Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0097-F/04
1. Geschäftsführerhaftung 2. Einbringungsmaßnahmen vor Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-F/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.S., H., R.-Str., gesetzlich
vertreten durch die Masseverwalterin Mag. Claudia Lecher, Rechtsanwältin,
6850 Dornbirn, Steinebach 18, vom 12. Dezember 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO und
Vollstreckung (§ 230 Abs. 7 BAO) entschieden:
Berufung
gegen den Haftungsbescheid wird insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag
von bisher 93.199,53 € auf 89.924,47 € eingeschränkt
wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die
Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
13. November 2003 wurde der Bw. gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der S.P. GmbH im Ausmaß von insgesamt
93.199,53 € in Anspruch genommen, wobei sich diese Schuldigkeiten wie
folgt zusammensetzen:
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Im Rückstandsausweis enthalten seit
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Zahlungsfrist
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Betrag
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09.07.2003
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Umsatzsteuer
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04/2003
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15.05.2003
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16.06.2003
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16.382,91 €
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11.08.2003
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Körperschaft-steuer
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2001
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21.07.2003
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71.409,34 €
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11.08.2003
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Anspruchzinsen
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2001
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21.07.2003
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2.132,22 €
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09.09.2003
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Säumniszuschlag1
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2003
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18.08.2003
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327,66 €
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09.10.2003
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Säumniszuschlag1
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2003
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19.09.2003
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1.428,19 €
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10.11.2003
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Säumniszuschlag1
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2003
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16.10.2003
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1.355,38 €
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10.11.2003
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Säumniszuschlag2
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2003
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17.11.2003
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163,83 €
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93.199,53 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als
Geschäftsführer der S.P. GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben dieser Gesellschaft entrichtet
würden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis
des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche Verpflichtung
schuldhaft verletzt habe (s.a. VwGH vom 6.7.1981, 705/80). Die Haftung wäre
auszusprechen, weil Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, auf
welche Exekution geführt werden könnte, bisher erfolglos verlaufen
seien.
Mit selben Datum erlies das Finanzamt Feldkirch
gegenüber dem Bw. einen Vollstreckungsbescheid
(§ 230 Abs. 7 BAO). Begründend wurde
ausgeführt, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten des Bw. in
Höhe von 93.199,53 € seien gefährdet, weil durch das
bisherige Verhalten des Bw. in finanzbehördlichen Angelegenheiten mit einer
Verschleppung, wenn nicht sogar Uneinbringlichkeit der Abgaben gerechnet werden
müsse.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 wurde sowohl
gegen den Haftungs- als auch den Vollstreckungsbescheid Berufung eingebracht.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
12. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bw. habe mit
Notariatsakt vom 29. Juli 2003 (dieser wurde der Berufung beigelegt)
seinen Geschäftsanteil an Herrn W.G. abgetreten. Er habe mit der S.P. GmbH
nichts mehr zu tun, sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer
dieser Firma. Der Bw. sei daher für die S.P. GmbH nicht mehr
verantwortlich, und somit auch nicht verpflichtet gewesen, für die
Entrichtung der Abgaben dieser Gesellschaft Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung
treffe vielmehr den neuen Geschäftsführer dieser Firma. Es werde daher
die ersatzlose Behebung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt.
In der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003 verwies der Bw. zur
Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Berufung gegen
den Haftungsbescheid, da - zumal es sich um die gleichen Abgabenbeträge in
Höhe von 93.199,53 € handle - davon auszugehen sei, dass der
angefochtene Haftungsbescheid und der Vollstreckungsbescheid in unmittelbaren
Zusammenhang stünden. Er bestreite auch die Abgabenschuld und habe im
Übrigen kein Verhalten an den Tag gelegt, welches auf Verschleppung
schließen lasse. Der Bw. beantragte, in Stattgebung dieser Berufung die
ersatzlose Behebung des Vollstreckungsbescheides sowie die
Rechtsunwirksam-keitserklärung und Aufhebung sämtlicher
Vollstreckungsmaßnahmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Januar 2004
wurde die Berufung gegen den Haftungs- und den Vollstreckungsbescheid als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bw.
wäre laut Firmenbuch bis zum 29. Juli 2003
Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals T.P. GmbH gewesen. Sowohl der
Haftungs- als auch der Vollstreckungsbescheid würden den Zeitraum bis zum
Ende der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. betreffen. Für
diesen Zeitraum sei der Bw. zur Haftung heranzuziehen.
Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
27. Februar 2004 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem wurde auf die Ausführungen
im Berufungsschriftsatz vom 12. Dezember 2003 verwiesen und
ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellung der
Abgabenbehörde, der Bw. habe für die Entrichtung der Abgaben der
Primärschuldnerin keine Sorge getragen, sei nicht zutreffend. Der Bw. werde
in steuerlicher Hinsicht durch Herrn Mag. Werner Muhr vertreten, einem
Steuerberater in Innsbruck. Diesem habe der Bw. alle notwendigen Belege für
seine Steuererklärung zur Verfügung gestellt. Sohin habe der Bw.
gegenüber der Steuerbehörde alle relevanten Angaben erstattet. Zudem
habe der Bw. dem Steuerberater seine Einkommensverhältnisse offen gelegt,
weshalb ihm keine Abgabenhinterziehung angelastet werden könne. Der Bw.
habe nicht vorsätzlich gegen die Offenlegungs-, Anzeige- und
Wahrheitspflicht verstoßen. Der Bw. habe vielmehr alles für ihn
mögliche getan, damit die Steuererklärung vom Steuerberater richtig
berechnet und abgegeben werde. Eine Verkürzung der Einkommensteuer sei
daher nicht erfolgt. Da der Bw. sämtliche relevanten Unterlagen seinem
Steuerberater übergeben habe, in der Annahme, dass dieser für ihn eine
richtige Steuererklärung erstelle, könne ihm auch keine
fahrlässige Abgabenverkürzung auf Grund mangelnder Überwachung
der Steuererklärung vorgeworfen werden.
Zudem sei festzuhalten, dass der Bw. erst seit dem
24. April 2003 Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals T.P.
GmbH, gewesen sei. Sohin könne er nicht für eine Abgabenschuld in
Höhe von 73.541,56 € (Körperschaftsteuer 2001 sowie
Anspruchzinsen 2001), die im Zeitraum 2001 entstanden sei, zur Rechenschaft
gezogen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bw. laut Firmenbuchauszug mit
historischen Daten nicht Geschäftsführer gewesen.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen hätten alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und
seien befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO hätten sie insbesondere dafür
zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
würden. Diesen Verpflichtungen sei der Bw. zur Gänze nachgekommen,
weshalb sowohl der Haftungs- als auch der Vollstreckungsbescheid zu Unrecht
erlassen worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
gegen
den Haftungsbescheid
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
In der Berufung bzw. in dem diese ergänzenden
Vorlageantrag wurde seitens des Vertreters des Bw. Einwendungen gegen die
Höhe des Rückstandes, die Stellung des Bw. als Vertreter der
Primärschuldnerin und gegen das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. erhoben.
Bezüglich dem Tatbestandsmerkmal "Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderungen" wurde kein Parteivorbringen erstattet. Hierzu wurde im
Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003
dargelegt, dass Einbringungsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin
erfolglos verlaufen seien. Nach der Judikatur (so z.B. VwGH 8.5.2002,
99/14/0233) und Lehre (beispielsweise Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz
4ff) ist somit vom Vorliegen einer objektiven Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme auszugehen.
Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des
Rückstands richtet, ist mangels Begründung dieses Einwandes nicht
klar, ob sich dieses Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der in
Haftung gezogenen Abgabenansprüche richtet, oder ob die Meinung vertreten
wird, die Führung des Abgabenkontos der Primärschuldnerin sei
mangelhaft.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen
und der Abgabenbehörde über die tatsächliche Höhe eines
Rückstands sind jedenfalls nicht im Haftungsverfahren zu klären,
sondern in einem Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können
in einem Haftungsverfahren insoweit nicht mit Erfolg erhoben werden, als
gegenüber dem Primärschuldner entsprechende Abgabenbescheide ergangen
sind (vgl. VwGH 17.12.1996, 94/14/0148). Diesfalls ist vom Haftungsschuldner
gemäß
§ 248 BAO Berufung gegen den strittigen
Abgabenbescheid zu erheben. Dieser Grundsatz gilt auch für festgesetzte
Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 BAO, wie
beispielsweise Säumniszuschläge und Anspruchszinsen.
Gegenständlich wurden mit Ausnahme der Umsatzsteuer
04/2003 die in Haftung gezogenen Abgaben der Primärschuldnerin
bescheidmäßig vorgeschrieben und haften auf ihrem Abgabenkonto
unberichtigt aus. Soweit der Bw. daher für Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin in Anspruch genommen wurde, die bescheidmäßig
festgesetzt wurden, geht auf Grund der obigen Ausführungen der
diesbezügliche Einwand in der Berufung - gleichgültig ob er sich gegen
die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Abgaben richtet oder ob die
Meinung vertreten wird, die Führung des Abgabenkontos sei mangelhaft - ins
Leere.
Bezüglich der in Haftung gezogenen Umsatzsteuer
04/2003 ist festzuhalten, dass mit Bescheid vom 7. Februar 2005 die
Jahresumsatzsteuer 2003 festgesetzt wurde.
Der Jahresumsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung
der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar.
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 29.7.1997, 95/14/0117 gibt es im
Verfahren betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen kein Prozeßthema, das
nicht im Verfahren betreffend den Jahresbescheid abgehandelt werden kann. Ist
daher die Höhe einer Umsatzsteuervorauszahlung strittig, so ist im
Veranlagungsbescheid über die Höhe dieser Vorauszahlung abzusprechen.
Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Umsatzsteuer 04/2003
in einer Berufung gegen den zwischenzeitlich ergangenen
Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 und nicht im gegenständlichen
Haftungsverfahren geltend zu machen sind. Daher geht auch bezüglich der
Umsatzsteuer 04/2003 der Einwand betreffend der Höhe der bei der
Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ins
Leere.
Seitens des Bw. wurde weiters seine Stellung als
verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für die in Haftung
gezogenen Abgabenschuldigkeiten bestritten. Diesbezüglich wurde seitens des
rechtlichen Vertreters Folgendes vorgebracht:
Der Bw. habe mit Notariatsakt vom 29. Juli 2003
seinen Geschäftsanteil an Herrn W.G. abgetreten. Er habe mit der S.P. GmbH
nichts mehr zu tun, sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer
dieser Firma und daher auch für die S.P. GmbH nicht mehr verantwortlich.
Somit habe der Bw. auch keine Verpflichtung gehabt, für die Entrichtung der
Abgaben dieser Gesellschaft Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung treffe vielmehr
den neuen Geschäftsführer dieser Firma. Zudem sei der Bw. erst seit
dem 24. April 2003 Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals
T.P. GmbH, gewesen und könne daher nicht für eine Abgabenschuld, die
im Zeitraum 2001 entstanden sei, zur Rechenschaft gezogen werden.
Aus dem Firmenbuch ist zu ersehen, dass die Fa. "T.P. GmbH"
mit Sitz in der politischen Gemeinde H am 04.04.2000 errichtet wurde. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 24.04.2003 wurde der Firmennamen auf "S.P.
GmbH" geändert. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29.07.2003
erfolgte eine Verlegung des Firmensitzes von H nach W (L.H.-Str. 71/2, W.). Wie
im Vorlageantrag seitens des rechtlichen Vertreters des Bw. zutreffend
ausgeführt wurde, hatte der Bw. die Geschäftsführerfunktion bei
der S.P. GmbH seit dem 24.04.2003 inne. Beendet wurde diese Tätigkeit mit
29.07.2003.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid
wurde der Bw. für die bei der Primärschuldnerin aushaftende(n)
Umsatzsteuervorauszahlung 04/2003, die Körperschaftsteuernachforderung
2001, Anspruchzinsen 2001 und Säumniszuschläge zur
Geschäftsführerhaftung herangezogen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere, ob er für die
Entrichtung der haftungsrelevanten Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln dieser
Gesellschaft Sorge zu tragen hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben, wie der Umsatzsteuer, ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt wurde. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wie der
Körperschaftsteuer ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend (Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 10 sowie die dort
angeführte Judikatur).
Die Umsatzsteuer 04/2003 war gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 15.05.2003 fällig, und somit
zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw. als der vom 24.04.2003 bis zum 29.07.2003
selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der S.P. GmbH die
Geschäftsführerfunktion innehatte . Auch die Zahlungstermine der mit
Bescheid vom 12. Juni 2003 festgesetzten und am
21. Juli 2003 fällig gewordenen
Körperschaftsteuernachforderung 2001 und der sich auf diese Nachforderung
beziehenden Anspruchzinsen 2001 (Fälligkeitstag: 21. Juli 2003)
fallen in die Zeit der Vertretungstätigkeit des Bw.. Bezüglich der
haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge (Fälligkeitstage:
18. August 2003, 19. September 2003,
16. Oktober 2003 und 17. November 2003), die erst nach
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig
waren, kommt jedoch aus obigen Gründen eine Haftungsinanspruchnahme nicht
in Betracht.
Zur strittigen Frage des Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. wurde im Vorlageantrag ausgeführt, der Bw. habe
seinem Steuerberater alle notwendigen Belege für seine Steuererklärung
zur Verfügung gestellt und alle relevanten Angaben erstattet. Da der Bw.
dem Steuerberater seine Einkommensverhältnisse offen gelegt habe,
könne ihm keine Abgabenhinterziehung angelastet werden. Der Bw. habe nicht
vorsätzlich gegen die Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflicht
verstoßen. Der Bw. habe vielmehr alles für ihn mögliche getan,
damit die Steuererklärung vom Steuerberater richtig berechnet und abgegeben
werde. Eine Verkürzung der Einkommensteuer sei daher nicht erfolgt. Dem Bw.
könne auch keine fahrlässige Abgabenverkürzung auf Grund
mangelnder Überwachung der Steuererklärung vorgeworfen werden, da er
seinem Steuerberater sämtliche relevanten Unterlagen übergeben habe,
in der Annahme, dass dieser für ihn eine richtige Steuererklärung
erstelle.
Das gegenständliche Vorbringen bezieht sich auf das
abgabenrechtliche Verhalten des Bw. in eigener Sache bzw. dessen strafrechtliche
Relevanz. Ob der Bw. in dieser Hinsicht seine abgabenrechtlichen Pflichten
erfüllt hat, ist jedoch nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens. In diesem
Verfahren sind einzig die rechtlichen Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung zu prüfen,
insbesondere, aus welchen Gründen der Bw. nicht für die rechtzeitige
Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten seitens der von dem
Bw. im haftungsgegenständlichen Zeitraum vertretenen Gesellschaft Sorge
tragen konnte.
Zudem würde auch eine Übertragung der
Abgabenangelegenheiten der Primärschuldnerin auf einen Steuerberater zu
keinem Ausschluss des Verschuldens im Sinne des § 9 BAO
führen. In einem solchen Fall wäre dem Geschäftsführer eine
Nichtentrichtung der Abgaben nur dann nicht vorwerfbar, wenn diese
ausschließlich durch eine unrichtige Rechtsbelehrung vom Steuerberater der
Primärschuldnerin, die dieser in voller Kenntnis des richtigen
Sachverhaltes erteilt hätte, verursacht worden wäre. Das Vorliegen
eines solchen Sachverhaltes wurde jedoch nicht behauptet.
Auch das nicht näher konkretisierte Vorbringen im
Vorlageantrag, "der Bw. sei seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer
entgegen den Feststellungen der Abgabenbehörde zur Gänze nachgekommen,
bzw. er habe für die Entrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin
Sorge getragen" vermag den Bw. nicht zu exkulpieren.
Abgesehen davon, dass - wie obig dargelegt - dieses
Vorbringen der Aktenlage widerspricht, trifft im Haftungsverfahren den Vertreter
eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast. Er hat nicht nur ganz
allgemein, sondern konkret und schlüssig die Gründe dazulegen, die der
gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Wird dieser Nachweis
nicht angetreten, darf die Abgabenbehörde von einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgehen und der Vertreter
- sofern die übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der
Geschäftsführerhaftung vorliegen - für die bei der
Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgaben unbeschränkt zur Haftung
herangezogen werden. Diese Beweislastzuordnung wird damit begründet, dass
in der Regel nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des
Vertretenen hat, der ihm die entsprechenden Behauptungen und Nachweise
ermöglicht (siehe dazu Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 18
bis 23 sowie Stoll, BAO Kommentar, S. 126-128 und die dort angeführte
Judikatur). Zudem trifft den Vertreter die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den vertretenen Abgabenpflichtigen, weshalb er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer nur dann
haftungsfrei ist, wenn ihm der Beweis gelingt, dass der Primärschuldnerin
zu den jeweiligen Abgabenfälligkeitszeitpunkten keine Mittel mehr zur
Verfügung standen. Waren im Haftungszeitraum noch Gesellschaftsmittel
vorhanden, reichten diese aber nicht zur Befriedigung sämtlicher
Gesellschaftsschulden aus, ist dem Geschäftsführer lediglich dann
keine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er belegt,
dass die vorhanden gewesenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als
andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Wurden die
Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den vorhandenen Mitteln zwar nicht anteilig
bedient, vermag der Geschäftsführer aber nachzuweisen, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, haftet er nur beschränkt und zwar
für die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten
Abgabenzahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000,
95/17/0613).
Die obigen Ausführungen zur Stellung des Bw. als
verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für die in Haftung
gezogenen Abgabenschuldigkeiten und die ihn im Haftungsverfahren treffende
qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast wurden dem Bw. mit Schreiben
des unabhängigen Finanzsenates vom 21. März 2005 (zugestellt
am 25. März 2005) vorgehalten. Der Bw. wurde weiters um
ergänzende Stellungnahme einschließlich der Vorlage entsprechender
Beweismittel für den Fall des Vorliegens von Gründen, die einer
rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden, ersucht. Er wurde informiert,
dass er diesfalls den Liquiditätsstatus der Primärschuldnerin zu den
Fälligkeitstagen der Umsatzsteuer 04/2003 und der
Körperschaftsteuernachforderung 2001 sowie der sich auf diese Nachforderung
beziehenden Anspruchzinsen 2001 (15.05.2003 bzw. 21. Juli 2003) anhand
einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten (wobei
es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt) dazulegen hätte. Weiters wurde der
Bw. um Darstellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation
ersucht.
Trotz zweimaliger Fristverlängerung bis
einschließlich 9. Mai 2005 wurde die Gelegenheit zu einer
ergänzenden Stellungnahme einschließlich der Vorlage zweckdienlicher
Beweismittel vom Bw. nicht wahrgenommen. Da somit die Grundlagen für die
behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur
Bezahlung der Abgabenschulden zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden
Mitteln nicht beigebracht wurden, kommt - mit Ausnahme der erst nach Beendigung
der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig gewordenen
haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge (siehe dazu oben) -
eine Einschränkung der Haftung nicht in Betracht (vgl. zB VwGH
17. 12. 2002, 2002/17/0151).
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem
Fall spricht aber auch eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. VwGH 26.6.2000, 95/17/0613; VwGH
29.5.1996, 95/13/0236). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung
der Abgaben" zu verstehen.
Auf den ersten Blick lassen die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. eine Haftungsinspruchnahme unbillig erscheinen, da aus
den Akten ersichtlich ist, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom
3. März 2005, AZ. XX, über das Vermögen des Bw.
ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Zudem übte der Bw.
die Geschäftsführerfunktion bei der S.P. GmbH lediglich drei Monate
aus (vom 24.04.2003 bis zum 29.07.2003). Andererseits ist der Bw. erst 36 Jahre
alt (geb. 00.00.0000) und damit noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Nach seinen
Angaben ist der Bw. derzeit zudem in seiner eigenen Firma "P.-M." als
Grenzgänger in L. beschäftigt und bezieht ein Bruttogehalt von
5.000,00 € p.m.. Weitere Anhaltspunkte über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. liegen dem unabhängigen Finanzsenat nicht vor, da
der Bw. den diesbezüglichen Vorhalt vom 21. März 2005
unbeantwortet lies. Insgesamt gesehen kann jedenfalls nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen
gänzlich uneinbringlich wären. Im Übrigen ist der zulässige
Umfang einer Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit der Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen
begrenzt (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990,
89/15/0067). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt
vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine
Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann.
Gesamthaft betrachtet räumt daher der unabhängige Finanzsenat
insbesondere im Hinblick auf das Alter des Bw. und die dadurch bedingten
zukünftigen Verdienstmöglichkeiten, der Höhe des derzeitigen
Bruttogehaltes des Bw. und dem Umstand, dass der berufungsgegenständliche
Abgabenausfall auf einem Verschulden des Bw gründet, dem erwähnten
Zweckmäßigkeitsgrund Vorrang vor den berechtigten Parteiinteresse
ein.
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid war daher aus den
dargelegten Entscheidungsgründen dem Grunde nach nicht Folge zu geben. Eine
teilweise Stattgabe hatte jedoch deshalb zu erfolgen, weil die nach dem
29. Juli 2003 fällig gewordenen Nebengebühren von der
Haftung auszunehmen waren. Es verbleibt daher ein Haftungsbetrag in Höhe
von 89.924,47 €, der sich folgendermaßen zusammensetzt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Zahlungsfrist
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Betrag
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Umsatzsteuer
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04/2003
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15.05.2003
|
16.06.2003
|
16.382,91 €
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Körperschaft-steuer
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2001
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21.07.2003
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|
71.409,34 €
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Anspruchzinsen
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2001
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21.07.2003
|
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2.132,22 €
Berufung
gegen den Vollstreckungsbescheid
Kommen während der
Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die
Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so
dürfen gemäß § 230 Abs. 7 BAO
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1989,
88/16/0243, 0244) regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können. Die Höhe der Abgabenforderung
ist daher von wesentlicher Bedeutung. Für die Annahme einer Gefährdung
reicht es aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer
Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem
eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für
die Gefährdung muss es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf
nicht nur vermutet werden. Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und
steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer
Abgabengefährdung rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles in deren zusammenfassender Würdigung zu
beurteilen.
Auf dem Abgabenkonto des Bw. haftet ein Rückstand in
Höhe von 366.827,86 € aus. Sämtliche Versuche des
Finanzamtes Feldkirch, den Rückstand im Exekutionswege einbringlich zu
machen, blieben erfolglos. Zudem betreffen die Abgabenrückstände einen
Zeitraum von mehr als 6 Jahren. Das Finanzamt Feldkirch hat daher mit
Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Bw. beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts
D. vom 3. März 2005, AZ. XX, wurde über das
Vermögen des Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
In Anbetracht der hohen Außenstände auf dem
Abgabenkonto des Bw. und der dargelegten wirtschaftlichen Situation des Bw.
erscheint es dem unabhängigen Finanzsenat gerechtfertigt, dass das
Finanzamt bezüglich jener Abgabenschuldigkeiten, für die der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 13. November 2003 in Anspruch genommen wurde, mit
selben Datum einen Vollstreckungsbescheid erlies, um unverzüglich - also
vor Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist - Einbringungsmaßnahmen
durchführen zu können. Somit war die Berufung gegen den
Vollstreckungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Zustellung
der gegenständlichen Berufungsentscheidung:
Gemäß
§ 186 Abs. 1 KO steht dem Schuldner im
Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die
Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
Gemäß
§ 186 Abs. 2 KO in der Fassung BGBl.Nr. 974/1993 hat
das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen
Masseverwalter zu bestellen, wenn die Vermögensverhältnisse des
Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der
Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder Umstände
bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen
für die Gläubiger führen wird.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass mit Beschluss des
Bezirksgerichts D. vom 3. März 2005, AZ. XX, über das
Vermögen des Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Bw.
die Verwaltung der Konkursmasse entzogen und eine Masseverwalterin bestellt
wurde.
Die Inanspruchnahme des Bw. als persönlich Haftender
für Abgabenschulden der Primärschuldnerin trifft wirtschaftlich die
Masse und ihre Erträgnisse. Wie obig ausgeführt, wurde dem Bw.
gemäß
§ 186 Abs. 2 KO mit Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens die Verfügung über die Konkursmasse
entzogen. Der Bw. ist daher insofern verfügungs- und damit auch handlungs-
und prozessunfähig, weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung
der Masseverwalterin als gesetzlicher Vertreterin des Bw. zuzustellen war (vgl.
Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024; 16.1.1991,
90/13/0298 und 21.5.1990, 89/15/0058, sowie 20.6.2001, 98/08/0253 und
18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Feldkirch,
am 23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 186 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
ad 1. GeschäftsführerhaftungHöhe des RückstandesVertreterstellungPflichtverletzungVerschuldenad 2. Gefährdung der Einbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-F/04
- Stammnummer
- 16065
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF