…Ergebnisse"] Aufgrund der vorgegebenen Phasen, die im Zuge einer derartigen Forschungsarbeit durchzuführen sind, verlängerte sich die Studienzeit von Frau B.. Es lagen also im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es Frau B. ohne ihr Verschulden unmöglich gemacht haben, den Studienabschnitt in der vorgesehenen…
…ein unvorhergesehenes Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Liegen bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen…
…zu Terminverschiebungen bzw. Terminabsagen durch den Studienbegleiter von SG kam, sodass die Einreichung der Diplomarbeit erst am 16.08.2007 möglich war. Daraus kann aber für die Berufung nichts gewonnen werden. Liegen nämlich bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es…
…und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Daraus ergibt sich, dass dem Studierenden im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zugestanden wird, in der einerseits die Eignung für das gewählte Studium erforscht werden und andererseits eine Gewöhnung an den Studien- und Prüfungsbetrieb…
…und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Daraus ergibt sich, dass dem Studierenden im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zugestanden wird, in der einerseits die Eignung für das gewählte Studium erforscht werden und andererseits eine Gewöhnung an den Studien- und Prüfungsbetrieb…
…und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Daraus ergibt sich, dass dem Studierenden im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zugestanden wird, in der einerseits die Eignung für das gewählte Studium erforscht werden und andererseits eine Gewöhnung an den Studien- und Prüfungsbetrieb…
…Verlängerung um ein Semester bewirkt. Nach der Verwaltungspraxis werden auch Studienbehinderungen anerkennt, die aus besonderen im Studien- und Prüfungsbetrieb gelegenen Umständen resultieren und die es dem Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, einen Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Eine derartige Studienbehinderung müsste jedoch…
…nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu entscheiden (vgl VwGH 24.4.2002, 96/12/0377). Nach der Verwaltungspraxis zählen auch Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb zu den eine Verlängerung…
…noch Anspruch auf Familienbeihilfe ; es sei denn, der Grenzbetrag wurde schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten. Auch bei den Universitäten können allenfalls im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vorliegen, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der…
…der im Weiteren beschriebenen "besonderen Umstände" abgegangen werden kann. Gegenständlich könnte nur der Verlängerungsgrund des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses eine Weitergewährung der Familienbeihilfe bewirken. Liegen bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen…
…K. vertrat bei einer persönlichen Vorsprache die Auffassung, dass studienplanbedingte Verzögerungen beim Studium keine besonderen Umstände im Studien- und Prüfungs betrieb darstellen und dass daher das vom Finanzministerium aufgelegte Formular Beih14 auf die Situation der Studenten im 1. Studienabschnitt des Studiums der Veterinärmedizin nicht zutrifft…
…Familienbeihilfenverlust führt, zu wechseln. Vielmehr hätten Sie für Ihren Sohn S. um Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester ansuchen können und zwar wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses im Studien- und Prüfungsbetrieb der Universität. Liegen nämlich Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden unmöglich machen, den Studienabschnitt…
…Medizin war mit Beginn des WS 2005/2006 begonnen worden und die Tochter im WS 2006/2007 innerhalb der Anmeldefrist für eine Prüfung (SIP) aus technischen Gründen gesperrt worden. Dies wurde von der Studien- und Prüfungsabteilung der medizinischen Fakultät vom 14.8.2007 auch bestätigt…
…die Tochter mittlerweile die SIP-Prüfung am 29. Juni 2006 erfolgreich absolviert. Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber mittels Vorhalt unter gleizeitiger Mitteilung der Rechtslage aufgefordert bekanntzugeben, ob etwa im Studien- und Prüfungsbetrieb der Universität besondere Umstände vorgelegen wären, die es einem Studenten…
…aufweist - und ausschliesslich solche könnten zu einer Verlängerung der Studienzeit führen - nicht mehr näher eingegangen werden. Mit Eingabe vom 14. August 2007 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass eine Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb vorgelegen sei…
…im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Liegen bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen…
…in den ersten beiden Semestern relevante Fächer nicht angeboten worden seien, macht die Bw im Ergebnis geltend, dass eine Studienbehinderung vorlegen habe, die im Studien- und Prüfungsbetrieb gelegen sei. Die Bw wurde mit Vorhalt vom 27. März 2012 eingeladen, eine entsprechende Bestätigung der Universität beizubringen…
…bewirken. Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung sehen etwa die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 vor, dass dann, wenn bei Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vorliegen, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, ebenfalls…
…einem Toleranzsemester) absolviert werde. Eine Ausnahme bestehe lediglich in den Fällen, in welchen im Studien- und Prüfungsbetrieb der Universität begründete besondere Umstände einen früheren Abschluss ohne Verschulden des Studierenden unmöglich gemacht haben. Ein derartiger Sonderfall sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben; die Berufungswerberin habe…
…im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Liegen bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen…