…dass P über Jahre hinweg seinen Partner immer wieder von Neuem täuschen hätte müssen, wobei er aber beständig in der Gefahr geschwebt wäre, durch einen fehlgeleiteten Anruf, einen vielleicht doch gelesenen Brief etc. in seinen deliktischen Umtrieben von seinem Kanzleipartner durchschaut zu werden .... Der Berufungssenat…
…sondern für gewiss gehalten Die R-G-KEG würde nach den zitierten Bestimmungen des VbVG für die Handlungen des Beschuldigten haften. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die Schadensgutmachung berücksichtigt, als erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum. In der Berufungsschrift vom 20…
…ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Ebenso ist es Zweck einer Strafe, die Beschuldigten selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen abzuhalten. Neben diesen Argumenten sind bei der Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täterin zu berücksichtigen. Gemäß § 49 Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…der AR, bei welchen der deliktische Erfolg vor dem 13. Jänner 1999 eingetreten ist, fordert, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2…
…Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 24.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von F, der Umstand…
…es dadurch zu einer Abgabenverkürzung kommt. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Selbstanzeige in Form der Jahreserklärung (die allerdings keine strafbefreiende Wirkung hatte, weil die Beträge nicht bezahlt wurden), erschwerend war der lange Deliktszeitraum. Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates…
…was einen Rahmen von etwa € 132.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 66.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen der Umstand, dass er seine Verfehlungen offenbar unter dem Eindruck einer äußerst angespannten Finanzlage…
…€ 1.548,41, was einen Rahmen von etwa € 36.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 18.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er seine…
…möglicherweise gar kein Anlass bestanden haben, eine längerfristige Planung seiner Steuervermeidung vorzunehmen, weshalb er gleichsam von Bestellung zu Bestellung eine neue Tatentscheidung getroffen hat. Ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, bei welchem der Täter nach einem Gesamtplan vorgeht, gegründet auf einen einheitlich, auf einen Gesamterfolg gerichteten Willensentschluss…
…erbeutet zu haben. Bei Strafbemessung wurden der lange Tatzeitraum und die außerordentliche kriminelle Energie, Steuergelder in einem der Volkswirtschaft schadenden Ausmaß lukriert zu haben, als erschwerend, als mildernd die Unbescholtenheit des Bw. sowie sein Geständnis gewertet. Eine Einbringlichmachung der Abgabenschulden bei den anderen Gesamtschuldnern ist…
…StrNr. 046/2002/xxx, Bl. 13)]. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd ein abgelegtes Geständnis und eine "fast vollständige" Schadensgutmachung, als erschwerend die Faktenhäufung. Ab 10. September 2009 hat S die Ersatzfreiheitsstrafe bezüglich des unbedingten Geldstrafenteiles verbüßt, einen Teil der Geldstrafe in Höhe…
…Pkt.3, Finanzstrafakt Bl. 55 bis 57). Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des D, die vom Beschuldigten erstatteten Selbstanzeigen, sowie eine großteilige Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum. Gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist…
…eine einschlägige Vorstrafe. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den wesentlichen Beitrag des Beschuldigten zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die Vorstrafen, den langen Deliktszeit-raum und die Deliktskonkurrenz. Bei einem Strafrahmen von rund ATS 1,9 Mio. seien bei Abwägung der Strafzumessungs-gründe ATS…
…die W. GmbH für das Veranlagungsjahr 2007 [in der Zeit von Juli 2008 bis Jänner 2009] nicht eingereicht, weshalb er insgesamt die im Spruch der bekämpften Entscheidung beschriebenen Finanzvergehen zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 2 FinStrG…
…Bei der Strafbemessung war der Umstand zu berücksichtigen, dass den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG infolge der sanktionierten lediglich vorübergehenden Abgabenvermeidung in der Regel ein geringerer Unwertgehalt tatbildimmanent ist. Den als erschwerend zu wertenden Umständen der einschlägigen Vorstrafe, der Vielzahl der deliktischen…
…Er sei sich seines Fehlers bewusst. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung, die schwierige wirtschaftliche und persönliche Lage sowie das Geständnis berücksichtigt, als erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 2…
…gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat die Tatwiederholungen, den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einer Finanzordnungswidrigkeit als erschwerend; die Schadensgutmachung, das bislang tadellose Vorleben des Beschuldigten und die Selbstanzeigen…
…die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 leg.cit.). Gemäß § 23 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind ferner die persönlichen Verhältnisse…
…dass die Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den verpönten Sachverhalt zu verwirklichen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen nichts berücksichtigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten…
…Der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt betrage 200 % vom strafbestimmenden Wertbetrag (€ 107.793,14) die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000.- liege somit bei 9,28 % dieses Strafrahmens. Selbst unter Würdigung der vom Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd gewertenden Umstände…