Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0092-I/08
Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vorziehen von Prüfungen ohne zeitgerechten Abschluss der Studienabschnitte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-I/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 15. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
17. Dezember 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2006
bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 30. Oktober 2007 begehrte die
Beihilfenwerberin die (Wieder)Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre
Tochter [Name]. Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe ab Oktober
2007, nachdem die Tochter in diesem Monat den 2. Abschnitt ihres Studiums
abgeschlossen hatte. Nach Vorlage von Bestätigungen über den
Studienerfolg beantragte die Beihilfenwerberin die Familienbeihilfe auch
für den Zeitraum März 2006 bis September 2007, in welchem auf Grund
der Überschreitung der für die Absolvierung des zweiten
Studienabschnittes zur Verfügung stehenden Zeitspanne der Beihilfenbezug
eingestellt gewesen war. Das Finanzamt stellte einen abweisenden Bescheid aus,
in welchem festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe wegfalle,
wenn ein Studienabschnitt nicht in der dafür vorgesehenen Zeit (vorgesehene
Semesteranzahl zuzüglich einem Toleranzsemester) absolviert werde. Eine
Ausnahme bestehe lediglich in den Fällen, in welchen im Studien- und
Prüfungsbetrieb der Universität begründete besondere
Umstände einen früheren Abschluss ohne Verschulden des Studierenden
unmöglich gemacht haben. Ein derartiger Sonderfall sei im vorliegenden Fall
jedoch nicht gegeben; die Berufungswerberin habe diesbezüglich keine
entsprechenden Nachweise erbracht.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte die
Beihilfenwerberin aus, das von ihrer Tochter betriebene Studium wäre von
dieser in zwölf Semestern beendet worden. Der einschlägige Studienplan
sehe drei Studienabschnitte (1. Abschnitt zwei Semester, 2. Abschnitt
fünf Semester, 3. Abschnitt zwei Semester) vor. Unter
Berücksichtigung von drei Toleranzsemestern stehe fest, dass ihre Tochter
die ihr nach dem FLAG zur Verfügung stehende Studienzeit insgesamt nicht
überschritten habe.
Mit ausführlich begründeter
Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung keine Folge, worauf die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht im vorliegenden Fall
fest, dass die Tochter der Berufungswerberin im Wintersemester 2001/02 ein
Studium begonnen hatte, welches in drei Studienabschnitte untergliedert ist. Der
erste Studienabschnitt wurde in der für diesen vorgesehenen Studienzeit
zuzüglich einem Toleranzsemester absolviert. Für den zweiten
Studienabschnitt, welcher mit dem Sommersemester 2003 begonnen wurde, betrug die
vorgesehene Studienzeit fünf Semester zuzüglich eines
Toleranzsemesters. Weiters wurden von der Berufungswerberin keine Gründe
nachgewiesen, welche eine im Lehr- und Prüfungsbetrieb der durch die
Tochter besuchten Universität begründete individuelle
Studienbehinderung belegen würden. Nachdem der zweite Studienabschnitt
nicht bis Ablauf des Wintersemesters 2005/06 beendet wurde, stellte das
Finanzamt die Zahlung der Familienbeihilfe ein. Mit Beendigung dieses
Abschnittes im Oktober 2007 wurde die Familienbeihilfe wiederum gewährt.
Nach § 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung (zB Universität) besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
In der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber für
volljährige Kinder eindeutig vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein
Studium als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen ist und den
Familienbeihilfenbezug an die Erfüllung dieser Voraussetzungen gekoppelt.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit nur dann bzw. so lange, als sich
der Studierende in zeitlicher Hinsicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens
befindet. Dabei wird nicht auf die Gesamtdauer des Studiums, sondern auf einen
Zeitraum pro Studienabschnitt Bezug genommen. Wird diese zur Verfügung
stehende Zeitspanne bezogen auf den jeweiligen Studienabschnitt
überschritten, besteht bis zum Abschluss des entsprechenden Abschnittes
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
Tochter der Berufungswerberin den zweiten Studienabschnitt nicht innerhalb der
dafür vorgesehenen fünf Semester zuzüglich eines Toleranzsemester
abgeschlossen hat und dass keine gesetzlich normierten Gründe für eine
Verlängerung des vorgegebenen zeitlichen Höchstausmaßes
bestanden haben.
Wenn die Berufungswerberin nunmehr einwendet, dass ihre
Tochter während des zweiten Studienabschnittes bereits Prüfungen
für den dritten Abschnitt absolviert habe und die durch das FLAG 1967
festgelegte Gesamtstudiendauer (neun Semester zuzüglich drei
Toleranzsemester) nicht überschritten worden sei, kann dies der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen, da das Gesetz eben nicht auf die Gesamtstudiendauer,
sondern auf die Dauer bis zum Abschluss der einzelnen Studienabschnitte
abstellt. Wenn die gesetzlichen Regelungen des FLAG 1967, welche alleine
den Anspruch auf Familienbeihilfe regeln, an die Änderungen der
studienrechtlichen Vorschriften, welche das Vorziehen von Prüfungen aus
späteren Studienabschnitten (oder sogar das Vorziehen ganzer
Studienabschnitte) ermöglichen, nicht entsprechend angepasst wurden, wird
dadurch die Entscheidung des Gesetzgebers deutlich, welcher offenbar den
Anspruch auf Familienbeihilfe an eine strukturierte und
zeitfolgegemäße Absolvierung des Studiums knüpft.
Auch wenn die Argumentation der Berufungswerberin, ihre
Tochter hätte ihr Studium in insgesamt zwölf Semestern und somit in
der nach dem FLAG 1967 (längsten) zur Verfügung stehenden
Gesamtzeit absolviert, vordergründig durchaus nicht unberechtigt zu sein
scheint, ist es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht möglich, auf Grund
dieser entgegen dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entscheiden.
Weiters darf nicht unerwähnt bleiben, dass im gegenständlichen Fall
für neun Semester und ab Oktober 2007 Familienbeihilfe gewährt wurde.
Somit liegt im Vergleich zu einem Studierenden, welcher das in Rede stehende
Studium in der vorgesehenen Mindestzeit beendet, durch die gesetzliche Regelung
des FLAG 1967 keine Schlechterstellung vor. Zudem wäre es der Tochter
der Berufungswerberin - wovon mangels belegter Studienbehinderungsgründe
auszugehen ist - wohl auch möglich gewesen, den Studienfortgang in seiner
zeitlichen Abfolge anders zu planen, was allenfalls dazu geführt
hätte, dass sämtliche Toleranzsemester für den Beihilfenanspruch
zur Verfügung gestanden wären. Wenn die Tochter der Berufungswerberin
in diesem Zusammenhang eine andere Entscheidung getroffen hat, kann in der
Anwendung der Gesetzeslage keine Unbilligkeit erkannt werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-I/08
- Stammnummer
- 38765
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF