Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0030-I/06
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Werbegraphiker
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0030-I/06vom 10.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Sybille Regensberger
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
13. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 9. Februar 2006, StrNr. 081/2005/00021-001, nach der am
12. Juni 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
OR Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der
Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben
und die bekämpfte
erstinstanzliche, im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des
Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert,
dass die gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€ 7.000,--
(Euro
siebentausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
elf
Tage
verringert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Februar 2006, StrNr.
081/2005/00021-001, wurde K für schuldig erkannt, er hat im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002
[tatsächlich (ohne betragliche Änderung): Jänner, Februar,
März, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2002],
Jänner bis Dezember 2003 [tatsächlich (ohne betragliche
Änderung): Mai, September, Oktober, November und Dezember 2003] unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung [von Vorauszahlungen bzw. Guthaben] an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von [teilweise umgerechnet] € 35.232,17 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a
FinStrG begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33
Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,-- und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen
verhängt worden sind.
Ebenfalls wurde dem
Beschuldigten der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von
€ 363,-- auferlegt.
Den Feststellungen des
Erstsenates [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] ist zu
entnehmen, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Berufungswerber K - die
Vorstrafe aus dem Jahr 1999 ist bereits getilgt - freier Grafikdesigner ist.
Seine monatlichen Privatentnahmen belaufen sich auf ca. ATS 20.000,--
[umgerechnet € 1.453,45]. Er ist verheiratet, die Eigentumswohnung, in der
er wohnt, gehört seiner Frau; dort hat er auch sein Büro. Er ist
Eigentümer eines alten PKW. Seine Ehegattin ist bei ihm angestellt und
verdient ca. ATS 4.000,-- bis ATS 5.000,-- [€ 290,69 bzw. €
363,36] netto pro Monat. Er ist sorgepflichtig für einen 19jährigen
Sohn. Aufgrund von Kontoüberziehungen hat er Bankschulden in der Höhe
von ca. € 60.000,--, weiters bestehen Schulden beim Finanzamt
Innsbruck.
K ist für die Einhaltung
der abgabenbehördlichen Vorschriften in seinem Betrieb zuständig und
verantwortlich. Er wusste, dass Umsatzsteuer ordnungsgemäß
abzuführen bzw. entsprechend zu melden ist.
Tatsächlich seien aber
Umsatzsteuervoranmeldungen immer wieder zu spät bzw. gar nicht eingereicht
und Vorauszahlungen nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend
entrichtet worden.
Die Zahllasten [gemeint:
Restschulden] der Umsatzsteuerjahresveranlagungen 2001 bis 2003 seien ebenso
nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend entrichtet worden.
Aufgrund dieser Umstände
verkürzte der Berufungswerber insgesamt einen Betrag in Höhe von
€ 35.232,17 an Umsatzsteuer, der sich wie folgt zusammensetzte:
|
U 1-12/2001
|
€ 1.813,03
|
U 1-12/2002
|
€ 22.997,05
|
U 1-12/2003
|
€ 10.422,09
|
Summe
|
€ 35.232,17
[Konkret
verteilen sich die Verkürzungsbeträge offenbar wie folgt:
Der erst am 17. Juni 2002
entrichtete Teilbetrag an Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2001 in
Höhe von € 1.338,19 zuzüglich Umsatzsteuerrestschuld laut
Jahressteuererklärung in Höhe von € 474,84 ergeben die
obgenannten € 1.813,03 für Jänner bis Dezember 2001. Dabei ist
die laut Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten am 22. September 2003
entrichtete Umsatzsteuerrestschuld mangels weiterer Anhaltspunkte offenkundig in
freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die einzelnen
Voranmeldungszeiträume aufzuteilen.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002 ergibt eine
Einsichtnahme in die Buchungen am Abgabenkonto, dass K mit Ausnahme betreffend
Jänner 2002 keine Voranmeldungen mehr eingereicht und keine Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer entrichtet hatte. Für Jänner 2002 (Fälligkeit:
15. März 2002) wurde nachträglich am 28. März 2002 eine
Voranmeldung eingereicht und die verfahrensgegenständliche Zahllast in
Höhe von € 1.146,29 nachträglich am 17. Juni 2002 entrichtet.
Für April bis Juni 2002 wurde am 8. August 2002 ein Gesamtbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 6.537,-- bekannt gegeben
(dieser Betrag ist nicht verfahrensgegenständlich). Nach
antragsgemäßer Verbuchung der am 31. Juli 2003 eingereichten
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002, in welcher eine
Umsatzsteuerschuld von € 29.534,05 offen gelegt wurde, ergab sich
solcherart eine Differenz zu den während des Jahres bekannt gegebenen
Beträgen (€ 1.813,03 und € 6.537,--) in Höhe von €
21.850,76. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist diese ebenfalls strafrelevante
Umsatzsteuerrestschuld in freier Beweiswürdigung auf diejenigen
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 zu verteilen, für welche K
keinerlei Angaben gemacht hat (Februar, März, Juli bis Dezember 2002). Die
Entrichtung der Restschuld erfolgte laut Buchungsabfrage erst ab 19. Juni
2006.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 ergibt die Einsicht in
das Abgabenkonto des Beschuldigten, dass dieser für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2003 weit verspätet am
24. Juli 2003 Zahllasten in Höhe von € 765,67, € 765,68, €
683,73 und € 683,74 entrichtet hat. Für Juni 2003 wurde von ihm ein
Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 125,78 bekannt gegeben; für
Juli und August 2003 wurden am 1. bzw. 16. Oktober 2003 Zahllasten in Höhe
von € 1.698,42 und € 2.040,44 bekannt gegeben. Für Mai, September
bis Dezember 2003 fehlen jegliche Angaben oder Entrichtungen. Nach
antragsgemäßer Verbuchung der am 30. Juni 2004 eingereichten
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003, in welcher eine
Umsatzsteuerschuld von € 16.933,99 offen gelegt wurde, ergab sich
solcherart eine Differenz zwischen den während des Jahres bekannt gegebenen
Vorauszahlungen und Guthaben und der Jahresschuld, dem tatsächlichen Saldo
aus diesen für sämtliche Monate, in Höhe von € 10.422,09.
Mangels weiterer Anhaltspunkte ist diese verfahrensgegenständliche
Umsatzsteuerrestschuld in freier Beweiswürdigung auf diejenigen
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2003 zu verteilen, für welche K
keinerlei Angaben gemacht hat (Mai, September bis Dezember 2003). Laut
Rückstandsaufgliederung vom 3. Mai 2007 haftet noch ein Betrag an
Vorauszahlungen in Höhe von € 9.172,09 unentrichtet aus.
Die tatsächlich
verfahrensgegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen bzw. Guthaben) betragen daher € 39,57 (01/01, umgerechnet)
+ € 39,57 (02/01, umgerechnet) + € 39,57 (03/01, umgerechnet) + €
39,57 (04/01, umgerechnet) + € 39,57 (05/01, umgerechnet) + € 39,57
(06/01, umgerechnet) +€ 39,57 (07/01, umgerechnet) + € 39,57 (08/01,
umgerechnet) +€ 39,57 (09/01, umgerechnet) + € 39,57 (10/01,
umgerechnet) + € 39,57 (11/01, umgerechnet) + € 1.377,76 (12/01,
umgerechnet) + € 1.146,29 (01/02) + € 2.731,35 (02/02) + €
2.731,35 (03/02) + € 2.731,35 (07/02) + € 2.731,35 (08/02) + €
2.731,34 (09/02) + € 2.731,34 (10/02) + € 2.731,34 (11/02) + €
2.731,34 (12/02) + € 2.084,41 (05/03) + € 2.084,41 (09/03) + €
2.084,41 (10/03) + € 2.084,41 (11/03) + € 2.084,41 (12/03), insgesamt
somit € 35.232,17.]
Der Berufungswerber hielt es
bei seiner Vorgangsweise nicht nur für möglich, sondern für
gewiss, dass es dadurch zu einer Abgabenverkürzung kommt.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Selbstanzeige in
Form der Jahreserklärung (die allerdings keine strafbefreiende Wirkung
hatte, weil die Beträge nicht bezahlt wurden), erschwerend war der lange
Deliktszeitraum.
Gegen diese
Entscheidung des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist
hinsichtlich der Strafhöhe Berufung erhoben.
In der Berufungsschrift hat der
Berufungswerber vorgebracht, er befinde sich in einer finanziell wirklich
angespannten Situation. Weiters habe er noch Finanzamtsschulden, die sich auf
€ 30.000,-- Euro belaufen würden. Er habe sein Möglichstes
getan, um seiner Ratenzahlungsvereinbarung nachzukommen. Immerhin habe er die
Schuld in den letzten beiden Jahren um fast € 50.000,-- verringert
(sein Erbe an einem Hausanteil nach dem Tod seines Vaters und eine nicht
unerhebliche neue Verbindlichkeit bei seiner Bank inbegriffen). Weiters seien
auch die Zinsen enorm. Er versuche aber auch trotz dieser ungeheuren Belastung
seine kreative Leistung weiterhin seinen Kunden zur Verfügung zu stellen,
wenngleich es immer schwerer falle, die Gedanken auf Designarbeit zu
konzentrieren. Seine Arbeit bestehe zu hundert Prozent aus schöpferischer
Tätigkeit. Er verkaufe eine Dienstleistung und keine Ware. Mit den Jahren
und dem zunehmenden Konkurrenzdruck sei diese Arbeit immer schwerer geworden. Er
habe das Glück, dass er sich bei einigen Kunden langfristig ein besonderes
Vertrauen aufgebaut habe. Man könne in seinem Beruf nicht in die Zukunft
projizieren, Kunden würden kommen und gehen. Aufgrund seiner Qualifikation
als akademischer Graphiker habe er immer mit großen Firmen zu tun und wenn
einer dieser Auftraggeber ausfalle, könne es sein, dass sich sein Einkommen
von einem Jahr auf das andere halbiere. Rücklagen für schlechtere
Zeiten zu bilden sei unmöglich, da bereits nach einem guten Jahr eine
enorme Belastungswelle auf einen zurolle. Auch sei die Zahlungsmoral der
großen Firmen immer schlechter geworden. Er müsse oft Monate warten,
bis er seine Honorarnoten bezahlt bekomme. Er könne auch nicht hart gegen
seine Kunden vorgehen, weil er auf sie angewiesen sei und sie nicht verlieren
möchte. Es ist sei ständiger Balanceakt. Er sei keine Werbeagentur im
klassischen Sinn, die Ihr Geld aus der Rundumbetreuung lukriere (also Medien-
und Druckaufträge vergebe und das Werbeetat von Firmen verwalte), sondern
ein Künstler, der Corporate Design Aufträge bekomme und diese
ausführe und danach, so Gott will, entsprechend entlohnt werde. Seine Frau
halte ihm, so gut es ginge, den Rücken frei, was die behördlichen
Dinge betreffe.
Die Jahre, auf die sich die
verspäteten Abgabenzahlungen beziehen würden, seien für beide
nicht einfach gewesen. Seine Schwiegermutter sei schon seit Jahren an Alzheimer
erkrankt und sein Schwiegervater, der sich um sie gekümmert habe, sei
ebenfalls gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen. Er habe mehrmals für
längere Zeit ins Krankenhaus müssen. Da beide alleine in Z gelebt
hätten (sein Schwiegervater sei vor zwei Jahren verstorben), sei seiner
Frau die Aufgabe zugefallen, sich um beide zu kümmern. Er sei aus diesem
Grund manchmal zu spät mit meinen Abgabenerklärungen gewesen. Die
Auftragslage sei in diesen Jahren zum Glück gut gewesen und er habe seine
Schwiegereltern unterstützten können, ohne darauf zu achten, wie
groß die Belastungen, (Steuernach- und -vorauszahlungen,
Sozialversicherung etc.) sein würden. Er habe stets in gutem Glauben
gehandelt, dass sich an der Auftragslage so schnell nichts ändern werde und
dass er das alles schaffen könne. Er hätte viel zu arbeiten gehabt,
das sei an die Grenzen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit
gegangen.
Er habe übersehen, dass
seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Termine für
ihn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Auch hätte er die Anzeichen
ihrer Überforderung übersehen. Er bitte, auch diese sehr
persönlichen Argumente bei der Bearbeitung meiner Berufung zu
berücksichtigen.
Er habe sich wirklich sehr
bemüht, Schaden zu begrenzen und seinen Pflichten als Staatsbürger zu
entsprechen. Es handle sich um Steuern, die er mittlerweile samt Zinsen
längst an das Finanzamt zurückbezahlt habe. Es sei für ihn schwer
nachvollziehbar, wem er diesen Schaden zugefügt haben soll. In der
Privatwirtschaft würden andernorts an die großen Unternehmen
steuerliche Zusagen gemacht, die für ihn als kleinen Steuerzahler schwer
nachvollziehbar seien. Er habe immer noch selbst für sich und die Seinen
sorgen können und wünsche das auch in Zukunft so zu halten. Durch die
Höhe dieser Strafe fühle er sich aber zurückgeworfen in seinem
Bemühen, und sehe auch keine Möglichkeit, dieses Geld aufzutreiben. Er
habe Fehler gemacht und nicht oder zu wenig Sorgfalt geübt. Er bitte jedoch
bei der Bemessung des Strafausmaßes zu berücksichtigen, dass er alles
tue, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Über sein zukünftiges
Fortkommen würden einzig seine Klienten entscheiden, die Bank und nicht
zuletzt auch das Finanzamt.
Sein Sohn sei noch immer in
Ausbildung, seine Schwiegermutter lebe noch immer alleine in Z und müsse
ständig betreut werden. Der Berufungswerber komme allen seinen
Verpflichtungen diesbezüglich nach und empfinde das oft als sehr
bedrückend.
Der Richtspruch sei für
ihn prinzipiell einsehbar und nachvollziehbar, aber er bitte in Anbetracht der
von ihm vorgebrachten Argumente um eine wirklich kräftige Reduktion der
Strafhöhe. Er könne sich vorstellen, dass € 500,-- Euro
für etwas, das er schon zur Gänze bezahlt habe, ausreichend seien.
Auch € 500,-- seien für ihn, weil er unter wirklich hohen
Belastungen leide, schwer genug zu verdienen.
Eine
Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich
erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also der Beschuldigte K)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1.
Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht
überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das
Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind. Ebenso ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig
festzusetzen sind (hier: Umsatzsteuerguthaben) zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender seiner
steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die
Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Im gegenständlichen Fall
kommt eine zumindest versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht, weil sich
die Aufklärung der spruchgegenständlichen Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen aus den eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen
des Beschuldigten ergeben hat, sohin also nicht von einem Tatplan des K auf
endgültige rechtswidrige Vermeidung der verkürzten Umsatzsteuern
auszugehen ist.
Das
gegenständliche Rechtsmittel des Beschuldigten richtet sich
ausschließlich gegen die Strafhöhe. Es erweist sich teilweise als
berechtigt.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe
VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur
angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. .4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in
Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung
sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit
einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe
unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe
vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des Berufungswerbers in Anbetracht des erst späteren In-Kraft-Tretens der
Norm noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger
Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar
auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen und
fahrlässigen Abgabenverkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine
budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abhalten sollen.
Gemäß
§ 33
Abs. .5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge (hier
€ 35.232,17 x 2 = € 70.464,34) geahndet.
Der vom Gesetzgeber für
die spruchgegenständlichen Sachverhalte angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit
€ 70.464,34.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, honoriert man
weiters den Umstand, dass für die gegenständlichen Hinterziehungen ein
geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer angestrebten
nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist, durch einen
Abschlag von einem Drittel, wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 23.500,-- zu verhängen gewesen.
Unter Beachtung der weitaus
überwiegenden mildernden Umstände in Form der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner finanziellen Zwangslage, welche ihn
offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, seiner Mitwirkung an der
Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglich
eingereichten Voranmeldungen bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärungen, der
geständigen Verantwortung, sowie der Schadensgutmachung bis auf die
Verkürzungen aus dem Jahre 2003 im Ausmaß von € 9.172,09,
welchen als erschwerend lediglich der Umstand einer Vielzahl deliktischer
Angriffe über einen längeren Zeitraum entgegensteht, kann von diesem
Ausgangswert ein Abschlag um rund die Hälfte vorgenommen werden, sodass
sich gerundet ein Betrag von € 12.000,-- erschließt.
Zu seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 auf die Feststellungen der
Vorinstanz verwiesen und ergänzt, dass die Schulden beim Finanzamt
Innsbruck sich derzeit auf € 20.000,-- und die Bankschulden auf rund
€ 70.000,-- belaufen.
Die derzeitige schlechte
Finanzlage des Beschuldigten rechtfertigt einen weiteren Abschlag von zwei
Fünftel, sodass sich eine Geldstrafe von lediglich € 7.000,-- als
tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Reduzierung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus generalpräventiven Gründen
(siehe oben) verwehrt.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz
zu lassen ist; die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben.
Nach ständiger
Spruchpraxis werden üblicherweise pro € 7.000,-- / 8.000,-- an
Geldstrafe ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Somit
wäre im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa
sechs Wochen zu verhängen gewesen.
Der Erstsenat hat sich aber
lediglich mit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beschieden.
Aufgrund des bestehenden
Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG
ist aber auch dieses Ausmaß noch anteilig auf lediglich elf Tage zu
verringern.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG,
wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe und maximal ein Betrag von € 363,-- festzusetzen ist. Das
bisherige Ausmaß war daher beizubehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
waren gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-I/06
- Stammnummer
- 33737
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF