Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0138-F/06
Der Nachweis betreffend Studienbehinderung konnte nicht erbracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-F/06vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. Juni 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 wurde der Antrag vom 24. Mai
2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind n, geb. am 5. 7.
1981, für die Zeit ab 1. März 2005 abgewiesen, da die Familienbeihilfe
für das Studium f im ersten Studienabschnitt nur für die
Mindeststudiendauer von vier Semestern und einem Toleranzsemester gewährt
werden könne. Diese Zeit habe am 28. Feber 2005 geendet. Trotz Aufforderung
vom 24. Mai. 2005 seien die Unterlagen betreffend einem unvorhergesehenen und
unabwendbaren Ereignis im Studienbereich nicht vorgelegt worden. Die Dauer des
Beihilfenanspruches von fünf Semestern habe daher nicht verlängert
werden können.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 hatte das Finanzamt
folgende Ergänzungspunkte dargestellt:
Im Mail mache die Antragstellerin geltend, dass von der
Universität k nicht die erforderlichen Kurse angeboten bzw zugeteilt worden
seien. Dies könnte ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im
Studienbereich sein, auf Grund dessen die Familienbeihilfe länger
gewährt werden könnte. Dafür seien jedoch folgende Unterlagen
vorzulegen:
Das Formular Beih 14 sei vom Sohn auszufüllen. Es
seien alle für den Abschluss des ersten Studienabschnittes noch fehlenden
Prüfungen (Stichtag 1. März 2005) anzuführen. Wenn eine
Studienverzögerung auf Grund eines außerordentlichen Ereignisses im
Studienbereich vorliegt, müsse der/die Studiendekan(in)/Vorsitzende der
Studienkommission dieses Formular unterschreiben.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2005 gab die Berufungswerberin
(Bw) an, dass sich die Einholung der Bestätigungen (Formular Beih 14)
verzögert und sie termingerecht um Fristverlängerung angesucht habe.
Sie habe in dieser Angelegenheit mit einer Bediensteten des Infocenters
gesprochen, welche ihr versicherte, ihr Ansuchen weiterzuleiten. Die Unterlagen
seien nun vollständig und sie ersuche um Nachzahlung der Familienbeihilfe
für ihren Sohn. Das erste Diplomprüfungszeugnis müsse noch von
der Universität ausgestellt werden und werde umgehend weitergeleitet. Als
Beilagen wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Formular
Beih 14, datiert mit 6. bzw 30. Juni 2005, welches beinhaltet, dass für den
Abschluss des derzeitigen Studienabschnittes Prüfungen in E2, I und II
fehlten. Vom zuständigen Funktionsträger der Universität
(Studiendekan/in/Vorsitzende(r) der Studienkommission) wurde mit seiner
Unterschrift bestätigt, dass keine anderen als die oben angeführten
Prüfungen fehlen würden und der Studierende für alle
angeführten Positionen nachgewiesen habe, dass die bisherige
Nichterbringung der Leistungsnachweise und die damit verbundene
Studienverzögerung auf ein nicht von ihm zu vertretendes unabwendbares oder
unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb
zurückzuführen ist.
Formulare
Beih 14 a, datiert mit 15., 20. und 29. Juni 2005, für alle drei
vorgenannten Prüfungsfächer, wobei jeweils bestätigt wurde, dass
die Lehrveranstaltungen im Sommersemester 04 und Wintersemester 04/05 bzw
Wintersemester 02/03 und Sommersemester 03 abgehalten worden wären, der
Studierende die Zulassungsvoraussetzungen jeweils erfüllt hätte, ein
ersatzweiser Besuch einer anderen Lehrveranstaltung nicht möglich gewesen
und er zwar angemeldet gewesen sei, aber aus Platzmangel nicht zugelassen worden
ist.
Betreffend
das Formular Beih 14 a zur Lehrveranstaltung "E2" ist zusätzlich
angekreuzt, dass sich der Studierende nicht anmelden habe können, da als
Voraussetzung "e1" verlangt wird.
Mit Schreiben vom 30. November 2005 gab der
zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes an, dass dem Finanzamt betreffend
den Gegenstandsfall die Formulare Beih 14 nunmehr vorliegen würden. Auf dem
Formular sei bei allen drei Prüfungen angegeben worden, dass diese in zwei
Semestern wegen Platzmangels nicht besucht werden konnten und dass diese
Vorlesungen in diesen zwei jeweils angegebenen Semestern abgehalten wurden. Es
bestünde somit die offene Frage an die Universität, ob diese drei
Lehrveranstaltungen während der Studienzeit ab Oktober 2002 bis Februar
2005 jeweils nur in zwei Semestern oder in jedem Semester abgehalten worden
seien?
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde dem Finanzamt von
der Universität mitgeteilt, dass die im Schreiben genannten
Lehrveranstaltungen semestral
angeboten worden seien. Auf Grund der Ressourchenknappheit im Bereich der Lehre
sei es aber durchaus möglich, dass der Sohn der Antragstellerin die Kurse
wegen Platzmangels nicht besuchen konnte.
Im Akt befindet sich auch eine Bestätigung der i
Fakultät vom November 2002, welche beinhaltet, dass dem Sohn der
Antragstellerin an der Universität k im Wintersemester 2002/03 (erstes
Semester) durch die Computerzuteilung nur zwei Lehrveranstaltungen zugeteilt
worden seien. Der Studierende sei bemüht gewesen, einen weiteren dritten
Kurs zu belegen. Auch die "Restplatzbörse" habe keinen passenden Kurs
anbieten können, welcher bereits bestehende Kurse zeitlich nicht
überschneidet. Um das Studium in der Mindestzeit (acht Semester)
absolvieren zu können, sollte der Student zumindest drei
Lehrveranstaltungen pro Semester besuchen - so stünde es im
Studienführer.
Auch das Diplomprüfungszeugnis der ersten
Diplomprüfung vom 29. Juli 2005 wurde vorgelegt, aus welchem hervorgeht,
dass ab 1. März 2005 - also im Sommersemester 2005 - noch drei Kurse in den
Pflichtfächern, welche zum ersten Studienabschnitt gehören, absolviert
und erfolgreich abgeschlossen wurden. Vorgelegt wurden auch eine
Bestätigung des Studienerfolges (Ausdruck vom 12. August 2005).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgwiesen und ausgeführt, dass Aussicht
auf Gewährung eines weiteren Semesters Familienbeihilfenbezug im
unmittelbaren Anschluss an das generelle "Toleranzsemester" nur dann bestehe,
wenn für jede einzelne noch fehlende Prüfung durch Bestätigung
des zuständigen Universitätsorgans belegt werden kann, dass der
Studierende durch ein im Lehr- und Prüfungsbetrieb gelegenes
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, diese
Studienleistung zu erbringen. Aussicht auf eine Bestätigung der
Universität hätten demnach nur Studierende, die annähernd alle
Prüfungen ihres aktuellen Studienabschnittes in der gesetzlichen
Studiendauer zuzüglich eines Semesters erfolgreich abgelegt haben.
Aufgrund der vorgelegten Mitteilung einer
Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb (Formulare Beih 14 und
Beih 14 a) von der Universität k werde für die Lehrveranstaltungen I
und II der Platzmangel im Sommersemester 2004 und Wintersemester 04/05 und
für E2 der Platzmangel im Wintersemester 2002/03 und Sommersemester 2003
bestätigt. Es sei von der Universität nur bestätigt worden, dass
die Lehrveranstaltungen in den zwei Semestern abgehalten wurden, in denen der
Sohn der Berufungswerberin (Bw) wegen Platzmangels nicht zugelassen wurde.
Für die restlichen Semester des ersten Studienabschnittes sei auf den
Formularen Beih 14 die Abhaltung der Lehrveranstaltungen nicht
bestätigt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 habe die
Universität k bestätigt, dass die drei Lehrveranstaltungen in jedem
Semester angeboten wurden. Dass sich der Sohn der Bw in den restlichen Semestern
für diese Lehrveranstaltungen angemeldet hat, aber diese wegen Platzmangels
nicht besuchen konnte, sei von der Universität nicht bestätigt worden.
Weiters sei von der Universität angeführt worden, dass die
Möglichkeit bestanden hat,
dass der Sohn der Bw die Kurse wegen Platzmangels nicht besuchen konnte. Da der
Studierende sich in den restlichen Semestern für die Ablegung der
Lehrveranstaltungen nicht angemeldet hat, könne die Universität dem
Finanzamt gegenüber nicht bestätigen, dass eine Studienbehinderung im
Studien- und Prüfungsbetrieb vorlag. Werde zwar für jede fehlende
Prüfung ein Nachweis in Form der Beilageblätter vorgelegt, jedoch auf
dem Formular Beih 14 a angegeben, dass die Lehrveranstaltung in einem
früheren Semester des betreffenden Studienabschnittes schon abgehalten
wurde und der Studierende auch die Zulassungsvoraussetzungen schon damals
erfüllt hätte, hat die unrichtigerweise ausgestellte zusammenfassende
Bestätigung keine Gültigkeit und könne diese daher nicht zur
Verlängerung der Studienzeit führen. Dies treffe beim Sohn der Bw zu,
weil die Universität die Studienbehinderung nur in zwei Semestern je
fehlender Prüfung bestätigt hat. Für die restlichen Semester habe
die Universität keine Studienbehinderung bestätigen können.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 erhob die Bw Einspruch
gegen obgenannte Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass im
Gegenstandsfall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im
Ausmaß von drei Monaten, welches grundsätzlich zur Verlängerung
des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führt, vorliege. Seit der
Erstinskription im Herbst 2002 habe sich ihr Sohn stets bemüht, das Maximum
an zulässigen Kursanmeldungen vorzunehmen. In den Studiensemestern WS
02/03, SS 03 sei die Kursvergabe an der o k über das Internet erfolgt. Das
Computersystem der o k habe ihrem Sohn in diesen Semestern nicht annähernd
genügend Kurse zugeteilt, um in der Mindeststudiendauer den ersten
Studienabschnitt abschließen zu können. Das habe sie schon im Herbst
2002 beanstandet und verweise auf eine Mail des b. Eine Restplatzvergabe von
Lehrveranstaltungen, geleitet von der ÖH o, die jeweils eine Woche
später nach der Computervergabe erfolgte, habe ihrem Sohn auch keine
weiteren Kurse zugewiesen. Bereits im ersten Semester habe der damalige Dekan
kein Verschulden ihres Sohnes bestätigt, weil er nur zwei Kurse zugeteilt
bekam. Der Studiendekan habe auch bescheinigt, dass die Mindeststudiendauer
dadurch nicht eingehalten werden kann. Ab dem Studiensemester WS 03/04 sei ein
zusätzliches Punktesystem bei der computerbasierten Kursvergabe
eingeführt worden. Dies ermögliche jedem Studierenden 1000 Punkte pro
Semester auf gewünschte Kurse zu setzen. Durch dieses System sei es jetzt
nicht mehr möglich, beliebig viele Kurse auszuwählen. Vor allem
für die Lehrveranstaltungen I und II, die von vielen Studienrichtungen
gleichzeitig belegt werden, gebe es große Schwierigkeiten. Auf die Mail
von h werde verwiesen, welche folgenden Inhalt hat:
"4. März 2004
Betreff: Situation bezüglich der Anmeldung zu
Kursen
Liebe Studierende!
Da es in den letzten Tagen zu Problemen bei der
Computeranmeldung zu unseren Kursen gekommen ist, halten wir es für
notwendig, Sie über die Situation zu informieren:
1. Leider ist es tatsächlich bei der
Computeranmeldung, bedingt durch einen erst jetzt aufgetretenen
Programmierfehler, zu Unstimmigkeiten gekommen. So bekamen einige Studierende
einen Kurs mit einer Punktezahl x, und andere Studierende, die mehr Punkte als x
gesetzt hatten, bekamen den Kurs nicht.
2. Außerdem hat sich herausgestellt, dass auch bei
einer konkreten Anmeldung die Zahl der Kurse nicht hinreichend war. D. h. einem
zu geringen Angebot stand eine zu große Nachfrage gegenüber, was sich
zwar in hohen "Punktepreisen" marktgerecht äußerte, aber
bezüglich der Kursstruktur und eines ordnungsgemäßen Aufbaus des
Studiums nicht akzeptabel war. Diese Probleme haben dazu geführt, dass wir
die folgende Lösung, die sicherlich nicht ideal aber praktikabel ist,
vorgesehen haben:
a. Studierende, die aufgrund des Computerfehlers mit einer
zu geringen Punktezahl einen Kurs bekommen haben, bleiben in diesem Kurs. Andere
Lösungen würden zu großen Problemen führen. Deshalb haben
wir uns nach Rücksprache mit der ÖH für diese sicherlich nicht
gerechte aber praktikable Lösung entschieden.
b. Der Computerfehler ist mittlerweile erkannt und behoben
worden, sodass es für die kommenden Semester diesbezüglich keine
Probleme geben wird.
c. Studierende, die aufgrund des Computerfehlers Kurse
nicht zugeteilt bekamen, sollen keinen Nachteil erleiden. Das ZID hat die
fehlerhaften Zuteilungen korrigiert, sodass unter diesem Aspekt das System
wieder einwandfrei zugeteilt hat.
d. Trotz dieser Korrekturmaßnahmen war es
erforderlich, die Teilungsziffern in den Lehrveranstaltungen zu erhöhen.
Der Grund hiefür war die notwendige Zuteilung derjenigen Studierenden, die
eigentlich bei einem funktionierenden System einen Platz in der Veranstaltung
gehabt hätten.
e. Unabhängig davon war es notwendig, die Zahl der
Lehrveranstaltungen (insbesondere Proseminare) zu erhöhen. Einige Kollegen
haben sich dankenswerterweise bereit erklärt, weitere derartige
Veranstaltungen anzubieten. Diesbezügliche Verhandlungen mit dem
Rektorenteam sind im Gange. Dies bedeutete unter anderem, dass der Termin der
Nachfrist (2. Vergaberunde) nicht zu halten war. In Übereinkunft der
ÖH haben wir uns auf Dienstag, 9. März 2004, 12.00 Uhr, als
Schlusstermin dieser Nachfrist geeinigt. Diese Fristerstreckung war notwendig,
weil wir noch nicht exakt die Anzahl der neu eingestellten Veranstaltungen
wissen und noch Verhandlungen mit möglichen Veranstaltern geführt
werden müssen. Zudem müssen die neuen Veranstaltungen auch
organisatorisch in den Lehrzielkatalog und in das Anmeldesystem eingefügt
werden und die Studierenden müssen eine angemessene Entscheidungsfrist
für die Anmeldung haben.
Wir haben also alles Mögliche getan (in Zusammenarbeit
mit der ÖH), um die für alle Beteiligten schwierige Situation zu
bereinigen. Wir sahen KEINE vernünftige andere Möglichkeit, die
dringend erforderlichen (wegen Computerfehler und Mangel an passenden
Lehrveranstaltungen) Anpassungen zu bewerkstelligen.
Sie haben bereits eine Information über die
technischen Probleme und das weitere Vorgehen von der ÖH erhalten. Wir
bedauern sehr, dass es zu diesen erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, und
hoffen, dass wir mit unseren Maßnahmen die schlimmsten Auswirkungen
korrigieren konnten."
In den Formularen Beih14 und Bei14 a sei von der
Universität k bestätigt worden, dass der Sohn der Bw auf Grund von
Kapazitätsengpässen bei den Lehrveranstaltungen E2, I und II, trotz
Anmeldung nicht zum Zuge kam. In den übrigen Semestern des ersten
Studienabschnittes habe sich ihr Sohn nicht für die in den Formularen
Beih14 angeführten Kurse anmelden können, da er sein Punktekonto
für andere Kurse verwendete. Deshalb sei die ablehnende Begründung
"Weil er sich nicht in den übrigen Semestern für diese Kurse
anmeldete, liegt keine Studienbehinderung vor" nicht einsichtig und nicht
richtig. Im Gegenteil, ihr Sohn habe sich stets um Kurse bemüht. Auch sei
die ablehnende Begründung nicht schlüssig. So sei eine Anmeldung
für E2 ohne vorherige Absolvierung von e1 nicht möglich. Also
könne für E2 keine Bestätigung der Studienbehinderung für
die vorigen Semester erbracht werden. Auch entspreche nicht den Tatsachen, dass
ihr Sohn nicht bemüht war, vor dem Sommersemester 2004 I und II zu belegen.
Beide Lehrveranstaltungen seien bis zum Zeitpunkt der eigentlichen Belegung in
seiner Prioritätenliste bei der Computeranmeldung vermerkt gewesen.
Aufgrund der massiven Nachfrage sei ihrem Sohn nie ein Kurs zugeteilt worden, da
er zuwenig Punkte auf diese Kurse setzte. Er habe eben seine Punkte auf andere
Kurse des ersten Studienabschnittes gesetzt. Sie ersuche den vorliegenden Fall
nochmals zu prüfen und erhebe Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung,
da ihr Sohn trotz intensiver Bemühungen pro Semester nur zwei Kurse von der
Universität zugeteilt bekam. Auf Grund der Fehler im Computersystem der Uni
k, der Überbelegung von Studierenden in bestimmten Kursen, habe ihr Sohn
neben dem Toleranzsemester ein weiteres Semester benötigt, um den ersten
Studienabschnitt erfolgreich absolvieren zu können. Und auf diese
Umstände habe ihr Sohn keinen Einfluss gehabt.
Im Schreiben vom 6. April 2006 führte das Finanzamt
noch folgende Ergänzungspunkte an:
"Auf den bisher vorgelegten Formularen Beih 14, Beih 14 a
wurde von der Universität k angeführt, dass Ihr Sohn die folgenden
Lehrveranstaltungen nicht besuchen konnte:
a. Lehrveranstaltung I: Wurde aus Platzmangel im
Sommersemester 2004 und Wintersemester 04/05 nicht zugelassen;
b. Lehrveranstaltung II: Wurde aus Platzmangel im
Sommersemester 2004 und Wintersemester 04/05 nicht zugelassen;
c. Lehrveranstaltung E2: Wurde aus Platzmangel im
Wintersemester 2002/03 und Sommersemester 2003 nicht zugelassen.
Aus dem beiliegenden Schreiben der Universität wurden
die oben genannten Kurse in jedem Semester angeboten. Es ist daher mit den
beiliegenden Formularen Beih 14, Beih 14 a und Beih 14 b nachzuweisen, dass auch
in den restlichen Semestern eine Studienbehinderung vorlag.
In Ihrem Vorlageantrag haben Sie folgendes angeführt:
So ist eine Anmeldung für E2 ohne vorherige Absolvierung von e1 nicht
möglich. Also kann für E2 keine Bestätigung der
Studienbehinderung für die vorigen Semester erbracht werden.
Auf der Bestätigung für eine fehlende
Lehrveranstaltung "E2" wurde angeführt, dass Ihr Sohn sich im
Wintersemester 2002/03 und Sommersemester 2003 (= erstes und zweites
Studiensemester) angemeldet hat und er wurde aus Platzmangel nicht zugelassen.
Auch bestätigt die Universität, dass Ihr Sohn die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat. Somit wäre bereits im ersten
Studiensemester der Besuch der Lehrveranstaltung "E2 " möglich gewesen,
wenn kein Platzmangel gewesen wäre. Bitte nehmen Sie dazu Stellung und
legen Sie Unterlagen der Universität k vor. Es ist nachzuweisen, wann Ihr
Sohn die Lehrveranstaltung "e1" besucht hat und wann er die Prüfung zu
dieser Lehrveranstaltung abgelegt hat. Es ist durch ein Schreiben der
Universität k zu belegen, ob die Lehrveranstaltung "E2" besucht werden
kann, wenn die Lehrveranstaltung "e1" besucht wurde oder erst wenn die
Prüfung zu dieser Lehrveranstaltung abgelegt wurde.
Es ist der Nachweis der Studienbehinderung für die
Lehrveranstaltung "e1" ab Studienbeginn bis zum Abschluss dieser
Lehrveranstaltung vorzulegen.
In Ihrem Vorlageantrag führen Sie an, dass Ihr Sohn
sich nicht für die in den Formularen Beih 14 angeführten Kurse
anmelden konnte, da er sein Punktekonto für andere Kurse verwendete. Es ist
für alle Studiensemester nachzuweisen, für welche Kurse er sein
Punktekonto verwendet hat bzw für welche er sich angemeldet hat und
für welche Kurse er zugelassen wurde.
Warum hat Ihr Sohn so wenig Punkte auf die oben
angeführten Kurse gesetzt? Es ist nachzuweisen, für wieviele Kurse ein
Student der Studienrichtung f besuchen muss, damit er den ersten
Studienabschnitt abschließen kann.
Der Berufung wird eine Kopie des Studienerfolges von Ihrem
Sohn beigelegt. Es wird gebeten, die abgelegten Prüfungen den 63
vorgeschriebenen Semesterwochenstunden laut Auszug aus dem Studienplan
zuzuordnen. Wurden bereits Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt
abgelegt? Wenn ja, welche Prüfungen und wann wurden diese Prüfungen
abgelegt?"
Dieser Fragenvorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung
von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Liegen bei den Universitäten im Studien- und
Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen
Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt
in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese sohin für den
Studierenden im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ebenfalls en
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten
dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges
um ein Semester führt.
Gemäß
§ 18 Abs 5 StudFG 1992 kann der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung
für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen
Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt
verlängern, an denen 1. infolge Platzmangels generelle
Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs 4 AHStG)
bestehen,
2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten
oder Dissertationen (§ 26 Abs 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher
die Anspruchsdauer gemäß Abs 1 überschreiten, wobei die
Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten
gelegen sein muss.
Laut Mitteilungsblatt der Universität k betreffend das
vom Sohn der Bw zu absolvierende Studium wird unter § 2 Abs 2
angeführt, dass sich das Studium in zwei Studienabschnitte gliedere. Die
Studiendauer umfasse acht Semester, in denen 125 Semesterstunden zu absolvieren
sind. Davon umfasse der erste Studienabschnitt vier Semester mit einem
Lehrangebot von 63 Semesterstunden. Weiters seien unabhängig vom
Studienabschnitt drei Wahlfächer im Ausmaß von 15 Semesterstunden zu
absolvieren. Nach Abs 3 werde der Abschluss des ersten Studienabschnittes durch
die erfolgreiche Absolvierung der Kurse des ersten Studienabschnittes sowie
durch die Bestätigung des Besuchs der Orientierungslehrveranstaltung
nachgewiesen.
Nach § 3 werde das Studium in Form von Kursen
durchgeführt. Ein Kurs decke den Lehrstoff eines Fachs oder eines Teils
eines Faches ab und umfasse ein Lehrangebot von fünf Semesterstunden (SSt).
Alle Kurse im ersten Studienabschnitt bestünden aus einer oder maximal zwei
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Das seien
Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen
Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von
regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der
Teilnehmer und Teilnehmerinnen erfolgt. Ein Kurs sei im Laufe eines Semesters
vollständig anzubieten. In begründeten Ausnahmefällen könne
der Studiendekan bzw die Studiendekanin die Erstreckung eines Kurses über
mehr als ein Semester zulassen.
Laut Aktenlage und der im Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen ist ersichtlich, dass der Sohn der Bw im ersten Semester nur zwei
Kurse zugeteilt bekam. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen der Bw in ihrem
Schriftsatz vom 27. Dezember 2005, woraus hervorgeht, dass ihrem Sohn durch das
Computersystem nur zwei Kurse zugeteilt worden seien. Mit Schreiben vom 15.
Oktober 2002 empfahl Herr ni sich an die Studierendenanwaltschaft im Ministerium
zu wenden. Eine Bestätigung der Universität vom November 2002 hatte
ebenfalls zum Inhalt, dass dem Sohn durch die Computerzuteilung nur zwei Kurse
zugeteilt worden sind. Der Studierende sei bemüht gewesen, einen weiteren
dritten Kurs zu belegen. Auch die "Restplatzbörse" habe keinen passenden
Kurs anbieten können, der bestehende Kurse zeitlich nicht
überschneidet. Um das in Rede stehende Studium in der Mindestdauer
absolvieren zu können, sollte der Studierende zumindest drei
Lehrveranstaltungen pro Semester besuchen (so stehe es im
Studienführer).
Im darauffolgenden Sommersemester 2003 wurden vom
Studierenden laut Diplomprüfungszeugnis und vorgelegtem
Studienerfolgsnachweis keinerlei Kurse bzw Prüfungen absolviert bzw belegt.
Auf diesen Umstand wurde im gesamten Berufungsverfahren weder eingegangen noch
von der Abgabenbehörde erster Instanz darauf hingewiesen.
Aus dem vorgelegten Formular Beih 14 a zur
Lehrveranstaltung "E2" ergeben sich mehrere Widersprüchlichkeiten:
Einerseits wird von der Universität bestätigt,
dass der Studierende zur angeführten Lehrveranstaltung, zu welcher er sich
im WS 02/03 und im SS 03 angemeldet hatte, aus Platzmangel nicht zugelassen
worden ist. Andererseits wird vom Studierenden selbst angeführt, dass er
sich für die Lehrveranstaltung nicht anmelden habe können, da
hiefür die Lehrveranstaltung "e1" als Voraussetzung verlangt wird bzw
wurde. Widersprüchlich ist auch die Bestätigung der Universität,
dass die in Rede stehende Lehrveranstaltung "E2" im derzeitigen Studienabschnitt
des Studierenden nur im WS 02/03 und im SS 03 abgehalten worden wäre und
der Studierende die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hätte. Gerade im
Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 wurde vom Dekan bestätigt, dass die im
Schreiben vom Finanzamt und in den Formularen Beih 14 a genannten
Lehrveranstaltungen semestral
angeboten würden. Und zweitens hat der Studierende selbst angekreuzt, dass
er sich eben nicht anmelden
habe können, da er als Voraussetzung die Lehrveranstaltung "e1" nicht
erbracht hatte.
Das lässt aber für den Unabhängigen
Finanzsenat den Schluss zu, dass auch die Bestätigung am Formular Beih 14,
dass der Studierende für alle angeführten Positionen nachgewiesen
habe, dass die bisherige Nichterbrinung der Leistungsnachweise und die damit
verbundene Studienverzögerung auf ein nicht von ihm zu vertretendes
unabwendbares Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb
zurückzuführen ist, nicht der Wahrheit entspricht.
Laut Studienverlauf hat der Studierende im ersten Semester
nur zwei Kurse per Computersystem zugeteilt bekommen, im zweiten Semester
keinerlei Lehrveranstaltungen, Kurse bzw Prüfungen abgeschlossen bzw
absolviert und erst in den folgenden Semestern mehrere Lehrveranstaltungen
belegt und absolviert und Prüfungen abgeschlossen. Das heisst aber auch,
dass ein Semester vollständig verloren gegangen ist, aus welchen
Gründen auch immer. Jedenfalls lässt sich keine Lehrveranstaltung bzw
Prüfung aufgrund vorgelegter Unterlagen nachweisen. Die Lehrveranstaltung
"e1" wurde im WS 04/05 und der nachfolgende Teil "E2" im SS 05 - also erst im
sechsten Semester - erfolgreich absolviert.
Erst im Sommersemester kam es laut Schreiben vom
Bevollmächtigten für Studienrecht vom 4. März 2004 zu
Komplikationen betreffend Computeranmeldung zu den Kursen, wobei mehrere bereits
angeführte Lösungen herausgearbeitet und ua unabhängig davon
weitere Lehrveranstaltungen angeboten wurden, um die schwierige Situation
für alle Beteiligten zu bereinigen. Laut Studienverlauf bestätigt sich
dies auch durch die Belegung mehrerer Kurse bzw Lehrveranstaltungen ab dem
Sommersemester 2004.
Die Bw gab in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2005 selbst
an, dass ihr Sohn sein Punktekonto für andere Kurse als die von ihm nun in
einem späteren Semester nachzuholenden verwendet habe. Sie weist auch
nochmals darauf hin, dass - wie bereits vom Sohn selbst in der Bestätigung
Beih 14 a angekreuzt und ausgefüllt - eine Anmeldung für "E2" ohne
vorherige Absolvierung von "e1" nicht möglich gewesen sei. Er habe auch
zuwenig Punkte auf diese Kurse gesetzt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichshofes ist ein
Ereignis unvorhergesehen, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen
Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare
Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (s zB E VwGH v 17.2.1992, Zl
93/16/0020).
Nachdem die gegenständlichen Lehrveranstaltungen
semestral abgehalten und betreffend ein Semester überhaupt keine
Lehrveranstaltungen etc nachgewiesen wurden, der Studierende laut eigenen
Angaben der Bw in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2005 seine Punkte für
andere Kurse verwendet hatte, und vor allem die vorgelegten Bestätigungen
Beih 14 a und 14 den Schluss zulassen, dass sie aufgrund ihrer
Widersprüchlichkeit nicht der Wahrheit entsprechen, konnte im vorliegenden
Berufungsfall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats keine Behinderung
im Studien- und Prüfungsbetrieb von der Bw nachgewiesen werden, welche eine
Verlängerung um ein Semester und somit den weiteren Familienbeihilfenbezug
gewährleisten hätte können.
Erschwerend tritt noch hinzu, dass auch der Fragenvorhalt
des Finanzamtes vom 6. April 2006 bis dato unbeantwortet blieb.
Die Berufung war daher wie im Spruch angeführt
vollinhaltlich abzuweisen.
Feldkirch,
am 21. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-F/06
- Stammnummer
- 23709
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF