Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0145-K/08
Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-K/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Universitäre Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb, die ohne Verschulden des Studenten zu einer Verlängerung seiner Studienzeit führen, sind mittels Vordrucks (Beih 14) zu bescheinigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HG, F., vom 15. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 7. Jänner
2008 betreffend Familienbeihilfe für SG ab 1. Oktober 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) Familienbeihilfe für seine Tochter S ab Oktober (bis Dezember) 2007
zusteht.
SG begann im Oktober 2002 mit dem Studium der
Pädagogik an der Universität Klagenfurt (Studienkennzahl L 458
Studienzweig Sozialpädagogik und Integrationspädagogik).
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe im September 2007, gab der Bw. bekannt, dass seine Tochter die
Diplomprüfung am 9.10.2007 ablegen werde.
Das Finanzamt stellte die Zahlungen an Familienbeihilfe mit
September 2007 ein.
In der Eingabe vom 30. November 2007 legte der Bw. den
Bescheid der Fakultät der Kulturwissenschaften der Alpen-Adria
Universität Klagenfurt vor. Darin wird die Verleihung des Titels "Magistra
der Philosophie" mit 15. Oktober 2007 bescheinigt. Zusätzlich wurde das
Diplomprüfungszeugnis vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die
Prüfung, dem das Fach der Diplomarbeit zuzuordnen ist, am 9.10.2007
abgelegt worden ist.
Der Bw. urgierte die Erlassung eines Bescheides.
In der Folge erließ das Finanzamt am 7. Jänner
2008 einen Bescheid und wies den Antrag des Bw. auf (Weiter-)Gewährung der
Familienbeihilfe ab Oktober 2007 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer
gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr."
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 15. Jänner 2008
Berufung. Im Einzelnen führte er aus:
"Mit Ablauf des Kalendermonates September 2007
wurde die Familienbeihilfe für meine Tochter SG eingestellt. Auf meine
Nachfrage am 7.1.2008 beim Finanzamt St. Veit/Wolfsberg wurde mir
mitgeteilt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe zu diesem Zeitpunkt geendet
habe. Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass ich einen
Abweisungsbescheid verlangen und gegen diesen berufen könne. Der
Abweisungsbescheid wurde mir tatsächlich am 10.01.2008 zugestellt und
erhebe ich nunmehr dagegen das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung
begründe ich wie folgt: Am 16.09.2002 meldete sich meine Tochter S
bei der Universität Klagenfurt zum Studium der Pädagogik an. Der
tatsächliche Beginn des 1. Studienabschnittes begann Mitte Oktober 2002.
Nach erfolgreichem Abschluss des 1. Abschnittes wurde von ihr auch der 2.
Studienabschnitt erfolgreich mit Ende September 2006
abgeschlossen. Gleich nach dem Abschluss der Ausbildung an der
Universität begann sie mit der Verfassung der Diplomarbeit zu ihrem
Studium. Durch mehrfache Verzögerungen bei der fortlaufenden Begutachtung
der vorgelegten Diplomarbeit konnte der ursprünglich für das
Frühjahr 2007 geplante Studienabschluss nicht erreicht werden.
Schließlich konnte die Diplomarbeit erst am 16.08.2007 zur Endbeurteilung
eingereicht werden. Wegen einer angeblich sehr hohen Anzahl von
Prüfungswerbern wurde meiner Tochter aber erst jener Prüfungstermin am
9.10.2007 zugestanden. Aus der Schilderung des Sachverhaltes ist zu
erkennen, dass die Überschreitung der vorgesehenen Frist für den
Abschluss des Studiums nicht meiner Tochter S angelastet werden
kann. Daher ersuche ich meiner Berufung stattzugeben. Sollte eine
für mich günstige Entscheidung in der 1. Instanz nicht zustande
kommen, ersuche ich im Weiterleitung der Berufung in die nächste
Instanz."
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Telefonat vom 21. August 2008 wiederholte der Bw. seine
Vorbringen. Es sei zur Verzögerung des Studienabschlusses deshalb gekommen,
weil der Studienbegleiter seiner Tochter an der Universität schwer
erreichbar gewesen sei. Seine Tochter sei schon ½ Jahr früher mit
der Diplomarbeit fertig gewesen. Die Termine seien immer wieder abgesagt oder
verschoben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Das von der Tochter des Bw. absolvierte Studium
"Pädagogik" umfasst im 1. und 2. Studienabschnitt jeweils 4
Semester.
Unbestritten ist, dass die Tochter das Studium im Oktober
2002 begonnen hat. Der Anspruch auf Familienbeihilfe bestand somit - unter
Berücksichtigung der Toleranzsemester - bis Ende des Sommersemesters 2007
bzw. Ende des Studienjahres 2006/2007 (September 2007). SG hat das Studium der
Pädagogik tatsächlich im Oktober 2007 beendet. Als Grund hiefür
wurde die verzögerte Begutachtung der Diplomarbeit durch den
Studienbegleiter und der wegen der angeblich hohen Anzahl an
Prüfungswerbern erst am 9.10.2007 zugewiesene Prüfungstermin
vorgebracht.
Strittig ist im Berufungsfall, ob in der behaupteten
verzögerten Korrektur und Begutachtung der Diplomarbeit eine
Studienbehinderung iSd oben zitierten § 2 Abs. 1 lit b FLAG zu erblicken
ist.
Laut den glaubwürdigen Angaben des Bw. kam es immer
wieder zu Terminabsagen, Terminverschiebungen durch den Studienbegleiter, sodass
die Diplomarbeit erst am 16.08.2007 zur Endbeurteilung eingereicht werden
konnte. Wegen der angeblich hohen Anzahl an Prüfungswerbern wurde SG erst
im Oktober 2007 ein Prüfungstermin zugestanden. Die Überschreitung der
Frist könne nicht seiner Tochter angelastet werden.
Im Berufungsfall mag es zutreffen, dass es mehrfach zu
Verzögerungen bei der fortlaufenden Begutachtung, dass es zu
Terminverschiebungen bzw. Terminabsagen durch den Studienbegleiter von SG kam,
sodass die Einreichung der Diplomarbeit erst am 16.08.2007 möglich war.
Daraus kann aber für die Berufung nichts gewonnen werden.
Liegen nämlich bei den Universitäten im Studien-
und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen
Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt
in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese für den Studierenden
im Sinne des FLAG 1967 ebenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis im Ausmaß von drei Monaten dar, das grundsätzlich zur
Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führt. Da
solche Umstände von den Finanzämtern nicht festgestellt werden
können, ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(früher Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) ein amtlicher
Vordruck aufgelegt worden. Mit diesem Vordruck hat die Universität das
Vorliegen der angeführten Umstände zu bestätigen. Die im Bereich
der Universitäten verursachten Verlängerungstatbestände
können daher grundsätzlich im Einzelfall jeweils nur mit diesem
Vordruck nachgewiesen werden. Diese Regelung gilt nur für jene
Studierenden, die die vorgesehene Studiendauer plus dem Toleranzsemester (den
Toleranzsemestern, wenn das im vorigen Studienabschnitt nicht benötigte
Semester hinzugerechnet wird) absolviert haben (siehe hiezu FLAG-DR 2003: 02.01
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind,
Punkt 20.2. und 20.7 in die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, im Selbstverlag, Band 2, Ausgabe 2003, S. 1170
und 1171).
Vom Bw. wurde eine derartige Bescheinigung nicht
vorgelegt.
Und auch aus dem Einwand, dass wegen der sehr hohen Anzahl
an Prüfungswerbern, der Prüfungstermin 9.10.2007 wahrgenommen werden
konnte, kann für die Berufung nichts gewonnen werden.
Gemäß
§ 61 Abs. 7
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) ist die abgeschlossene Diplomarbeit bei
der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die
Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab
Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt,
hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der
oder des Studierenden einer anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin
oder einem andern Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils
gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.
Aus dem Datum der Einreichung der Diplomarbeit - 16.08.2007
- und dem Prüfungsdatum der zweiten Diplomprüfung - 9.10.2007 - ergibt
sich, dass die in leg. cit. der Universität zugestandene Beurteilungsfrist
von 2 Monaten eingehalten wurde.
Ein aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ableitbarer
Familienbeihilfenanspruch für die Zeit ab Oktober 2007 ist daher nicht
gegeben.
Schließlich kann auch aus § 2 Abs. 1 lit. d FLAG
("Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben
für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisten") kein
Familienbeihilfenanspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2007
abgeleitet werden.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 kommt nur zur Anwendung,
wenn bis zum Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Anspruch auf
Familienbeihilfe wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor
Abschluss des Studiums weggefallen ist.
Im Berufungsfall endete der Anspruch auf Familienbeihilfe -
wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit - mit dem Ende des Sommersemesters
2007 bzw. des Studienjahres 2006/2007 (September 2007). Das Studium wurde aber
erst im Oktober 2007 abgeschlossen (letzte Prüfung). Somit bestand zum
Abschluss der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Leg.
cit. war daher nicht anwendbar.
Aus den angegebenen Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Klagenfurt, am 26. August
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-K/08
- Stammnummer
- 36522
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF