…in seiner Berufungsvorentscheidung nicht auf die "Teilnahme an den Familienmahlzeiten" eingegangen sei, sondern nur auf die nicht relevante Entfernung von 80 km hinweise. Auch finde das VwGH - Erkenntnis 2000/13/0075 vom 31.5.2000 sehr wohl für den Zeitraum nach dem 30.9.1995…
…Wohnsitz in der seit Jahren angemieteten Mietwohnung in Wien inne. In dieser Wohnung konnten die Familienmitglieder - mit den gleichen Einschränkungen wie Kinder in anderen Familien mit beidseits berufstätigen Eltern - an den Familienmahlzeiten teilnehmen und an der Haushaltsführung teilhaben. Diese Wohnung stellte daher einen Familienwohnsitz dar…
…liege bereits dann vor, wenn die Teilnahme der Unterhaltsberechtigten an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. Den drei Kindern des Bw. sei eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten wegen ihrer Fahrzeiten in Verbindung mit ihren konkreten Stundenplänen unmöglich gewesen. Zwei Unterhaltsberechtigte würden mittlerweile…
…oder höheren Fahrtkosten, ober auch dann, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer…
…Kindes aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor. Mehraufwendungen, dem Grunde nach, liegen dann vor, wenn zum Beispiel durch den auswärtigen Schulbesuch die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.9.1993,…
…wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den übIichen Essenszeiten nicht möglich sei. Dieses Kriterium treffe sowohl bei seinem Sohn Ch. als auch bei A. zu! (Siehe hiezu VwGH v. 31.5.2000,2000/13/0076). Es wurde ersucht, zur Abgeltung seiner Mehraufwendungen den Pauschbetrag…
…Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für Verpflegungsmehraufwendungen bereits dann zustehe, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. In seinem Fall lägen sämtliche Voraussetzungen vor, weshalb er eine erklärungsgemäße Veranlagung beantrage. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2001 wies…
…Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung rechtfertigende (Verpflegungs)Mehraufwendungen vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Da mein Sohn auf den Zug angewiesen ist, muss er bei späterem Unterrichtsbeginn trotzdem schon 1 Stunde früher fahren bzw…
…dann vorliege, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilnehmen kann. Dies sei für das Kind des Berufungswerbers der Fall, weil die Fahrtzeiten in Verbindung mit den konkreten Stundenplänen die Teilnahme an den Familienmahlzeiten unmöglich machten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004…
…grundsätzlich aber nicht ziffernmäßig nachzuweisen sind. Der Pauschalbetrag soll "Mehrkosten" im Sinne von höheren Unterbringungskosten oder höheren Fahrtkosten und auch höhere Essenskosten abdecken, weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Der UFS geht davon aus, dass solche "Mehrkosten" bei…
…manchmal erst am Abend nach Hause, sodass ihr die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei und daher Mehraufwendungen für die auswärtige Verpflegung im Sinne der Auslegung des VwGH entstehen würden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 wurde die Berufung des…
…ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen, dass durch die Ausbildung auch tatsächlich Mehraufwendungen entstehen, die allerdings nicht ziffernmäßig nachzuweisen sind. Dies wären etwa Kosten der Unterbringung, höhere Fahrtaufwendungen, aber auch Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Teilnahme an den Familienmahlzeiten nicht…
…weil eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (Jakom, EStG, 5. Auflg., Tz 83 zu § 34 und dort zitierte Judikatur). Unter dem Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (dh der Ort, an dem der…
…höheren Fahrtkosten, oder auch dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer…
…14/055). Durch den genannten Pauschbetrag sollen etwa Unterbringungs- und höhere Fahrtkosten abgedeckt werden (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058), aber auch jene Aufwendungen, die aus der mangelnden Möglichkeit der Teilnahme der Kinder an den Familienmahlzeiten erwachsen (VwGH 31.05.2000, 2000/13/0075…
…die Ablichtung eines Bescheides des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. April 2000, Zl. 32.022/1-III/A/4a/2000 an den Verein "Mit Kindern wachsen", Josef Trauttmansdorf Straße 10, 3140 Pottenbrunn vorgelegt, wonach das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gem…
… Aufwendungen dürfen aber zumindest nicht auszuschließen sein, wobei Mehraufwendungen idR bereits dann anzunehmen sind, wenn eine Teilnahme an den (Familien)Mahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist, was gegenständlich aufgrund des vorgelegten Stundenplanes der Fall ist bzw. nachgewiesen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des…
…können sie an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht teilnehmen. Dadurch entsteht für mich allein durch die tägliche auswärtige Verpflegung ein deutlicher Mehraufwand. Von den monatlichen Fahrtkosten für A (mehr als 80 Euro) erst gar nicht zu sprechen. In meiner Berufung zwar schon erwähnt…
…Ich begründe auch die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, weil mir auch Kosten durch die auswärtige Verpflegung meiner Tochter entstanden sind, da sie nicht an den üblichen Essenszeiten an den Familienmahlzeiten teilnehmen konnte. Es kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie in Zwettl bis zu zwei…
…Zudem sei das Finanzamt auf die Argumentation in der Berufungsbegründung nicht eingegangen, nach der ihr Sohn an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht teilnehmen könne. Mit Bericht vom 21. März 2008 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur…