Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0321-I/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (nur zum Teil Verordnungsgemeinde, Auslandspraktikum)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-I/02vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 - 2002
entschieden: Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
|
Jahr:
|
2000
|
2001
|
Einkommen:
|
52.607,86
€
|
50.209,66
€
|
Einkommensteuer:
|
17.256,16
€
|
16.207,42
€
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtenen Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 die Berücksichtigung
von außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige
Berufsausbildung seiner Tochter K. und seines Sohnes D. in Form des
Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Sein Sohn D.
studiere in Innsbruck Mathematik und Physik und seine Tochter K. seit September
2000 in Perugia Italienisch. Die Kosten würden von Bw. zu 100% getragen.
Mit dem am 25. Oktober 2001
erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2000 wurden die beantragten
Pauschbeträge für auswärtige Schulausbildung nicht gewährt.
Das Finanzamt führte dazu aus, die beantragten Pauschbeträge
hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Tochter auch in
Innsbruck Italienisch und Psychologie studieren könne. In diesem Fall
läge, wie auch bei seinem Sohn D., keine auswärtige Berufsausbildung
vor, da sich die Ausbildungsstätte nicht mehr als 80 km vom Wohnort
entfernt befinde.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 Berufung und beantragte die
Zuerkennung von 24.000 S als außergewöhnliche Belastung für das
auswärtige Studium seiner beiden Kinder.
In der Begründung wurde
vorgebracht, das Finanzamt habe die Zuerkennung der Pauschbeträge mit der
Begründung abgelehnt, dass auch in Innsbruck eine Studienmöglichkeit
bestehe, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sei. Bei dieser
Entfernung lägen die Voraussetzungen für ein auswärtiges Studium
nicht vor. Demgegenüber habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.10.2000,
95/15/0196, festgestellt, dass der Pauschbetrag auch dann zustehen könne,
wenn die Wegstrecke nur 11 km zwischen Wohnort und Schule betrage und eine
größere Entfernung zum Bahnhof bzw. lange Gehzeiten und entsprechende
Wartezeiten auftreten würden. Des weiteren habe der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 31.5.2000, 2000/13/0075 erkannt, dass der Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für
Verpflegungsmehraufwendungen bereits dann zustehe, wenn eine Teilnahme an den
Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. In
seinem Fall lägen sämtliche Voraussetzungen vor, weshalb er eine
erklärungsgemäße Veranlagung beantrage.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Dezember 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte dazu im wesentlichen aus, Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als
außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Die
außergewöhnliche Belastung werde durch den Abzug eines
Pauschalbetrages von 1.500 S pro Monat Berufsausbildung berücksichtigt und
soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken.
Berufsausbildungskosten infolge auswärtiger Berufsausbildung seien nur dann
begünstigt, wenn im Einzugsbereich des Familienwohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Ausbildungsstätten mit
einer Entfernung bis zu 80 km lägen innerhalb des Einzugsbereiches, wenn
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zumutbar sei.
Bei der Beurteilung des Einzugsbereiches müssten unter anderem auch die
Verkehrsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Der Begriff
"Einzugsbereich des Wohnortes" lasse sich mit der Zumutbarkeit der
täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit
öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit erklären. Als
zumutbar sei ein Verhalten anzunehmen, das von einer repräsentativen Anzahl
von Menschen, die sich in gleicher oder ähnlicher Situation befänden,
erwartet werden könne. Als durchaus zumutbar erscheine der
Finanzbehörde im vorliegenden Fall auch die Wegstrecke und die zur
Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel von V. nach Innsbruck.
In der Berufung werde ausgeführt, der Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stehe bereits dann zu, wenn eine
Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht
möglich sei. Das zitierte Erkenntnis des VwGH, in dem es unter anderem um
die Klärung der Frage gehe, wo der Familienwohnsitz liege, bzw. ob eine
Teilnahme an den üblichen Familienmahlzeiten möglich sei, treffe auf
den gegebenen Fall nicht zu. Dazu werde angemerkt, dass eine Vielzahl von
Berufstätigen, Studenten oder Schüler die Einnahme des Mittagessens am
Familienwohnsitz nicht möglich sei, ohne dass die dabei entstehenden
Mehraufwendungen eine steuerliche Berücksichtigung finden würden. Im
gegenständlichen VwGH-Erkenntnis sei es vielmehr darum gegangen, dass dem
Studenten eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht
möglich gewesen sei. Diese Tatsache treffe hier nicht zu, sodass die
Einnahme des Abendessen am Wohnort überwiegend möglich sei.
