…in seiner Berufungsvorentscheidung nicht auf die "Teilnahme an den Familienmahlzeiten" eingegangen sei, sondern nur auf die nicht relevante Entfernung von 80 km hinweise. Auch finde das VwGH - Erkenntnis 2000/13/0075 vom 31.5.2000 sehr wohl für den Zeitraum nach dem 30.9.1995…
…Wohnsitz in der seit Jahren angemieteten Mietwohnung in Wien inne. In dieser Wohnung konnten die Familienmitglieder - mit den gleichen Einschränkungen wie Kinder in anderen Familien mit beidseits berufstätigen Eltern - an den Familienmahlzeiten teilnehmen und an der Haushaltsführung teilhaben. Diese Wohnung stellte daher einen Familienwohnsitz dar…
…liege bereits dann vor, wenn die Teilnahme der Unterhaltsberechtigten an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. Den drei Kindern des Bw. sei eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten wegen ihrer Fahrzeiten in Verbindung mit ihren konkreten Stundenplänen unmöglich gewesen. Zwei Unterhaltsberechtigte würden mittlerweile…
…für die Zuerkennung des Pauschbetrages ist somit, dass ein Mehraufwand für den Unterhaltsverpflichteten aufgrund der auswärtigen Ausbildung der unterhaltsberechtigten Person gegeben ist. Dieser Mehraufwand ergibt sich bereits dann, wenn die auszubildende Person nicht an den Familienmahlzeiten teilnehmen kann. Dies setzt aber nach der Sichtweise des…
…familiären Haushalt zB durch Fahrtkosten, Unterbringungskosten, weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (VwGH 31.05.2000, 2000/13/0075), etc. an. Es ist nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende Unterhaltszahlungen geleistet hat. Dass diese Mehraufwendungen mit…
…oder höheren Fahrtkosten, ober auch dann, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer…
…Kindes aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor. Mehraufwendungen, dem Grunde nach, liegen dann vor, wenn zum Beispiel durch den auswärtigen Schulbesuch die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.9.1993,…
…12.04, 2003/15/0058; LStR 879), aber auch Mehraufwendungen, weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (Jakom/Peyerl, aaO, § 34 Tz 83). Bei mehreren Unterhaltspflichtigen ist der Pauschbetrag im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen; wenn…
…der Familienwohnsitz gemeinsam mit den Eltern (vgl. VwGH 6.12.1983, 83/14/0175) bzw. wie hier bei der Mutter. Mehraufwendungen, dem Grunde nach, liegen dann vor, wenn zum Beispiel durch die auswärtige Berufsausbildung die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich…
…wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den übIichen Essenszeiten nicht möglich sei. Dieses Kriterium treffe sowohl bei seinem Sohn Ch. als auch bei A. zu! (Siehe hiezu VwGH v. 31.5.2000,2000/13/0076). Es wurde ersucht, zur Abgeltung seiner Mehraufwendungen den Pauschbetrag…
…Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für Verpflegungsmehraufwendungen bereits dann zustehe, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. In seinem Fall lägen sämtliche Voraussetzungen vor, weshalb er eine erklärungsgemäße Veranlagung beantrage. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2001 wies…
…Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung rechtfertigende (Verpflegungs)Mehraufwendungen vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Da mein Sohn auf den Zug angewiesen ist, muss er bei späterem Unterrichtsbeginn trotzdem schon 1 Stunde früher fahren bzw…
…dann vorliege, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilnehmen kann. Dies sei für das Kind des Berufungswerbers der Fall, weil die Fahrtzeiten in Verbindung mit den konkreten Stundenplänen die Teilnahme an den Familienmahlzeiten unmöglich machten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004…
…soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken (vgl. VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058), aber auch Mehraufwendungen, weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (vgl. VwGH 31.05.2000, 2000/13/0075). Es genügt, wenn dem Grunde nach Aufwendungen…
…die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 rechtfertigende (Verpflegungs-)Mehraufwendungen idR bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb…
…34 Abs. 8 EStG 1988 rechtfertigende Mehraufwendungen (Verpflegungsmehraufwendungen) idR bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist; das Gegenteil wäre von der Behörde auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens begründet festzustellen (Hinweis E 21.9.1993, 93/14…
…angefallen, die entstehen, weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten nicht möglich sei. Der Ex-Gatte (Scheidung Mai 2010) würde für die Tochter seit Juni 2010 für den Unterhalt monatlich 400 Euro (Gesamtsumme 2010: 2.800 Euro) überweisen. Es würde sich dabei um freiwillige Unterhaltszahlungen handeln…
…weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Ein angefangener Monat zählt voll. Höhere tatsächlich nachgewiesene Kosten sind nicht abzugsfähig, der Selbstbehalt ist nicht anzuwenden (Doralt aaO, Tz 65, 66). Als Wohnort gilt der Familienwohnsitz, an dem der Unterhaltsberechtigte die…
…grundsätzlich aber nicht ziffernmäßig nachzuweisen sind. Der Pauschalbetrag soll "Mehrkosten" im Sinne von höheren Unterbringungskosten oder höheren Fahrtkosten und auch höhere Essenskosten abdecken, weil die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Der UFS geht davon aus, dass solche "Mehrkosten" bei…
…manchmal erst am Abend nach Hause, sodass ihr die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei und daher Mehraufwendungen für die auswärtige Verpflegung im Sinne der Auslegung des VwGH entstehen würden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 wurde die Berufung des…