…November 2003) kam aus obigen Gründen eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht. Da somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung - die Stellung als Vertreter im haftungsrelevanten Zeitraum - zu verneinen war, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Streitpunkte und der Berufung gegen den…
…die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin sind im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter…
…Der Bw vertrat seit 1.2.1996 als Geschäftsführer die Gesellschaft (Firmenbuchauszug). Unstrittig ist damit auch, dass der Bw laut Eintragung im Firmenbuch seit Februar 1996, sohin auch im haftungsrelevanten Zeitraum, die Stellung als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft innegehabt hat: Mit der Bestellung des Bw…
…2000/14/0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Die obigen Ausführungen zur Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für die in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten und die ihn im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast wurden dem Bw. mit Schreiben des unabhängigen…
…die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin sind im gegenständlichen Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter…
…facto Geschäftsführung des Berufungswerbers festgestellt worden. M sei demzufolge nur Scheingeschäftsführer gewesen. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 11.12.2008 erhobenen Berufung wurde zur Frage der Stellung des Berufungswerbers als Vertreter der Gesellschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser weder handelsrechtlicher noch faktischer…
…er als verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO nichts gegen den Entzug von Gesellschaftsvermögen der sich bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft durch L unternommen hat. Um diesen Zustand abzustellen, hätte der Bw. entweder entsprechende rechtliche Schritte unternehmen oder unverzüglich seine Funktion als Geschäftsführer…
…Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Seitens des Berufungsführers wird das Bestehen der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten gegenüber der Primärschuldnerin in Streit gestellt, seine Stellung als verantwortlicher…
…dass er als verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO nichts gegen den nach seinen Angaben massiven Entzug von Gesellschaftsvermögen durch den faktischen Geschäftsführer unternommen hat. Der Berufungswerber hätte entweder entsprechende rechtliche Schritte unternehmen müssen, um diesen Zustand abzustellen, oder unverzüglich seine Funktion als Geschäftsführer…
…erfolgt ist, steht damit deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest. Bestand und Höhe der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin sind berufungsgegenständlich ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum Mitte März 2000 bis Mitte April 2002. In Streit…
…und wie im Spruch eingangs dargestellt aufzugliedern war. Bestand und Höhe der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin sind auf Grund des diesbezüglichen Vorbringens im Berufungsschriftsatz berufungsgegenständlich ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum. Strittig allein ist somit…
…einer Frist von einem Monat zu entrichten. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 30.11…
…Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Verpflichtung für die Uneinbringlichkeit. Unstrittig ist im vorliegenden Fall die Stellung des Bw. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Vertreter…
…die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO im haftungsrelevanten Zeitraum. Mit Beschluss vom 17. August 2007 wurde der Zwangsausgleich rechtskräftig bestätigt. Bei der Haftungsinanspruchnahme wurde die 20% ige Zwangsausgleichsquote berücksichtigt. In Abrede gestellt wurde eine Pflichtverletzung des Vertreters…
…die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin sind im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher Vertreter…
…Für die nunmehr bekämpften haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht damit die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest. Die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum wird berufungsgegenständlich ebensowenig bestritten wie der Bestand der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin. Unstrittig ist auch die Haftungsinanspruchnahme des…
…wie die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum. In der Berufung wurde die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der X. GmbH mit der allgemein gehaltenen Behauptung bestritten, dass ein Abgabenausfall "derzeit" nicht gegeben sei. Dazu ist festzustellen, dass die Vertreterhaftung nach…
…die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die haftungsgegenständliche Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter…
…Abs. 3 BAO als unerheblich abzuweisen ist deshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme des ehemaligen Steuerberaters der Primarschuldnerin sowie des letzten Geschäftsführers der Primarschuldnerin. 3) Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für die in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten Der Bw…
…Unrichtigkeit besteht aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates aber kein Anhaltspunkt - wäre dies nicht im Haftungsverfahren zu klären, sondern müsste die Erlassung eines Abrechnungsbescheides beantragt werden. 2) Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für die in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten Der Bw. hat vorgebracht…