Zum Studium der Tochter in
Perugia sei anzumerken, dass sowohl Italienisch wie auch Psychologie in
Innsbruck studiert werden könne und daher keine zwangsläufig
erwachsene außergewöhnliche Belastung vorliege. Da das
auswärtige Studium in Italien freiwillig erfolge, könnten die
Aufwendungen keine steuerliche Berücksichtigung finden.
Mit Eingabe vom 13.
Dezember 2001 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In einem ergänzenden
Schreiben vom 13. Jänner 2002 führte der Bw. zum Sachverhalt
näher aus, die Tochter K. habe in der Zeit vom Oktober 2000 bis zum 31.
Juli 2001 in Perugia (Umbrien, Italien) an der Ausländeruniversität
drei Trimester Italienisch studiert und die dafür vorgesehenen
Prüfungen, wie aus den beiliegenden Bestätigungen ersichtlich sei,
abgelegt. Das Auslandsstudium in Perugia finde für das Studium an der
Universität in Innsbruck nicht nur Berücksichtigung, sondern es handle
sich um ein von dieser Universität eingefordertes notwendiges
Sprachpraktikum im Ausland, das im Studienplan eingerechnet werde. Es handle
sich daher nicht um ein freiwilliges Studium im Ausland, sondern um eine
Notwendigkeit.
Zuvor habe seine Tochter die
Glasfachschule in Kramsach besucht, die einen Aufbaulehrgang vorsehe, der mit
Matura abschließe. Von der Wohnung in V. bis zum Bahnhof in Schwaz habe
sie einen Fußweg von 35 - 45 Minuten (Wegstrecke von ca. 3,5 km), dort
eine Wartezeit bis zum Einlangen des Zuges von 5 - 20 Minuten, eine
Zugfahrt von Schwaz nach Rattenberg von ca. 20 Minuten und anschließend
einen weiteren Fußweg von bis zu 45 Minuten vom Bahnhof in Rattenberg bis
zur Schule in Kramsach (Wegstrecke ca. 3,2 km) zurücklegen müssen. Der
Rückweg gestalte sich analog. Es sei offenkundig, dass ein Schulweg von
nahezu zwei Stunden als unzumutbar im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, anzusehen sei. Ergänzend werde mitgeteilt, dass sich die Tochter
seit Beginn ihres Studiums an der Universität in Innsbruck im Oktober 2001
studienhalber eine Wohnung am Studienort habe anmieten müssen.
Der Sohn D. studiere seit
Jahren an der Technischen Universität in Innsbruck Mathematik und Physik.
Der Weg zur Universität betrage 35 - 45 Minuten Fußmarsch von
der Wohnung in V. zum Bahnhof nach Schwaz (Wegstrecke ca. 3,5 km), hier sei
wieder ein Aufenthalt für Wartezeit auf den Zug von 5 - 20 Minuten
einzurechnen, sodann eine Zugfahrt von Schwaz nach Innsbruck von 35 - 40
Minuten und letztlich eine Busfahrt vom Bahnhof in Innsbruck zur technischen
Universität (inklusive Wartezeit) von durchschnittlich 45 Minuten
(Wegstrecke über 1,5 km). Auch hinsichtlich des Sohnes sei klargestellt,
dass nicht § 2 Abs. 1, sondern Abs. 2 der oben genannten
Verordnung anzuwenden sei, da ein ca. 2-stündiger Anreiseweg zur und von
der Universität auch für ihn unzumutbar sei.
In rechtlicher Hinsicht
führte der Bw. aus, "die auf Basis
des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz ergangene Verordnung
zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 über die Erreichbarkeit von
Studienorten, BGBl. 1995/624, ist rückwirkend für die dort dezidiert
genannten Orte nicht mehr anwendbar". Dies gehe einerseits aus den
Verordnungen vom 14.8.2001 BGBl. II Nr. 295/2001 und 296/2001 und
andererseits aus den Lohnsteuerrichtlinien 2002 hervor, in denen es heiße:
"Bei Lohnsteuerprüfungen für
vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungen..... sind die
Lohnsteuerrichtlinien anzuwenden", soweit frühere Bestimmungen
nicht günstigere Regelungen vorsahen. Es handle sich daher offensichtlich
um eine klarstellende Änderung der Verordnung.
Aus dem Erkenntnis des VwGH v.
24.2.2000, 96/15/087 (Anmerkung: gemeint ist das Erk. 96/15/0187) ergebe sich,
dass auch die Wartezeiten zwischen verschiedenen öffentlichen
Verkehrsmitteln und damit auch die Wartezeit auf das erste öffentliche
Verkehrsmittel, in die Zeit für die Zumutbarkeit der täglich
zurückgelegten Wegstrecke einzurechnen sei. Bei dieser Sichtweise seien
entgegen dem Wortlaut der Verordnung BGBl. 1995/624 auch Fußmärsche
unter 1.500 km (Anmerkung: gemeint ist wohl 1,5 km) in die Wegzeiten
einzurechnen; dies erweise sich nicht nur aus dem Gesetzessinn und der im
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geänderten Verordnung als zutreffend,
sondern auch im Vergleich zu den Bestimmungen des § 16 Abs. 1
Z. 6 lit. a- c EStG 1988, wobei in die Zumutbarkeit zur
Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Sinne dieser
Gesetzesstelle jedenfalls auch die Fußwegestrecke - egal wie lang
diese ist - einzukalkulieren sei. Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 2 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes müsse also trotz des Wortlautes
aus teleologischen und gesetzessystematischen Gründen die 1,5 km Grenze
außer Acht lassen. Im konkreten Fall würden die Fußmärsche
allerdings ohnehin über 1,5 km betragen.
Es bestehe kein Grund, die
Pauschbeträge für das auswärtige Studium seiner Kinder
abzuerkennen. Im Erkenntnis vom 31.10.2000, 95/15/0196 seien Pauschbeträge
bei einer Wegstrecke von nur 11 km zwischen Wohnung und Schule zugestanden
worden, wenn durch die Zurücklegung einer größeren Entfernung
zum Bahnhof etc. lange Gehzeiten und entsprechende Wartezeiten auftreten
würden. Entgegen der Meinung des Finanzamtes in der Begründung der
abweisenden Berufungsvorentscheidung, sei seines Erachtens auch das Erkenntnis
des VwGH vom 31.5.2000, 2000/13/0075 im gegenständlichen Fall anzuwenden,
denn erhöhte Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen fallen nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens auch dann an, wenn dem Schüler oder
dem Studenten eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen
Essenszeiten nicht möglich sei, das Gegenteil wäre von der
Behörde auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens begründet
festzustellen. Es sei daher auch bei täglicher Rückkehr zur Wohnung
die pauschale Abgeltung für die Mehraufwendungen zu gewähren. Dass die
auswärtigen Mahlzeiten für Selbständige und Arbeitnehmer seitens
der Rechtsprechung nicht als abzugsfähig anerkannt würden, könne
für die Überprüfung der hier in Rede stehenden Norm des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 keine Rolle spielen. Die
Verfassungsmäßigkeit des zuvor angesprochenen Problems wäre
allenfalls gesondert zu prüfen.
Auch in den am 22. Jänner
und 15. Mai 2003 erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001
und 2002 wurden die vom Bw. geltend gemachten Pauschbeträge für die
auswärtige Berufsausbildung seiner beiden Kinder unter Hinweis auf die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer für
2000 nicht anerkannt. Die gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 28.
Jänner und 21. Mai 2003 eingebrachten Berufungen wurden vom Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist V.. Die Tochter K. des Bw. besuchte im Schuljahr 1999/2000 den
Aufbaulehrgang der Glasfachschule in Kramsach, den sie im Juni 2000 mit der
Diplomprüfung abschloss. Die Schule in Kramsach ist vom Familienwohnsitz in
V. rd. 23 km entfernt. In der Zeit vom September 2000 bis Ende Juli 2001
studierte sie an der Ausländeruniversität in Perugia drei Trimester
Italienisch und absolvierte die dafür vorgesehenen Prüfungen. Ab
Oktober 2001 studierte sie an der Universität Innsbruck Romanistik
(Italienisch) und Psychologie.
Der Sohn D. des Bw., studierte
bis Mai 2001 an der Universität in Innsbruck Mathematik und Physik. Nach
Beendigung des Präsenzdienstes begann er im Wintersemester 2002/2003 mit
dem Doktoratstudium. Die Wegstrecke zwischen V. und Innsbruck beträgt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln rd. 29 km.
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 1.500 S (ab 2002 110 €) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Entscheidend für die
vorliegenden Berufungen, soweit sie sich nicht auf das Auslandsstudium der
Tochter beziehen, ist daher die Beantwortung der Frage, ob der Studienort
innerhalb oder außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes V. liegt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988
ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
1.
Rechtslage in den Jahren 2000 und 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2000- 2001 gültigen Stammfassung:
"
§
1.
Ausbildungsstätten, die vom
Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2
. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben
jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist.
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch
zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH 14. 9. 1994,
91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
ergangenen Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten als
zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung
verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG
1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Nach der bis Ende 2001
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche
Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist (vgl. VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0109).
§ 3 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl.
Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 nennt unter anderem den Wohnort V.
des Bw. als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort nach Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist.
Für den Sohn D. des Bw.,
der im Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2001 an der Universität in
Innsbruck Mathematik und Physik und für die Tochter K. die im Zeitraum
Oktober bis Dezember 2001 an dieser Universität Italienisch und Psychologie
studierte, kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 2 Abs. 2 der
Verordnung, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum
Tragen.
Nach dem Wortlaut
"jedenfalls" des § 2 Abs. 2 der Verordnung kommt es
für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die in Abs. 1
normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an. Dem unabhängigen
Finanzsenat ist es bei dieser Sach- und Rechtslage daher verwehrt zu
prüfen, ob im Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der
Verordnungen eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
Die Gewährung des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für den oben
genannten Zeitraum kommt daher weder für den Sohn D. noch für die
Tochter K. des Bw. in Betracht.
Die Tochter K. des
Berufungswerbers besuchte im Schuljahr 1999/2000 den Aufbaulehrgang der
Glasfachschule in Kramsach, den sie im Juni 2000 mit der Diplomprüfung
abschloss. Erstmals im Vorlageantrag wurde auch für den Besuch der
Glasfachschule im Jahr 2000 der Pauschbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend gemacht.
In den Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach den Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 307/1997 ist Kramsach als
Studienort nicht angeführt, sodass auch § 2 Abs. 2 der
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 nicht anwendbar ist.
Somit ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu prüfen, ob die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine
Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt.
Die Schule in Kramsach ist rd.
23 km vom Wohnort in V. entfernt. Wie eine Anfrage beim Gemeindeamt V., beim
Verkehrsunternehmen L. und eine Abfrage im Routenplaner
"www.viamichelin.com" ergab, ist die Wohnung des Bw. vom
nächstgelegenen Bahnhof in Schwaz (der unmittelbar hinter der
Gemeindegrenze von V. liegt) 2,2 Straßenkilometer entfernt. Der
Fußweg zum Bahnhof in Schwaz ist um einiges kürzer als die Strecke
auf der Straße. Die Gehzeit vom Gemeindeamt in V. zum Bahnhof in Schwaz
beträgt nach übereinstimmender Auskunft beim Gemeindeamt in V. und
beim Verkehrsunternehmen L. rd. 15 Minuten, zur Wohnung des Bw.
beträgt die Gehzeit rd. 20 Minuten. Nach der Auskunft im Gemeindeamt in V.
würden die Schüler die in Schwaz oder auswärts eine Schule
besuchen, entweder den im Stundentakt zwischen V. und Schwaz verkehrenden
Dorfbus benützen oder soweit zwischen der Ankunft des Busses und der
Abfahrt des Zuges längere Wartezeiten in Kauf genommen werden müssten,
zu Fuß zum Bahnhof in Schwaz gehen. Auch der Bw. bestätigte in einer
Anfrage seine Angaben im Vorlageantrag dass seine Kinder in den Berufungsjahren
zu Fuß zum Bahnhof nach Schwaz gegangen sind. Ein Gehweg zum Bahnhof von
rd. 20 Minuten erachtet der Unabhängige Finanzsenat für die damals
20-jährige Tochter des Bw. durchaus als zumutbar. Laut Fahrplan der
ÖBB beträgt die Strecke vom Bahnhof in Schwaz zum Bahnhof in Brixlegg
18 km. Die im Stundentakt verkehrenden Regionalzüge benötigten
für diese Strecke rd. 15 Minuten. Die Eilzüge benötigten
dafür 12 Minuten. Die Fachschule in Kramsach ist rd. 3 km vom Bahnhof in
Brixlegg entfernt. Nach Angaben der Schulleitung beginnt der Unterricht
einheitlich um 8:00 Uhr, das Ende des Unterrichts am Nachmittag sei sehr
unterschiedlich. An einzelnen Tagen sei auch Nachmittag Unterricht erteilt
worden, die letzte Unterrichtseinheit habe aber spätestens um 17:30 Uhr
geendet. Wie eine Anfrage bei der Postbusstelle Brixlegg und der ÖBB
Busdienststelle in Wörgl und Innsbruck ergab, verkehrte im Schuljahr
1999/2000 zwischen Brixlegg und Kramsach sowohl ein Post- als auch eine
ÖBB-Buslinie. Daneben verkehrte in der Früh und am Nachmittag ein
Schülerbus der ÖBB. Der Schülerbus holte die Schüler um 7:27
Uhr und um 7:46 Uhr am Bahnhof in Brixlegg ab und brachte sie direkt zur
Glasfachschule in Kramsach. Am Nachmittag brachte er sie wieder um 14:11 Uhr und
15:06 Uhr zum Bahnhof zurück. Soweit die Schüler aufgrund
späteren Unterrichtendes den Schülerbus nicht erreichen konnten,
mussten sie die Linienbusse benutzten.
Aufgrund der für das
Berufungsjahr 2000 vorliegenden Fahrpläne der ÖBB und der eingeholten
Auskünfte bei der Post- und ÖBB Busdienststelle standen der Tochter
der Bw. für den Schulbesuch in Kramsach im Schuljahr 1999/2000 folgende
öffentliche Verkehrsverbindungen zur Verfügung:
Schwaz-Kramsach:
|
Verkehrsmittel
|
Ort:
|
|
Zeit
|
Bahn (Abfahrt):
|
Schwaz
|
07:10
|
07:22
|
Bahn (Ankunft):
|
Brixlegg
|
07:26
|
07:35
|
|
|
|
|
Bus (Abfahrt):
|
Brixlegg
|
07:27
|
07:46
|
Bus (Ankunft)
|
Kramsach (Schule)
|
07:33
|
07:52
|
Fahrzeit:
|
|
23 Min.
|
30 Min.
Kramsach-Schwaz:
|
Verkehrsmittel
|
Ort
|
|
|
Zeit
|
|
|
Bus (Abfahrt):
|
Kramsach (Schule):
|
12:21
|
13:17
|
14:11
|
15:06
|
18:15
|
Bus (Ankunft):
|
Brixlegg:
|
12:27
|
13:30
|
14:17
|
15:15
|
18:26
|
|
|
|
|
|
|
|
Bahn (Abfahrt):
|
Brixlegg:
|
12:32
|
13:36
|
14:32
|
15:32
|
18:36
|
Bahn (Ankunft):
|
Schwaz:
|
12:48
|
13:52
|
14:48
|
15:48
|
18:52
|
Fahrzeit:
|
|
27 Min.
|
35 Min.
|
37 Min.
|
42 Min.
|
37 Min.
Die Wohnung des Bw. ist mehr
als 1.500 m vom Bahnhof in Schwaz entfernt. Die Wegzeit zum Bahnhof und vom
Bahnhof zurück zur Wohnung ist daher in die An- und Rückreisezeit
einzurechnen.
Unter Berücksichtigung
eines Gehweges von der Wohnung zum Bahnhof in Schwaz von rd. 20 Minuten und
einer zusätzlichen Wartezeit von 5 Minuten bis zum Eintreffen des
Zuges, war es der Tochter des Bw. möglich, die Schule in weniger als einer
Stunde zu erreichen. Auch die Rückkehr von der Schule in die elterliche
Wohnung war ihr (inkl. der Wartezeit am Bahnhof in Brixlegg) in einer Gesamtzeit
von rd. 47 Minuten bis 62 Minuten möglich.
Nach herrschender Meinung war
es nach der im Jahr 2000 geltenden Rechtslage für die Annahme des
Vorliegens eines Nahebereiches unschädlich, wenn die Fahrzeit von einer
Stunde nur in einer Richtung überschritten wird ( Fuchs in
Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer [EStG 1988], Kommentar, § 34
EStG 1988 Einzelfälle, "Auswärtige Berufsausbildung [Kinder];
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 70). Als
Beispiel wird jeweils "45 Minuten für die Hinfahrt, 75 Minuten für die
Rückfahrt" genannt. Auch eine nur geringfügige Überschreitung der
Fahrzeit von einer Stunde ist nach herrschenden Meinung unschädlich (vgl.
auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86: "im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt").
Im gegenständlichen Fall
kommt es nur bei der Rückreise um 15:06 Uhr unter Einrechnung des Gehweges
zur Wohnadresse zu einer Überschreitung der Wegzeit von 1 Stunde um rd.
2 Minuten. Diese Überschreitung der Wegzeit von einer Stunde ist
jedenfalls als unwesentlich anzusehen.
Die Ausbildung der Tochter des
Bw. in der Glasfachschule in Kramsach erfolgte somit innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes; der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
für den Zeitraum Jänner bis Juni 2000 steht dem Bw. daher nicht zu.
Sprachpraktikum an der
Universität in Perugia:
In der Zeit vom September 2000 bis Ende Juli 2001 studierte
die Tochter K. des Bw. an der Ausländeruniversität in Perugia drei
Trimester Italienisch und legte die dafür vorgesehenen Prüfungen ab.
Ab Oktober 2001 studierte sie an der Universität Innsbruck Romanistik
(Italienisch) und Psychologie. Nach einer Bestätigung des Vorstandes der
Studienkommission für Romanistik an der Universität Innsbruck vom 9.
Jänner 2002 wird ihr der an der
"Universita per stranieri"
in Perugia absolvierte Lehrgang für Italienisch, für die nach
den hiesigen Studienplänen für Romanistik geforderten Sprachpraktika
im Ausland eingerechnet.
Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland sind
grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im
Inland nicht gegeben ist (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047).
Wird jedoch im Rahmen eines Studiums einer Fremdsprache an
einer inländischen Universität ein nach dem Studienplan gefordertes
Sprachpraktikum im Ausland absolviert, so ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates von einem zwangsläufig erwachsenen Aufwand auszugehen. Die
Anrechnung des an der Universität in Perugia absolvierten Lehrganges
für Italienisch an das nach den Studienplänen für Romanistik
geforderte Sprachpraktikum im Ausland, ist vom Bw. nachgewiesen
worden.
Für den Zeitraum des Auslandsstudiums in Perugia vom
September 2000 bis Juli 2001 steht dem Bw daher der Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 zu.
2.
Rechtslag ab 2002:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der
Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 Abs. 1 und 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu
gefasst:
§
2.
(1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Durch
den neu eingefügten Satz in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung
kann nunmehr abweichend von der Vermutung des ersten Satzes (Zumutbarkeit der
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach der Verordung gem § 26
Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. Gelingt der
Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG als nicht
mehr zumutbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer [EStG
1988], Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, "Auswärtige
Berufsausbildung [Kinder].
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden angetreten bzw.
beendet wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988,
§ 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3).
Auch die Studie des Österreichischen Instituts
für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudienförderungsG 1992
zugrunde liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen
Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von Linz und Wien der jeweilige
(Haupt)Bahnhof herangezogen wird.
Im Jahr 2002 machte der Bw. den Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Tochter K., die ihr
Italienisch- und Psychologiestudium an der Universität in Innsbruck
fortsetzte, für das ganze Jahr und für seinen Sohn D., der Ende des
Jahres 2002 das Doktoratstudium für Mathematik an dieser Universität
begann, für einen Monat geltend.
Für die Rechtslage ab 2002
ist somit für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort die Wegzeit vom Wohnort in V. bis zum Hauptbahnhof in
Innsbruck maßgebend. Entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Ansicht
sind dabei Wartezeiten, Fahrt- oder Gehzeiten vom Hauptbahnhof in Innsbruck zur
Universität, oder Geh- oder Fahrzeiten im Heimatort nicht miteinzubeziehen
(vgl. Rz. 883, LStR 2002). Hingegen ist die Gehzeit vom Ortszentrum von V. nach
Schwaz zu berücksichtigen, da Schwaz, wo sich der nächst gelegene
Bahnhof befindet, nicht der Wohnort des Bw. ist.
Die Fahrzeit mit der Bahn
zwischen Schwaz und Innsbruck betrug im Jahr 2002 nach der bei der ÖBB
eingeholten Fahrplanauskunft zwischen 17 und 28 Minuten. Berücksichtigt man
noch eine Gehzeit von 15 bis 20 Minuten vom V. zum Bahnhof nach Schwaz, so
ergibt sich eine gesamte Wegzeit von höchstens 50 Minuten.
Da somit der Nachweis einer
eine Stunde übersteigenden Wegzeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nicht erbracht worden ist, gilt der in § 3 der Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 genannte Wohnort V. als
Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist.
Auf dem im Vorlageantrag nicht
klar verständlichen Einwand, "die
auf Basis des § 26 Abs. 3 StudFG 1972 ergangene VO zu § 34 Abs. 8 EStG
über die Erreichbarkeit von Studienorten, BGBl 1995/624 sei
rückwirkend auf die dort dezidiert genannten Orte nicht mehr
anwendbar" braucht nicht näher eingegangen werden, zumal weder
die oben zitierte Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes BGBl. 624/1995, noch die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993,
die mit BGBl. II Nr. 295/2001 eine Änderung erfahren hat und bezüglich
des neu gefassten § 22 mit erstmaliger Wirksamkeit für
Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 anzuwenden ist,
rückwirkend angewendet worden ist.
Sollte der Bw. hingegen gemeint
haben, die Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes in der geänderten Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 wäre
bereits für die Jahre vor 2002 anzuwenden gewesen, so ist für den Bw.
daraus nichts zu gewinnen, da seinen beiden Kindern - wie oben dargestellt wurde
- sowohl nach der Stammfassung der Verordnung, BGBl 1995/624, als auch in der
geänderten Fassung BGBl. II Nr. 449/2001, die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach Innsbruck zumutbar war.
Die vom Bw. zitierten
Erkenntnisse des VwGH v. 24.2.2000, 96/15/0187 und vom 31.10.2000, 95/15/0196,
wonach Wartezeiten auf das erste öffentliche Verkehrsmittel in die Zeit
für die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
einzurechnen seien, sind für die Streitjahre 1993 und 1994 und somit zur
Rechtslage vor der oben zitierten Verordnung des Bundesminister für
Finanzen, BGBl. 624/1995, ergangen und können daher für den
streitgegenständlichen Fall nicht herangezogen werden. Da § 2 Abs. 1
der Verordnung auf die Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsort abstellt,
sind im Geltungsbereich der Verordnung zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
, EStG 1988, § 34 Anm 71).
Auch trifft es nicht zu wie der
Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH v. 31.5.2000, 2000/13/0075 meint,
dass der Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
bereits dann zustehe, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den
üblichen Essenszeiten nicht möglich sei.
In dieser Entscheidung ging es
um die Frage, ob Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes auch dann eine außergewöhnliche
Belastung darstellen, wenn das studierende Kind sich am Studienort in einer im
Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Dies wurde vom
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung bejaht, dass auch in diesem Fall
für dem Steuerpflichtigen ein Mehraufwand entseht, da das Kind keine
Möglichkeit zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und
Verpflegung habe. Grundvoraussetzung für die Zuerkennung des Pauschbetrages
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung war aber auch in diesem Fall, dass dem Kind die täglichen Hin-
und Rückfahrt vom Wohnort zum Studienort nicht zumutbar war und der
Mehraufwand daher zwangsläufig erwachsen ist. Die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt zum Studienort ist aber im
streitgegenständlichen Fall gegeben, sodass für den Bw. aus dem
angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu gewinnen war.
Insoweit der Bw.
verfassungsrechtliche Bedenken vorbrachte, ist darauf hinzuweisen, dass der
Unabhängige Finanzsenat an die hier anzuwendenden Verordnungen als für
ihn beachtliche Rechtsquellen gebunden ist; es steht ihm weder eine Beurteilung
ihrer inhaltlichen Richtigkeit noch ihrer Verfassungskonformität zu.
Bemerkt wird, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.6.1998, B
2449/97 die Behandlung einer Beschwerde, welche Gesetzwidrigkeit der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 geltend machte, abgelehnt hat; eine auf Gemeinden abgestellte
vergröbernde Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen
führen kann, sei zulässig (
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm. 73).
Die Bemessungsgrundlagen und
die darauf entfallenden Abgaben sind betreffend die Einkommensteuer 2000 und
2001 den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen. Die Umrechnung in
Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten
Kurs von 1 € = 13,7603 S.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter in €
2 Berechnungsblätter in
öS
Innsbruck,
15. Dezember 2002
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-I/02
- Stammnummer
- 7218
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF