Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0064-F/05
Die Studienbehinderung betreffend Gewährung von Familienbeihilfe muss im universitären Bereich liegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-F/05vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 8. April 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. November 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abweisungsbescheid vom 8. April 2004 wurde der Antrag
des Berufungswerbers (Bw) vom 5. März 2004 auf Gewährung von
Familienbeihilfe für seine Tochter T für die Zeit ab 1. November 2003
abgewiesen, da Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei ernsthaftem und
zielstrebigem Studium bestünde. Die Tochter befinde sich seit 1. Juni 2001
im zweiten Studienabschnitt im Studienfach I. Die Mindeststudiendauer betrage
für den zweiten Studienabschnitt fünf Semester (inklusive einem
Toleranzsemester), die Familienbeihilfe sei bis 31. Oktober 2003 gewährt
worden. Eine Verlängerung des aktuellen Studienabschnittes wegen einer
fehlenden Diplomarbeit, die zum Abschluss des Studiums erforderlich ist, sei nur
dann möglich, wenn die Vergabe des Themas beziehungsweise die Einreichung
zur Approbation mindestens sechs Monate vor dem Ende des Monats liegt, für
das die Familienbeihilfe gewährt wurde, und die erforderliche
Bearbeitungszeit nicht überschritten wurde. Da die Vergabe des Themas der
Diplomarbeit erst im Oktober 2003 erfolgte, liege keine Studienbehinderung
vor.
Mit Eingabe vom 23. April 2004 berief der Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass laut seinem Schreiben vom
5. März 2004 besondere Umstände vorliegen würden, die es dem
einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machten, den
Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Die entsprechende
Bestätigung der Universität sei dem Amt zur Verfügung gestellt
worden. Im Schreiben vom 5. März 2004 führte der Bw aus, dass seine
Tochter ihr Internationales Wirtschaftswissenschaften-Studium in der
vorgeschriebenen Zeit mit Bezugsberechtigung für die Familienbeihilfe
absolviert habe. Im Feber 2003 habe sie zusätzlich zum ursprünglichen
Studium das Studium V aufgenommen. Ohne das zweite Studium hätte sie die
Diplomprüfung im Herbst 2003 abgelegt. Für beide Studien werde nun
dieselbe Diplomprüfung anerkannt, wenn sie diese im Anschluss an die
entsprechenden Vorprüfungen beider Studien ablegt. Hätte sie die
Diplomprüfung bereits nach dem ersten Studium I abgelegt, hätte sie
für das zweite Studium neuerlich eine Diplomprüfung ablegen
müssen. Aufgrund dieses Umstandes habe sie sich für die gewählte
Vorgangsweise entschieden. Bei diesem Sachverhalt könne davon ausgegangen
werden, dass wenn besondere Umstände vorliegen, die es dem einzelnen
Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt
in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, dies grundsätzlich zur
Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führe (Punkt
20.7. FLAG-DR). Denn es könne wohl nicht den Intentionen des Gesetzgebers
entsprechen, einerseits über die Möglichkeit einer einheitlichen
Prüfung dieses Zweitstudium zu erleichtern, jedoch andererseits durch den
Entzug der Familienbeihilfe eine Erschwernis zu schaffen, obwohl ansonsten alle
erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Wenn der Referent argumentiere, dass
das Zweitstudium freiwillig aufgenommen wurde und daher die Umstände durch
die Studierende selbst und nicht durch die Organisation an der Universität
veranlasst wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass selbstverständlich
jedes Studium durch den Studierenden veranlasst ist. Dass die Möglichkeit
einer einheitlichen Prüfung geschaffen wurde, sei jedoch durch die
Studienorganisation bewirkt. Als Beilagen wurden mit Schreiben vom 2. April 2004
eine Mitteilung einer Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb,
eine Kopie des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und eine Kopie
der Bestätigung über eine fehlende Diplomarbeit/Dissertation
übermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass eine
Verlängerung des aktuellen Studienabschnittes um ein Semester wegen einer
fehlenden Diplomarbeit, die zum Abschluss des Studiums erforderlich ist, nur
dann möglich sei, wenn die Vergabe des Themas bzw die Einreichung zur
Approbation mindestens sechs Monate vor dem Ende des Monats liegt, für das
die Familienbeihilfe gewährt wurde, und die erforderliche Bearbeitungszeit
nicht überschritten wurde. Treffe dies nicht zu, kann es auch nicht zur
Verlängerung der Studienzeit im aktuellen Studienabschnitt
kommen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 begehrte der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu ergänzend zu seinen bisherigen Eingaben aus,
dass das Finanzamt die Möglichkeit, das Erst- und Zweitstudium mit einer
Diplomprüfung abzuschließen, offensichtlich als derartige
Studienbehinderung angesehen habe ("...Dafür war es jedoch erforderlich,
dass ab Beginn des Zweitstudiums Volkswirtschaft bis zur Vergabe des Themas der
Diplomarbeit die entsprechenden Vorprüfungen aus dieser Studienrichtung
abgelegt werden."). Die erforderlichen Vorprüfungen seien rechtzeitig
abgelegt worden. Hätte seine Tochter die Diplomprüfung bereits im
Laufe des Erststudiums abgelegt, hätte sie diese im Zweitstudium neuerlich
ablegen müssen. Auf diesen Punkt sei in der Entscheidungsbegründung
nicht eingegangen worden. Da die gesetzliche Möglichkeit, das Erst- und
Zweitstudium mit einer einheitlichen Prüfung abschließen zu
können, als Studienbehinderung im Sinne des FLAG anzusehen sei, die
erforderlichen Vorprüfungen rechtzeitig erbracht und die Bestätigungen
des Sachverhaltes durch die Universität beigebracht worden seien, ersuche
der Bw nochmals um Stattgabe seines Antrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Liegen bei den Universitäten im Studien- und
Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen
Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt
in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese sohin für den
Studierenden im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ebenfalls en
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten
dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges
um ein Semester führt.
Die Tochter des Bw studierte seit Oktober 1998 das Studium
"ISW". Sie hat den ersten Studienabschnitt (erste Diplomprüfung) laut
Bestätigung der Universität Ik vom 8. Oktober 2003 am 29. Juni 2001
abgeschlossen. Die vorgesehene Mindeststudienzeit von vier Semestern und einem
Toleranzsemester betreffend Gewährung von Familienbeihilfe endet somit am
31. Oktober 2003. Im Februar 2003 hat die Tochter des Bw zusätzlich das
Studium V begonnen. Laut den Angaben des Bw in seinen Eingaben (Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 5. März 2004, Vorlageantrag vom 23.
Juli 2004) hätte die Tochter das Studium I im Herbst 2003 mit der
Diplomprüfung abschließen können. Für beide
Studienrichtungen erkennt die Universität Ik eine Diplomprüfung als
Studienabschluss an, wenn die Tochter diese Diplomprüfung im Anschluss an
die entsprechenden Vorprüfungen in beiden Studienrichtungen ablegt. Daher
hat sich die Tochter des Bw auch dafür entschieden, beide Studienrichtungen
mit einer Diplomprüfung zu beenden. Es war demzufolge erforderlich, dass
die Tochter anstelle das Erststudium abzuschliessen, ab Beginn des Zweitstudiums
bis zur Vergabe des Themas der Diplomarbeit die vorgesehenen Vorprüfungen
des Zweitstudiums ablegt. Laut vorgelegter Bestätigungen wurde das Thema
der Diplomarbeit für beide Studienrichtungen am 14. Oktober 2003
vergeben.
Aufgrund dieser Vorgangsweise und in Übereinstimmung
mit der Rechtsmeinung des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 29.
Juni 2004 stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im vorliegenden
Berufungsfall eine Studienbehinderung, welche zu einer Verlängerung der
Studienzeit führen würde, nicht vorliegt.
Eine Verlängerung des aktuellen Studienabschnittes um
ein Semester wegen einer fehlenden Diplomarbeit, die zum Abschluss des Studiums
erforderlich ist, wäre auch nur dann möglich, wenn die Vergabe des
Themas bzw die Einreichung zur Approbation mindestens sechs Monate vor dem Ende
des Monats liegt, für das die Familienbeihilfe gewährt wurde, und die
erforderliche Bearbeitungszeit nicht überschritten wurde. Auch diese
Voraussetzung wurde im Gegenstandsfall keinesfalls erfüllt. Die
Bestätigung der Universität (Mitteilung einer Studienbehinderung im
Studien- und Prüfungsbetrieb gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b des
FLAG 1967) kann somit der Berufung im Gegenstandsfall nicht zum Erfolg
verhelfen. Zweck dieser "Mitteilung einer Studienbehinderung im Studien- und
Prüfungsbetrieb" ist nämlich
ausschließlich
der Nachweis von
universitätsseitigen
Hindernissen für die rechtzeitige Ablegung einer Diplomprüfung oder
eines Rigorosums, was im Berufungsfall aufgrund der freiwilligen Entscheidung
der Studentin und der vorgetragenen Begründungen keinesfalls gegeben
ist.
Die vom Bw in seiner Eingabe vom 23. Juli 2004 aufgestellte
Behauptung, das Finanzamt habe die Möglichkeit, das Erst- und Zweitstudium
mit einer Diplomarbeit abzuschließen, als derartige Studienbehinderung
angesehen, kann aufgrund der abweisenden Beurteilung der Berufung bzw
Begründung in der Berufungsvorentscheidung von der Berufungsbehörde
nicht geteilt werden. Das Finanzamt hat nämlich mehrmals darauf
hingewiesen, weshalb im vorliegenden Fall keine Studienbehinderung vorliegt,
welche zu einem Verlängerungssemester führen würde. Die
Argumentation des Bw, dass die Aberkennung der Familienbeihilfe nicht den
Intentionen des Gesetzgebers entsprechen könne, wenn auch von Gesetzes
wegen die Möglichkeit der Anrechnung einer Prüfung für zwei
Studienrichtungen gegeben ist und diese Prüfung im Zuge des zweiten
Studiums absolviert wird, kann von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
geteilt werden, da der Gesetzgeber diesbezüglich keine
Ausnahmetatbestände geschaffen bzw diesbezügliche Regelungen getroffen
hat, die es zulassen würden, im gegebenen Berufungsfall stattzugeben. Auch
die Tatsache, dass die Tochter bei Ablegung der in Rede stehenden
Diplomprüfung im Laufe des Erststudiums diese neuerlich im Zweitstudium
wiederholen hätte müssen, kann bei dem hier vorliegenden Sachverhalt
nicht dazu führen, dass eine Studienbehinderung, die ausschließlich
im universitären Bereich liegt und daher zu einem
Verlängerungssemester führen würde, begründet wird.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-F/05
- Stammnummer
- 16040
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF