Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0844-W/07
Vorliegen einer Studienbehinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-W/07vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter A. im Zeitraum Oktober 2005 bis Juni 2006 die
Familienbeihilfe zusteht.
Die Tochter begann im Oktober 2000 mit dem Studium
Theaterwissenschaft, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft und schloss das
Studium im Juni 2006 mit dem akademischen Titel "Magistra der Philosophie"
ab.
Im Oktober 2005 begann sie zusätzlich mit dem Studium
Politikwissenschaft.
Das Finanzamt erließ am 3. September 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag des Bw. vom 31. Juli 2006 auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Oktober 2005 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Studienzeit
wird durch ein unvorhergesehenes Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von
jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein
Semester.
Liegen bei den
Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände
vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich
machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen
diese sohin für den Studierenden im Sinne des FLAG 1967 ebenfalls ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten
dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges
um ein Semester führt. Da solche Umstände von den Finanzämtern
nicht festgestellt werden können, ist vom BM für BWK ein amtlicher
Vordruck aufgelegt worden. Mit diesem Vordruck hat die Universität das
Vorliegen der angeführten Umstände zu bestätigen.
Da diese
Bestätigung von der Universität nicht nachgereicht werden konnte,
musste Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2005 bis
2006 abgewiesen werden.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte aus, dass die Studienverzögerung nicht durch seine Tochter
verursacht worden sei. Die Verzögerung werde im beigelegten Schreiben der
Universität von Dr. H. bestätigt und begründet.
Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Der
Studienabschluss von Frau Mag. A.M. verzögerte sich infolge nicht
vorher kalkulierbarer Bedingungen im Korrektur- und Begutachtungsprozess der
Diplomarbeit. Die Anzahl der Studierenden ist in den letzten Jahren exorbitant
gestiegen, während die Situation auf dem Personalsektor nach wie vor
äußerst angespannt ist - im Vorjahr waren z.B. von insgesamt vier
Professor/inn/enstellen zwei vakant! - , so dass zeitliche Engpässe bei den
zur Betreuung von Diplomarbeiten und Dissertationen Befugten manchmal nicht zu
vermeiden sind. Dies war auch im Fall von Frau Mag.
M. der Fall, deren Diplomarbeit von der
Quellenlage und Auswertung her besonders zeitintensiver Betreuung bedurfte. Im
Hinblick darauf, dass ich derzeit 25 Dissertant/inn/en und an die 80
Diplomand/inn/en zu betreuen habe und diese Aufgabe mit dem notwendigen
wissenschaftlichen Verantwortungsbewusstsein wahrzunehmen bemüht bin, ist
es wohl verständlich, dass es dann und wann zu einer Verzögerung
kommt..."
Die Tochter des Bw. gab dazu ebenfalls eine Stellungnahme
ab, die wie folgt lautet:
"Im September 2005
habe ich meine Arbeit von Frau Prof. H mit
einigen Änderungsanweisungen zurück erhalten, welche ich bis Oktober
ausgebessert hatte, da ich eigentlich bis November abschließen wollte. Im
Oktober habe ich auch einen durch die Universitätsweiterbildung
geförderten Kurs der Werkstätten Kunstberufe "PR im Kunst- und
Kulturbereich" begonnen, weswegen es mir nicht möglich war Donnerstags zur
Sprechstunde, wie auch zum Diplomandenseminar meiner Diplomarbeitsbetreuerin zu
kommen. Abseits davon habe ich versucht bei Fr. Prof.
H einen Termin zur Arbeitsbesprechung zu
erhalten, doch durch Überlastungen musste sie mich von Woche zu Woche,
letztlich bis Ende Jänner vertrösten.
Ebenso dauerte es
einige Monate bis meine Arbeit von Frau Prof.
H gelesen wurde, mitunter dadurch bedingt,
dass meine Arbeit beinahe 200 Seiten umfasst, aber Frau Prof.
H generell viele StudentInnen zu betreuen
hat.
Letztlich
retournierte Sie mir die abgesegnete Arbeit im Mai, mit der Begründung,
dass sie auch für die Frist im April bereits zu viele StudentInnen auf der
Warteliste hatte.
Da ich aber in
dieser Zeit mein zweites Studium, Politikwissenschaft, zeitgerecht
weiterverfolgt habe und auch meinen Praktikumskurs im Juni mit ausgezeichnetem
Erfolg abgeschlossen habe, hoffe ich, dass Sie erkennen können, dass es
nicht an meiner Nachlässigkeit lag, dass diese Verzögerung meines
Abschlusses zustande kam, sondern ich mich vielmehr darum bemühte, die
Wartezeit möglichst gut zu nützen und weitere Erfolgsnachweise zu
erbringen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Das von der Tochter des Bw. absolvierte Studium
"Theaterwissenschaft, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" umfasst im 1.
und 2. Studienabschnitt jeweils 4 Semester.
Unbestritten ist, dass die Tochter das Studium im Oktober
2000 begonnen hat und es somit unter Berücksichtigung der Toleranzsemester
Ende September 2005 hätte beenden müssen. Tatsächlich hat sie
aber das Studium im Juni 2006 mit dem Magistra der Philosophie abgeschlossen.
Strittig ist ausschließlich, ob in der Verzögerung der Korrektur und
Begutachtung der Diplomarbeit eine Studienbehinderung iSd oben zitierten §
2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken ist.
Laut den glaubwürdigen Angaben der Tochter hat diese
ihre Diplomarbeit im September 2005 von Frau Prof. H mit einigen
Änderungsanweisungen zurück erhalten und bereits im Oktober
ausgebessert wieder an diese retourniert. Prof. H hat sodann erst im Mai 2006
die Arbeit "abgesegnet".
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Fest steht nunmehr aufgrund der Angaben der Tochter, dass
eine etwaige Studienbehinderung erst ab Oktober 2005 eingetreten ist. In diesem
Monat war allerdings die höchstzulässige Studienzeit bereits
verstrichen. Ein Verlängerungstatbestand in der vom Bw. gewünschten
Weise würde aber voraussetzen, dass die Studienbehinderung zu einem
Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die höchstzulässige Studienzeit noch
nicht abgelaufen war; jede Frist kann nämlich nur dann verlängert
werden, wenn sie bei Eintritt des die Verlängerung auslösenden
Ereignisses noch offen ist.
Wien, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-W/07
- Stammnummer
- 27966
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF