Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1037-L/06
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung, Aufteilung nach der Kostentragung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1037-L/06vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Februar 2006 gegen
den berichtigenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
20. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
30.249,64 €
|
Einkommensteuer
|
8.466,62 €
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-9.212,80 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-746,18 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem die
Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 wegen auswärtiger Berufsausbildung seines Sohnes. Der Pauschbetrag
wurde in der Arbeitnehmerveranlagung zunächst berücksichtigt. In der
Folge stellte das Finanzamt im Zuge einer Überprüfung fest, dass der
Pauschbetrag gleichzeitig auch der geschiedenen Ehegattin des Berufungswerbers
gewährt wurde und berichtigte hierauf mit Bescheid die
Arbeitnehmerveranlagung des Berufungswerbers dahingehend, dass der Pauschbetrag
bei ihm nicht mehr gewährt wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber sinngemäß ein: Sein Sohn absolviere an der
Universität x ein Jusstudium, sei dort ständig wohnhaft und komme nur
gelegentlich und besuchsweise zur geschiedenen Gattin nach Hause. Seiner Ansicht
nach würden die Kosten für das auswärtige Studium zu zwei Drittel
von ihm getragen. Er überweise an seinen Sohn monatlich 436,04 €
(= 6.000 ATS), seines Wissens erhalte der Sohn von der geschiedenen Gattin
lediglich monatlich 300 €, worin auch noch die Familienbeihilfe
inkludiert sei, sodass deren Belastung nur etwa 155 € betrage. Der
Pauschalbetrag sei ihm aberkannt worden, da die Gattin diesen Betrag mit der
Begründung geltend gemacht hätte, dass sie für die Kosten des
auswärtigen Studiums zur Gänze aufkomme. Er hätte mit seinen
Bedenken auch beim Finanzamt vorgesprochen, wo ihm geraten worden sei, in
Hinkunft nur 50% des Pauschbetrages in Anspruch zu nehmen. Dem sei er im
Folgejahr nachgekommen. Jedenfalls sei aus seiner Auflistung zu ersehen, dass es
völlig unzutreffend sei, dass seine Gattin zur Gänze die Kosten trage.
Er ersuche um nochmalige Überprüfung seiner Eingabe, eventuell
wäre die Nachforderung zumindest zu gleichen Teilen ihm und seiner
geschiedenen Gattin in Rechnung zu stellen.
In der Folge forderte das Finanzamt von der geschiedenen
Gattin des Berufungswerbers den Beschluss des Bezirksgerichtes über die
Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und eine Kostenaufstellung
über die Mehrkosten der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes. Die
Gattin legte hierauf eine Vergleichsausfertigung aus dem Jahr 1997 vor, laut der
der Berufungswerber einen monatlichen Unterhalt von 6.000 ATS zu leisten
hatte. In der Kostenaufstellung für den Sohn wurden folgende monatliche
Durchschnittskosten angegeben:
|
Anteilige Studiengebühren
|
60 €
|
Bücher
|
30 €
|
Skripten
|
15 €
|
Kopien
|
5 €
|
Sonstige Studienmaterialien wie Mappen, Druckpatronen etc.
|
10 €
|
Heim
|
215 €
|
Tiefgarage
|
15 €
|
Heimvertretung
|
2 €
|
OH-Beitrag
|
2 €
|
Straßenbahn, Semesterticket mtl.
|
14 €
|
Wöchentliche Heimfahrt, monatlich
|
40 €
|
Mensa
|
100 €
|
Sonstiges Essen
|
70 €
|
Gesamtbetrag
|
578 €
Im Akt lag auch eine bereits früher von der
geschiedenen Gattin übermittelte Aufstellung der für den Sohn im Jahr
2003 getätigten monatlichen Aufwendungen auf. Danach erbrachte sie folgende
(geschätzte) Aufwendungen: Geldzuwendungen per Banküberweisung
334 €, Arztkostenanteil, Brille und Kleidung 54 €,
Studiengebühren 63 €, Verpflegung im Haushalt 50 €. Von
den gesamten Wohnungskosten nahm sie ein Drittel als Anteil für ihren Sohn
an.
Das Finanzamt wies hierauf die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, da der Berufungswerber nur den laufenden
monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahle und ihm daher keine Mehrkosten aufgrund
der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes erwachsen würden.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber unter
Aufrechterhaltung seiner bisherigen Ausführungen sinngemäß aus:
Er sei laut Vergleichsausfertigung verpflichtet gewesen, an die geschiedene
Gattin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 6.000 ATS zu leisten. Mit
Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes hätte er die
Unterhaltsleistung an die geschiedene Gattin eingestellt. Ab Antritt des
auswärtigen Studiums hätte er an seinen Sohn 6.000 ATS monatlich
als Studiengeld überwiesen. Als Fahrtkosten hätte er überdies zum
Ankauf eines Pkw´s bzw. für dessen Umtausch Beiträge von
3.779 € und 600 € bezahlt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte
der Berufungswerber auch eine Bestätigung des Sohnes über eine
Unterstützung mit den genannten Beträgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eins Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsstätte besteht.
Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Erforderlich für die Gewährung des Pauschbetrages
ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung
außergewöhnlicher Belastungen, dass durch die Ausbildung auch
tatsächlich Mehraufwendungen entstehen, die allerdings nicht
ziffernmäßig nachzuweisen sind. Dies wären etwa Kosten der
Unterbringung, höhere Fahrtaufwendungen, aber auch Mehraufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die Teilnahme an den Familienmahlzeiten nicht
möglich ist. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge durch
einen Selbstbehalt im Sinn des § 34 Abs. 4 leg.cit. erfolgt
nicht, andererseits steht dem Steuerpflichtigen auch kein Wahlrecht zu, etwa
nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen.
Die für das Berufungsjahr geltende Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes (BGBl Nr. 624/1995) enthält anders als die
bis 31.12.1995 gültige Verordnung BGBl 675/1988 keine Regelung, wie
vorzugehen ist, wenn beide Elternteile Anspruch auf den Pauschalbetrag erheben.
Nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 878) ist bei mehreren
Unterhaltsverpflichteten der Pauschbetrag im Verhältnis der
tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen. Ist die Höhe der anteiligen
Unterhaltsleistung strittig, ist der Pauschbetrag im Verhältnis der
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung aufzuteilen ist. Darüber hinaus
geleistete zusätzliche (freiwillige) Leistungen werden nicht
berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom 29.11.1988, 88/13/0145, mit der Aufteilung der Kostentragung befasst und
hiebei die Feststellung getroffen, dass die Internatskosten eines Kindes bei
einem Elternteil nur zur Hälfte als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen seien, wenn beide Elternteile ungefähr gleich viel verdienen.
Im gegenständlichen Fall steht nun die geschiedenen
Gattin des Berufungswerbers auf dem Standpunkt, dass sie zur Gänze die
Kosten der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes getragen hätte,
wohingegen der Berufungswerber vermeint, er hätte den größeren
Teil dieser Aufwendungen getragen.
Nach § 140 ABGB haben die Eltern nach ihren
Kräften anteilig zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Kinder beizutragen.
Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem die Kinder betreut werden,
leistet dadurch seinen Beitrag. Leben die Eltern getrennt, steht somit bei
diesem Elternteil die Betreuungsleistung im Vordergrund, während der andere
Elternteil seine Unterhaltsleistung im Wesentlichen in Form einer Geldleistung
erbringt. Bei Kindern, die zwecks Berufsausbildung außerhalb des
elterlichen Haushaltes untergebracht sind, ist nun eine Unterhaltsleistung durch
Führung des Haushalts bzw. in Form einer Betreuungsleistung begrifflich nur
untergeordnet möglich, und es steht vielmehr die Geldleistung im
Vordergrund. Diese Verpflichtung trifft - bei Vorliegen entsprechender
Einkünfte - auch den zuvor "haushaltsführenden" Elternteil.
Sieht man von dem Aufwand für den Ankauf eines Autos
ab, so ist richtig, dass die regelmäßigen Unterhaltszahlungen, die
der Berufungswerber an seinen Sohn seit Aufnahme seines Studiums leistet, dem
Betrag entsprechen, den er bereits zuvor laut gerichtlichem Vergleich an seine
geschiedene Gattin zu leisten hatte, und dass dieser Betrag in etwa auch den
Regelbedarfssätzen entspricht. Mit Aufnahme der auswärtigen
Berufsausbildung ist jedoch nun auch die Kindesmutter, deren Einkommen nicht
wesentlich von dem des Berufungswerbers abweicht, verpflichtet, einen Anteil des
vom Sohn benötigten finanziellen Aufwandes zu leisten und steht ihre
Betreuungsleistung dem gegenüber im Hintergrund. Auf Grund der
annähernd gleichen Einkommensverhältnisse der beiden Elternteile kann
im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass auch eine
Verpflichtung zur Kostentragung in annähernd gleicher Höhe besteht.
Die geschiedene Gattin des Berufungswerbers hat den
Gesamtbedarf des Sohnes am Studienort mit monatlich 578 €
geschätzt, wobei der in der Aufstellung enthaltene Mehraufwand für den
auswärtigen Aufenthalt wie Unterkunftskosten, Fahrtkosten, gesonderte
Verpflegung 456 € beträgt. Zählt man diesem Mehraufwand den
für das Berufungsjahr geltenden Regelbedarf von 434 € zu, ergibt
sich ein geschätzter monatlicher Gesamtbedarf des Sohnes von
890 €, was auch mit der von der Ex-Gattin übermittelten
Schätzung der sonstigen Kosten für den Sohn in Einklang steht.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Berufungswerber
seinem Sohn regelmäßig monatlich 436 €
übermittelt,
hiezu erhielt der Sohn eine Unterstützung für den Ankauf eines Autos
in Höhe von 3.815 €, was umgerechnet auf die Dauer, für die
der Sohn das Auto in Verwendung hatte, einer monatlichen Unterstützung von
zusätzlich 70 € gleichkommt, dies entspricht einer Gesamtleistung
von 506 €. Die Mutter erklärt eine monatliche Geldzuweisung von
334 €, die Studiengebühren von monatlich 63 €,
geschätzte weitere durchschnittliche Aufwendungen für Kleidung und
Arztkosten 54 €, dies wären insgesamt 451 €. Unter
Einbeziehung der von ihr geschätzten weiteren Aufwendungen von
50 € im Haushalt für Verpflegung, Waschmittel etc. an den Tagen,
an denen sich der Sohn in ihrem Haushalt aufhält, kann davon ausgegangen
werden, dass die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich zu
gleichen Teilen nachgekommen sind.
Da naturgemäß eine Zuordnung der einzelnen
Geldbeträge zu bestimmten Ausgaben (Mehraufwand für den
auswärtigen Aufenthalt, sonstige Unterhaltskosten) nicht möglich ist,
ist eine Aufteilung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung
zu gleichen Teilen auf die beiden Elternteile bei dieser Sachlage gerechtfertigt
und entspricht auch der Rechtsprechung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1037-L/06
- Stammnummer
- 34875
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF