Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0450-L/07
Auswärtige Berufsausbildung eines nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-L/07vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt keine außergewöhnliche Belastung für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes vor, wenn das Kind gar nicht mehr im Haushalt der Eltern/Mutter wohnt; das Kind also einen eigenen Haushalt führt. Es fehlt hier an dem die Außergewöhnlichkeit begründendem Mehraufwand aus der Sicht der Eltern/Mutter.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
13. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001,
2002, 2003 und 2004 sowie vom 17. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmververanlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihren Erklärungen
zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005
die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen infolge
einer auswärtigen Berufsausbildung ihres Sohnes M.
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001,
2002, 2003 und 2004 wurden die diesbezüglichen Pauschbeträge seitens
des zuständigen Finanzamtes berücksichtigt.
Mit Datum 13. Juli 2006 wurden die Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
In den Einkommensteuerbescheiden vom
13. Juli 2006 wurden nunmehr die Pauschbeträge für oben
genannte auswärtige Berufsausbildung nicht mehr zum Ansatz gebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 140 ABGB die Pflicht der Eltern zur Leistung des Unterhaltes
für ein Kind erlösche, wenn dieses Selbsterhaltungsfähig sei. Da
der Sohn M. bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hätte (Matura) und
in den Jahren 1998 bis 2001 erwerbstätig gewesen und somit
selbsterhaltungsfähig gewesen sei, würden die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine auswärtige
Berufsausbildung mangels Vorliegen der Zwangsläufigkeit nicht vorliegen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juli 2006
wurde die Einkommensteuer für 2005 abweichend von der eingereichten
Erklärung festgesetzt. Auch in diesem Bescheid wurde der beantragte
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung des Sohnes nicht
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 4. August 2006 wurde Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und
2005 eingebracht. Es werde die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen beantragt. Der Sohn der
Berufungswerberin (geb. xx.xx.1979) hätte die Handelsakademie besucht und
nach der Matura den Zivildienst abgeleistet. Seit Herbst 2001 würde
er an der Universität Salzburg Politikwissenschaften und Geschichte
studieren. Er werde dieses Studium voraussichtlich im Jahre 2007 beenden. Die
Familienbeihilfe werde an den Sohn ausbezahlt. Vom Kindesvater würde der
Sohn keine Zuwendungen erhalten. Der gesetzliche Unterhalt werde vom Kindesvater
an den Sohn überwiesen. Die überwiegenden Kosten für den
Lebensunterhalt des Kindes würde die Berufungswerberin aus ihrem Einkommen
bestreiten.
In einem Ersuchen um Ergänzung seitens des
zuständigen Finanzamtes vom 30. November 2006 wurde die
Berufungswerberin ersucht, die Kostentragung mittels geeigneter Belege
nachzuweisen, da der Sohn seit Beginn seines Studiums die Familienbeihilfe
selbst beziehe und auch nicht haushaltszugehörig sei.
Als Antwort darauf wurde eine handschriftliche
Bestätigung des Sohnes vom 12. September 2006 mit dem Inhalt
vorgelegt, dass er seit Beginn des Studiums im Jahr 2001 von seiner Mutter
monatlich Naturalien im Wert von ca. 100 bis 150 € erhalten
würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. März 2007 wurde die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005
als unbegründet abgewiesen. Gem. § 34 EStG 1988
seien bei der Ermittlung der Einkünfte eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung müsse folgende
Voraussetzungen erfüllen: - sie müsse
außergewöhnlich sein, - sie müsse zwangsläufig
erwachsen und - sie müsse die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Mehraufwendungen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
würden aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Gemäß
§ 140 ABGB hätten die Eltern zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes
unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der
Anspruch auf Unterhalt würde sich insoweit mindern, als das Kind eigene
Einkünfte hätte oder unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Sei ein Kind unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse einmal
selbsterhaltungsfähig geworden, würden auch die Unterhaltspflicht der
Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer Aufwendungen fortfallen.
Diese bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit könne jedoch aus
verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die Unterhaltspflicht
der Eltern wieder aufleben. Hinsichtlich einer nach Eintritt der
Selbsterhaltungsfähigkeit begonnenen weiteren Ausbildung müsse jedoch
ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einem erstmaligen
Ausbildungsgang. Eine weitere Unterhaltspflicht würde im Allgemeinen nur
dann zu bejahen sein, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines
angemessenen Einkommens nicht zulassen würde. Der Sohn der
Berufungswerberin hätte im Anschluss an die Matura (Oktober 1998) von
Oktober 1998 bis September 1999 den Zivildienst geleistet. Am
4. Oktober 1999 sei mit der Firma V in W ein Dienstverhältnis
begründet worden. Dieses Dienstverhältnis hätte bis
31. August 2001 bestanden. Im Oktober 2001 sei mit dem Studium in
Salzburg begonnen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Sohn im gemeinsamen
Haushalt mit der Berufungswerberin wohnhaft gewesen. Ab
7. November 2001 sei der Sohn zunächst in We, von
16. Februar bis 4. Mai 2004 wieder bei der Berufungswerberin und seit
4. Mai 2004 in der K-Straße gemeldet gewesen. Der Sohn
der Berufungswerberin sei seit Beginn seines Studiums - mit Ausnahme des
Zeitraumes 16. Februar bis 4. Mai 2004 - nicht mehr
haushaltszugehörig und hätte ab diesem Zeitpunkt auch die
Familienbeihilfe selber bezogen. Mit Vorhalt vom 30. August 2006 wurde
die Berufungswerberin aufgefordert, die mit der auswärtigen
Berufsausbildung im Zusammenhang stehenden Kosten mittels geeigneter Belege
nachzuweisen. Daraufhin sei eine Bestätigung des Sohnes über
monatliche Naturalleistungen im Gegenwert von ca. 100 bis 150 €
vorgelegt worden. Eine Voraussetzung für die Berücksichtigung
von außergewöhnlichen Belastungen sei auch die wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine solche
könne jedoch nicht erblickt werden, wenn die Berufungswerberin ihrem nicht
haushaltszugehörigen Sohn Naturalleistungen im angeführten
Ausmaß zukommen lasse. Der Pauschbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung des Sohnes hätte nicht berücksichtigt werden
können, da diese Kosten aus oben angeführten Gründen weder
zwangsläufig (Selbsterhaltungsfähigkeit) erwachsen seien, noch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich (überwiegende
Kostentragung) beeinträchtigen würden.
Mit Eingabe vom 8. März 2007 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 12. März 2007) wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht.
Mit Datum 17. April 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerberin folgendes Schreiben
übermittelt: "Nach den
gesetzlichen Bestimmungen (§34 Abs.8 EStG) sind Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des
Wohnortes
.....
.
Nach den sich im Akt
befindlichen Unterlagen war ihr Sohn seit November 2001 nicht mehr in ihrem
Haushalt gemeldet. Als Hauptwohnsitze sind
Vo) angeführt. Mit Ausnahme von
2,5 Monaten im Jahr 2004 führte ihr Sohn durchgehend einen eigenen
Haushalt.
Auch hinsichtlich des
Bezuges der Familienbeihilfe wird angeführt, dass der Sohn die
Familienbeihilfe beziehe, da er nicht mehr (bei der Mutter)
haushaltszugehörig sei.
Rein begrifflich fällt es
mir daher schon schwer, außergewöhnliche Belastung unter dem
streitgegenständlichen Titel anzuerkennen, wenn ihr Sohn gar nicht mehr bei
ihnen wohnt.
In der
Berufungsschrift wird angeführt, dass der Kindesvater den gesetzlichen
Unterhalt an den Sohn leistet.
Weiters wird bemerkt, dass sie
die überwiegenden Kosten für den Lebensunterhalt ihres Sohnes aus
ihrem Einkommen bestreiten.
Bei
Überlassung von Naturalien im Wert von ca. 100 - 150 € kann wohl
nicht von den überwiegenden Kosten für den Lebensunterhalt gesprochen
werden.
Ich ersuche sie zu
diesen Angaben Stellung zu nehmen.
Handelt es sich bei der Wohnung
des Sohnes um eine Mietwohnung? Wenn ja, wer bezahlt die Miete? Hat ihr Sohn
auch am Studienort eine Unterkunft? Wenn ja, welche Kosten fallen dort an?
Darstellung der
Einkommenssituation des
Sohnes:
Wie hoch sind die
Unterhaltszahlungen des
Kindesvaters?
Bezieht ihr Sohn
neben der Familienbeihilfe auch eine Studienbeihilfe?
Ich ersuche sämtliche
Angaben auch belegmäßig nachzuweisen."
In einem Telefonat vom 28. Februar 2008 mit dem
Referenten gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie sich die Zahlungen (ca.
3.000,00 €; ausgesetzter Betrag) nicht leisten könne.
Seitens des Referenten wurde darauf hingewiesen, dass es hier
ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht. Allfällige
Zahlungserleichterungen oder ähnliches seien mit dem zuständigen
Finanzamt abzuklären. Die Berufungswerberin führte weiters
aus, dass es stimmt, dass der Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter
gewohnt hätte. Zuerst hatte er mit Freunden eine Wohngemeinschaft und
anschließend eine eigene Wohnung (im Mietverhältnis). Die Miete
hätte der Sohn selbst bezahlt. Am Studienort würde der Sohn
keine Wohnung benützen. Er würde auch kein Stipendium beziehen. Ihres
Wissens nach bezahle ihm der Vater Unterhalt im Ausmaß von ca.
350,00 € pro Monat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 7 Z 4
EStG:
Unterhaltsleistungen sind
nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen
würden.
§ 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988:
Verfassungsbestimmung
Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im
Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 8
EStG 1988:
Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
"110 Euro" pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 106 Abs. 1 EStG 1988:
Als
Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. a zusteht.
Abs. 2: Als Kinder im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine
Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
zusteht.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sieht im Hinblick auf
die Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes aus rechtlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor, der
auch während der Schul- oder Studienferien zusteht. Ist ein Kind unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse aber einmal
selbsterhaltungsfähig geworden (§ 140 ABGB), fällt auch die
Unterhaltspflicht der Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer
Aufwendungen weg (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer,
§ 34, Einzelfälle - auswärtige Berufsausbildung).
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom
Alter des Kindes, vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes
erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben im Stande ist, also in der
Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse für angemessen aus eigenem
Einkommen zu decken.
Der Sohn hat den aktenkundigen Unterlagen folgend, von
Oktober 1998 bis September 1999 den Zivildienst abgeleistet.
Anschließend ist er von 4. Oktober 1999 bis
31. August 2001 in einem Dienstverhältnis gestanden. In diesem
Zeitraum war der Sohn also jedenfalls 23 Monate selbsterhaltungsfähig.
Im Oktober 2001 hat der Sohn mit dem Studium in Salzburg begonnen.
Die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit
kann jedoch aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die
Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben.
In der Rechtsprechung wurde ein solches Wiederaufleben der
Unterhaltspflicht dann bejaht, wenn ein Kind nach einer abgeschlossenen
beruflichen Ausbildung und dadurch gegebenen Eintritt der
Selbsterhaltungsfähigkeit sich zu einer weiteren Ausbildung entschlossen
hat, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu
erlangen. Hinsichtlich einer solchen weiteren Ausbildung muss jedoch insgesamt
ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einem erstmaligen
Ausbildungsgang (OGH 24.11.1987, 2 Ob 503/87).
Der Beginn eines Studiums nach erlangter
Selbsterhaltungsfähigkeit wird einerseits nur bei besonderer Begabung
hiefür und andererseits bei sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens
aufgrund dieses Studiums zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches
führen, wobei das Studium "ernsthaft und zielstrebig" sein muss.
Außerdem muss dem Unterhaltsverpflichteten die Kostentragung nach seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar sein (VwGH vom
18.2.1986, 85/14/0097).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
zur Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhaltes aber nicht
ausschließlich bzw. unbedingt die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit
relevant. Es stellt sich auch nicht unbedingt die Frage, ob der Sohn die
Selbsterhaltungsfähigkeit aufgegeben hat.
Wesentlich ist, wie schon im Schreiben vom
14. Februar 2008 an die Berufungswerberin ausgeführt, die
Tatsache, dass die gesetzlichen Bestimmungen die eine Ausbildung
außerhalb des Wohnortes
anführen. Als Wohnort gilt der Familienwohnsitz gemeinsam mit den Eltern
(vgl. VwGH 6.12.1983, 83/14/0175) bzw. wie hier bei der Mutter. Der Sohn
hat aber, wie die Berufungswerberin im Telefonat vom 28. Februar 2008
bestätigte, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen.
§ 34 Abs. 8 trifft eine Regelung für jene
Mehraufwendungen im Rahmen der
Unterhaltspflicht, die aufgrund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung
erwachsen (und entgegen § 34 Abs. 7 Berücksichtigung
finden können). § 34 Abs. 8 sieht im Hinblick auf die
Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes aus rechtlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor.
Mehraufwendungen, dem Grunde nach, liegen dann vor, wenn zum Beispiel durch den
auswärtigen Schulbesuch die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den
üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.9.1993,
93/14/0078). Da aber der Sohn einen eigenen Haushalt führt (eigene
Mietwohnung), konnten unter diesem Titel schon rein begrifflich keine
Mehraufwendungen anfallen (keine
auswärtige Ausbildung aus der Sicht der Berufungswerberin).
Der laufende Unterhalt stellt keine
Außergewöhnlichkeit dar (vgl. VwGH 15.4.1997, 95/14/0147).
Daher sind die angeführten Unterstützungen (Naturalien im Wert
von 100,00 bis 150,00 € pro Monat) allenfalls als Deckung des
laufenden Unterhaltes anzusehen, welche aber gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bei der Mutter zu keiner
außergewöhnlichen Belastung führen, weil derartige Aufwendungen
auch beim Sohn selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden.
In Anbetracht all dieser Gegebenheiten war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungSelbsterhaltungsfähigkeita.g. BelastungAußergewöhnlichkeitMehraufwandauswärtige Berufsausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-L/07
- Stammnummer
- 33439
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF