Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0329-S/06
Haftung des Geschäftsführers gem.§ § 9, 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-S/06vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.P., vom 21. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Mai 2005 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 30.9.2002 wurde ein Eigenantrag auf Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen der Firma A.K.T. GmbH gestellt.
Gegenstand des Unternehmens war der Handel und die
Reparaturen von Landmaschinen, Traktoren, Kommunalgeräten wie
Motorsägen und Rasenmäher sowie der Handel und die Reparatur mit
Kleintraktoren.
Mit Haftungsbescheid vom 18.5.2005 wurde der Bw als
Geschäftsführer des obgenannten Unternehmens als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 Bundesabgabenordnung (BAO)
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 71.928,83 in Anspruch genommen.
Dagegen richtete sich das Berufungsvorbringen, womit
ausgeführt wurde, dass der Haftungsbescheid mangels schuldhafter Verletzung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen dem Grunde nach nicht zu Recht
bestünde.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Am 1.2.2006 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Zuge das
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens der Bw über Rechtsanwalt Dr. R.
mehrfach aufgefordert wurde, sein Berufungsvorbringen mit entsprechenden
Unterlagen zu bekräftigen. Er wurde außerdem mehrmals aufgefordert,
den Beweis dahingehend anzutreten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Lohnabgaben
ausgenommen) verwendet wurden (ua. mittels Bankkonten, Schriftverkehr mit den
Gläubigern, Exekutionen, Klagsführung durch Gläubiger
etc).
Trotz mehrmaliger Fristzusagen bzw
Fristverlängerungen, wie
Telefonat
vom 2.5.2007 und Terminsetzung 21.5.2007
Telefonat
vom 21.5.2007 und neuerliche Fristsetzung bis 11.6.2007
Telefonat
vom 12.6.2006 und Fristverlängerung bis 9.7.2007
Telefonat
vom 10.7.2007, wobei Dr. R. nun erklärte, keine Antwort auf seine Schreiben
an den Mandanten - Bw - erhalten zu haben, sodass er die erforderlichen
Unterlagen und Beweismittel nicht beibringen könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 78 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten.
Nach der Bestimmung des § 78 Abs 3 hat der
Arbeitgeber, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Gem. § 9 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sieverwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO sind
eine
Abgabenforderung gegen die Vertretene (Gesellschaft),
die
Stellung als Vertreter,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Haftung nach § 9
BAO ist eine Ausfallshaftung.
Ihre Geltendmachung bedingt daher unter anderem die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in der
Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen bei der
Gesellschaft uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Unbestritten ist zunächst die Uneinbringlichkeit der
Steuerschulden bei der GmbH als Primärschuldnerin:
Am 30.9.2002 wurde der Eigenantrag auf Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen der Primärschuldnerin gestellt und
mit Beschluss des LG Salzburg vom 3. 10. 2002 der Konkurs eröffnet. Die
Firma A.K.T. GmbH wurde nach Verteilung des Massevermögens am 25.3.2004
amtswegig gelöscht.
Damit steht die Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin fest. Der Bw vertrat seit 1.2.1996 als
Geschäftsführer die Gesellschaft (Firmenbuchauszug). Unstrittig
ist damit auch, dass der Bw laut Eintragung im Firmenbuch seit Februar 1996,
sohin auch im haftungsrelevanten Zeitraum, die Stellung als verantwortlicher
Vertreter der Gesellschaft innegehabt hat: Mit der Bestellung des Bw zum
Geschäftsführer der GmbH ist ihm die Pflicht zur Erfüllung der
abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen worden. Außer
Streit steht weiters, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben in der Zeit
fällig geworden sind, für die der Berufungswerber als
Geschäftsführer der Firma A.K.T. GmbH bestellt war. Mit dem
Haftungsbescheid vom 18.5.2005 wurde dem Berufungswerber eine detaillierte
Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Abgabenarten und Zeiträumen bzw.
der jeweiligen Höhe und Fälligkeit nach zur Kenntnis gebracht.
Strittig allein ist somit, ob der Bw an der
Nichtentrichtung der bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen
Abgaben in Gesamthöhe von € 71. 928,83 ein haftungsbegründendes
Verschulden iSd. § 9 BAO trifft, und wenn ja, ob dieses Verschulden
ursächlich für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft
gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, dar zu
tun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und insbesondere
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO angenommen werden darf
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Zum tatbestandsmäßigen Verschulden
reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus.
Wurden Abgaben nicht entrichtet, weil der Gesellschaft im jeweiligen
Abgabenfälligkeitszeitpunkt keineMittel mehr zur Verfügung standen, dann ist dem
Geschäftsführer eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht
vorzuwerfen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420), wobei nicht die Behörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der
Geschäftsführer das Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen hat (VwGH
26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Waren im
Haftungszeitraum hingegen noch Gesellschaftsmittel vorhanden, reichten diese
aber nicht zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden aus, dann ist
der Geschäftsführer nur dann haftungsfrei, wenn er beweist, dass die
vorhanden gewesenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als
andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233).
Der Vertreter hat im Haftungsverfahren somit nicht seine
Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, sondern
nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen
auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Wird dieser Nachweis
nicht angetreten, dann kann der Geschäftsführer für nicht
entrichtete, bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur
Gänze zur Haftung herangezogen werden (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Somit ist darauf hinzuweisen, dass dem Bw der Freispruch
wegen § 159 StGB vor einer Geschäftsführerhaftung nicht befreit,
da es gem. § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob dem Bw ein Verschulden am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getroffen hat oder nicht.
Allein die Rechtfertigung, dass die Firma A.D.N. KG bzw die
T.L.u.B.M. GmbH Waren im Wert von € 88.757,77 an sich gebracht hatl und
deshalb die anderen Verbindlichkeiten beim Finanzamt nicht mehr bezahlt werden
konnten (Berufungsausführungen vom 20.4.2006), reicht für eine
Haftbefreiung nicht aus, da ja vom Bw dadurch nicht bewiesen werden konnte, ob
nicht ausstehenden Verbindlichkeiten an andere Gläubiger in dieser Zeit
beglichen wurden.
Zur diesbezüglichen Haftbefreiung aus der
Haftinanspruchnahme wäre daher ein entsprechender Nachweis nötig
gewesen. Der Bw wurde über seinen ausgewiesenen Vertreter mehrfach
aufgefordert den Nachweis im obigen Sinne anzutreten. Der entsprechende
schriftliche Nachweis einer anteiligen Befriedigung und damit einer
Gleichbehandlung aller Gläubiger (zb Bankkonten) konnte nicht erbracht
werden. Damit kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw ausgegangen
werden und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter der Gesellschaft (Bw) zur
Gänze vorgeschrieben werden (Erkenntnisse v. 24.2.2004, 99/14/0278 und vom
13.4.2005, 2001/13/0190). Die haftungsgegenständliche
Lohnsteuer (siehe Rückstandsaufgliederung) ist vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen.
Nach der Bestimmung des § 78 Abs 3 hat der Arbeitgeber
die Verpflichtung einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu
bringen, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, sodass die vom niedrigeren
Auszahlungsbetrag einbehaltende Lohnsteuer auch abgeführt werden
kann. Aufgrund der ob angeführten Bestimmung ist bezüglich der
Lohnabgaben unzweifelhaft der Bw zur Geschäftsführerhaftung
heranzuziehen, da Löhne ausbezahlt, aber die entsprechenden Lohnabgaben
nicht abgeführt wurden. Zudem wurden Löhne in vollem Umfang
sogar noch nach Eintritt der subjektiven Erkennbarkeit der
Zahlungsunfähigkeit (lt. Gutachten Ende Mai 2002) bis September 2002
ausbezahlt. Bei pflichtgemäßen Handeln nach § 78 Abs 3
EStG 1988 hätte sich auch die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entsprechend gemindert,
so dass die Abgaben nicht im uneinbringlichen Ausmaß angefallen
wären.
Weiters wurde die zur Auszahlung gelangte Konkursquote auf
dem Abgabenkonto gem. § 214 Abs 1 BAO gutgeschrieben und damit bereits
berücksichtigt, sodass die diesbezügliche Argumentation des Bw
(Berufungsausführungen vom 21.6.2005) ins Leere gehen muss.
Im Übrigen wird auf die Berufungsvorentscheidung vom
15.12.2005 verwiesen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
18. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungUneinbringlichkeitKonkursHaftungsbescheidschuldhafte Pflichtverletzung des VertretersGleichbehandlung der Gläubiger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-S/06
- Stammnummer
- 29407
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF