläubig verbraucht worden, weshalb eine
Rückforderung unbillig wäre.
Darauf kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch
aus folgenden Gründen nicht an:
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) idgF
normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen hat, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig
werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Rückzahlungspflicht für die strittigen
Anspruche stützt sich auf die o.a. gesetzliche Bestimmung. Diese normiert
eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist
lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob
und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat,
ist unerheblich (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 23. September 2005,
2005/15/0080).
Das Finanzamt hat die Rückforderung zu Recht
angeordnet. Die Bw. ist den Gründen, aus denen das Finanzamt das Bestehen
eines Anspruchs verneint hat, nicht substantiiert entgegen getreten.
Gemäß
§ 26 Abs. 4 leg. cit. sind die
Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die
nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre.
Diese Bestimmung räumt der jeweiligen Partei des
Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes
ein (vgl. Verwaltungsgerichtshof a.a.O.).
Der Vorwurf, das Finanzamt habe die Bestimmung des §
26 Abs. 4 FLAG rechtsirrig nicht angewendet, ist aus folgenden Gründen
unberechtigt:
Mit 1.1.2003 wurde mit BGBl. I Nr. 97/2002 der
Unabhängige Finanzsenat errichtet mit dem Ziel der Errichtung einer
unabhängigen Verwaltungsbehörde für die gesamten
zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren für Steuerangelegenheiten, Zoll
und Finanzstrafsachen (siehe Bericht des Finanzausschusses zum Antrag 666/A,
1128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI.
GP). Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass der bisher in den
Finanzlandesdirektionen in Mischverwendung mit dem Fachbereich wahrgenommene
Rechtsmittelbereich aus den Finanzlandesdirektionen herausgelöst werden
sollte. Zu Z 19 (§ 256) wurde ausgeführt: "Der unabhängige
Finanzsenat ist keine Oberbehörde" (ebenso zu Z 47 (§ 289)).
Der Unabhängige Finanzsenat war demzufolge nie
sachlich zuständige Oberbehörde der Finanzämter und kann diesen
daher keine Weisungen "in Ausübung des Aufsichtsrechtes" erteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der bis zum 30. April
2004 geltenden Fassung hatten die Finanzlandesdirektionen die ihnen durch
Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen
und waren unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und
Zollämter.
Bestimmte Aufgaben wurden zwar mit Verordnung BGBl. II
166/2004 von den seinerzeitigen Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und
Zollämter übertragen worden, doch betrifft dies nicht die
Ausübung eines Aufsichtsrechtes als Oberbehörde, was sich auch schon
aus der Natur der Sache ergibt.
Die sachlich zuständige Oberbehörde, die das
Finanzamt anweisen hätte können, wäre daher im
gegenständlichen Fall das Bundesministerium für Gesundheit, Familie
und Jugend gewesen (vgl. o.a. Loseblattsammlung, zu § 26, "Abstandnahme von
der Rückforderung"). Dieses hat eine derartige Weisung nicht erteilt.
Sinn des § 26 Abs. 4 FLAG war, zu verhindern, dass
Rückforderungen, die jedenfalls zu einer Nachsicht gemäß
§
236 BAO führen würden, ausgesprochen werden, zumal darin ein
überflüssiger Verwaltungsaufwand zu erblicken ist. So wurde zu 1202
der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP vom
18.6.1974 ausgeführt, es solle aus Verwaltungsvereinfachungsgründen
der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, in
bestimmten Fällen anzuordnen, dass von der Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe abzusehen ist. Voraussetzung für eine solche
aufsichtsbehördliche Maßnahme sollte sein, dass der Übergenuss
voraussichtlich nachgesehen werden müsste (§ 236 BAO).
Kommt es hingegen zu einer Rückforderung des
Überbezuges, so kann eine Nachsicht gemäß
§ 236 BAO bei
Vorliegen der Voraussetzungen in einem ordentlichen Verfahren erwirkt werden,
wodurch derselbe Erfolg wie im Falle der Abstandnahme von der Rückforderung
erreicht wird (siehe Loseblattsammlung "Der Familienlastenausgleich - Gesetz -
Erlässe - Rechtsprechung - Kommentar - Staatsverträge (EWR/EU)", von
Dr. Wittmann/ Dr. Papacek).
Soweit sich die Bw. auf die Unbilligkeit der
Rückforderung beruft, ist sie daher darauf hinzuweisen, dass eine
Billigkeitsmaßnahme iSd § 236 BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof a.a.O.).
Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben
werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1553-W/07
- Stammnummer
- 29099
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF