Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1140-W/04
Liegt eine Studienbehinderung vor, die als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG angesehen werden kann?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1140-W/04vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Bw. für seine Tochter die
Familienbeihilfe ab März 2004 zusteht.
Die Tochter des Bw. studiert Veterinärmedizin im 1.
Studienabschnitt, der zwei Semester umfasst. Studienbeginn war das
Wintersemester 2002/03.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 13. Februar 2004 einen
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, und zwar für ein
zusätzliches Semester. Als Grund gibt er "Studienbehinderung im
Studien- und Prüfungsbetrieb" an.
Weiters führt er Folgendes aus:
"Der ab dem
Wintersemester 2002/03 neu geltenden Studienplatz (Beilage 1, 3 Seiten) ist so
gestaltet, dass nur bei Studienbeginn in einem Wintersemester die zeitliche
Abfolge der Pflichtlehrveranstaltungen aufeinander abgestimmt ist (siehe
beiliegende Seite 4 des Studienplans). Gleichzeitig sind die beiden
schriftlichen kommissionellen Gesamtprüfungen, die nach dem 1. Semester
abzulegen sind, Voraussetzung zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 2.
Semesters (siehe beiliegende Seite 11 des Studienplans).
Meine Tochter
K. wurde wegen der erst am 25.4.2003
abgelegten Fachprüfung aus Zoologie/Haustierkunde nicht zu den Übungen
aus Medizinischer Physik und Übungen aus medizinischer Biochemie zugelassen
und konnte daher am Ende des 2. Semesters die mündliche Gesamtprüfung
aus diesen Fächern nicht ablegen. Die Bestätigung über die
anderen in diesen beiden Semestern abgelegten Prüfungen wurde Ihnen im
Herbst 2003 übermittelt und liegt im Akt.
Das Wintersemester
2003/04 war das Toleranzsemester. Leider werden die Pflichtübungen des
2. Semesters nur immer im Sommersemester angeboten (siehe Beilage 2:
Bestätigung der Veterinärmedizinischen Universität vom 9.2.2004).
Somit konnte im Toleranzsemester mangels Angebots keine einzige der noch
fehlenden Lehrveranstaltungen besucht werden. Sogenannte "schräge
Kurse" gab es im Wintersemester 2003/04 nicht (siehe Beilage 3:
Stundenpläne für das Studienjahr 2003/2004).
Sinn des
Toleranzsemesters ist es, auf die Beendigung des Studienabschnittes fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der Zeitspanne von einem
zusätzlichen Semester absolvieren zu können. Im speziellen Fall meiner
Tochter war es aus Gründen des Studienplanes unmöglich, die noch
fehlenden Lehrveranstaltungen zu besuchen - es gab sie nicht.
Damit war das
Toleranzsemester verbraucht, ohne dass sein Zweck erfüllbar gewesen
wäre. Ein Verschulden meiner Tochter, den Studienabschnitt nach diesem
Semester noch nicht beendet zu haben, liegt nicht
vor
, zumal sie alle anderen Prüfungen
sogar schon bis zum Ende des 2. Semesters abgelegt hat (Beilage 4: Ausdruck
über alle Prüfungen). Im Wintersemester 2003/04 absolvierte sie das
einzige Pflichtpraktikum, zu dem sie schon im 1. Studienabschnitt zugelassen
wird, welches jedoch nicht zur Anspruchsvoraussetzung für die
Familienbeihilfe zählt (Beilage 5: Praktikumschein B).
Die
Veterinärmedizinische Universität lehnt es ab, eine
Studienverzögerung mit dem vom Finanzministerium aufgelegten Formular
Beih14 zu bestätigen, da die Textierung für die Studenten der
Veterinärmedizin nach Meinung der Universität nicht zutrifft. Die
Universität stellt aber statt dessen die Bestätigung, die diesem
Antrag als Beilage 2 beigefügt ist, aus.
Ich beantrage somit
anzuerkennen, dass die Studienverzögerung durch einen aus dem
Studienbetrieb (Studienplan) bedingten Umstand verursacht wurde und es meiner
Tochter deshalb ohne ihr Verschulden unmöglich war, den Studienabschnitt in
der vorgesehenen Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester zu
absolvieren. Ich beantrage gleichzeitig, die Familienbeihilfe für ein
weiteres Semester zuzuerkennen."
Im Punkt 1.4. "Dauer und Gliederung des
Studiums" des vom Bw. beigelegten Studienplans Diplomstudium
Veterinärmedizin heißt es:
Das Diplomstudium
Veterinärmedizin dauert 12 Semester und umfaßt 269 Semesterstunden,
davon entfallen 242 Semesterstunden auf Pflichtfächer und 27
Semesterstunden auf freie Wahlfächer (§ 4 Z 25 und § 13 Abs. 4 Z
6 UniStG).
Das Studium ist in
3 Studienabschnitte gegliedert. Davon umfaßt der 1. Studienabschnitt
2 Semester, der 2. Studienabschnitt 4 Semester und der 3. Studienabschnitt
6 Semester. Insgesamt sind während der Studienzeit 26 Wochen Praktikum zu
absolvieren.
Punkt 1.5.
"Studienbeginn" lautet:
Der Studienplan ist
dahingehend gestaltet, dass nur bei Studienbeginn in einem Wintersemester die
zeitliche Abfolge der Pflichtlehrveranstaltungen aufeinander abgestimmt ist.
Für schiefsemestrige Studienanfänger wird empfohlen, in diesem
Sommersemester freie Wahlfächer zu besuchen.
Weiters legte der Bw. ein Schreiben der
Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 9. Februar 2004 bei,
in welchem diese bestätigt, dass "laut Studienplan für das
Diplomstudium Veterinärmedizin die Lehrveranstaltungen "Übungen
aus Med. Physik", mit der Lv.Nr.: 115603 und "Übungen aus Med.
Biochemie", mit der Lv.Nr.: 103603 nur im Sommersemester angeboten
werden.
Die Gattin des Bw. richtete am 18. Februar 2004 an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz ein Schreiben, in dem sie unter anderem Folgendes
ausführt:
"...Das
Problem der Studenten im 1. Studienabschnitt, die Familienbeihilfe zu verlieren,
fußt auch auf der Rechtsmeinung der Veterinärmedizinischen
Universität, eine Studienbehinderung nicht auf dem vom Finanzministerium
aufgelegten Formular Beih14 bestätigen zu können. Die Meinung der Uni
ist sinngemäß: hätten doch die Studenten im 1. Semester
alle Prüfungen rechtzeitig gemacht, wäre das alles nicht passiert
- selber schuld. Natürlich haben die Studenten die Konsequenzen
daraus zu tragen, dass sie eine/mehrere Prüfungen zu spät ablegen,
jedoch führt diese Auslegung die Gesetzeslage und die Verordnungslage
bezüglich des Familienlastenausgleichsgesetzes ad absurdum. Wenn ein
gesetzlich gewährtes Toleranzsemester
nicht in
Anspruch genommen werden kann
und
verfallen
muss
, dann gibt es hier sicher ein
Problem
.
Im Wintersemester
2002/03 gab es laut Veröffentlichung der Vet.Med.Uni 280 Erstinskribienten,
davon 271 Studenten der Veterinärmedizin (...). Am 4.3.2003 habe ich
die Liste der Studenten, die für die Übungen aus Physik und Biochemie
im SS 2003 zugelassen wurden, aus dem Internet ausgedruckt (...). Aus der
Matrikelnummer ergibt sich, dass von 183 zugelassenen Studenten 99
Erstinskribienten des WS 2002/03 waren. Die höchste hier angeführte
Matr.Nr. war 0245216. Aus der Veröffentlichung der Uni ergeben sich aber
271 neue Studenten. Das heißt: nur 99 von 271 Studenten kamen sofort
weiter, 172 oder 63,5 % der Studenten blieben hängen! Nun gibt es sicher
einige Studenten, die sich danach entschließen, mit diesem Studium
aufzuhören (was der neue Studienplan mit dem 1 Jahr Stehzeit ja bezweckt)
und auch andere, die so starke Studienschwierigkeiten hatten, dass sie auch im
Wintersemester 2003/04 noch nicht zu den Pflichtveranstaltungen des 2. Semester
zugelassen worden wären. Jene aber, die bis zum Ende des Sommersemesters
2003 die Voraussetzungen schafften, um die Fächer des 2. Semesters belegen
zu dürfen, wurden "auf die Straße gesetzt", es gab keine
Lehrveranstaltungen für sie und sie werden
familienbeihilfenmäßig mit den ganz schlechten Studenten auf eine
Stufe gesetzt.
Ich ersuche Sie um
Kontaktaufnahme mit der Veterinärmedizinischen Universität, ob nicht
für jene Studenten, die bis Ende des Sommersemester 2003 die
kommissionellen Gesamtprüfungen des 1. Semesters positiv ablegten, das
Formular Beih14 bestätigt werden könnte. Im Falle, dass die
Universität weiterhin bei ihrer Rechtsmeinung bleiben sollte, ersuche ich
Sie um Prüfung, ob nicht mittels Weisung durch Ihr Ministerium die
Finanzbehörden ermächtigt werden, auch formlosen Anträgen wegen
Studienbehinderung im Studienbetrieb- und Prüfungsbetrieb der
Veterinärmedizinischen Universität, 1. Studienabschnitt, stattzugeben,
wenn die Ablegung der Fachprüfungen bis zum Ende des 2. Semesters
nachgewiesen wird, sodass diese Studenten in den Genuss des vom Gesetzgeber
vorgesehenen Toleranzsemesters kommen können..."
Das Antwortschreiben des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. April 2004 lautet
wie folgt:
"...Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf die
Familienbeihilfe.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (u.a. Hochschulen und
Universitäten) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Studienzeit
wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Desgleichen werden Zeiten als Studentenvertreter
nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 und Zeiten als Vorsitzende und
Sprecher der Heimvertretungen in einem bestimmten Ausmaß
studienzeitverlängernd berücksichtigt. Weiters hemmen Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres den Ablauf der
Studienzeit.
Die durch das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den ersten
Studienabschnitt bestimmter Studienrichtungen generell festgelegte
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe um
ein Semester wird für den Anspruch auf die Familienbeihilfe ebenfalls
berücksichtigt.
Gleichzeitig
führen Studienverzögerungen, die auf ein von dem Studierenden nicht zu
vertretendes, unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und
Prüfungsbetrieb zurückzuführen sind, zu einer Verlängerung
der vorgesehenen Studienzeit. Ein solches universitätsseitiges Hindernis
für die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums liegt dann
vor, wenn der Studierende durch ein im Lehr- und Prüfungsbetrieb gelegenes
Ereignis (zB wegen Platzmangels keine Zulassung zu Lehrveranstaltungen)
gehindert ist, seine volle Studienleistung zu erbringen. Das Vorliegen eines
solchen Umstandes muss durch die Bildungseinrichtung für den Einzelfall
bestätigt werden.
Die von Ihnen
dargestellten - sämtliche Studierende des 1. Studienabschnittes der
Studienrichtung Veterinärmedizin betreffenden - Abläufe des
Vorlesungs- und Prüfungsbetriebes können jedoch nicht als
Voraussetzung für die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit und
somit für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im Einzelfall
qualifiziert werden, zumal seitens der genannten Bildungseinrichtung auch keine
universitätsseitigen Hinderungsgründe für den zeitgerechten
Abschluss des 1. Studienabschnittes genannt worden sind. Festzuhalten ist in
diesem Zusammenhang, dass dem Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz keine Kompetenz in Bezug auf die Feststellung
von universitätsseitigen Studienverzögerungen
zukommt.
Da demnach keine
Umstände vorliegen, die gemäß den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 eine Verlängerung der vorgesehenen
Studienzeit und damit eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches
für Ihre Tochter bewirken, kann die Familienbeihilfe erst nach dem
erfolgreichen Abschluss des ersten Studienabschnittes zuerkannt
werden.
Festgehalten wird,
dass nach studienrechtlichen Bestimmungen die Studienzeit des ersten Abschnittes
der Studienrichtung Veterinärmedizin zwei Semester beträgt; die
Familienbeihilfe für Ihre Tochter wurde für insgesamt drei Semester
gewährt, wodurch das "Toleranzsemester" bereits
Berücksichtigung gefunden hat."
Das Finanzamt erließ am 16. April 2004 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Da keine
universitätsseitigen Hinderungsgründe vorliegen, die die Studiendauer
des ersten Abschnittes Veterinärmedizin verlängern würden, war
Ihr Antrag mangels Vorliegen der ersten Diplomprüfung
abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 13. Mai 2004 gegen den
Abweisungsbescheid vom 16. April 2004 fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Meine
Tochter Katharina studiert seit Oktober 2002 Veterinärmedizin. Der erste
Studienabschnitt dauert dem neuen Studienplan entsprechend, der ab dem
Wintersemester 2002/03 gilt, zwei Semester, wodurch sich in diesem
Studienabschnitt eine Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe von
zwei Semestern plus ein Toleranzsemester ergibt. Ein Verordnungssemester
gemäß Verordnung BGBl II 52/2000 existiert für dieses Studium
nicht. Der neue Studienplan für das Studium der Veterinärwirtschaft
wurde erst 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung herausgegeben. Somit
kann die Verordnung BGBl II 52/2000 auf die veränderte Studiensituation an
der Veterinärmedizinischen Universität nicht Bezug
nehmen.
Der neue
Studienplan sieht vor, dass die beiden schriftlichen Gesamtprüfungen, die
nach dem 1. Semester abzulegen sind, Voraussetzung zur Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen des 2. Semesters sind. Meine Tochter legte die zweite
dieser schriftlichen Gesamtprüfungen erst am 25. April 2003 ab und
wurde daher zu den Lehrveranstaltungen des 2. Semesters "Übungen aus
Med. Physik" und "Übungen aus Med. Biochemie", welche im
März 2003 begannen und die mit der mündlichen kommissionellen
Gesamtprüfung am Ende des 2. Semesters abgeschlossen werden, nicht
zugelassen. Im Sommersemester 2003 legte sie dennoch andere Prüfungen im
Ausmaß von 9 Wochenstunden ab, womit das ernsthafte und zielstrebige
Studieren nachgewiesen ist. Im darauffolgenden Wintersemester 2003/04 konnte sie
die Übungen aus Med. Physik und die Übungen aus Med. Biochemie -
obwohl das Zulassungserfordernis gegeben war - nicht belegen, da diese
laut Studienplan nur jedes 2. Semester uzw. jeweils im Sommersemester abgehalten
werden.
§ 2 Abs 1 lit.
b 4. Satz des FLAG 1967 in der zum 1.1.2001 geltenden Fassung normiert:
"Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares
Ereignis
(z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert." Die
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 in der Fassung des Erlasses des BM
für soziale Sicherheit und Generationen GZ 51 0104/5-V/1/00 vom 3.1.2001
konkretisieren hiezu im Punkt 20.7., dass besondere Umstände bei den
Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb (z.B. wegen Platzmangels
keine Zulassung zu Lehrveranstaltungen), die es dem einzelnen Studierenden ohne
sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen
Zeit zu absolvieren, ebenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
im Ausmaß von drei Monaten darstellen, jedoch muss dies grundsätzlich
von den Universitäten mit dem amtlichen Vordruck nachgewiesen
werden.
Der Vizerektor
für Lehre der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Prof.K. vertrat bei einer
persönlichen Vorsprache die Auffassung, dass
studienplanbedingte
Verzögerungen beim Studium keine besonderen Umstände im Studien- und
Prüfungs
betrieb
darstellen und dass daher das vom Finanzministerium aufgelegte Formular Beih14
auf die Situation der Studenten im 1. Studienabschnitt des Studiums der
Veterinärmedizin nicht zutrifft, weshalb er auf dem genannten Formular
keine Bestätigung abgeben kann. Die Universität hat jedoch von sich
aus einen Brief aufgesetzt, der die Bestätigung des Umstandes, dass die
Übungen aus "Med. Physik" und die "Übungen aus Med.
Biochemie" nur im Sommersemester angeboten werden, enthält.
Prof.K teilte weiters mit, dass seinen
Informationen nach die Wahrscheinlichkeit, dass die Finanzämter seinen
Brief als Bestätigung des Vorhandenseins eines unabwendbaren Ereignisses im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anerkennen 50 : 50
beträgt.
Der § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 sieht vor, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist,
wenn die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester (Toleranzsemester) überschritten wird. Weiters wird die
Studienzeit durch ein
unabwendbares
Ereignis
um maximal 1 Semester
verlängert. Was darunter zu verstehen ist, wird nur beispielhaft
angeführt.
Der
Umstand, dass meine Tochter K.
das Toleranzsemester
studienplanbedingt nicht für die Belegung von Pflichtlehrveranstaltungen
nutzen konnte, da diese nachweislich von der Universität nicht angeboten
wurden, stellt meines Erachtens ein unabwendbares Ereignis dar.
Da es für das Studium der
Veterinärmedizin nur eine Ausbildungsstätte in Österreich gibt,
konnte sie auch nicht an eine andere Universität mit entsprechendem
Lehrangebot ausweichen.
Durch die
Bestätigung des Formulars Beih14 kommt ein Student, der z.B. wegen
Platzmangels keine Zulassung zu Lehrveranstaltungen hat, in den Genuss der
Verlängerung der Anspruchszeit für Familienbeihilfe um ein Semester.
Ein Student, der studienplanbedingt keine Möglichkeit zum
Lehrveranstaltungsbesuch hat, obwohl er die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt hat, kommt mangels bestätigtem Formulars nicht in den Genuss
der Verlängerung. Hier wird gleiches ungleich behandelt. Beide Studenten
haben die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Im Falle des Platzmangels wird
die Familienbeihilfe gewährt, im Falle des Nichtangebots der
Lehrveranstaltung wird die Familienbeihilfe nicht gewährt. Ein Unterschied
im Studienverhalten der beiden Studenten ist nicht
vorhanden.
Auch der Umstand,
dass, so wie es Prof.K bestätigt und
auch mir von einer Studienkollegin meiner Tochter aus Kärnten definitiv
bekannt ist, manche Finanzämter den Bestätigungsbrief der
Veterinärmedizinischen Universität zur Verlängerung der
Anspruchsdauer für Familienbeihilfe anerkennen, andere Finanzämter
jedoch nicht, führt zu einem unterschiedlichen Bearbeitungsergebnis der
gleichen Sachlage.
Ich beantrage
somit, die Bestätigung der Veterinärmedizinischen Universität vom
9.2.2004, ausgestellt an meine Tochter
,mit dem Inhalt, dass laut Studienplan für das Diplomstudium
Veterinärmedizin die Lehrveranstaltungen "Übungen aus Med.
Physik" und "Übungen aus Med. Biochemie" nur im
Sommersemester angeboten werden,
als Bestätigung
für ein zur Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von
Familienbeihilfe führendes
unabwendbares
Ereignis
gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
anzuerkennen
und die Familienbeihilfe für ein weiteres Semester
zuzuerkennen."
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt aus, nach Rücksprache mit der Veterinärmedizinischen
Universität Wien wären beim Studium mit der Kennzahl I 208 im
strittigen Zeitraum keine systembedingten Behinderungen vorgelegen. Der
Studienbetrieb sei derart konzipiert, dass die vorgesehenen Kriterien zu den
vorgesehenen Zeitpunkten durch Einhalten der Prüfungstermine und den
entsprechenden Studienerfolg erfüllt werden hätten
können.
In seinem Vorlageantrag wiederholte der Bw. im Wesentlichen
sein Berufungsvorbringen; insbesondere verwies er darauf, dass es jenen
Studierenden, die durch das Absolvieren von Prüfungen in ausreichender Zahl
das zielstrebige und ernsthafte Studieren nachweisen, theoretisch möglich
sein müsste, das Studium in der vorgesehenen Studienzeit pro
Studienabschnitt plus ein Semester abzuschließen. Im konkreten Fall seiner
Tochter sei es aus den oben geschilderten Gründen nicht möglich - es
bestehe immer eine Wartezeit von zwei Semestern. Wenn die Pflichtprüfungen
des ersten Semesters nicht im ersten Semester abgelegt würden, könne
der Studienabschnitt niemals nach drei Semester beendet werden, sondern immer
erst frühestens nach vier Semestern. Bei teleologischer Interpretation des
§ 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz FLAG sei daher das unmögliche Erreichen der
Grenze "Studienzeit pro Studienabschnitt plus ein Semester" wohl durch
"Studienzeit pro Studienabschnitt plus zwei Semester" zu ersetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn sie durch
den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben können.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der
Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In der
genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber für in Berufsausbildung
befindliche volljährige Kinder eindeutig vorgegeben, unter welchen
Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs.1 lit. b des FLAG 1967 anzusehen ist. Als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr genügt die Aufnahme als ordentlicher
Hörer. Für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr schreibt der
Gesetzgeber die Ablegung von Prüfungen nach Art und Umfang dezidiert vor.
Die Erbringung des Nachweises über die abgelegten Prüfungen ist somit
Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten
Studienabschnittes.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass die Tochter des Bw. die zweite der für den Abschluss
des 1. Studienabschnittes erforderlichen Gesamtprüfung erst am
25. April 2003 abgelegt hat. Dadurch wurde sie - wie auch schon vom
Bw. ausgeführt - zu den Lehrveranstaltungen des 2. Semesters
"Übungen aus Med. Physik" und "Übungen aus Med.
Biochemie", welche im März 2003 begannen und die mit der
mündlichen kommissionellen Gesamtprüfung am Ende des 2. Semesters
abgeschlossen werden, nicht zugelassen.
Folge des
verspäteten Abschlusses der Gesamtprüfung war, dass die Tochter des
Bw. im darauf folgenden Wintersemester 2003/04 die Übungen aus Med. Physik
und die Übungen aus Med. Biochemie - obwohl das Zulassungserfordernis
gegeben war - nicht belegen konnte, da diese laut Studienplan nur jedes 2.
Semester uzw. jeweils im Sommersemester abgehalten werden.
Warum die
Tochter des Bw. die für den Abschluss des 1. Studienabschnittes
erforderliche Gesamtprüfung erst am 25. April 2003 abgelegt hat, geht aus
den vom Bw. gemachten Eingaben nicht hervor.
Es lag somit
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kein universitätsseitiges
Hindernis für die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums,
sondern eine im privaten Bereich verursachte Verzögerung vor.
Dies wird auch
durch die Tatsache untermauert, dass das Formular Beih14 von der
Veterinärmedizinischen Universität nicht bestätigt
wurde.
Der Bw.
behauptet im Übrigen selbst nicht, dass die Absolvierung des ersten
Studienabschnittes nicht in der Mindestzeit plus einem Toleranzsemester
möglich gewesen wäre.
Der
unabhängige Finanzsenat teilt weiters auch die im Antwortschreiben des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz vom 2. April 2004 sowie in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamts zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, auf die er deshalb
ausdrücklich verweist.
Soweit der Bw. die Meinung vertritt, im Berufungsfall sei
bei teleologischer Interpretation des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das
unmögliche Erreichen der Grenze "Studienzeit pro Studienabschnitt plus ein
Semester" wohl durch "Studienzeit pro Studienabschnitt plus zwei Semester" zu
ersetzen, so ist er darauf hinzuweisen, dass der äußerst
mögliche Wortsinn die Grenze jeder Gesetzesauslegung absteckt. In Hinblick
darauf kann keineswegs die Wortfolge "plus ein Semester" in Auslegungsweg durch
"plus zwei Semester" ersetzt werden.
Damit liegt die
erforderliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ab
März 2004 nicht vor.
Bei dieser
Sachlage kann es also auch auf sich beruhen, ob die bloß
erlassmäßig normierten besonderen Umstände im universitären
Bereich als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i.S.d. § 2
Abs. 1 lit. b FLAG betrachtet werden können.
Es war somit
unter Berücksichtigung aller Berufungsargumente wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 1.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1140-W/04
- Stammnummer
- 11599
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF