…Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist. Diese ist spätestens am 2. März 2009 abgelaufen. Als Strafaufhebungsgrund hat die Verjährung das Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge und bedeutet den Verlust des Strafanspruches durch Zeitablauf. Im Hinblick auf die jedenfalls mit Ablauf des 2. März 2009 eingetretene absolute Verjährung…
…gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen. Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG kann auch eine Bestrafung des Bw. hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches betreffend versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §…
…dem (nachträglichen) Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung anheim gefallen sind. Gleichermaßen wäre auch hinsichtlich des im Erstverfahren dem Beschuldigten vorgeworfenen Teilfaktums (vorsätzliche bzw. wissentliche) Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung Juni 1997 am bzw. mit Ablauf des 14. Mai 2010 bereits eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Anhand der im Berufungsverfahren…
…Grund der Täterpersönlichkeit des Beschuldigten nicht vor. Die Behörde I. Rechtsstufe habe die Verjährungsfrist von 5 Jahren übersehen und nicht erkannt, dass die Tathandlungen vor dem 12.2.1994 bereits als verjährt zu behandeln gewesen wären. Die Strafbehörde habe nicht geprüft, ob der Strafaufhebungsgrund der…
…hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1995 zu diesem Zeitpunkt die zehnjährige Frist für eine absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs.5 FinStrG zu laufen begonnen hat. Der entsprechende Strafaufhebungsgrund würde daher am 21. März 2007 eingetreten sein. Der Beschuldigte…
…damit stand es der Finanzstrafbehörde erster Instanz offen bis Ende November 2008 den Strafanspruch zu wahren und ein Strafverfahren anhängig zu machen, was mit dem Einleitungsbescheid vom 15. Mai 2006 auch erfolgt ist. Die absolute Verjährung tritt demzufolge frühestens Ende November 2013 ein. Mit Einkommensteuerbescheid…
…der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gerade noch die Straftat des Beschuldigten vom 7. Mai 1993 nicht von der absoluten Verjährung betroffen gewesen ist, nunmehr jedenfalls jedoch hinsichtlich aller drei Fakten der Verfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge Verjährung erloschen ist. Ein derartiger Umstand ist ein Strafaufhebungsgrund…
…2003 geendet habe, weil die Verjährung ein materiell rechtlicher Strafaufhebungsgrund sei. Aber selbst wenn der Umsatzsteuerbescheid 1992 erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 zugestellt worden sei, sei die absolute Verjährung jedenfalls noch von der Rechtsmittelinstanz auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die erstinstanzliche…
…Die absolute Verjährung für die angeschuldigten Vergehen für das Jahr 1998 tritt demnach erst Ende März 2014, für die anderen Vergehen noch ein paar Monate später ein. Zum strafbestimmenden Wertbetrag ist auf die Tz 8 zu verweisen, die in Zeile 9 der Tabelle die auf…
…abgeschlossen. Demnach ist zur Berechnung der absoluten Verjährung für die verbleibenden Zeiträume Jänner 1994 bis Dezember 1996 eine nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG hinzuzurechnende Zeitspanne von rund 5 Jahren und 5 Monaten angefallen. Im Zeitpunkt der Aufhebung des mit Berufung bekämpften Erkenntnisses des…
…Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243). Die Strafverfolgung ist ein Recht des Staates auf Durchsetzung eines Strafanspruches, das durch Eintritt der Verjährung, die damit einen Strafaufhebungsgrund darstellt…
…2012 abgeschlossen. Demnach ist zur Berechnung der absoluten Verjährung eine nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG hinzuzurechnende Zeitspanne von rund 3 Jahren und 10 Monaten angefallen. Die 10-jährige Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG hätte hinsichtlich der Umsatzsteuerjahresverkürzung für das Jahr 1997 (die…
…4 lit. c genannte Zeit verstrichen ist ( = absolute Verjährung). Die in § 31 FinStrG normierte Verjährung der Strafbarkeit stellt einen Strafaufhebungsgrund dar, der das Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge hat. Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, und zwar in jedem Stadium des…
…76). Der Eintritt einer absoluten Verjährung als Strafaufhebungsgrund stellt aber eine Abänderung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes für Ausspruch und Höhe einer Strafsanktion dar. Selbst aber wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, hätte man die Auswahl zwischen einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft…
…denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt…
…gewesen, da die (bescheidmäßige) Einleitung des Finanzstrafverfahrens geraume Zeit nach der behördlichen Kenntnisnahme von den ausländischen Einkünften und erst knapp vor dem Eintritt der (fünfjährigen) Verjährung erfolgt sei. Im Übrigen komme die hier ja erfolgte umgehende Bekanntgabe und Offenlegung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich…
…dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG erst für ab dem 5. Juni 2004 [Datum des Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57)] begangene Taten verlängert. Für vor diesem Zeitpunkt begangene Taten kommt es, entsprechend der Bestimmung des …
…einzubeziehen ist. Die absolute Verjährung der diesbezüglichen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG wäre daher erst am 1. Dezember 2009 eingetreten gewesen. Eine Verjährung der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen liegt somit nicht vor. Zur Strafbemessung ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Gemäß §…
…a FinStrG (Fakten Pkt.3.) begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt. II. Das beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gegen die Beschuldigte unter der StrNr. 052/2003/xxx wegen des Verdachtes…
…Mangels genauer Berechnung der möglichen inkriminierten Verkürzungen der Jahre 1994 und 1995 ist diese Prüfung im Beschwerdeverfahren derzeit nicht möglich. Ergänzend sei erwähnt, dass es seit dem Abgabenänderungsgesetz 1998 für alle nach dem 13. Jänner 1999 gesetzten Delikte keine absolute Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mehr…